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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 M 168/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 26 IV
§ 102 Abs. 2 AufenthG ändert nichts an dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Erfordernis, wonach derjenige, der eine Niedererlassungserlaubnis beantragt, aktuell, d.h. seit dem 01.01.2005, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20). Lediglich im Hinblick auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. im Hinblick auf das ununterbrochene, bis zur Gegenwart reichende Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis, lässt es § 102 Abs. 2 AufenthG für die Zeit vor dem 01.01.2005 zu, auch den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung zu berücksichtigen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 168/06

Datum: 21.06.2006

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der - VwGO - sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, <Streitwert>.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller nicht mehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den angefochtenen Ablehnungsbescheid (§ 80 Abs. 5 VwGO), sondern verfolgt nur noch seinen erstinstanzlichen Antrag zu 2) weiter. Seinen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Beschwerdeantrag hat er nämlich - entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu 2) - lediglich noch dahingehend gefasst,

"unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur unanfechtbaren Entscheidung über deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen bisherigen Aufenthaltstitel zuzuerkennen."

Den für eine solche Entscheidung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch will der Antragsteller - soweit dies aus dem letzten Absatz seiner Beschwerdebegründung ersichtlich wird - auf die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG stützen. Danach gilt in den Fällen, in denen ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen liegen allerdings bereits deshalb nicht vor, weil der Zeitraum "bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde" aufgrund des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 13.12.2005 inzwischen überschritten ist und auch dem hiergegen eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 84 Abs. 1 AufenthG). Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung dieser aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht beantragt hat, ist die hierzu ergangene ablehnende Entscheidung - der angefochtene Beschluss vom 20.03.2006 (Az.: 3 B 5/06 MD) - aufgrund der erfolgten Beschwerdebeschränkung rechtskräftig.

Im Übrigen ist die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur für die Fälle anwendbar, in denen die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltgesetzes am 01.01.2005 beantragt wurde; denn die Fiktion des Fortbestehens eines bestimmten Aufenthaltstitels ist erstmals in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelt, wohingegen die vor diesem Zeitpunkt für die Antragstellung einschlägige Vorschrift des § 69 AuslG als Folge der Antragstellung nicht eine Titelfortgeltungs-, sondern nur eine Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion (Absätze 2 und 3) regelte, die im Falle ihres Vorliegens gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch nach dem 01.01.2005 fortgalten. Danach kann der Antragsteller die begehrte Zuerkennung des bisherigen Aufenthaltstitels - nämlich der dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.07.1999 erteilten und bis zum 20.07.2003 befristeten Aufenthaltsbefugnis (nunmehr: Aufenthaltserlaubnis [§ 101 Abs. 2 AufenthG]) - auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG schon deshalb nicht verlangen, weil er seinen Verlängerungsantrag schon am 27.06.2003 und damit nicht nach dem 01.01.2005, sondern bereits davor zur Zeit der Geltung des Ausländergesetzes stellte.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der der Antragsgegner entsprechend dem Beschwerdeantrag des Antragsteller zu verpflichten wäre, bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen bisherigen Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Der Antragsteller beruft sich insoweit insbesondere auch ohne Erfolg auf die Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt (Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung kann das mit dem Beschwerdeantrag zum Ausdruck gebrachte Begehren jedoch bereits deshalb nicht stützen, weil es sich bei dem "bisherigen Aufenthaltstitel" um eine (befristete) Aufenthaltsbefugnis (nunmehr: Aufenthaltserlaubnis [§ 101 Abs. 2 AufenthG]) handelte, § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hingegen die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis und damit eines anderen Aufenthaltstitels regelt.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch nicht vor: In formeller Hinsicht fehlt es bereits daran, dass der Antragsteller bislang überhaupt keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hat (§ 81 Abs. 1 AufenthG). In materieller Hinsicht setzt § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die aktuelle Innehabung einer Aufenthaltserlaubnis seit einer bestimmten Zeitspanne voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.01.2005 - 17 B 62/05 - JURIS). Der Antragsteller ist aber nicht im aktuellen Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis, sondern verfügte lediglich in der Zeit zwischen dem 21.07.1999 und dem 20.07.2003 über eine Aufenthaltsbefugnis. Dass er vor dem 20.07.2003 eine Verlängerung dieses Titels beantragte und sein Aufenthalt daher gemäß § 69 Abs. 3 AuslG (nach dem 01.01.2005 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) bis zu der ablehnenden Entscheidung vom 13.12.2005 als erlaubt galt, ist nicht mit dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorliegen dieser Erlaubnisfiktion müsse zu seinen Gunsten im Rahmen des § 102 Abs. 2 AufenthG Berücksichtigung finden, kann er auch damit nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift wird auf die Frist für die Erteilung einer Niedererlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet. § 102 Abs. 2 AufenthG ändert nichts an dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Erfordernis, wonach derjenige, der eine Niedererlassungserlaubnis beantragt, aktuell, d.h. seit dem 01.01.2005, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20). Lediglich im Hinblick auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. im Hinblick auf das ununterbrochene, bis zur Gegenwart reichende Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis, lässt es § 102 Abs. 2 AufenthG für die Zeit vor dem 01.01.2005 zu, auch den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung zu berücksichtigen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG RdNr. 20). Selbst wenn man demnach - wie es der Antragsteller geltend macht - seine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung im Sinne des § 102 Abs. 2 AufenthG gleichstellen würde, wäre diese Erlaubnisfiktion nur für die Zeit bis zum 01.01.2005 berücksichtigungsfähig und würde - abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt hier die 7-Jahres-Frist noch nicht erfüllt war - nichts daran ändern, dass es an dem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis am 01.01.2005 fehlt.

Der Antragsteller kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Fristberechnung im Rahmen der §§ 26 Abs. 4, 102 Abs. 2 AufenthG als Fristende in nicht nachvollziehbarer Weise auf den 20.07.2003 abgestellt. Abgesehen davon, dass es hierauf nach obigen Ausführungen nicht ankommt, ist das genannte Datum sehr wohl nachvollziehbar: Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge bezieht sich das Datum auf den Ablauf der dem Antragsteller am 21.07.1999 für zwei Jahre (also bis zum 20.07.2001) erteilten und anschließend auf weitere zwei Jahre (also bis zum 20.07.2003) verlängerten Aufenthaltsbefugnis.

Ende der Entscheidung

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