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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 2 M 188/08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3
VwGO § 123
Ein Ausländer, der ausgeweisen und abgeschoben ist, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Behörde erreichen, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig.
Gründe:

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde begehrt, ihm - nach vollzogener Abschiebung - nunmehr seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik zu ermöglichen und ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. In der ersten Instanz hatte der Antragsteller noch beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung über den 07.08.2008 hinaus zu erteilen und vorläufig abschiebende Maßnahmen zu unterlassen. Eine solche Umstellung des Antrags könnte eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragsänderung darstellen (so VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -; VBlBW 2006, 285; OVG NW, Beschl. V. 18.07.2006 - 18 B 1324/06 -, Juris; a. A. allerdings OVG LSA, Beschl. d. Senats v. 23.11.2005 - 2 M 178/05 -, wohl auch SaarlOVG, Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, Juris; offen gelassen im Beschl. d. Senats v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, Juris).

Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses - geänderten - Begehrens jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die begehrte Vollzugsfolgenbeseitigung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers, kann sich zwar aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (Beschl. d. Senats v. 23.11.2005, a. a. O., m. w. Nachw.).

Unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsgegner durchgeführte Abschiebung rechtmäßig gewesen ist, steht jedoch der Wiedereinreise des Antragstellers in das Bundesgebiet die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen; nach dieser Vorschrift darf u. a. ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - ausgewiesen ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar; vielmehr erfolgt nach der gesetzlichen Systematik der Rechtsschutz gegen ein durch eine Ausweisung bedingtes Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahme (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.07.2006, a. a. O., NdsOVG, Beschl. v. 02.02.2007 - 13 ME 362/06 -, Juris).

2. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die am 07.08.2008 vollzogene Abschiebung rechtswidrig gewesen ist, ist die Beschwerde unzulässig.

Der Übergang zu einem solchen Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig, da in Anordnungsverfahren keine - weil in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Systemwidrigkeit darstellende - bindende, sondern nur eine vorläufige Entscheidung zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1995 - 7 VR 16.94 -, DVBl 1995, 520; VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006, a. a. O.; SaarlOVG, Beschl. v. 15.01.2007 - 2 W 36/06 -, Juris; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 390, m. w. Nachw.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

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