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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 2 M 189/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60a Abs. 2
Ein Ausländer ist im Hinblick darauf, dass sich sein Ehepartner aufgrund eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Titels im Bundesgebiet befindet, berechtigt, sein Recht auf eheliches Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, wahrzunehmen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 189/06

Datum: 13.07.2006

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 VwGO sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, <Streitwert>.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe führen zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Die Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie gegen Art 6 Abs. 1 GG verstoßen würde; denn die Antragstellerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit einem Ausländer, dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgrund einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 9, 101 AufenthG dauerhaft gesichert ist.

Von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffene, in ehelicher Gemeinschaft lebende Ausländer können sich nicht nur dann auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn sie mit einem/einer Deutschen verheiratet sind; der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist vielmehr auch dann betroffen, wenn die eheliche Gemeinschaft mit einem Ausländer besteht, dessen Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels berechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76,1; OVG LSA, Beschl. v. 22.10.2003 - 2 M 497/03). Dies gilt auch dann, wenn die eheliche Einheit auch im jeweiligen Heimatland hergestellt werden könnte. Der Ausländer ist nämlich im Hinblick darauf, dass sich sein Ehepartner aufgrund eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Titels im Bundesgebiet befindet, berechtigt, sein Recht auf eheliches Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, wahrzunehmen. Ein den Betroffenen auferlegter Zwang, für geraume Zeit eine räumliche Trennung von ihren Angehörigen hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht endgültig aufzugeben und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, ist hingegen geeignet, das Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und muss sich daher an Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze darf die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf verwiesen werden, sie und ihr Ehemann könnten ihre Ehe auch im Heimatland fortsetzen. Vielmehr wirkt sich die dem Ehemann der Antragstellerin erteilte Niederlassungserlaubnis dahingehend aus, dass auch und gerade ihre in der Bundesrepublik gelebte eheliche Gemeinschaft unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.

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