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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 2 M 195/08
Rechtsgebiete: WaStrG, BNatSchG, LSA NatSchG


Vorschriften:

WaStrG § 4
WaStrG § 8
WaStrG § 48
BNatSchG § 6 Abs. 2
BNatSchG § 20 Abs. 3
BNatSchG § 33 Abs. 2
BNatSchG § 60 Abs. 2
BNatSchG § 61 Abs. 1
LSA NatSchG § 44 Abs. 3
LSA NatSchG § 56 Abs. 4
1. Einem von den Ländern anerkannten Verein i.S.v. § 60 Abs.2 BNatSchG steht ein Beteiligungsrecht nach § 60 Abs.2 Nr.5 BNatSchG bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten auch zu, wenn Maßnahmen von Bundesbehörden betroffen sind.

2. Bei Unterhaltungsmaßnahmen an Schifffahrtsanlagen oder wasserbaulichen Anlagen haben die Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes naturschutzrechtliche Belange in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen. Nach § 48 WaStrG sind sie dabei zwar materiell umfassend an fachfremde Vorschriften des Naturschutzrechtes einschließlich des Landesrechts gebunden. Sie müssen aber weder eine naturschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörden einholen noch sind sie an die Beteiligungsrechte von Vereinen in den naturschutzrechtlichen Fachgesetzen gebunden.


Gründe:

1. Seit Beginn der 90er Jahre wurden von den Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bun des an der Elbe Strombauwerke (Buhnen, Deckwerke und Leitwerke) bevorzugt in den fahr-rinnentiefenbestimmenden Strecken instand gesetzt und erneuert. Der Verfall eines Teils der Strombauwerke durch die vernachlässigte Unterhaltung in der Zeit der DDR führte aber auch zu Entwicklungen, die die lokale Strukturvielfalt und den Artenreichtum der Elbe erhöhten. Den Ufern mit ihren Bauwerken wurde dadurch im Laufe der Zeit eine entsprechend hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugewiesen. Außerdem ist durch die über 586 km freiflie ßende Charakteristik und die geringe anthropogene Nutzung der Uferflächen für Siedlungen oder Industrieanlagen eine Situation vorhanden, die der Elbe einen besonderen Charakter verleiht. Diese Charakteristik führte auch dazu, dass die Elbe überwiegend in die Natura 2000 Konzeptionen der Länder eingebunden ist und auch als UNESCO Biosphärenreservat Anerkennung gefunden hat. Seit dem 06.07.2007 führt die Antragsgegnerin Baumaßnahmen an Buhnen und Deckwerk zwischen den Elbkilometern 246,6 und 249,5 durch. Am 02.09.2008 beantragte der Antragsteller, ein i.S.v § 56 Abs. 1 und 2 NatSchG LSA anerkannter Naturschutzverein, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes diese Bauarbeiten an Buhnen und Deckwerken solange zu untersagen, bis er Gelegenheit erhalten hat, seine Beteiligungsrechte i.S.v. § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht Dessau hat den An trag mit Beschluss vom 04.09.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine durch Landesrecht eröffnete Verbandsklage nicht das Recht eröffne, gegen Verwaltungsakte des Bundes zu klagen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt.

2. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuändern.

4. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zur Sicherung seiner Mitwirkungsrechte nicht beanspruchen kann, dass die von der Antragsgegnerin zwischen den Elbkilometern 248,6 und 249,5 durchgeführten Baumaßnahmen bis zur Durchführung eines beteiligungspflichtigen Verfahrens unterbleiben.

5. Dem Antragsteller steht ein derartiges Beteiligungsrecht im Ergebnis nicht zu. Er kann sich nicht mit Erfolg auf ein bestehendes Beteiligungsrecht nach § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG berufen.

6. Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers scheitert zwar nicht bereits daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 05.12.2001 - 9 A 13/01 - zitiert nach juris - noch zu § 29 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 21.09.1998) einem von den Ländern anerkannten Verein ein Beteiligungsrecht gegenüber Bundesbehörden allein nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. im Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG a.F. verbunden waren, zu stehen konnte. Der Antragsgegnerin ist ferner einzuräumen, dass nach der st. Rspr. des BVerwG (z. B. Beschl. v. 29.04.1993 - 7 A 3/92 - zitiert nach juris) eine nach Landerecht ermöglichte Verbandsklage nicht das Recht eröffne, gegen Maßnahmen von Bundesbehörden zu klagen. Indem der Antragsteller hier ein Beteiligungsrecht aus § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG geltend macht, beruft er sich nicht auf eine nur durch Landesrecht, sondern durch Bundesrecht eingeführte Verbandsklage. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung vom 25.03.2002 sieht nämlich - ausdrücklich auch für nur auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannte Vereine - eine Verbandsklage nicht nur - wie § 29 BNatschG a.F. - gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, vor, sondern nach Nr. 1 auch bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG): "Darüber hinaus wird erstmals die Vereinsklagemöglichkeit gegen bestimmte Rechtsakte von Bundesbehörden eröffnet" (BT-Drucksache 14/6378, S. 61 zu § 60 [später § 61]). Besteht eine Verbandsklage nach Bundesrecht, so korrespondiert mit diesem Klagerecht auch ein Beteiligungsrecht nach Bundesrecht (BVerwG, Urt. v. 05.12.2001, a.a.O.).

7. Zutreffend geht die Antragsgegnerin jedoch davon aus, dass bei den hier strittigen Strom regulierungsarbeiten kein Fall von § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG vorliegt. Für die Durchführung dieser Maßnahmen bedarf die Antragsgegnerin nämlich keiner Befreiung i.S.v § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 89 Abs. 2 S. 1 GG verwaltet der Bund die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Diese Bestimmung wird unter anderem durch §§ 7, 8 und 48 WaStrG konkretisiert. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei den hier strittigen Baumaßnahmen um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von §§ 7, 8 WaStrG handelt. § 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG definiert die Unterhaltung einer Binnenwasserstraße als Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Unterhaltung steht damit im Gegensatz zu einem Ausbau der Wasserstraße, den § 12 Abs. 2 S. 1 WaStrG als Maßnahme zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen, beschreibt. Muss der Ausbau nach seiner Definition über die Unterhaltung hinausgehen, so gibt es keine Maßnahmen, die zugleich Ausbau und Unterhaltung sind (Wiedemann, ZfW 1967, S.83; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 12 Rdnr.10). Ausweislich des sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berichts der Arbeitsgruppe WSV-Elbländer Teilbericht 1 (UAG Wasser bau) - wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Maßnahmen an der Elbe von 2002 erfolgt seit Beginn der 90er Jahre die Unterhaltung der Strombauwerke der Elbe unter dem Gesichtspunkt, dass Schädigungen der Strombauwerke (Buhnen, Deckwerke, Leitwerke) beseitigt und die notwendigen Instandsetzungsarbeiten von Strombauwerken in den fahrrinnentiefenbestimmenden Strecken bevorzugt durchgeführt werden. Ausweislich dieses Berichts (Seite 18) sind zwischen Elbkilometer 240 und 250 134 Buhnen vorhanden und davon 84 in stand zu setzen sowie im Bereich zwischen Elbkilometer 239,4 und 253 Deckwerke in 5.400 m Länge vorhanden und davon 1.300 m instand zu setzen. Angesichts dieses Befunds geht der Senat davon aus, dass es sich bei den hier strittigen Baumaßnahmen um Unterhaltungsarbeiten im Sinne der §§ 7, 8 WaStrG handelt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2001 (- 9 A 13/91 - zitiert nach juris) handelt es sich nicht nur bei Instandsetzungsarbeiten, sondern auch bei dem Neubau von Leitwerken und Buhnen im Bereich der Elbstromkilometer 203,5 bis 205,4 ebenfalls im Rahmen dieser Stromregulierungsmaßnahmen an der Elbe um bloße Unterhaltungsmaßnahmen.

Eine Mitwirkung eines anerkannten Naturschutzverbands sieht das WAStG bei der Durchführung von Unterhaltsmaßnahmen und auch sonst nicht vor. Im Ausgangspunkt kommt als rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers daher allein § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in Betracht.

Anders als im Verfahren 2 M 358/06 (Beschluss des Senats vom 08.01.2007) kann sich der Antragsteller hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Unterhaltungsmaßnahmen an der Bundeswasserstraße Elbe nur nach einer Befreiung von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen von § 44 Abs. 3 NatSchG LSA rechtlich zulässig sind. § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 WaStrG sieht bei Unterhaltungsmaßnahmen die Berücksichtigung von umweit- und naturschutzfachlichen Belangen zwingend vor. Nach § 48 S. 1 WaStrG ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dafür verantwortlich, dass (unter anderem) die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bedarf es behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen nicht. Wollen Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes bundeseigene Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen oder wasserbauliche Anlagen ändern oder instand setzen, so haben sie naturschutzrechtliche Belange in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen. Sie brauchen aufgrund der Sondervorschrift des § 48 S. 2 WaStrG keine naturschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einzuholen (so auch BVerwG, Beschl. 19.03.2008 [NVwZ 2008, 696, zitiert nach juris] und Urt. vom 25.09.2008 - 7 A 4.07 - zu einer insoweit vergleichbaren Rechtsfrage zur Durchführung eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens). Danach ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 48 S. 1 WaStrG dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schiff fahrtsanlagen und wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Schutz zentraler Rechtsgüter die Unversehrtheit der Rechtsordnung. § 48 S. 1 WaStrG bedeutet danach, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Bau, bei der Instandsetzung, Änderung, aber auch bei der Beseitigung von Schifffahrtsanlagen und wasserbaulichen An lagen die allgemeine Rechtsordnung einzuhalten hat, und damit auch solche Vorschriften außerhalb des fachbezogenen Wasserstraßenrechts zu beachten hat, welche die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit für ihren Sachbereich konkretisieren (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 a.a.O.). Dazu gehören nach Auffassung des Senats auch die Vorschriften der Naturschutzgesetze, die Teil der öffentlichen Sicherheit in dem vom Bundesverwaltungsgericht gemeinten weiten Sinne sind. Auf diese umfassend erfassten fachfremden Vorschriften bezieht sich wiederum Satz 2 des § 48 WaStrG. Er bedeutet, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in diesen fachfremden Gesetzen vorgesehene behördliche Genehmigungen nicht einzuholen braucht. § 48 WaStrG bedeutet danach in seiner Gesamtheit, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei Bau, Unterhaltung, baulicher Änderung oder Abriss von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen zwar materiell umfassend an fachfremde Vorschriften gebunden ist, von formellen Erfordernissen dieser Fachgesetze jedoch freigestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.). § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist eine Verfahrensvorschrift und damit Bestandteil des formellen Rechts, an das die Antragsgegnerin nicht gebunden ist.

10. Im Rahmen des WaStrG ist auch - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - sichergestellt, dass die naturschutzrechtlichen Belange, soweit sie durch Baumaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtverwaltung des Bundes betroffen sind, hinreichend berücksichtigt werden. § 4 WaStrG bestimmt, dass die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft bei der Verwaltung - zu der auch die Unterhaltung gehört -, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren sind (vgl. dazu auch § 14 Abs. 3 WaStrG zum Einvernehmen in der Planfeststellung). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BNatSchG. Danach haben Behörden des Bundes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maß nahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach § 20 Abs. 3 BNatSchG soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt wer den, dann, wenn von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde des Bundes abgewichen werden soll, hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege entscheiden, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die strittigen Unterhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den zuständigen Landesbehörden abgestimmt worden. Die Landesbehörden haben nach Vorlage einer FFH-Betrachtung das Benehmen zu der Baumaßnahme erklärt.

11. Aufgrund der aufgezeigten Sonderregelung im Wasserstraßengesetz (§§ 8 Abs. 1, 48 WaStRG) ist die Durchführung eines naturschutzrechtliches Verwaltungsverfahrens i.S.d. §§ 60 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA, an dem der Antragsteller zu beteiligen wäre, rechtlich nicht geboten.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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