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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 M 235/04
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 53 VI
AuslG § 55 II
VwGO § 86
VwGO § 108
1. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Türkei behandelbar.

2. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines ent-sprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall die medizinischen Unter-suchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. "Privatgutachten"), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindest-Voraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 235/04

Datum: 24.03.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>. Dieser Wert war nicht um die Hälfte zu kürzen, weil das Begehren im vorläufigen Rechtsschutz letztlich den faktisch endgültigen Vollzug der Abschiebung verhindern soll (OVG LSA, Beschl. v. 03.03.2004 - 2 M 536/03 -).

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, da sie auch mit ihrer Beschwerdeschrift keinen Grund für eine erstrebte Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) gemäß § 55 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - (= Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.1990 [BGBl I 1354], geändert durch Gesetz vom 30.06.1993 [BGBl I 1062], zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 [BGBl I 361 <368>]) hinreichend glaubhaft gemacht haben. Weder hat der Antragsteller zu 1. wegen seiner gesundheitlichen Situation einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (1.), noch haben seine Frau und seine Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 6., Anspruch auf einen entsprechenden Schutz vor einer Abschiebung (2.); denn unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen, das im Fall des Antragstellers zu 1. - als rechtskräftig abgelehntem Asylbewerber - Grundlage eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu sichernden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG) sein könnte, hat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht, dass wegen der Gefahr des Eintritts oder der Verfestigung eines Gesundheitsschadens die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt ist.

1.1. Im Fall des Antragstellers zu 1. ist davon auszugehen, dass für ihn ausschließlich sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Durchführung einer Abschiebung entgegenstehen, jedoch nicht sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich auf drohende Gefahren im Zielstaat der Abschiebung (hier: Türkei) beziehen, erheblich sein können; denn der Antragsteller zu 1. hat erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Sein Asylbegehren wurde - zugleich mit den Asylanträgen der Antragsteller zu 2. bis 6. - durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.05.2003 - 6 A 747/02 MD - abgelehnt; zugleich wurde in diesem Urteil festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Damit gilt für den Antragsteller zu 1. die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort; eine Änderung dieser Entscheidung, für die ausschließlich das Bundesamt zuständig wäre, hat der Antragsteller zu 1. offensichtlich nicht herbeigeführt. Diese Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entfaltet gemäß § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i. d. F. d. Bek. v. 27.07.1993 (BGBl I 1361), geändert durch Gesetz vom 02.08.1993 (BGBl I 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 (BGBl I 361 [371]), Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - BVerwG 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Urt. v. 21.09.1999 - BVerwG 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).

Im Übrigen stünde nach den derzeitigen Erkenntnissen einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen, weil sich für ihn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit feststellen lässt; denn selbst eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Türkei behandelbar (so auch VGH BW, Urt. v. 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - [juris]): Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV bietet in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische und psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter; die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzieren, u. a. von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 13; IPPNW, 11.11.2001 an VG Stuttgart; Internet-Seite des International Rehabilitation Council for Torture Victims - IRCT -, Länderseite Türkei, Stand 06.11.2002, in englischer Sprache). Trotz der Probleme, die den Behandlungszentren von staatlicher Seite bereitet wurden (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 24; IPPNW a.a.O.), haben sie eine beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Allein in den Jahren 1991 bis 1998 waren es rund 4.000, obwohl die Zentren die Arbeit nicht gleichzeitig, sondern nacheinander aufgenommen haben, davon das Zentrum in Adana erst 1995 und das in Diyarbakir erst 1998 (IRCT, a. a. O.). Im Behandlungszentrum in Izmir z. B. gab es Ende 2001 auch keine nennenswerten Wartezeiten (IPPNW, a. a. O.). Der TIHV betreibt eine rege Informationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit reichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, ihm weitreichendes Gehör verschafft (vgl. IRCT, a. a. O.) und einen wirksamen Schutz gegen staatliche Übergriffe bietet. So haben die EU-Partner gegen die Durchsuchung des Behandlungszentrums in Diyarbakir am 07.09.2001 und die Beschlagnahme von Patientenakten "hochrangig" und erfolgreich in Ankara demarchiert (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 24).

1.2. Allerdings sind die von dem Antragsteller zu 1. vorgelegten ärztlichen Atteste und psychologischen Stellungnahmen insgesamt nicht geeignet, bei ihm die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, die eine Aussetzung seiner Abschiebung rechtfertigt, nachzuweisen.

Zwar können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung - sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423).

Allerdings erfüllen die vorgelegten psychologischen Stellungnahmen nicht die Mindestanforderungen an den Nachweis psychischer Erkrankungen und sind damit von vornherein ungeeignet, im Fall des Antragstellers zu 1. die in ihnen festgestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in zureichender Weise zu belegen.

Bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der PTBS um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Stichwort "Posttraumatische Belastungsstörung"). Schon deshalb kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Wegen der Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen aber auch entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie. Gerichte dürfen deshalb sachverständige Äußerungen bei der Geltendmachung einer PTBS nicht einfach für ihre Entscheidungen übernehmen, sondern müssen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf deren Schlüssigkeit überprüfen und nachvollziehen.

Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf einem ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse - sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose - und damit auch auf die Bedeutsamkeit für die daraus zu ziehenden Folgerungen. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines entsprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die - wie hier - auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. "Privatgutachten"), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision - siehe: -] der Weltgesundheitsorganisation [WHO] für eine posttraumatische Belastungsstörung, vgl. dazu u.a. Marx, InfAuslR 2000, 357, und InfAuslR 2003, 21; auch VG Gera, Beschl. v. 4.10.2002 - 1E 1055/02 GE -, m. w .N.) dann zu verlangen, wenn eine entsprechend gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Andererseits kann beispielsweise auch eine nur kurze ärztliche Bescheinigung (z. B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall) zur hinreichenden Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit ausreichen. Insgesamt ist dabei zu beachten, dass jedes (Fach-)Gutachten und auch jedes ärztliche Attest nur als sachverständige Hilfe bei der selbständigen rechtlichen Beurteilung der streitigen Folgen durch das Gericht oder die Behörde dienen kann. Daher ist es einem Gutachter und auch dem Arzt, der ein (privates) Attest ausstellt, untersagt, etwa rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit Rechtsfrage auseinander zu setzen (so auch VGH BW, Beschl. v. 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - [juris]).

Diesen Anforderungen entsprechen die vorgelegten Stellungnahmen sämtlich nicht; insbesondere reicht auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte ergänzende psychologische Stellungnahme der Magdeburger Stadtmission vom 17.03.2004 nicht aus; denn in dieser Stellungnahme werden die zu diesem Zeitpunkt schon vorhandenen zahlreichen Erkenntnisquellen, nämlich sämtliche Aussagen der Antragsteller vor dem Bundesamt und in den gerichtlichen Verfahren nicht einmal zur Kenntnis genommen, geschweige denn einer kritischen Bewertung im Hinblick auf das aktuelle Vorbringen unterzogen. Vielmehr legt der Befundbericht der Diplom-Psychologin Boikat ausschließlich eine ungeprüfte "Vorgeschichte nach eigenen Angaben" zugrunde, die auch nicht einmal im Ansatz kritisch hinterfragt wird. Damit findet aber ein Vergleich der bisherigen Einlassungen der Antragsteller zu den tatsächlichen Umständen ihrer Flucht nicht statt, so dass insoweit in keiner Weise berücksichtigt wird, dass sich schon beim bisherigen Vortrag selbst aber auch gegenüber dem Vortrag erhebliche Widersprüche finden.

2. Da der Antragsteller zu 1. danach einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, folgt hieraus unmittelbar, dass den Antragstellern zu 2 bis 6 ebenfalls kein Duldungsanspruch zusteht; denn ein solcher könnte sich nur aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK bei Bejahung eines Anspruchs des Antragstellers zu 1. ergeben.

Ende der Entscheidung

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