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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 2 M 264/06
Rechtsgebiete: LSA-BauO


Vorschriften:

LSA-BauO § 79 S. 2
1. Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht.

2. Zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung.

3. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 264/06

Datum: 30.11.2006

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Nach § 79 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 (LSA-GVBl. S. 769) - BauO LSA - kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die Anlage seit ihrer Fertigstellung fortdauernd gegen materielles öffentliches Recht verstößt und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt wird. Eine Nutzung, die mit dem materiellen öffentlichen Recht nicht übereinstimmt, kann nicht untersagt werden, wenn sie auf Grund einer wirksam erteilten und noch fortgeltenden Baugenehmigung ausgeübt wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.07.1978 - 176 II 76 - VerwRspr 30, 499). Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht, etwa wenn das Gebäude einsturzgefährdet ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.03.2003 - 7 A 4491/99 -, NWVBl 2003, 386). Dies setzt eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 a) SOG LSA). Bei Altbauten mit ihren ganz individuellen baulichen Gegebenheiten kann aus dem Nichtübereinstimmen einzelner Elemente des Gebäudes mit den heute allgemein geltenden Sicherheitsstandards nicht ohne weiteres der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall gezogen werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.12.1994 - 7 B 2890/94 -, BauR 1995, 528; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.01.1996 - B II 61/95 -, BauR 1996, 694).

Das Verwaltungsgericht hat eine Legalisierungswirkung der Baugenehmigung jedenfalls im Ergebnis zutreffend mit der Begründung verneint, das Vorhaben sei abweichend von der erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden.

Der Senat neigt allerdings zu der Ansicht, dass aus den genehmigten Bauvorlagen noch mit hineichender Deutlichkeit hervorgeht, dass auch die Räume im Spitzboden als Aufenthaltsräume vorgesehen waren. Dafür spricht, dass auf der Grundrisszeichnung des 2. Obergeschosses zumindest bei einer Ferienwohnung die zum Spitzboden führende Treppe mit "Kind" beschriftet ist. Zudem wäre es bei Ferienwohnungen äußerst ungewöhnlich, wenn zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignete Räume (§ 2 Abs. 5 BauO) im Spitzboden, die über Treppen innerhalb der Wohnungen ohne weiteres zugänglich sind und Grundflächen zwischen rund 12 und 14 m² aufweisen, nur als Nebenräume wie etwa Abstellräume genutzt werden sollten. Dies gilt besonders für die drei Wohnungen, denen jeweils zwei Spitzbodenräume zugeordnet sind.

Fraglich ist auch, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, das Vorhaben weiche von den genehmigten Bauvorlagen deshalb ab, weil die Geschossdecken im ersten und zweiten Obergeschoss entgegen den Eintragungen in den Grundrisszeichnungen nicht feuerbeständig (F 90) ausgeführt worden seien. Die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils bezeichnet die Mindestdauer in Minuten, während der der Bauteil bei einer bestimmten Prüfung (DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 6) den Durchgang des Feuers verhindert. Bauteile mit nach DIN 4102 Teil 2 ermittelter Feuerwiderstandsklasse "F 90" werden entsprechend der verwendeten Baustoffe in drei Gruppen eingeordnet (vgl. Böhme in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: April 2003, § 17 RdNr. 36). Bei den zur Feuerwiderstandsklasse "F 90 B" gehörenden Bauteilen bestehen sowohl die wesentlichen Teile (Bestandteile, die tragende, aussteifende oder sonstige, die Standsicherheit gewährleistende Funktion erfüllen [vgl. Böhme a. a. O., § 17 RdNr. 81]) als auch die übrigen Bestandteile aus brennbaren Baustoffen. Bei der Feuerwiderstandsklasse "F 90 - AB" bestehen die wesentlichen Teile aus nichtbrennbaren Stoffen, die übrigen Bestandteile aus brennbaren Baustoffen. Bei der Feuerwiderstandsklasse "F 90 - A" schließlich bestehen sämtliche Bestandteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Soweit in den eingereichten Bauvorlagen vermerkt ist, die Geschossdecken würden "in F 90" ausgeführt, bedeutet dies nur, dass diese Bauteile die Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen. Ob die verwendeten Holzbalkendecken, die zwar nicht den Klassen "F 90 - AB" oder "F 90 - A" entsprechen dürften, diese Bedingungen nicht einhalten, lässt sich im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend bewerten. Der Antragsgegner hat bislang allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Feuerwiderstandsklasse "F 90 - B" nicht erreicht wird. Nach dem im Parallelverfahren (2 M 292/06) vorgelegten verlängerten Prüfzeugnis des Materialprüfungsamts Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2004 zumindest soll die "Decken-Dach-Konstruktion" der Feuerwiderstandsklasse "F 90 - B" entsprechen.

Der Senat hat auch Zweifel daran, ob die Nutzung der Spitzböden auf Grund der in der Baugenehmigung vom 21.07.1992 unter Nr. 4.7 und 4.8 enthaltenen "Auflagen" formell rechtswidrig ist, wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat. Diese weisen darauf hin, dass Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen und bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen sind, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden; ferner muss ein feuerbeständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Formal betrachtet handelt es sich bei diesen "Auflagen" zwar um Nebenbestimmungen. Im Beiblatt zur Baugenehmigung ist unter Nr. 3 der Hinweis enthalten, dass die "Bedingungen im 2. Beiblatt einzuhalten sind". Die "Auflagen Nr. 4.7 und 4.8 widersprechen allerdings der Hauptregelung in der Baugenehmigung. Mit Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass nach den genehmigten Bauvorlagen die Erhaltung der vorhandenen Geschossdecken unter Verwendung der dazu gehörenden Holzbalken vorgesehen war. Dies ergibt sich insbesondere aus der Baubeschreibung; darin werden im Abschnitt 4.3 (Decken und Böden) bei sämtlichen Geschossen mit Ausnahme des Kellergeschosses Holzbalkendecken genannt. Die Auflagen Nr. 4.7 und 4.8 stehen dazu in Widerspruch, da solche Holzbalkendecken gerade nicht feuerbeständig sind. Die Feuerbeständigkeit eines Bauteils setzt voraus, dass sie in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 17 Abs. 3 des im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch geltenden Gesetzes über die Bauordnung vom 20.07.1990 - GBl-DDR 929 - BauO). Diese Widersprüchlichkeit dürfte sich auch nicht dadurch auflösen lassen, dass man die beiden Nebenbestimmungen als so genannte modifizierende Auflagen wertet, die eine qualitative Änderung der eigentlichen Genehmigung bewirken (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - IV C 73.72 -, BRS 28 Nr. 111). Die Herstellung feuerbeständiger Decken, hätte bedeutet, dass die tragenden Holzbalken vollständig gegen nichtbrennbare Deckenträger hätten ausgetauscht werden müssen. Dies hätte eine völlig neue statische Berechnung erfordert. Die in den Bauvorlagen enthaltene statische Berechnung des Prüfingenieurs für Baustatik (F-10/92) vom 05.07.1992, die ihrerseits im Beiblatt zur Baugenehmigung im Abschnitt 3 (Auflagen und Bedingungen) aufgeführt und damit Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, ging davon aus, dass die vorhandenen Holzbalken (nach teilweiser Sanierung) weiterverwendet werden. Ihr Austausch hätte bedeutet, dass ein neues Bauvorhaben mit einer grundlegenden Veränderung der jeweiligen Deckenkonstruktion hätte ausgeführt werden müssen. Es ist indessen kaum anzunehmen, dass die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben genehmigt, für das eine diesen Veränderungen Rechnung tragende statische Berechnung nicht vorliegt, die Frage des Standsicherheitsnachweises als völlig offen bleibt. Hinzu kommt, dass eine solche Änderung auch in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht neue Fragen aufgeworfen hätte, die ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. Ähnliche Probleme ergeben sich im Übrigen auch bei der Auslegung der Auflage Nr. 4.13, soweit darin zwei voneinander unabhängige Treppen zwischen den Geschossen gefordert werden.

Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Widerspruch zwischen dem Hauptverwaltungsakt (Baugenehmigung) und den "Auflagen" Nr. 4.7 und 4.8 ergeben, bedarf indes keiner abschließenden Bewertung. Die Ausführung des Vorhabens verstößt jedenfalls gegen weitere in der Baugenehmigung enthaltene brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen, insbesondere gegen die in der Auflage Nr. 4.13 enthaltene Anordnung, dass Treppenräume gegen Flure durch dichtschließende Türen abzuschließen sind. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, das Vorhaben sei ohne den Einbau solcher Türen genehmigt, weil sie in den genehmigten Grundrissen nicht eingezeichnet seien. Mit der Auflage Nr. 4.13 hat die Baugenehmigungsbehörde den Genehmigungsinhalt in der Weise modifiziert, dass ein solcher Einbau zu erfolgen hat. Der Einwand der Antragstellerin, die Beteiligten seien sich seinerzeit darüber einig gewesen, dass solche Türen nicht notwendig seien, trägt nicht. Bei der Frage, welchen Inhalt eine Baugenehmigung hat, sind subjektive Vorstellungen des Bauherrn und/oder der Genehmigungsbehörde nicht maßgeblich, wenn sie in der Genehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Rechtssauffassung der Behörde, von der sie bei Erteilung einer Baugenehmigung ausgegangen ist, nimmt nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil (BVerwG, Urt. v. 10.11.1978 - 4 C 24.78 -, BRS 33 Nr. 64). Die Anordnung in der Auflage Nr. 4.13 steht - im Gegensatz zum Inhalt der Auflagen Nr. 4.7 und 4.8 - auch nicht in Widerspruch zur Hauptregelung in der Baugenehmigung, da solche Türen (nachträglich) eingebaut werden können, ohne dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insbesondere im Hinblick auf die Statik neu aufgeworfen wird.

Darüber hinaus sind die Auflagen Nr. 4.16 (Installation einer Hausalarmierungsanlage), Nr. 4.17 (Anbringung eines Übersichtsplans über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege) und 4.19 (Übergabe eines Feuerwehrplans) nicht umgesetzt. Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen die Auflage Nr. 4.1 vorliegt, weil die darin bestimmte Löschwassermenge von 3000 l/min nicht vorgehalten wird, kommt es mithin nicht (mehr) an.

Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Ermessensfehler liegen nicht vor. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner den Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von 13 Jahren in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht beanstandet habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris), dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet. Auch ist die Behörde grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (Beschl. d. Senats v. 25.08.2004 - 2 M 262/04 - m. w. Nachw.). Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.1999 - 2 B 94.1741 -, Juris; Urt. v. 17.06.1998 - 2 B 97.171 -; BayVBl 1999, 590). Im konkreten Fall hat der Antragsgegner aber in der angefochtenen Verfügung hinreichend deutlich gemacht, weshalb er erst im Jahr 2006 die Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat. Er hat angegeben, er sei Ende des Jahres 2004 vom Gemeindebrandmeister auf die Brandschutzprobleme aufmerksam gemacht worden, habe im April 2005 eine Brandsicherheitsschau durchgeführt und habe die Antragstellerin mit (allerdings von ihr angefochtenem) Bescheid vom 01.07.2005 dazu aufgefordert, ein schlüssiges Brandschutzkonzept vorzulegen. Daraus wird deutlich, dass dem Antragsgegner erst im Jahr 2005 die Brisanz des unzureichenden Brandschutzes bewusst geworden ist und in der Folgezeit zunächst versucht wurde, die Probleme durch nachträgliche Anordnungen in den Griff zu bekommen. Gerade weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwirft und damit eine besondere Gefahrensituation für die untergebrachten Gäste begründet, kann allein das späte Einschreiten - auch unter Berücksichtigung der sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen - nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Sonstige Ermessensfehler hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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