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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 2 M 334/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BImSchG, LSA-BauO


Vorschriften:

BauGB § 34 I 1
BauGB § 34 II 1
BauNVO § 3
BauNVO § 4
BauNVO § 6
BImSchG § 3
LSA-BauO § 6
LSA-BauO § 65 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 334/02

Datum: 31.01.2003

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelsporthalle und einen Jugendtreff ...

Mit Bescheid vom 10.04.2002 erteilte die Antragsgegnerin unter Auflagen die beantragte Baugenehmigung ... für den Neubau einer Doppelsporthalle und eines Jugendtreffs sowie die Herstellung von vierzig Stellplätzen auf diesem Grundstück, auf dem sich bereits die Sekundarschule ... befindet. Der geplante Neubau soll sowohl integrierter Bestandteil des Schulbetriebes sein als auch der Freizeitgestaltung des Ortsteils ... dienen.

An allen Seiten des Baugrundstücks, das nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans liegt, ist Bebauung vorhanden bzw. eine Bebauung in Planung. In Nord- und Westrichtung grenzt der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 22 "..." an. Die angrenzenden Teilgebiete sollen als reines Wohngebiet (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Entsprechende Baugenehmigungen wurden bereits erteilt. Die Wohnbebauung reicht zwischenzeitlich unmittelbar an das in Rede stehende Baugrundstück heran. Östlich des Schulgrundstückes befindet sich der Geltungsbereich des vom Regierungspräsidium Dessau genehmigten, im Mai 2002 veröffentlichten Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 25 "..." mit der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet (WA)" an. Südöstlich ist ein bestehendes Wohngebiet vorhanden; im Bereich der L-Straße befindet sich in etwa 500 m Entfernung eine Tischlerei.

Die genehmigte Bebauung soll an der Nord- und Ostgrenze des Schulgeländes erfolgen, wobei die Doppelsporthalle im westlichen Teil zum noch unbebauten Gelände des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 22 und der Jugendtreff mit Pavillon und Stellplätzen im östlichen Teil zum bereits vollständig bebauten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 25 errichtet werden soll. Die Zufahrt zur Sporthalle und des Jugendtreffs soll über die W-Straße und deren unbefestigter nördlicher Verlängerung erfolgen. Dabei wird im Rahmen der laufenden Nutzung der Einrichtungen von einem Verkehrsaufkommen von zwei Fahrzeugen pro Stellplatz und Stunde ausgegangen. An der Nord- und Ostseite ist die Errichtung einer durchgehenden, 4 m hohen, zu begrünenden Lärmschutzwand vorgesehen, die an der Zufahrt zum Schulgelände endet. Die Betriebszeit der geplanten Einrichtungen soll um 21.30 Uhr enden, die Zufahrt zum Gelände um 22.00 Uhr geschlossen werden.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... Das Grundstück befindet sich im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 22 unmittelbar an der nördlichen Grenze des geplanten Bauvorhabens. Mit Schreiben vom 13.05.2002 erhoben die Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10.04.2002 Widerspruch mit der Begründung, die erteilte Baugenehmigung sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und verstoße gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

Am 14.05.2002 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Dessau um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Baugenehmigung habe nicht auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO erteilt werden dürfen, weil die Eigenart der näheren Umgebung zum geplanten Bauvorhaben einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entspreche, in das sich eine Doppelsporthalle und ein Jugendtreff nicht einfügten, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes, dem Wohnen zu dienen, gefährdeten. Durch die Errichtung der Sporthalle und der Lärmschutzwand unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze sei zudem eine unzumutbare Beschattung ihres Grundstücks zu erwarten. Auch sei ihnen die mit der Realisierung des Vorhabens einhergehende vermehrte Verkehrsbelastung nicht zuzumuten. Dies könne auch eine Lärmschutzwand nicht verhindern, zumal in dem betreffenden Gebiet eine Vorbelastung nicht gegeben sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass eine bereits vorhandene Wohnbebauung an der Ostseite des zu bebauenden Grundstücks unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt werde, während an der Westseite das Wohngebiet sich noch in der Planung befinde und andere Grundstückseigentümer damit nicht beeinträchtigt würden. Zudem sei auf dieser Seite bereits eine Zufahrt vorhanden.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Mai 2002 gegen die der Antragsgegnerin für ihr Grundstück (...) mit Bescheid vom 10. April 2002 erteilte Baugenehmigung (...) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat ausgeführt, die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteile sich in planungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich nach § 34 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, weil das Grundstück, auf dem die Sporthalle errichtet werden solle, im unbeplanten Innenbereich liege und die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei; dort sei die Errichtung einer Sporthalle rechtlich möglich. Die Errichtung der vorgesehenen Zweifeldsporthalle wie auch des Jugendtreffs beinhalte eine infrastrukturelle Weiterentwicklung, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Ausstrahlung auf die benachbarte Wohnbebauung nicht die zumutbaren Grenzen, insbesondere § 15 BauNVO, überschreite. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass als aktive Schallschutzmaßnahme zur Reduzierung von Lärmimmissionen im Bereich der W-Straße eine Lärmschutzwand errichtet werde. Die lärmintensiven Bauarbeiten würden allenfalls einen Zeitraum von acht Monaten umfassen. Zur Senkung der Geräuschbelastungen durch den Zu- und Abgangsverkehr werde die W-Straße mit einer Asphaltdeckschicht versehen. Auch werde aufgrund des zu erwartenden Schwerlastverkehrs in der Bauphase eine Schulwegsicherung gewährleistet. Schließlich würden nachbarschaftliche Interessen der Antragsteller auch nicht durch die von ihnen behauptete nachteilige Beeinflussung der Belichtungsverhältnisse in unzumutbarer Weise betroffen.

Mit Beschluss vom 08.07.2002 (Az: 1 B 349/02 DE) hat das Verwaltungsgericht Dessau den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, nach Aktenlage lasse sich ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften, die (auch) den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt seien, nicht feststellen. Das streitgegenständliche Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, das nicht den Charakter eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO aufweise, weil - ausgehend von der maßgeblich zu betrachtenden Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB - sowohl das größere Schulgebäude als auch die ... Tischlerei zu berücksichtigen seien. Die Eigenart der näheren Umgebung des unbeplanten Bereichs entspreche nicht gemäß § 34 BauGB einem der Baugebiete der BauNVO, sondern stelle sich in seiner Prägung als diffus dar, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein dort auszuführendes Innenbereichsvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Dieser Bestimmung komme aber nur insoweit nachbarschützende Wirkung zu, als sie dem Nachbarn unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehrrecht gewähre. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lasse sich aber nicht feststellen, weil die vorgetragenen Beeinträchtigungen (Beschattung, Lärmimmissionen) bei Abwägung aller Umstände nicht unzumutbar seien, insbesondere da mit der auf dem Grundstück bereits vorhandenen Sekundarschule eine Vorbelastung der Grundstückssituation bestehe. Auch die Errichtung des Jugendtreffs stelle sich in dem genehmigten Umfang nicht als unzumutbar für die Nachbarschaft dar; ggf. auftretenden erheblichen Lärmbelästigungen müsse mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden.

Am 24.07.2002 haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung am 12.08.2002 ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei vom Vorliegen eines reinen Wohngebiets im Sinne des § 3 BauNVO auszugehen, insbesondere lasse der Umstand, dass sich in dem Gebiet bereits eine Sekundarschule befinde, keinen Rückschluss auf den Gebietscharakter zu; denn eine Schule sei als kulturelle Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Auch die Existenz der Tischlerei in der Lichtenauer Straße stehe der Annahme eines reinen Wohngebiets nicht entgegen; denn diese sei für die VE-Plangebiete Nr. 22 und 25 nicht prägend, da sie nicht in unmittelbarer Nähe der neu entstandenen und durch die angegriffene Baumaßnahme betroffenen Wohnbebauung liege. Das streitige Bauvorhaben widerspreche dem Charakter des Gebiets, das von großer Wohnruhe geprägt sei. Kraftfahrzeugverkehr finde im gesamten Siedlungsgebiet nur in sehr geringem Umfang und nur durch die Anwohner statt. Das Bauvorhaben habe einen deutlichen Anstieg der Verkehrsbelastung in dem Wohngebiet, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks zur Folge.

Schließlich verletze das Vorhaben auch das Rücksichtnahmegebot; denn die deutliche Verschlechterung der Lärmsituation sei für sie unzumutbar. Zwar würden durch das streitige Bauvorhaben ausweislich eines Lärmgutachtens eines Bauphysikers die immissionsschutzrechtlichen Lärmgrenzwerte auch in einem reinen Wohngebiet eingehalten; indes besitze dieses Gutachten nur eine eingeschränkte Aussagekraft, weil es nicht alle potentiellen Lärmquellen erfasse. Auch die fragwürdige Errichtung einer Lärmschutzwand sei nicht geeignet, unzumutbare Lärmbelastungen, insbesondere vom Jugendtreff ausgehende, auszuschließen. Eine Vorbelastung ihres Grundstücks sei nicht gegeben, da das Schulgebäude 150 m von ihrem Grundstück entfernt sei. Gleiches gelte für den Schulhof und den Schulsportplatz sowie den mit dem Jugendtreff einhergehenden zusätzlichen Verkehr. Insoweit seien hier die für ein reines Wohngebiet gültigen Maßstäbe anzulegen. Die Argumentation des Gerichts zur Beschattung des Grundstücks sei schon deswegen fehlerhaft, weil die Bauplanungsunterlagen des Vorhabens nicht vorgelegen hätten. Schließlich hätten sie durchaus darauf vertrauen können, dass keine Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück erfolge; denn dort sei im nördlichen Bereich ein mit Steuermitteln gefördertes Biotop angelegt worden, mit dessen Zerstörung sie nicht hätten rechnen müssen. Letztlich sei auch ein Bedürfnis für das von der Antragsgegnerin angestrebte Bauvorhaben nicht erkennbar, so dass von einem überwiegenden öffentlichen Interesse der Allgemeinheit nicht ausgegangen werden könne. Im Übrigen erscheine der westliche Teil des Grundstücks als Standort für das geplante Bauvorhaben geeigneter, da die Nachbarschaft an dieser Seite ohnehin durch die stark befahrene L-Straße straßenverkehrsmäßig vorbelastet sei.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau vom 8. Juli 2002 - 1 B 349/02 DE - zu ändern

und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Mai 2002 gegen die der Antragsgegnerin für ihr Grundstück (...) mit Bescheid vom 10. April 2002 erteilte Baugenehmigung (...) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Charakter des zu beurteilenden Gebiets diffus sei. Die Sekundarschule sei als kulturelle Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil diese Schule nicht allein den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene, sondern Schüler aus dem gesamten Ortsteil ... aufnehme. Eine Vorbelastung des Gebiets ergebe sich schon aus dem Vorhandensein der Schule und der Tischlerei, die zeitlich vor der Wohnbebauung der Antragsteller entstanden seien. Es handele sich hier um den Fall der heranrückenden Wohnbebauung und nicht um den umgekehrten Fall. Zudem gebe es in dem zu betrachtenden Gebiet weitere gewerbliche Nutzungen, die gegen die Annahme eines reinen Wohngebiets sprächen. Die Antragsteller würden durch das geplante Bauvorhaben auch nicht unzumutbar belästigt; denn ausweislich des eingeholten Lärmgutachtens würden die Lärmgrenzwerte für reines Wohnen nicht überschritten. Ein anderer Standort komme für das Bauvorhaben nicht in Betracht. Das von den Antragstellern angeführte Biotop sei nicht mit Schutzstatus versehen gewesen; vielmehr habe es sich um ein Schulprojekt gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die auch die Bauplanungsunterlagen beinhalten, sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Gründe:

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben, weil bei der hier allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Überwiegendes dafür spricht, dass das mit Bescheid vom 10.04.2002 genehmigte und von den Antragstellern angegriffene Bauvorhaben Nachbarrechte nicht verletzt.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens vorliegend nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB 98 - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl I 3762), beurteilt, da ein rechtsgültiger qualifizierter Bebauungsplan nicht vorhanden ist (§ 30 BauGB 98). Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 98). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB 98).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Baugebiets hier nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB 98 einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, insbesondere nicht § 3 der Baunutzungsverordnung i. d. F. d. Bek. v. 23.01.1990 (BGBl I 132) - BauNVO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I 466), entspricht, sondern sich in ihrer Prägung als diffus darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 17 m. w. N.) "muß die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie (gemeint ist die Umgebung) auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflußt. Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muß alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstückes überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt".

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbilder, topografischen Stadtkarte und des Luftbilds der Stadt Dessau (09/2000), Lagestatus [G/K 42/83 (3°)], zählt zur näheren Umgebung des geplanten Standorts der Doppelsporthalle und des Jugendtreffs der von der H-Straße, der B-Straße und der L-Straße zwischen den Einmündungsbereichen der H-Straße und der B-Straße umschlossene Bereich; insoweit besteht zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens Einigkeit. Dieses Gebiet lässt sich aber weder eindeutig als reines Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO noch als allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO oder gar als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einstufen: Zwar ist den Antragstellern insoweit zuzustimmen, dass die Wohnbebauung in diesem Gebiet deutlich überwiegt und vor allem nördlich und östlich an das streitbefangene Grundstück durch Wohnnutzung geprägte Grundstücke anliegen.

Allerdings gehen auch die Planungen der Antragsgegnerin nicht dahin, das zu betrachtende Gebiet zukünftig ausschließlich als reines Wohngebiet anzusehen, sondern sie weist das sich nach Osten an die W-Straße anschließende Gebiet um die K-Straße in dem als Satzung in Kraft getretenen Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 25 "..." als allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO aus. Gegen die Annahme eines reinen Wohngebiets spricht weiter der innerhalb des o. g. Gebiets liegende Kondi-Einkaufsmarkt, der aufgrund seiner Größe, seines Warenangebots und der vorhandenen Stellplätze nicht mehr allein zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), sondern der Versorgung des Gebiets i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.

Entscheidend gegen die Annahme eines reinen Wohngebiets spricht aber die in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befindliche Tischlerei in der L-Straße ...; denn Tischlereien, Tischlerwerkstätten oder Schreinereien sind in Wohngebieten aufgrund ihres möglichen Störgrades grundsätzlich nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG IV C 76.68 -, BauR 1971, 182; Boeddinghaus, BauNVO, 4. Aufl., § 5 RdNr. 16 und § 6 RdNr. 19; Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 4 BauNVO RdNr. 25.4). Soweit die Antragsteller einwenden, die Tischlerei sei nicht prägend für den Charakter der Plangebiete Nr. 22 und 25, so kommt es hierauf nicht an, weil sich die zu berücksichtigende "nähere Umgebung" i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB 98 - wie oben bereits erläutert - auf ein weitaus größeres Gebiet erstreckt. Schließlich ist auch das bereits vorhandene Schulgebäude der Sekundarschule mit in die Betrachtung einzubeziehen; denn dieses prägt das o. g. Gebiet aufgrund seiner Größe und Nutzung ebenso wie die vorhandene Wohnbebauung. Die Sekundarschule kann aber entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlage für kulturelle Zwecke angesehen werde, die ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden kann (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO); denn der Einzugsbereich der Sekundarschule umfasst entsprechend der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (MitSEPl-VO) vom 17.11.1999 (LSA-GVBl., S. 356) neben dem Stadtteil K. auch den Stadtteil M. und geht damit über das von § 3 Abs. 3 BauNVO erfasste Gebiet deutlich hinaus.

2. Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch darin zu folgen, dass durch das geplante Bauvorhaben die schutzwürdigen Belange der Antragsteller nicht beeinträchtigt werden.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB 98 entfaltet nicht schlechthin, sondern nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - BVerwG 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164, m. w. N.). Für eine solche Verletzung reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss vielmehr bereits objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, kann sich i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB 98 einfügen, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene noch erhöht (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - BVerwG 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294; Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 [386]). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - BVerwG 4 B 60.87 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 34 Nr. 119). Vorliegend sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass das streitige Bauvorhaben im Verhältnis zu der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, denen die Antragsgegnerin nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung hätte begegnen können, mit der Folge, dass die ohne die erforderliche Planung erteilte Baugenehmigung vom 10.04.2002 - objektiv - rechtswidrig sein dürfte.

Allerdings reicht die Notwendigkeit einer Bauleitplanung im hier anhängigen baurechtlichen Nachbarstreit nicht aus, um allein deswegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu anzunehmen; denn der Eigentümer eines Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 [126]). Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die - wie hier - nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697).

Vielmehr ist subjektivrechtlich erforderlich, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996, a. a. O., m. w. N.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (OVG LSA, Beschl. v. 04.01.2000 - A 2 S 158/98 -, m. w. N.). Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

2.1. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, das streitige Vorhaben erweise sich gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos, beeinträchtige insbesondere die Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks nicht in unzumutbarer Weise, gibt nach Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass; insbesondere lagen dem Verwaltungsgericht in der Beiakte A sämtliche zur Entscheidungsfindung notwendigen Bauplanungsunterlagen vor. Nach der Entwurfsplanung des Hochbauamts der Antragsgegnerin vom 17.12.2001 (Proj.-Nr.: 03/2001) zum Neubau "Sporthalle und Jugendtreff Dessau-Kochstedt" (Bl. 254 der Beiakte A) soll die Abstandfläche von der Außenwand der Sporthalle zur Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller 37,73 m betragen. Dass dieser Abstand den landesrechtlich in § 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - (= Art. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23.06.1994 [LSA-GVBl., S. 723], geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 [LSA-GVBl., S. 339], i. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 [LSA-GVBl., S. 50]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (LSA-GVBl., S. 540 [545]), geregelten Abstandflächen nicht entspricht, ist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht substantiiert vorgetragen worden.

2.2. Der Senat stimmt entgegen der Auffassung der Antragsteller mit dem Verwaltungsgericht auch darin überein, dass sich bei Abwägung aller Umstände die Verschlechterung der Lärmsituation auf dem Grundstück der Antragsteller nicht als unzumutbar darstellt.

Zwar ist den Antragstellern vom Ansatz her zuzustimmen, dass nicht jedes Bauvorhaben, das im überwiegenden öffentlichen Interesse der Allgemeinheit liegt, von den unmittelbar betroffenen Nachbarn hinzunehmen ist. Vielmehr verlangt das Gebot der Rücksichtnahme, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können; die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der einer schädlichen Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i. d. F. d. Bek. v. 26.09.2002 (BGBl I 3830) - BImSchG - (BVerwG, Urt. v. 30.09.1983 - BVerwG 4 C 74.78 -, NVwZ 1984, 509). Eine normative Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Sportlärm ist mit der Sportlärmschutzverordnung (18. BImschV) vom 18.07.1991 (BGBl I 1588) erfolgt, die durch baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192). Dass das geplante Bauvorhaben die sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht erfüllt, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gutachter ... in seinem Gutachten vom 19.09.2001 festgestellt, dass die Geräuschentwicklung von Parkplatz und Pavillon nordöstlich des Geländes, auf dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, bei einer vier Meter hohen Schallschutzwand bis 22.00 Uhr bei 43,1 dB(A) zur Tages- und Ruhezeit (Sonn- und Feiertag) und damit innerhalb der zulässigen Grenzen (50 dB(A) bei Tag; 45 dB(A) zur Ruhezeit) liegt. Mit Schreiben des ...(Gutachters)... vom 21.03.2002 wurde nochmals bestätigt, dass auch in dem geplanten Wohngebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 22 - ... - die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich der TA-Lärm erfüllt werden.

Die Antragsteller greifen diese Feststellungen des Gutachters nicht substantiiert an; hierzu hätte es zumindest einer Auseinandersetzung mit den Grundaussagen des Gutachtens, insbesondere dem Messvorgang und dem Messergebnis, bedurft, um diesem die Aussagekraft zu nehmen. Diese Auseinandersetzung leisten die Antragsteller nicht, indem sie lediglich behaupten, das Gutachten könne nicht nachvollzogen werden. Zudem hat der Gutachter nach Auffassung des Senats auf der Grundlage einer verständlichen Messmethodik und unter Berücksichtigung der mit der Nutzung einer Sporthalle einhergehenden üblichen Schallquellen (Fahrgeräusche, Unterhaltung von Personen) die Geräuschentwicklung vom Parkplatz und seiner Zufahrt unter dem Aspekt des nichtöffentlichen Verkehrsraums sowie der möglichen Geräuschentwicklung aus dem Bereich des geplanten Pavillons ermittelt, so dass dem Gutachten keine eingeschränkte Aussagekraft für den regelmäßigen Betrieb der Sporthalle und des Jugendtreffs zukommt.

Soweit die Antragsteller eine mit der Nutzung des Jugendtreffs verbundene, über das Übliche hinausgehende unzumutbare Geräuschbelästigung befürchten, kann dieser Ruhestörung nicht mit bau-planungs- oder bauordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden; denn die Störung ist dann nicht mehr einer baulichen oder sonstigen Anlage oder Einrichtung im Sinne des § 65 Abs. 1 BauO LSA zuzurechnen, sondern im Einzelfall störenden Besuchern des Jugendtreffs. Derartige Ruhestörungen können allenfalls zu baurechtlichen Auflagen für den Betrieb des Jugendtreffs führen, zu Einzelmaßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 16.11.2000 (LSA-GVBl., S. 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (LSA-GVBl., S. 540 [544]), oder zu gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Auflagen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.06.2002 - A 2 S 711/99 -).

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zutreffend von einer Vorbelastung der Grundstückssituation ausgegangen, der das Grundstück der Antragsteller wegen seiner unmittelbaren Nachbarschaft zur Sekundarschule ausgesetzt ist; denn diese Schule war bereits vorhanden, bevor das Grundstück der Antragsteller bebaut werden konnte. Dadurch ist die Schutzwürdigkeit des Grundstücks - trotz der Festsetzung "Reines Wohngebiet" - gemindert; denn in den Bereichen, in denen - wie hier - Gebiete unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur gegenseitigen Rücknahme belastet. Das bedeutet, dass - im Sinne der Bildung einer "Art von Mittelwert" - nicht nur den emittierenden Betrieben und Anlagen eine Rücksichtnahmepflicht, sondern auch denjenigen eine Duldungspflicht auferlegt wird, die sich in der Nähe einer Belästigungsquelle ansiedeln (BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - BVerwG IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 [54 f.]). Von diesem Ansatz her hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Antragsgegners zu Recht nicht als rücksichtslos bezeichnet, weil auf dem Grundstück der Antragsteller aufgrund des Betriebs der Sekundarschule ohnehin keine absolute Ruhelage vorherrschte und ausweislich des eingeholten Lärmgutachtens durch die Errichtung der Doppelsporthalle und des Jugendtreffs keine Lärmquellen geschaffen werden, die die Immissionsrichtwerte überschreiten.

Schließlich führt auch der Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben könne - besser - auf der westlichen Seite des Baugrundstücks verwirklicht werden, nicht zum Erfolg; denn grundsätzlich obliegt dem Bauherrn die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er sein Bauvorhaben verwirklichen will. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher ausschließlich das hier genehmigte Bauvorhaben und nicht die von den Antragstellern aufgezeigte Bebauungsalternative. Nur wenn das Gebäude an der geplanten Stelle "rücksichtslos" ist, kann dies eine "Verschiebung" zur Folge haben.

Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt auch die Bemerkung der Antragsteller nicht, sie hätten wegen des angelegten Biotops darauf vertraut, dass die nordöstliche Seite des Baugrundstücks von jeder Bebauung frei bleibe; denn aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - BVerwG 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192). Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen lediglich eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung jedoch nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - BVerwG 4 C 80.67 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 34 Nr. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12. 2001 (BGBl I 3638 [3639]), i. V. m. II. Nr. 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.).



Ende der Entscheidung

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