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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 2 M 386/03
Rechtsgebiete: LSA-Verf, LSA-SG


Vorschriften:

LSA-Verf § 11 I
LSA-Verf § 26 III
LSA-SG § 13 IV
LSA-SG § 34 I
LSA-SG § 82 I
LSA-SG § 82 III Nr. 1
Eltern und Schüler haben weder nach der Landesverfassung noch nach einfachem Schulrecht einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium. Die Wahlfreiheit besteht nur innerhalb der zur Verfügung stehenden Angebote.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 386/03

Datum: 20.08.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugunsten der Antragsteller sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig.

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werden, denn sie haben schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Bildung von Klassen im 5. und 7. Schuljahrgang am Gymnasium in Harzgerode.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einfachgesetzlicher Regelung nach Landesschulgesetz noch aus Verfassungsrecht.

Das durch Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf-LSA - garantierte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder, das auch deren Schulauswahl umfasst, ist zwar nach Art. 26 Abs. 3 LVerf-LSA bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens insofern zu berücksichtigen, als das Land und die Kommunen für ein ausreichendes und vielfältiges Schulwesen sorgen. Dessen Ausgestaltung im Einzelnen obliegt grundsätzlich der Freiheit des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88 [107]).

Aus einem etwaigen Recht auf Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten schulischen Einrichtungen kann jedoch kein einklagbarer Anspruch auf Schaffung bestimmter Jahrgangsklassen hergeleitet werden; denn das elterliche Recht ist insoweit reduziert auf die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgängen (§ 34 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - SG LSA - i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1996 [LSA-GVBl., S. 281], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.2003 [LSA-GVBl., S. 42]). Dieses beinhaltet schon kein Wahlrecht für eine bestimmte Schule (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2001 - 2 M 337/00 -) noch gar ein Bestands- oder Einrichtungsrecht für bestimmte Jahrgangsklassen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 25.02.1999 - 41/98 -, NVwZ 2001, 912; HessVGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164/01 -, NVwZ-RR 2002, 577). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. August 2003 - 2 M 350/03 - ausgeführt hat, wäre die Wahl des Bildungsganges bzw. der Schulform allenfalls dann tangiert, wenn den Antragstellern keine zumutbare andere Schule mit der entsprechenden Jahrgangsklasse angeboten worden wäre. Dies ist jedoch mit dem Angebot, die entsprechenden Jahrgangsklassen am ...-Gymnasium in ... zu besuchen, geschehen.

Das von den Antragstellern hiergegen vorgebrachte Argument, ihr elterliches Erziehungsrecht sei insbesondere wegen der langen unzumutbaren Schulwegzeiten in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtigt, verleiht nicht den (generell) von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Beschulung am Gymnasium in Harzgerode. Das ergibt sich schon daraus, dass für jedes Schulkind die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges sich anders stellen und demgemäß auch anders beantwortet werden kann. Die schulorganisatorische Maßnahme der Nichteinrichtung der hier in Rede stehenden Jahrgangsklassen kann insgesamt nicht deshalb zu Fall gebracht werden, weil nicht für jeden einzelnen Schüler der Schulweg überprüft worden sein mag.

Ende der Entscheidung

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