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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 2 M 466/03
Rechtsgebiete: LSA-LPlG, ROG, LSA-VwVfG, VwGO


Vorschriften:

LSA-LPlG § 11 I
LSA-LPlG § 11 II
ROG § 4 I
ROG § 4 III
LSA-VwVfG § 35
VwGO § 42 I
VwGO § 42 II
VwGO § 80 V
1. Richtet sich die Untersagungsentscheidung eines Planungsverbands auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 LSA-LPlG (nur) an eine Behörde des Landes, so liegt mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt vor, den ein Privater anfechten kann.

2. Gegenüber Privaten ergeht die Entscheidung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen allein auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 LSA-LPlG.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 466/03

Datum: 17.10.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht mit der Begründung abgelehnt, bei der an das Regierungspräsidium Magdeburg gerichteten Untersagungsverfügung vom 09.07.2002 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 <Nr. 34>]), der in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angefochten werden könne, da die Verfügung keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme darstelle.

Voraussetzung für die Anwendung des § 11 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - LPlG - vom 28.04.1998 (LSA-GVBl., S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2002 (LSA-GVBl., S. 372) ist es nämlich, dass die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die untersagt werden sollen, von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl I 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl I 2902), erfasst werden. Es muss sich also um Planungen und Maßnahmen handeln, die entweder von öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG) oder von Personen des Privatrechts, wenn die Maßnahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung bedürfen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG), oder von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 4 Abs. 3 ROG) durchgeführt werden. Rechtswirkung nach außen und damit Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG LSA hat eine Untersagung gemäß § 11 Abs. 1 LPlG mithin nur dann, wenn sich die Verfügung an diesen Personenkreis richtet; kein Verwaltungsakt liegt hingegen vor, wenn im Bereich eines Landes eine Behörde - hier die Antragsgegnerin (vgl. § 17 LPlG) - einer anderen Behörde - hier dem Regierungspräsidium -, das nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1, 3 ROG zuzurechnen ist, Planungen und Maßnahmen untersagt, weil letzteres - wie oben ausgeführt - nicht mit eigenen Rechten ausgestattet ist (so auch Dyong, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Kommentar zum ROG, 4. Aufl., Band 1, § 12 RdNr. 26, m. w. N.).

Der Senat vermag insbesondere die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, dass es sich bei der Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen um ein drittbelastendes Verwaltungsverfahren handelt, in dem ihr als Genehmigungsantragstellerin für die Errichtung von Windkraftanlagen eine eigene Rechtsposition eingeräumt ist, die durch eine rechtswidrige Untersagung gemäß § 11 LPlG der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt wäre. Diese Auffassung findet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Stütze in § 11 LPlG oder dem Regelungszusammenhang des Landesplanungsrechts. Wortlaut und Systematik der Bestimmungen des Landesplanungsgesetzes geben für die Auffassung der Antragstellerin nichts her.

§ 11 LPlG nimmt in seinen Absätzen 1 und 2 eine klare Trennung zwischen den in § 4 Abs. 1, 3 ROG genannten Stellen einerseits und von Privatpersonen andererseits vor, d. h. bei der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Privatpersonen ist allein § 11 Abs. 2 LPlG anwendbar. Die Antragsgegnerin hat aber die Untersagung vom 09.07.2002 ausdrücklich nur gegenüber dem Regierungspräsidium Magdeburg ausgesprochen, ohne zugleich eine rechtlich verbindliche Regelung gemäß § 11 Abs. 2 LPlG auch gegenüber der Antragstellerin zu treffen. Diese Regelung spricht dafür, dass nur das Regierungspräsidium Adressat der Untersagung ist. Die Adressierung eines Verwaltungsakts ist aber ein gewichtiges Indiz für die materielle Betroffenheit, auch wenn bei fehlender Adressierung die materielle Betroffenheit nicht im Umkehrschluss von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 RdNr. 42a, zur vergleichbaren Problemstellung bei der Klagebefugnis). Der fehlenden Adressatenstellung der Antragstellerin kommt aber mit Blick auf § 11 Abs. 2 LPlG besondere Bedeutung zu; denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zeigt, dass sie jedenfalls gegenüber der Antragstellerin keine verbindliche Regelung treffen wollte und sie mithin auch nicht als in eigenen Rechten betroffen anzusehen ist.

Die Antragstellerin ist hierdurch auch nicht schutzlos gestellt; denn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - kann sie ihre Rechte im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der (noch zu treffenden) immissionsschutzrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums Magdeburg umfassend wahrnehmen.

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