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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 2 M 74/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 56 VI 2
1. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthält - anders als die Ab-schiebungsandrohung - keine an den Ausländer gerichtete Fristsetzung.

2. Maßgeblich ist danach allein die Fristberechnung zwischen Ablauf der Duldung und dem Tag der in Aussicht genommenen Abschiebung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 74/02

Datum: 13.01.2003

Tatbestand:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]).

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Ist nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG - (= Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.1990 [BGBl I 1354], geändert durch Gesetz vom 30.06.1993 [BGBl I 1062], zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 [BGBl I 361]), ein Ausländer - wie vorliegend - länger als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.

Die Ankündigung der Abschiebung enthält - anders als die Abschiebungsandrohung - keine an den Ausländer gerichtete Fristsetzung (zur Differenzierung vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477 [478]. Vielmehr ist die Ankündigung der Abschiebung nur für den Zeitpunkt, der von der Behörde in Aussicht genommenen Abschiebung erheblich, wenn diese länger als ein Jahr ausgesetzt war. Ist die einmonatige Sperrfrist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG für den Vollzug der Abschiebung vergangen, so darf die Abschiebung erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.12. 1997 - BVerwG 1 C 14.96 -, InfAuslR 217 [219].

Die Antragsgegnerin hat am 18.12.2001 den unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragstellern vorher erteilte Duldungen erneut bis zum 31.01.2002 verlängert und ihnen zugleich die Abschiebung ab 18.01.2002 angekündigt. Mit Schreiben vom 14.02.2002 hat die Antragsgegnerin den Abschiebungstermin auf den 18./19.02.2002 festgelegt und die Antragsteller aufgefordert, sich zur Abschiebung nach Armenien bereitzuhalten.

Die Ankündigung der Abschiebung ist damit innerhalb der von § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG geforderten Einmonatsfrist erfolgt; denn zwischen Ankündigung der Abschiebung und Erlöschen der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer am 31.01.2002 liegt der geforderte Mindestzeitraum von einem Monat.

Rechtlich nicht erforderlich ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine Ankündigung, die auf eine tatsächlich beabsichtigte Beendigung des Aufenthalts im Sinne einer genauen Fristbestimmung abzielt. Dem Zweck der Ankündigung, dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Aufenthalts einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist Genüge getan, wenn die Ankündigung einen Monat vor der Abschiebung - ohne Nennen eines bestimmten Termins - ausgesprochen wird (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 06.10.1999 - B 2 S 189/99 - und v. 02.11.2001 - 2 M 312/01 -).

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