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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 2 N 73/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 IV
Eine Beschwerdeschrift setzt sich nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO mit der ersteinstanzlichen Entscheidung auseinander, wenn sie den auf mangelnde Glaubhaft-Machung gestützten Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in diesem Punkt angreift, sondern die zurück gehaltenen Unterlagen nunmehr vorlegt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 N 73/03

Datum: 16.06.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Das Rechtsmittel ist zu verwerfen.

Die Rechtsfolge der Verwerfung ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO; denn die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Antragsgegnerin hat sich auch keinerlei weitere Begründung vorbehalten.

Der Senat hält sich bei der Auslegung des § 146 Abs. 4 VwGO wegen der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur: VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883; OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, JURIS) streng an den Wortlaut. Bei diesem Ausgangspunkt sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 15.04.2003 - 2 M 49/03 -): Während das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin bejaht hat, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, glaubhaft zu machen, dass die vorhandenen Kapazitäten ausgeschöpft seien, hat die Antragsgegnerin die fehlende Kapazitätsberechnung nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeholt.

Bei einer solchen Konstellation fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts.

Fehlt es bei den tragenden Gründen an einer Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dann kann der Umstand, dass die Antragsgegnerin nunmehr einen völlig neuen Sachvortrag in das Beschwerdeverfahren einbringt, ihr nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde verhelfen.

Ende der Entscheidung

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