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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 2 O 288/04
Rechtsgebiete: LSA-KAG, GKG
Vorschriften:
LSA-KAG § 6a | |
GKG § 13 I 1 | |
GKG § 13 II |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 288/04
Datum: 27.05.2004
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt; denn auch bei sog. wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen ist Gegenstand des Verfahrens ein Leistungsbescheid, der auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Dies entspricht der bisherigen Auffassung des Senats (OVG LSA, Beschl. v. 24.05.2002 - 2 O 155/02 - u. a.).
Auf Abschn. II Nr. 2.1. des sog. Streitwertkatalogs, der für "wiederkehrende Leistungen" den fünffachen Jahresbetrag vorsieht, kann sich die Klägerin nicht berufen; denn dies hätte zur Voraussetzung, dass es sich über mehrere Jahre um denselben geschuldeten Betrag handelte. Dies kann bei Beiträgen auf der Grundlage des § 6a des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [158 <Art. 3>]), nicht unterstellt werden, weil der Beitrag auf Grund der jeweils jährlichen Investitionen zu errechnen ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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