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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 L 174/04
Rechtsgebiete: BSHG, HeimMindBauV, SGB XI, SGB XII, VwGO


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 40
BSHG § 68
BSHG § 92 Abs. 2
BSHG § 93 Abs. 3
BSHG § 94
BSHG F. 1994 § 93 Abs. 2
BSHG F. 1994 § 93 Abs. 7
BSHG F. 1996 § 93 Abs. 6
BSHG F. 1996 § 93 Abs. 7
BSHG F. 1999 § 93 Abs. 2
BSHG F. 1999 § 93 Abs. 7
BSHG F. 1999 § 93a Abs. 2
HeimMindBauV § 14
SGB XI § 72
SGB XI § 82 Abs. 2
SGB XI § 82 Abs. 3
SGB XI § 82 Abs. 4
SGB XI § 9
SGB XII § 75
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).

Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.

Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.

Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.

Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.

Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.

Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.

Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.

Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 174/04

Datum: 22.06.2006

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle im Rahmen einer Vereinbarung der Klägerin mit dem Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt über gesondert zu berechnende Investitionskosten den pflegetäglich zu veranschlagenden Mietkostenanteil für die klägerische Pflegeeinrichtung festgesetzt hat; sie begehrt von der Beklagten den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über ein höheres Entgelt für die Mietkosten für den Zeitraum ab dem 26. Februar 1996.

Die Klägerin betreibt in A-Stadt ein Altenpflegeheim. Es handelt sich um eine von der Heimaufsicht genehmigte Pflegeeinrichtung mit einer Kapazität von 143 Plätzen (davon 138 Altenheimpflegeplätze und 5 Langzeitwohnplätze für geistig und mehrfach Behinderte mit heiminterner Förderung). Die Einrichtung ist nach Angaben der Klägerin durch Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI zugelassen. Die Einrichtung wurde nicht öffentlich gefördert. Bei der Einrichtung handelt es sich um einen 1994 errichteten Neubau. Nach der Errichtung der Anlage wurde diese von der Klägerin an die ... GmbH &. Co. Nr. 40 Alten- und Pflegeheim A-Stadt KG verkauft und anschließend von der genannten Gesellschaft gemietet. Der am 28. September 1994 abgeschlossene Mietvertrag (Schiedsstellenakte 32/2000 - unpaginiert -) sieht vor, dass der Klägerin die Anlage als Mietgegenstand zur Verfügung gestellt wird einschließlich sämtlicher fest eingebauter Technikeinrichtungen, jedoch ohne Inventar. Das notwendige Inventar wird von der Klägerin beschafft (§ 1 d. Vertrages). Das Mietverhältnis begann am 1. August 1995 (§ 3 a. a. O.) und hat eine Laufzeit von mindestens 29 Jahren, wobei eine Kündigung erstmals zum 31. Dezember 2024 möglich ist (§ 3 a. a. O.). Der Mietzins beträgt 2.077.469, 00 DM (1.062.193,03 €) jährlich, wobei nach Angaben der Klägerin 1.844.565,00 DM (943.111,11 €) auf den für den Betrieb der Einrichtung genutzten Neubau entfallen. Die Mietnebenkosten (§ 3 a. a. O.) und die Instandhaltungskosten (§ 7 a. a. O.) trägt die Klägerin als Mieterin.

Im Jahre 1992 schloss das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, mit der H.-Gesellschaft verschiedener Senioren-Wohnpark-Gesellschaften, zu der später auch die Klägerin gehörte, auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 2 und Satz 1, 93 Abs. 2 BSHG eine "Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung privater sozialer Einrichtungen in Sachsen-Anhalt" - nebst Erläuterungen im Anhang - (sog. Pflegesatzrahmenvereinbarung - Bl. 323 ff. d. Schiedsstellenakte 2/1996 - Beiakte A). Nach § 4 lit. l) der genannten Vereinbarung sind mit den Pflegesätzen u. a. auch abgegolten: "Miete für angemietete Gebäude, Miete für Mobiliar,..."; in den Erläuterungen hierzu heißt es unter dem Stichwort "Gebäudemieten...": "In der Regel sind erforderliche, angemessene Mietkosten nur die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnraum." Mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Januar 1993 - von der Klägerin als "Zusatzvereinbarung" bezeichnet - erfolgte an die H.-gesellschaft zu den vorgenannten vertraglichen Regelungen die Mitteilung, dass hiervon abgewichen könne, wenn den in den Pflegesatz eingehenden Kosten für Pacht und Mieten diejenigen Kostenbestandteile zugrunde gelegt werden, die bei einer eigenen Bauträgerschaft des Betreibers entstanden wären (Bl. 331 d. Schiedsstellenakte 2/1996). Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurden in der Vergangenheit jährlich Gesamtheimentgelte vereinbart. Die Pflegesatzrahmenvereinbarung wurde vom Land Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres 1996 gekündigt. Im Hinblick auf die Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1997 blieb eine Nachfolgeregelung aus.

Am 18. Juli 1995 stellte die Klägerin beim Landesamt für Versorgung und Soziales als überörtlichem Träger der Sozialhilfe einen Pflegesatzantrag und begehrte zugleich den Abschluss einer Vereinbarung gem. § 93 Abs. 2 BSHG betreffend die Übernahme von Investitionskosten (Miete, Abschreibungs- und sonstige Sachkosten) für ihre Einrichtung ab November 1995. Über den von der Klägerin berechneten Betrag in Höhe von 36,98 DM (18,90 €) bzw. 43,31 DM (22,14 €) pro Pflegetag (Bl. 13,31 d. Schiedsstellenakte 2/1996) als Mietanteil im Rahmen der geltend gemachten Investitionskosten konnte keine Einigung erzielt werden.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1996, eingegangen bei der Schiedsstelle am 26. Februar 1996, beantragte die Klägerin die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens (Az. 2/1996) wegen der Übernahme der investiven Kosten von 31,65 DM (16,18 €) pro qm bzw. 37,25 DM (19,06 €) pflegetäglich ab 1. Januar 1996 durch den Träger der Sozialhilfe (Bl. 2, 154 und 216 d. Schiedsstellenakte 2/1996). Im Verlaufe des Verfahrens wurde durch eine von der Klägerin bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Gestehungskosten der Anlage nachgewiesen; hiernach betrug die Investitionssumme insgesamt 18.301.952,05 DM (9.357.639,49 €). Die Schiedsstelle hat mit Entscheidung vom 5. Februar 1997 (Bl. 170 der Schiedsstellenakte 2/ 1996) den Investitionsanteil für die Miete für den Zeitraum ab dem 26. Februar 1996 ein monatlicher Quadratmeter-Kaltmietpreis von 23,29 DM (11,91 €) unter Berücksichtigung der Ausstattungs- und Grundstückskriterien für eine Gesamtfläche von 4.857 qm ohne Unterscheidung in Wohn- und Verkehrsflächen bei der Berechnung der Pflegesätze festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Der festgesetzte Wert entsprach dem Angebot des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt und lag über dem Satz, den die Schiedsstelle aufgrund einer sog. Mietformel zugrunde gelegt hatte. Nach dieser wurden die Refinanzierungskosten unter Berücksichtigung der Herstellungskosten der Einrichtung bei Ansatz eines pauschalen Zinssatzes in Höhe von 7 vom Hundert bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr in Anlehnung an § 7 EStG berechnet.

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. A 6 K 155/97) Klage erhoben, mit der sie (weiterhin) im Rahmen der Investitionskosten einen Mietkostenanteil in Höhe von 37,27 DM (19,06 €) pro Pflegetag begehrte. Sie hat geltend gemacht, der ihr zur Refinanzierung ihrer Investitionen zugestandene Mietkostenanteil sei unangemessen und von der Schiedsstelle nicht zutreffend ermittelt worden. Zugleich verwies sie auf die mit dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossene Pflegesatzrahmenvereinbarung von 1992 und die "Zusatzvereinbarung" vom 19. Januar 1993.

Mit Urteil vom 14. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Entscheidungen der Schiedsstelle vom 5. Februar 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die beklagte Schiedsstelle zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung der Schiedsstelle, den Mietanteil im Pflegesatz nach einer von ihr entworfenen Formel festzusetzen, stelle eine fehlerhafte Ermessensausübung dar. Die Miete sei wie jeder andere einzelne Kostenansatz auch an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu messen. Das von der Klägerin verlangte Entgelt dürfe nicht höher sein als die Vergütung, die der Beklagte anderen Einrichtungsträgern für vergleichbare Leistungen im Wege der Vereinbarung zugestanden habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit obliege es der Schiedsstelle, einen externen und auch internen Vergleich vorzunehmen; bei letzterem seien auch die Selbstkosten der klägerischen Einrichtung zu berücksichtigen. Ob unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe die Forderung der Klägerin angemessen sei, dürfe das Verwaltungsgericht wegen der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nicht selbst feststellen. Einer Entscheidung der Schiedsstelle stehe auch die zwischen der Klägerin und dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 1992 getroffene Pflegesatzrahmenvereinbarung und die dazu ergangenen Erläuterungen nicht entgegen.

In der Folgezeit wurde ein neues Schiedsstellenverfahren (Az: 32/2000) durchgeführt. Im (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 stellte die Klägerin fest, dass eine Mitarbeiterin des Sozialministeriums - Frau Dr. T. - als Schiedsstellenmitglied berufen worden war. Gegen ihre Mitwirkung stellte sie einen Befangenheitsantrag, der sich darauf stützte, dass sie als Mitarbeiterin des Ministeriums für Arbeit und Soziales maßgeblich mit Förderprozessen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften befasst gewesen sei. An weiteren Verhandlungen und Beratungen der Schiedsstelle nahm Frau Dr. T. nicht mehr teil. Eine förmliche Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist nicht ergangen. Auf Aufforderung der Schiedsstelle vom 8. Februar 2002, eine aktualisierte Aufstellung vergleichbarer Pflegeeinrichtungen unter Benennung der zugrunde gelegten Vergleichskriterien vorzulegen, reichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2002 eine Liste mit einer "Übersicht von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen mit Mietverhältnis" einschließlich einer Übersicht über den Inhalt der jeweils zugrunde liegenden Mietverträge zur Akte (Bl. 61 ff. d. Schiedsstellenakte 32/2000) vor. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2001 (Bl. 50 ff. d. Schiedsstellenakte 32/200) eine Liste von Pflegeeinrichtungen vorgelegt; die Klägerin hat ihrerseits mit Schriftsätzen vom 7. März 2001 (Bl. 31 ff. d. Schiedsstellenakte 32 /2000) und vom 24. Februar 2003 (Schiedsstellenakte 32/2000 - unpaginiert -) Listen von Pflegeeinrichtungen vorgelegt. Die Klägerin beantragte ferner die Beiziehung der Mietverträge nebst den Vereinbarungen hinsichtlich der von der Beklagten benannten Vergleichseinrichtungen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Mietkosten. Am 12. März 2003 hat die Schiedsstelle eine neue Entscheidung getroffen. Danach wurde das pflegetägliche Entgelt für Mietkosten der Klägerin rückwirkend ab dem 26. Februar 1996 auf 30,29 DM (15,49 €) festgesetzt und der Antrag der Klägerin im Übrigen - einschließlich der Beweisanträge - abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss der Schiedsstelle (Bl. 11 d. Gerichtsakte) Bezug genommen.

Gegen die ihr am 13. Mai 2003 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin hat am 13. Juni 2003 Klage (Az: 6 A 300/03 MD) erhoben, mit der sie geltend gemacht hat: Am Verfahren sei eine Mitarbeiterin des Sozialministeriums als Schiedsstellenmitglied beteiligt gewesen, die zuvor mit der parteimäßigen Abwehr von Förderprozessen befasst gewesen sei, welche die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften betroffen hätten. Der von ihr - der Klägerin - gestellte Befangenheitsantrag sei nicht beschieden worden. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei auch in der Sache erneut fehlerhaft. Der von ihr vorgenommene externe Vergleich berücksichtige allein Einrichtungsträger mit Mietobjekten, während Einrichtungen, die im Eigentum der Betreiber stünden, in sachwidriger Weise nicht in den externen Vergleich miteinbezogen worden seien. Bei den im Rahmen des Vergleichs herangezogenen Mietobjekten handele es sich zudem um Einrichtungen, mit denen bereits eine Entgeltvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen worden sei. Es fehle insoweit der Nachweis, dass die im Rahmen des Vergleichs ermittelten Werte dem von den anderen Einrichtungsträgern tatsächlich gezahlten Mietzins entsprechen würden. Da der Investitionskostenansatz der zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen auch auf Schiedsstellenentscheidungen beruhten, dränge sich die Annahme auf, dass diese auf der Grundlage der gerichtlich verworfenen Schiedsstellenformel ergangen seien, so dass es sich um fiktive Berechnungen handele. Ferner sei zur Bestimmung der angemessenen Investitionskosten die geförderten Einrichtungen in sachwidriger Weise nicht mit in den externen Vergleich mit einbezogen worden. Würde man die gewährte Förderung hinzurechnen, ergäben sich durchschnittlich um über 20,00 € höhere Investitionskosten. Zudem habe die Schiedsstelle die tatsächlichen Gestehungskosten der klägerischen Einrichtung unberücksichtigt gelassen; das geltend gemachte Investitionsentgelt für die Miete der Einrichtung entspreche den Refinanzierungskosten eines Eigentümers. Im Übrigen genieße sie - die Klägerin - auch Vertrauensschutz aufgrund der Vereinbarungen über die Pflegesatzgestaltung mit dem Land Sachsen-Anhalt in den Jahren 1992 und 1993. Die Schiedsstelle habe den Sachverhalt schließlich nicht hinreichend aufgeklärt und die für ihre Entscheidung notwendigen Beweise erhoben. Soweit beantragt worden sei, die Mietverträge der vom Beklagten benannten Vergleichseinrichtungen beizuziehen und zur Angemessenheit des Mietzinses ein Sachverständigengutachten einzuholen, habe die Schiedsstelle diesem Begehren nicht entsprochen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12. März 2003 - Az. 32/2000 - über die Höhe der Investitionskosten insoweit aufzuheben, als nicht mehr als 30,29 DM / 15,49 € pro Pflegetag "ab dem 10. März 1999" (richtig muss es heißen: ab dem 26. Februar 1996) für den Miet-/Pachtanteil festgesetzt worden sind,

die Beklagte zu verpflichten,

mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Investitionskosten gem. § 93 Abs. 7 i. V. m. Abs. 2 BSHG in Höhe von 37,27 DM / 19,06 € pflegtäglich für den Miet- und Pachtanteil "ab dem 10. März 1999" (richtig muss es heißen: ab dem 26. Februar 1996) abzuschließen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung über Investitionskosten gem. § 93 Abs. 7 i. V. m. Abs. 2 BSHG in Höhe von 37,27 DM / 19,06 € pflegetäglich ab dem 26. Februar 1996 nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Landesverwaltungsamt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist den Einwänden der Klägerin entgegengetreten und hat vorgetragen, der von der Klägerin begehrte Investitionskostenanteil für Mieten entspreche nicht den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Maßgeblich sei der marktübliche Mietkostenanteil, der sich im Vergleich mit den Mietkosten vergleichbarer Einrichtungen ergebe. Dabei müsse es sich um solche Einrichtungen handeln, mit denen bereits eine Investitionskostenvereinbarung abgeschlossen bzw. eine Schiedsstelleentscheidung getroffen worden sei. Dem Begehren der Klägerin, die privatrechtlich geschlossenen Mietverträge anderer Einrichtungen beizuziehen, um auf dieser Grundlage den üblichen Mietpreis festzusetzen, habe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden können. In den Vergleich seien nur Mietobjekte und nicht im Eigentum der Einrichtungsträger stehende Pflegeeinrichtungen einbezogen worden, weil nur der Faktor Miete streitiger Punkt der Entscheidung sei. Die in den externen Vergleich einbezogenen Einrichtungen seien allesamt nicht gefördert worden; teilgeförderte Einrichtungen hätten in den Vergleich nicht ein einbezogen werden können, weil bedingt durch die Förderung die Berechnung der Investitionskosten auf einer anderen Grundlage beruhe. Auch könnten fiktive Gestehungskosten nicht als Grundlage für den Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten herangezogen werden. Im Ergebnis habe die Schiedsstelle aufgrund eines zutreffenden Vergleichs vergleichbarer Einrichtungen eine Bandbreite von Mietanteilen ermittelt, deren obere Grenze einen Betrag in Höhe von 30,29 DM (15,49 €) erreiche, so dass sich die Forderung der Klägerin nicht mehr innerhalb dieser Bandbreite bewege. Es bleibe der Klägerin überlassen, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag anzupassen, wenn sie keine Einbußen hinnehmen wolle. Im Übrigen könnten für den Fall, dass sich ein Marktpreis nicht ermitteln lasse, die tatsächlichen Kosten eines Heimträgers nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung berücksichtigt werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2004 die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehrens der Klägerin unzulässig. Bei der Entscheidung der Schiedsstelle handele es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt, so dass dem beklagten Landesverwaltungsamt die Befugnis fehle, die Entscheidung der Schiedsstelle zu abzuändern. Das Anfechtungsbegehren sei zulässig, aber unbegründet. Die für die Kammer maßgeblichen Kriterien für die Überprüfung der von der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung zu beachtenden Grundsätze seien im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Januar 2004 - 4 A 711/01 HAL -, welches den Beteiligten bekannt sei, im Einzelnen dargelegt worden. Nach diesen Grundsätzen sei die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der für die von der Klägerin zu entrichtenden Miete ein Entgelt von 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag festgesetzt worden sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Schiedsstelle über den Befangenheitsantrag der Klägerin nicht entschieden habe, lasse sich ein Verstoß gegen die Schiedsstellenordnung nicht feststellen. Auch könne offen bleiben, ob die gesetzlichen Regelungen über die Befangenheit gem. § 17 SGB X auf die Schiedsstelle anwendbar seien. Denn die Person, gegen die sich der Befangenheitsantrag gerichtet habe, sei an der Entscheidung der Schiedsstelle nicht beteiligt gewesen. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei überdies inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwecks Festsetzung eines Entgelts für die Miete sei ein externer Vergleich mit den Mieten/Pachtzinsen vorzunehmen, die von anderen vergleichbaren Einrichtungen zu zahlen bzw. anerkannt worden seien. Die Schiedsstelle habe diesem Erfordernis entsprochen, indem ein Entgelt von 30,29 (15,49 €) als noch marktgerecht festgesetzt worden sei. Dieser Betrag liege am oberen Ende der von der Schiedsstelle aufgrund ihres Vergleichs mit anderen vergleichbaren Einrichtungen ermittelten Bandbreite von Entgelten. Mit den von der Schiedsstelle herangezogenen anerkannten, nicht geförderten und auf der Grundlage gemieteter Anlagen betriebenen Vergleichseinrichtungen in Sachsen-Anhalt in der Kategorie Neubauten habe die Schiedsstelle auch eine geeignete Entscheidungs- und Vergleichsgrundlage geschaffen, die der gerichtlichen Prüfung standhalte. Ein Vergleich mit Einrichtungen, deren Betreiber Eigentümer der Anlagen seien, sei nicht geboten. Die Schiedsstelle habe sich bei der Feststellung eines leistungsgerechten Entgelts auf das Marktsegment "Miete" beschränken dürfen; ein solcher Vergleich sei ausreichend und vor dem Hintergrund, dass ein unterschiedliches wirtschaftliches Risiko der Einrichtungsträger bestehe und nicht das kostenintensivere der Betreibermodelle finanziert werden müsse, sachlich gerechtfertigt. Ebenso sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass ein Vergleich der klägerischen Einrichtung mit geförderten Einrichtungen unterblieben sei. Die klägerische Einrichtung sei zwangsläufig teurer als geförderte Einrichtungen, weil deren Entgelte aufgrund der aus Steuermitteln finanzierten Aufwendungen künstlich reduziert würden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten einen vollständigen Ausgleich für die fehlende Förderung habe schaffen wollen. Die Schiedsstelle habe auch nicht die von den Einrichtungen insgesamt kalkulierten Entgelte für die Pflege- bzw. Gesamtleistungen miteinander vergleichen müssen, sondern sich auf einen isolierten Vergleich hinsichtlich des Entgelts für die Miete beschränken dürfen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Pflegesatzrahmenvereinbarung aus dem Jahre 1992 berufen. Das Gericht habe bereits im Urteil vom 3. Dezember 2001 - 6 A 197/00 MD - dargelegt, dass die Pflegesatzrahmenvereinbarung durch das Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Januar 1993 eine entscheidende Veränderung hinsichtlich der Gebäudemieten erfahren habe, und dass die genannte Vereinbarung mit Schreiben vom 21. Juni 1996 gekündigt und das insoweit bestehende besondere Vertragsverhältnis beendet worden sei. Die Kündigung sei von der Klägerin bzw. der Rechtsvorgängerin nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden.

Gegen das ihr am 29. März 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. April 2004 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 1. Juni 2004, wie folgt begründet:

Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, und damit auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung durch die Schiedsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, seien zulässig. Das Verwaltungsgericht gehe aufgrund einer restriktiven und verfehlten Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.8.2002 - 5 C 25.01 -) davon aus, dass es daran gehindert sei, über die Aufhebung des Schiedsspruchs hinaus tätig zu werden. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vollinhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs nicht möglich, weil der Schiedsstelle als einem paritätisch besetzten Gremium eine Einschätzungsprärogative zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in der genannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben: "Sie (die Aufhebung des Schiedsspruchs durch gerichtliches Urteil) bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden." Hiernach dürfe sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Aufhebung des Schiedsspruchs beschränken; vielmehr müsse das Gericht der Schiedsstelle durch eine Verpflichtung zur Neubescheidung Entscheidungsdirektiven an die Hand geben. Dies sei vor allem dann geboten, wenn das Verfahren zuvor bereits einmal an die Schiedsstelle zurückgewiesen worden sei. Andernfalls könne die Schiedsstelle, welche vom Gesetzgeber als Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet worden sei, ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass es die Aufgabe der Schiedsstelle sei, einen Ausgleich der divergierenden Interessen zu finden und durch den Schiedsspruch Rechtssicherheit zu schaffen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine Anfechtung der Schiedsstellenvereinbarung beim Verwaltungsgericht stets nur zu einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle führe, dann könne niemals der Instanzenzug beschritten, geschweige denn ausschöpft werden. Dieses Ergebnis widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Klage sei auch in der Sache zu Unrecht abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Halle (Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 711/01 HAL -) auf die materiellrechtlichen Anforderungen verwiesen, denen eine Entgeltvereinbarung genügen müsse. Das angefochtene Urteil werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Verfahren habe bereits nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Eine förmliche Entscheidung der Schiedsstelle über den von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrag gegen die als Mitglied der Schiedsstelle berufene Mitarbeiterin des Ministeriums für Arbeit und Soziales sei bis zum heutigen Tag nicht ergangen. Der Schiedsstellenspruch leide zudem an dem Mangel, dass die dem externen Vergleich zugrunde gelegten Tatsachen und das abwägungserhebliche Material nicht ausreichend ermittelt und festgestellt worden seien. Die maßgeblichen Kriterien für die Vergleichbarkeit von Objekten im Rahmen des externen Vergleichs seien von der Beklagten bestimmt worden. So habe die Schiedsstelle das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial zugrunde gelegt und dieses zum Gegenstand des Vergleichs der Einrichtungen gemacht. Insbesondere seien nur solche Mietobjekte in den Vergleich einbezogen worden, bei denen bereits eine Entgeltvereinbarung mit der Beklagten vorgelegen habe. Die insoweit von der Schiedsstelle im Rahmen des Vergleichs herangezogenen Entgeltvereinbarungen mit anderen Einrichtungen seien jedoch nicht weiter hinterfragt worden, obwohl die in der Liste ausgewiesenen Entgelte - möglicherweise - rein fiktiv und auf der sog. Mietenformel beruhen würden. Damit sei ein externer Vergleich anhand unzutreffender Kriterien vorgenommen worden; es realisiere sich insoweit die Gefahr, die mit der gerichtlichen Verwerfung der sog. Mietformel habe verhindert werden sollen. Die Schiedsstelle habe den Sachverhalt weiter ermitteln und erforschen müssen; hieran sei sie auch nicht aus Gründen des Datenschutzes gehindert gewesen. Der Sachverstand, auf die sich die Schiedsstelle im Hinblick auf die Zusammensetzung ihrer Mitglieder berufe, sei nicht geeignet, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen entbehrlich zu machen, um eine geeignete Tatsachenbasis für eine zutreffende Schiedsstellenentscheidung zu bilden.

Ferner seien in den externen Vergleich nur Einrichtungen einbezogen worden, deren Betreiber einen Miet- bzw. Pachtvertrag abgeschlossen hätten, während Einrichtungen, die im Eigentum des Betreibers stünden, unberücksichtigt geblieben seien. Eine solche Beschränkung des externen Vergleichs auf sog. Mietermodelle sei willkürlich, die hierauf gestützte Entscheidung der Schiedsstelle ermessensfehlerhaft. Maßgebliches Differenzierungskriterium sei allein die von den Pflegeheimen zu erbringende Leistung; auf die Preisgestaltung in einem bestimmten "Marktsegment" komme es nicht an. Nachgefragt werde nicht ein bestimmtes "Marktsegment"; insofern bestehe ein Unterschied zum Wohnungsmarkt, der ebenfalls Miet- und Eigentumsmodelle anbiete. Bei einer leistungsbezogenen Betrachtungsweise bestehe insoweit kein Unterschied zwischen der Klägerin und der Senioren-Wohnpark W. GmbH, einer Schwestergesellschaft der Klägerin, die ebenfalls zur Unternehmensgruppe der B.-Kliniken AG gehöre. Beide Einrichtungen seien baugleich und auch die von den Einrichtungen an die Heimbewohner tatsächlich erbrachten Leistungen seien identisch. Es unterscheide sich lediglich die rechtliche Ausgestaltung der Trägerschaft, da es sich bei der Senioren-Wohnpark W. GmbH um ein "Eigentümermodell" handele, während die Klägerin Mieterin der Einrichtung sei. Der Senioren-Wohnpark W. GmbH sei ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 beigefügten Liste für das Jahr 1999 (vgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) ein Betrag von 19,29 € als Investitionskosten gezahlt worden, während der Klägerin trotz identischer Pflegeleistung lediglich ein Betrag in Höhe von 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag zuerkannt worden sei. Im Übrigen ergäbe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Listen, dass die Bandbreite der Investitionskosten im Jahre 1996 zwischen 1,56 € und 19,12 € und im Jahre 1999 zwischen 0,21 € und 19,29 € gelegen habe. Im Hinblick hierauf sei festzustellen, dass das von der Klägerin begehrte Investitionsentgelt mit 19,06 € noch innerhalb der Bandbreite der Investitionskosten liege, welche die Beklagte im Rahmen des von ihr vorgenommenen Vergleichs ermittelt habe.

Das Verwaltungsgericht habe die Beschränkung des von der Schiedsstelle vorgenommenen Vergleichs auf Einrichtungen mit einem Mietvertrag auch zu Unrecht damit begründet, dass ein Einrichtungsträger, der die von ihm benötigten Baulichkeiten nicht selbst errichte, sondern Mieter der Anlage sei, regelmäßig ein geringeres wirtschaftliches Risiko eingehe als ein Einrichtungsträger, der selbst auch Eigentümer der von ihm benötigten Grundstücke und Gebäude sei. Dies sei unzutreffend und nicht nach-vollziehbar. Der Einrichtungsträger, der zugleich Eigentümer sei, besitze eine umfassende Dispositionsfreiheit, wodurch sich sein Risiko verringere. Er könne die von ihm aufgenommenen Kredite vor Fälligkeit tilgen; auch habe er die Möglichkeit, durch Umschuldung günstigere Zinskonditionen zu erhalten. Wegen seiner größeren Dispositionsfreiheit könne der Eigentümer einer Einrichtung die Leistungen auch sukzessive günstiger anbieten. Demgegenüber refinanziere der Eigentümer seine Gestehungskosten durch die Mieteinnahmen, wenn er die Einrichtung an einen Pflegeheimbetreiber vermiete. Das bedeute, dass derjenige, der eine Einrichtung anmiete, das Refinanzierungsrisiko für den Eigentümer übernehme. Der Mieter einer Pflegeeinrichtung sei zudem vertraglich langfristig gebunden; er müsse in der Regel über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren den Betrieb des Pflegeheims gewährleisten. Über diesen Zeitraum sei monatlich die gleich bleibend hohe Miete abzuführen, so dass das wirtschaftliche Risiko über die gesamte Vertragslaufzeit beim Mieter liege. Dem stehe keine Dispositionsfreiheit wie beim Eigentümer gegenüber. Insbesondere könne der Mieter einer Pflegeeinrichtung seine Leistungen nicht im Laufe der Zeit günstiger anbieten.

Von der Schiedsstelle seien auch willkürlich die (teil-)geförderten Einrichtungen nicht in die Vergleichsgruppe miteinbezogen worden. Bei einer Einbeziehung dieser Einrichtungen wäre die Bandbreite der Investitionskosten anders ausgefallen und die Klägerin hätte sich mit ihrem Antrag noch innerhalb dieser Bandbreite befunden. Vereinbarungen gem. § 93 Abs. 7 BSHG mit teilgeförderten Einrichtungen würden zwar überwiegend absolute Werte zwischen 6,00 € und 14,00 € aufweisen; berücksichtige man jedoch, dass diese Einrichtungen zuvor in den Genuss einer Förderung durch Landes-mittel von rund 40 v. Hundert der Gestehungskosten gekommen seien und rechne man diese Fördermittel den vereinbarten Investitionsmitteln hinzu, so seien regelmäßig Investitionskosten von durchschnittlich 20,00 bis 25,00 € anzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung selbst eingeräumt, dass durch die Beschränkung des externen Vergleichs auf nicht geförderte Einrichtungen eine "gewisse Wettbewerbsverzerrung" eintrete, weil ungeförderte Einrichtungen zwangsläufig teurer seien als geförderte Einrichtungen, deren Entgelte aufgrund der aus Steuermitteln finanzierten Zuwendungen "künstlich reduziert" würden. Das Gericht gehe jedoch fehl in der Annahme, dass diese Ungleichbehandlung im Gesetz selbst angelegt sei. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI sehe ein gesondertes Entgelt für Investitionsaufwendungen der nicht vollständig geförderten Einrichtungen als Ausgleich für die fehlende Förderung vor; auch habe es keineswegs der Intention des Gesetzgebers entsprochen, nicht geförderte Einrichtungen gegenüber geförderten Einrichtungen schlechter zu stellen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.3.2001 - 4 L 2155/00 -), wonach die Vorschriften gem. § 82 Abs. 4 SGB XI und § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG eigenständige Regelungen seien und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht wegen Fehlens einer landesgesetzlichen Förderung verweigert werden dürfe. Etwas anderes habe auch nicht zu gelten, wenn zu befürchten sei, dass nicht öffentlich geförderte Einrichtungen auf dem Umweg über das Investitionsentgelt großzügiger gefördert werden könnten. Aufschluss über die gesetzgeberische Absicht des Finanzierungssystems gem. § 82 SGB XI gebe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierungsfraktion zu § 91 des Entwurfs (BT-Drucks. 12/5262, S. 35 - gemeint ist offenbar S.143), wonach § 82 SGB XI eine doppelte Zielsetzung verfolge, nämlich zum einen zu verhindern, dass im Investitionszuschlag Aufwendungen geltend gemacht würden, die bereits durch die Förderung nach Bundes- oder Landesrecht abgedeckt seien, sowie zum anderen für die nicht geförderten Einrichtungen gleiche Wettbewerbschancen zu schaffen bzw. Wettbewerbsverzerrungen bereits im Ansatz zu vermeiden. Die Einbeziehung von geförderten Einrichtungen in den externen Vergleich folge zudem auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 26.01.2006 - B 3 P 6/04 R -). Dieses habe festgestellt, dass die sachsen-anhaltinische Förderung von Pflegeeinrichtungen eine den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzende Förderung beinhalte. Die geförderten Einrichtungen könnten die Heimpflege nämlich insgesamt günstiger anbieten, was für sie zu einer Verbesserung der Marktchancen führe. Dies bedeute, dass der Sozialhilfeträger bei Hilfebedürftigen, die auf Sozialhilfe angewiesen seien, Mittel einsparen könne, wenn er den Pflegebedürftigen geförderte Heime mit geringen Kosten nachweise. Dies entspreche auch der tatsächlichen Praxis der Sozialhilfeträger und werde durch den - zur Gerichtsakte gereichten - Bescheid des Landkreises Oberhavel (Brandenburg) vom 14. März 2006 belegt. Für Sachsen-Anhalt gelte nichts anderes. Die Förderung der untereinander konkurrierenden Pflegeeinrichtungen müsse hingegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so erfolgen, dass der gewünschte Leistungswettbewerb unter den Leistungserbringern nicht beeinträchtigt werde und dauerhafte Wettbewerbsnachteile vermieden würden. Darauf, ob es der einzelnen Einrichtung gelungen sei, diese in der Vergangenheit auszugleichen, komme es nicht an. Wenn hingegen die geförderten Einrichtungen in den externen Vergleich nicht mit einbezogen würden, werde die durch das Bundessozialgericht festgestellte rechtswidrige Benachteiligung nicht geförderter Einrichtungen perpetuiert.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass es die Schiedsstelle bei ihrem Vergleich nicht für erforderlich erachtet habe, eine weitere Differenzierung nach der Kapazität der Einrichtung und nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung vor zunehmen mit der Begründung, es komme im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsgerechtigkeit hierauf nicht an. Die von den Pflegeeinrichtungen zu erbringende Leistung bestehe neben den Pflegeleistungen auch im Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum. Es sei allgemein bekannt, dass das Errichtungsjahr bei der Ermittlung von Wohnraummieten ebenfalls ein wertbildender Faktor sei. Daher würden bei jedem von offiziellen Stellen herausgegebenen Mietspiegel Wohnungen nicht nur nach ihrer Lage und Ausstattung, sondern auch nach dem Baujahr klassifiziert. Nicht zuletzt habe die Schiedsstelle die Auffassung vertreten, dass die in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen von der baulichen Struktur sowie Ausstattung vergleichbar seien, weil als Maßstab die Heimbauverordnung heranzuziehen sei. Es sei willkürlich, wenn insoweit keine weitere Differenzierung vorgenommen worden sei; hiermit werde ohne sachlichen Grund Ungleiches gleich behandelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. März 2004 die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12. März 2003 zum Aktenzeichen 32/2000 über die Höhe des Mietanteils im Rahmen der Investitionskosten insoweit aufzuheben, als nicht mehr als 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag ab dem 26. Februar 1996 für den Mietanteil festgesetzt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten,

a) mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Investitionskosten nach den Vorschriften des BSHG in Höhe von 37,27 DM (19,06 €) pro Pflegetag für den Mietanteil ab dem 26. Februar 1996 abzuschließen,

hilfsweise,

b) die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung über Investitionskosten nach den Vorschriften des BSHG in Höhe von 37,27 DM (19,06 €) pro Pflegetag für den Mietanteil ab dem 26. Februar 1996 nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

hilfsweise,

3. die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12. März 2003 zum Aktenzeichen 32/2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie an: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass nur eine "isolierte" Anfechtungsklage zulässig sei. Der Gesetzgeber habe die Rechtsschutzmöglichkeit auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt und dabei der beklagten Vertragspartei die Rolle zugewiesen, den Schiedsspruch zu verteidigen. Der der Schiedsstelle eingeräumte Beurteilungsspielraum sei ungeachtet der konkreten Verfahrensdauer und der Frage, ob mit dem Schiedsspruch Rechtsfrieden gestiftet werde, bei der gerichtlichen Überprüfung zu respektieren. Ein "Durchentscheiden" des Gerichts komme auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht von einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null ausgegangen werden könne. Die Entscheidung der Schiedsstelle begegne auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Sie habe entsprechend § 93 Abs. 2 BSHG und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung geprüft, welches Entgelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit angemessen sei. Aufgrund des durchgeführten Vergleichs sei eine Bandbreite von Einrichtungen ermittelt worden, deren Anteil an Miete im oberen Bereich durch einen sog. Marktpreis von 30,29 DM (15,49 €) pflegetäglich begrenzt sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung habe sich mit 37,27 DM (19,06 €) nicht mehr innerhalb dieser Bandbreite bewegt, so dass die Schiedsstelle ermessensfehlerfrei ein als "noch marktgerecht" einzustufendes Entgelt in Höhe von 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag festgesetzt habe. Grundlage des Vergleichs sei eine von der Beklagten auf Aufforderung der Schiedsstelle vorgelegte Übersicht von vergleichbaren Pflegeeinrichtungen gewesen, mit der auch die mietvertraglich vereinbarten Leistungen dieser Einrichtungen aufgelistet worden seien. Da zwischen den Parteien keine Übereinstimmung über die Vergleichbarkeit der Einrichtungen habe erzielt werden können, seien die Kriterien für die Vergleichbarkeit von der Schiedsstelle festgelegt worden. Der formale Ablauf des Schiedsverfahrens sei insoweit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich anhand der herangezogenen Vergleichskriterien zu akzeptieren, soweit sie nicht unvertretbar seien. Die Unterscheidung zwischen gemieteten Einrichtungen und solchen, die vom Eigentümer selbst betrieben würden, sei sachlich gerechtfertigt, weil sich die Risikostruktur und Möglichkeit der Einflussnahme auf die Kostenentstehung bzw. Festsetzung des Nutzungsentgeltes zwischen Mieter und Eigentümer deutlich unterscheide. Auch sei auf Betreiben der Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zuvor festgestellt worden, dass die Bemessung der Investitionskosten beim Mietermodell, welche an den Errichtungskosten einer vergleichbaren Immobilie anknüpfe, rechtswidrig sei; der Schiedsstelle sei im Hinblick hierauf keine andere Möglichkeit verblieben, als zwischen beiden Betreibermodellen zu unterschieden. Nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG sei der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen werde. Demzufolge seien beim externen Vergleich nur solche Einrichtungen heranzuziehen, mit denen eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Die Heranziehung der privatrechtlich geschlossenen Mietverträge anderer Einrichtungen durch die Schiedsstelle sei nicht erforderlich gewesen; auch habe es zur Frage des angemessenen Mietzinses keines Sachverständigengutachtens bedurft. Bei Daten, die Details der Kalkulation der Einrichtungsträger und den Inhalt der Mietverträge beträfen, handele es sich um Geschäftsgeheimnisse; sie seien zu unterscheiden von den Daten, welche die Vergütungen von Vergleichseinrichtungen für Pflege, Unterkunft und Investitionskosten beträfen, welche ohnehin durch die Preisvergleichslisten der Pflegekassen öffentlich würden.

Die klägerische Einrichtung könne nicht mit Einrichtungen verglichen werden, die in die Förderung des Landes Sachsen-Anhalt einbezogen worden seien. Denn Träger von Einrichtungen, die nach Art. 52 PflegeVG gefördert worden seien, hätten in der Regel keine weiteren Investitionskosten; lediglich verbleibende, nicht geförderte betriebsnotwendige Kosten könnten gem. § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Heimbewohner umgelegt werden. Die Fördermittel könnten auch nicht in hypothetische Investitionskosten umgerechnet werden und insoweit fiktiv ein Miet- bzw. Pachtanteil errechnet werden. Vergleichbar seien nur Einrichtungen, die die gleichen Voraussetzungen im investiven Bereich erfüllen würden, mithin solche mit gleichen Eigentums- bzw. Besitzverhältnissen. In dem - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen - Verfahren beim Bundessozialgericht (Urt. v. 26.1.2006 - B 3 P 6/04 R -) gehe es um förderrechtliche Fragen, nicht aber um die Bemessung von Entgeltvereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI. Soweit die Klägerin Wettbewerbsnachteile beklage, seien diese nicht belegt; zudem würden durch die Festsetzung höherer Investitionsbeträge die Wettbewerbsnachteile der Klägerin verschärft. Sollte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen sein, dass die abstrakte Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils Förderansprüche begründe, so könne dies nicht auf den festzusetzenden Investitionsbetrag als Bestandteil des Heimentgelts übertragen werden. Bei § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG gehe es ausschließlich um ungeförderte Einrichtungen i. S. d. § 82 Abs. 4 SGB XI, während für geförderte Einrichtungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI keine Entgeltvereinbarungen vorgesehen seien und gänzlich andere Grundsätze zum Tragen kämen.

Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, es seien bei der Entscheidung der Schiedsstelle keine weiteren Differenzierungen zur Vergleichbarkeit der Pflegeeinrichtungen vorgenommen worden. Es seien u. a. das jeweilige Entstehungsjahr und die vertraglichen Leistungen und Pflichten auf der Grundlage der jeweiligen Mietverträge verglichen und nur vergleichbare Einrichtungen ausgewählt worden. Die Schiedsstelle habe dabei insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen alle erst nach 1990 in Betrieb genommen und somit in die Kategorie der Neubauten einzuordnen seien. Allerdings sei zu beachten, dass gem. § 93 a Abs. 1 Satz 3 BSHG die zu erbringenden Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschritten werde. Der Sozialhilfeträger habe nur Leistungen mittlerer Art und Güte unter Beachtung der Heimmindestbauverordnung und des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes, nicht aber luxuriöse Ausstattungen und Zimmergrößen zu finanzieren. Eine qualitativ höherwertige Ausstattung und Zimmergröße sei alleinige Angelegenheit des Betreibers der Pflegeeinrichtung und hierdurch bedingte Mehrkosten dürften nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.

Die Pflegesatzrahmenvereinbarung, auf die sich die Klägerin hinsichtlich eines Vertrauensschutzes berufe, sei bereits am 21. Juni 1996 gekündigt worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg habe bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2001 - 6 A 218/00 MD - sowie auch im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf den Inhalt der Pflegesatzrahmenvereinbarung berufen könne, weil das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze in den Gerichtsakten, die beigezogenen Akten zu den Gerichtsverfahren A 6 K 166/97, 6 A 218/00 MD und - 6 A 317/03 MD -, sowie Verfahrensakten der Schiedsstelle (Az. 2/1996, 32/2000, [Beiakten A und B im anhängigen Verfahren], 28/1999 und 25/2001 [Beiakten A und B zum Verfahren 3 L 175/04), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren war zunächst das Rubrum hinsichtlich der Beklagten zu berichtigen. Beklagte ist gemäß Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 23. März 2004 - (n. v. - s. MBl. LSA v. 21.6.2004 Nr. 26/2004 S. 330) mit Wirkung vom selben Tage die C. und nicht mehr das Landesverwaltungsamt. Nach dem genannten Beschluss hat die C. die Funktionsnachfolge des Landesverwaltungsamtes übernommen, soweit es die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gem. Errichtungserlass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 14. Juni 2004 - 13-04012/100 - (a. a. O.) betrifft. Mit dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses der Landesregierung ist ein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten, der keine Klageänderung i. S. der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Berufungsverfahren von Amts wegen durch Berichtigung des Rubrums zu berücksichtigen ist (für das Revisionsverfahren: BVerwG, Urt. v. 2.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148 [150]; BVerwG, Beschl. v. 6.2.1995 - 8 B 14.95 -, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 11).

Die Klage ist unzulässig, soweit sie - über die Anfechtung der Schiedsstellenentscheidung hinaus - gem. Ziffer 1. a) des Klageantrags auf eine Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung eines Mietanteils im Rahmen einer Investitionskostenvereinbarung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (§ 42 Abs. 2 VwGO), sowie gem. Ziffer 1. b) des Klageantrags hilfsweise auf eine Verurteilung zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gerichtet ist.

Eine Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage scheidet im Hinblick auf die der Schiedsstelle zugewiesene besondere Aufgabe und Funktion sowie die Stellung der Beteiligten - hier der Beklagten - im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens aus. Eine Schiedsstelle (§ 94 BSHG) wird auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG n. F. (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) nur dann tätig, wenn der Träger der Sozialhilfe und der Träger einer Einrichtung (oder sein Verband) sich nicht über Inhalt, Umfang oder Qualität der Leistungen sowie das dafür zu entrichtende Entgelt im Rahmen einer (Pflegesatz-)Vereinbarung einigen können. Die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Entscheidung solcher Konflikte zwischen den Parteien bezweckt eine Konfliktlösung nach dem "Vereinbarungsprinzip" außerhalb des Bereichs staatlicher Verwaltung und Justiz innerhalb der Rechtssphäre der Vertragsparteien. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund im Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - (BVerwGE 116, 78 [85] = FEVS 53, 484 = NVwZ-RR 2003, 41 = NDV-RD 2002, 59; a. A. VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70: Verpflichtungsklage) zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, ausdrücklich festgestellt:

"Gegenstand der Klage auch gegen die andere Vertragspartei ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach wie vor die Entscheidung der Schiedsstelle. Denn "gegen die Entscheidung" eröffnet § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG den Verwaltungsrechtsweg. Einen Anspruch eines Vereinbarungspartners auf Abschluss einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung kennt das Bundessozialhilfegesetz weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung. Es räumt einem Vereinbarungspartner stattdessen einen Anspruch auf vertragsersetzenden bzw. -gestaltenden Schiedsspruch der Schiedsstelle ein (vgl. VGH München, FEVS 53 [2002], 70 [72 ff.]), den er nach § 93 b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BSHG durch eine isolierte Anfechtungsklage geltend zu machen hat."

Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben:

"Mit Rücksicht darauf, dass der verklagten Vertragspartei die Kompetenz fehlt, den Verwaltungsakt der Schiedsstelle zu ändern, schließt § 93 b Abs. 1 BSHG auch die Möglichkeit aus, gegen die andere Vertragspartei mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Schiedsstellenspruchs, und sei es auch nur in der Form der Bescheidungsklage, vorzugehen. Denn der Gesetzgeber wollte der Klage "gegen die Entscheidung der Schiedsstelle" (so § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG) aufschiebende Wirkung beimessen. Da diese nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der Anfechtungsklage zukommt, hat der Gesetzgeber die klagende Vertragspartei auf die gleichsam "isolierte" Anfechtungsklage beschränkt und dabei der beklagten Vertragspartei die Rolle zugewiesen, den Schiedsspruch zu verteidigen."

Der Senat vermag der genannten Entscheidung auch keinen anderen Bedeutungsgehalt beizumessen, weil - wie die Klägerin einwendet - das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung (zur Frage einer notwendigen Beiladung der Schiedsstelle) ergänzend ausgeführt hat: "Zwar wirkt die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden." Hieraus folgt lediglich, dass die Beschränkung auf eine Anfechtungsklage nicht bedeutet, dass die Gründe, die gegebenenfalls zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen, im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Rolle spielen; vielmehr tritt - vorbehaltlich eines verbleibenden Beurteilungsspielraums - die Rechtsauffassung des Gerichts insoweit an die Stelle der Rechtsaufassung der Schiedsstelle, um so einen endlosen Streit der Pflegesatzparteien zu verhindern (vgl. zur Bindung der Schiedsstelle bzgl. § 20 Abs. 3 BPflV: BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 51/01 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2000 - 9 S 2774/99 - juris).

Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten verfassungsrechtlichen Aspekt hinsichtlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Allein der Umstand, dass - wie hier - eine Schiedsstellenentscheidung zum wiederholten Mal zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, es werde der Klägerin verwehrt, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Schiedsstelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2000 - A 6 K 155/97 - nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Im Übrigen vermag der Senat den Einwand der Klägerin nicht nachzuvollziehen, es sei ihr bei einer allein zulässigen Anfechtungsklage, die lediglich eine Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung zum Gegenstand hat, der Weg in die Rechtsmittelinstanz versperrt.

Unzulässig ist die von der Klägerin zu Ziffer 1. des Klageantrags erhobene (isolierte) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ferner insoweit, als sie darauf gerichtet ist, "die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12. März 2003 zum Aktenzeichen 32/2000 über die Höhe des Mietanteils im Rahmen der Investitionskosten insoweit aufzuheben, als nicht mehr als 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag ab dem 26. Februar 1996 für den Mietanteil festgesetzt worden sind." Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Teilanfechtung des Schiedsspruchs, da die Schiedsstelle - entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 19. Februar 1996, dort eingegangen am 26. Februar 1996, - über den geltend gemachten Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten insgesamt zu entscheiden hatte und auch mit Beschluss der Schiedsstelle vom 12. März 2003 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Hieran ändert ebenfalls der Umstand nichts, dass die Schiedsstelle mit ihrer Entscheidung vom 12. März 2003 dem Begehren der Klägerin nur teilweise entsprochen hat und hinsichtlich eines restlichen Teilbetrages, nämlich hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Mehrforderung, eine ablehnende Entscheidung ergangen ist. Eine einheitliche Entscheidung über den Antrag der Klägerin war im Übrigen auch deshalb veranlasst, weil die vorausgegangene Schiedsstellenentscheidung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2000 - A 6 K 155/97- insgesamt aufgehoben worden war.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes in Betracht kommen kann (s. die "soweit"-Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), namentlich dann, wenn der Verwaltungsakt teilweise begünstigende und teilweise belastende Regelungen enthält. Zulässig ist eine teilweise Aufhebung jedoch nur dann, wenn der Verwaltungsakt teilbar ist, sein abgetrennter Teil als selbständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1974 - IV C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 380; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. § 43 Rdnr. 181). Die Frage der Teilbarkeit richtet sich dabei vor allem nach der streitgegenständlichen materiellen Regelung, dem Entscheidungsgegenstand (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O. § 43 Rdnr. 181 und § 35 Rdnr. 183). Hiernach ist eine Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes dann ausgeschlossen, wenn die Herausnahme einzelner Aspekte einer umfassenden Abwägung entgegensteht (vgl. zur Vollaufhebung eines nur der Höhe nach ermessensfehlerhaften Geldleistungsbescheides bei fehlender Spruchreife: OVG NW, Urt. v. 3.6.1980 - 14 A 1169/79 -, DVBl. 1980, 964 zu § 25 Abs. 1 WoBindG, da in diesen Fällen eine Teilung des Verwaltungsaktes nach Grund und Höhe ausscheide).

So verhält es sich hier. Die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle beruht auf Vorschriften (§§ 93 ff. BSHG), die ihr - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - einen Beurteilungsspielraum einräumen; ihr kommt dabei die Aufgabe zu, die Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung strittiger Positionen zu definieren und auszufüllen (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002, a. a. O.). Dies gilt auch in Bezug auf das hier streitgegenständliche Entgelt für die Miete im Rahmen einer Vereinbarung über die Investitionskosten. Bei dieser Entscheidung, die auf einem umfassenden Abwägungsvorgang im Rahmen einer Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle als einem "Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium" beruht, können nicht einzelne Aspekte bzw. Teilbeträge - hier eine Mehrforderung in Höhe von 6,98 DM (3,57 €) - herausgenommen werden und isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Eine Teilanfechtung der Schiedsstellenentscheidung scheidet daher aus.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87,199 mit Hinweis auf BSGE 51, 58), wonach der Schiedsspruch nur die fehlende Einigung der Vertragspartner ersetzt und ihm lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Eine Einigung der Beteiligten über den von der Klägerin berechneten Mietanteil im Rahmen des Investitionskostenzuschusses ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte im Verlauf des Schiedsverfahrens einen Betrag für die Miete in Höhe von 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag angeboten hat - nicht zustande gekommen, weil die Klägerin ihrerseits mit einer vertraglichen Einigung auf der genannten Grundlage nicht einverstanden war. Das Verfahren bei der Schiedsstelle, dem unverändert ein weitergehender Antrag zugrunde lag, hat sich daher nicht durch eine vertragliche Einigung (teilweise) erledigt. Auch lässt sich das im Streit befindliche Investitionsentgelt (Mietanteil) aus den zuvor dargelegten Gründen nicht in der Weise aufsplitten, dass hinsichtlich eines Teilbetrages eine gesonderte vertragliche Einigung herbeigeführt werden könnte mit der Folge, dass die Schiedsstelle nur noch über den verbleibenden Restbetrag zu entscheiden hatte; die Schiedsstelle könnte andernfalls ihrem Prüfungs- und Gestaltungsauftrag nicht in der gebotenen und geeigneten Weise nachkommen.

Zulässig ist indes die (isolierte) Anfechtungsklage insoweit, als mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 3. des Klageantrags die schiedsgerichtliche Entscheidung umfassend zur Überprüfung des Senats gestellt wird. Dabei begegnet es nach Auffassung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, dass der bisherige Klageantrag erst im Berufungsverfahren durch den Hilfsantrag zu Ziffer 3. ergänzt worden ist. Da das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Schiedsstelle aufgrund des Vorbringens der Klägerin, mit dem die schiedsgerichtliche Entscheidung letztlich umfassend angegriffen wird, vollumfänglich geprüft hat, dürfte es sich bei der im Berufungsverfahren erfolgten Ergänzung des Klagantrags - auch wenn die Gesamtanfechtung nur hilfsweise begehrt wird - um eine Berichtigung des Klageantrags (§ 88 VwGO) bzw. um eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zulässige Klageerweiterung handeln. Im Ergebnis kann dies aber auf sich beruhen. Denn auch dann, wenn der zu Ziffer 3. gestellte Klageantrag eine Klageänderung beinhalten sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient, die Entscheidung auch über das erweiterte Klagebegehren keiner zusätzlichen Ermittlung bedarf und das insoweit erweiterte Klagebegehren letztendlich von der Klägerin bereits in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeführt worden war. Im Übrigen hätte die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, weil sie sich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Einer Klageerweiterung bzw. -änderung steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass der streitgegenständliche Schiedsspruch hinsichtlich des nicht mit der Klage angefochtenen Teils bestandskräftig geworden ist; aufgrund der Nichtteilbarkeit der zugrunde liegenden Entscheidung der Schiedsstelle konnte diese nicht in Teilrechtskraft erwachsen.

Ferner scheitert die Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn im vorliegenden Fall eine neue Entgeltvereinbarung über die Investitionskosten für die Vergangenheit bzw. einen zurückliegenden Zeitraum ausgeschlossen wäre.

§ 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG F. 1994 (s. aber auch die späteren Gesetzesfassungen: § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG F. 1996 und § 93 b Abs. 2 Satz 3 BSHG F. 1999) erklärt ein zurückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesatzvereinbarungen oder Festsetzungen von Entgelten durch die Schiedsstelle für unzulässig. Nach 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1994 sind Vereinbarungen vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 ab dem 1. Juli 1994 eine Abkehr von einer retrospektiven, kostenorientierten Ermittlung der Entgelte vollzogen hat. Zwar obliegt es nach Absatz 4 Satz 1 a. a. O. in erster Linie den Vereinbarungsparteien und auch der Schiedsstelle, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen; wird hingegen in der Vereinbarung oder im Schiedsspruch "ein Zeitpunkt nicht bestimmt", so werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, und Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist (Abs. 4 Satz 2 a. a. O.). Hieraus folgt im Grundsatz ein umfassendes Rückwirkungsverbot sowohl für Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch für Festsetzungen der Schiedsstelle. Fraglich erscheint nach dem Wortlaut des Gesetzes indes, ob - soweit es die Festsetzung durch die Schiedsstelle betrifft - hinsichtlich des Inkrafttretens der Vereinbarung auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Schiedsstelle nur dann abzustellen, wenn "ein Zeitpunkt nicht bestimmt ist (s. Satz 2 a. a. O.), oder ob die Schiedsstelle - entgegen dem Prinzip der Prospektivität von Pflegesatzvereinbarungen - ein Entgelt auch rückwirkend auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Schiedsstelle "festsetzen" darf. Hiergegen könnte der Umstand sprechen, dass sich Satz 3 ("vor diesem Zeitpunkt") womöglich nicht auf Satz 2, sondern auf Satz 1 bezieht, weil Satz 2 gerade davon ausgeht, dass ein Zeitpunkt nicht bestimmt ist (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 15. Aufl. § 93 Rdnr. 50). Hingegen hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87, 199 = FEVS 52, 390) - wenngleich im Zusammenhang mit der nicht wort-gleichen Regelung des § 85 Abs. 6 SGB XI - festgestellt, dass das gesetzliche Verbot rückwirkender Vergütungsvereinbarungen die Schiedsstelle nicht hindere, gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 2 BSHG im Schiedsspruch als Zeitpunkt seines Wirksamwerdens den Antragseingang bei der Schiedsstelle festzusetzen. Im Einzelnen hat es im genannten Urteil hierzu ausgeführt:

"Aus dem Verbot einer rückwirkenden Vereinbarung der Pflegesätze durch die Parteien folgt nicht zwingend, dass dies auch für den Schiedsspruch gilt. Allerdings erklärt § 85 Abs. 6 Satz 2 SBG XI ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ohne Einschränkung für unzulässig, kann nach dem Wortlaut also auch auf Schiedsstellenentscheidungen bezogen werden, die in dem voranstehenden Satz 1 gleichrangig neben den Pflegesatzvereinbarungen aufgeführt werden. Das Rückwirkungsverbot will aber nur verhindern, dass wie nach dem früheren Recht die Pflegesätze nach den entstandenen Kosten errechnet werden; stattdessen sollen die Pflegesätze prospektiv ermittelt werden. Daraus folgt nicht, dass im Streitfall die Schiedsstelle gehindert wäre, als Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Schiedsspruches den Antragseingang festzusetzen. Nur wenn diese Möglichkeit besteht, kann auch hinreichender Rechtsschutz für den Fall gewährt werden, dass eine Partei den Erlass eines Schiedsspruches hinauszögert, um die Fortgeltung der laufenden Verträge bis dahin auszunutzen. Dass eine solche einschränkende Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck, insbesondere zur Stärkung des Schiedsstellenverfahrens als wirksamen Konfliktlösungsmechanismus geboten ist, wird darüber hinaus auch durch die ebenfalls nicht mehr auf dem Kostenerstattungsprinzip beruhenden und deshalb in diesem Fall entsprechend heranzuziehenden Regelungen in § 93 b Abs. 2 Satz 2 und 3 BSHG und § 78 g Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII unterstrichen. Die hiergegen in der Literatur geäußerten Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Rückabwicklung (vgl. Schmitz, NZS 2000, S. 539 f.) gehen im Hinblick auf die Möglichkeiten einer elektronischen Abrechnung fehl, zumal es sich wegen des Unverzüglichkeitsgebots des § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI zwischen Antragstellung und Schiedsstellenentscheidung regelmäßig um Zeiträume von nur wenigen Wochen handeln dürfte. Die weitergehende Auffassung des LSG, nach welcher nicht nur die Möglichkeit, sondern der Zwang bestehe, auf das Datum des Antragseingangs bei der Schiedsstelle abzustellen, findet allerdings auch in den Vorschriften der §§ 93 b BSHG und 78 g Abs. 5 VIII keine gesetzliche Stütze. Vielmehr hat auch die Schiedsstelle des BSHG und des SGB VIII wie die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 SGB XI insoweit einen Ermessensspielraum."

Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Auch wenn es der Schiedsstelle überlassen bleibt, aufgrund eines ihr eingeräumten Ermessens im Fall der Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung eine weitere Entscheidung über den streitgegenständlichen zurückliegenden Vereinbarungszeitraum herbeizuführen, entfällt damit nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ermessensreduzierung auf Null einer neuerlichen Entscheidung mit einer Rückdatierung des Inkrafttretens der Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Schiedsstelle entgegenstünde. Es kommt hinzu, dass die Laufzeit der Entgelte nicht (mehr) an das Kalenderjahr, sondern an den Vereinbarungszeitraum geknüpft ist (vgl. Münder in LPK-BSHG, 5. Aufl. § 93 Rdnr. 53) und überdies die Vereinbarungen bzw. Schiedssprüche (als Dauerverwaltungsakte) fort gelten, sofern nicht eine neue Vereinbarung getroffen worden ist.

Soweit die (Anfechtungs-)Klage zulässig ist, ist sie allerdings unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12. März 2003, mit der der Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Mietanteils im Rahmen der Investitionskosten teilweise abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte - obwohl sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Schiedsstelle wendet - passivlegitimiert ist. Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren eine Vereinbarung für den Zeitraum ab dem 10. März 1999 im Streit steht, ist die Schiedsstelle nicht (mehr) die richtige Beklagte. Dies ergibt sich aus § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG. Danach richtet sich die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle (nunmehr) gegen eine der Vertragsparteien (hier allein die Beklagte) und nicht gegen die Schiedsstelle (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - BVerwGE 116, 78 = NVwZ-RR 2003, 41 = NDV-RD 2002, 59). Grund hierfür ist, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 93 Abs. 2 BSHG, §§ 96, 97 Abs. 2, 99 BSHG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) AG-BSHG) Schuldner eines etwaigen Anspruchs auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung betreffend den Investitionskostenanteil ist.

Die Schiedsstelle war als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.).

Der von der Klägerin geltend gemachte (materiell-rechtliche) Anspruch auf Festsetzung des Mietanteils im Rahmen einer Vereinbarung über die Investitionskosten bemisst sich im vorliegenden Fall nach § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung, den die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des 2. SKWPG) erhalten hat (im Folgenden: BSHG F. 1994). Soweit § 93 BSHG - hinsichtlich der neu gefassten Absätze 1, 6 und der eingefügten Sätze 2 bis 4 zu Abs. 7 a. a. O. - durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. a) und b) sowie e) des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts - SozhRefG - vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) zum 1. August 1996 (Fassung 1996) und - soweit es die Absätze 2 und 3, die Aufhebung der Absätze 4 und 5 sowie die Einfügung der §§ 93a bis 93c BSHG betrifft - durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b), c) und Nr. 30 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Juli 1996 gem. Art. 17 Satz1 SozhRefG mit Wirkung zum 1. Januar 1999 (Fassung 1999) geändert worden ist und entsprechende Regelungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 im zehnten Kapitel (§§ 75 ff.) des 12. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) Eingang gefunden haben, sind diese Vorschriften für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Da es sich vorliegend - soweit es den Hilfsantrag der Klägerin zu Ziffer 3. betrifft - nicht um eine Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage, sondern um eine (isolierte) Anfechtungsklage handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., Vorb. zu § 40 Rdnr. 11 f.; § 113 Rdnr. 218; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.3.1996 - 6 C 4.95 - BVerwGE 100, 346). Bei einer Anfechtungsklage ist vielmehr grundsätzlich abzustellen auf die letzte Behördenentscheidung, hier mithin auf den Zeitpunkt vom 12. März 2003, als der Schiedsspruch erging. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, aus Gründen des prozessualen Bestandsschutzes oder wegen seiner Zweckbestimmung auf einen bestimmten Zeitabschnitt oder Zeitpunkt bezieht (Beschl. d. Senats v. 15.4.1996 - B 3 S 10/96 - NJW 1996, 2387 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O. § 113 Rdnr. 217 ff.). In diesen Fällen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die zu diesen Zeiten bestehen, da sie den Streitgegenstand ausmachen (§ 88 VwGO). Hierzu gehören u. a. Ansprüche, die sich auf einen zurückliegenden Zeitabschnitt beziehen (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995 (996); Kopp/Schenke, a. a. O. § 113 Rdnr. 221). So verhält es sich hier. Zwar fehlt es vorliegend an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der für zurückliegende (Vereinbarungs-) Zeiträume anwendbaren Vorschriften sowie auch an Übergangsvorschriften; indes ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Vorschriften über das Zustandekommen und den Inhalt von Pflegesatzvereinbarungen i. S. d. § 93 Abs. 2 BSHG, dass maßgeblich auf jene Regelungen abzustellen ist, die den Vereinbarungszeitraum betreffen, wobei - da hier ein Investitionsentgelt (Mietanteil) für den Zeitraum ab März 1999 im Streit steht und die Schiedsstelle den Festsetzungszeitraum (auch) bis zum Antragseingang zurückdatiert hat - grundsätzlich auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist.

Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bildet nach allem § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Einigung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht. § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG regelt überdies, dass, wenn eine Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, die Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände entscheidet, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

Welche "Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung" nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 übernommen werden, wenn hierüber zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger eine vertragliche Vereinbarung zustande kommt und was im Einzelnen Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein kann - namentlich, ob hierzu auch Entgelte für investive Kosten (Investitionskosten) gehören -, ist in § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 nicht geregelt. In § 93 Abs. 7 BSHG (F. 1994) ist lediglich normiert, dass bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI - und um eine solche handelt es sich bei der klägerischen Pflegeeinrichtung - sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 SGB XI nach den Vorschriften des Achten Kapitels SGB XI richten, soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu gewähren sind. Hingegen finden Aufwendungen für Investitionen bzw. Entgelte für Investitionskosten keine Erwähnung; auch fehlt es an einem Verweis auf die Vorschrift des § 82 SGB XI, die erst mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Art. 1 PflegeVG in Kraft getreten ist.

Gleichwohl fallen nach Auffassung des Senats unter den Begriff der "Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung" i. S. d. § 93 BSHG F. 1994 grundsätzlich auch investive Kosten, welche die Einrichtung selbst betreffen. Hierfür spricht, dass in der späteren Gesetzesfassung gem. § 93 Abs. 6 Satz 4 BSHG F. 1996 ausdrücklich auch Kosten für die "baulichen Investitionen" erwähnt werden und gem. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 folgende Regelung in das Gesetz aufgenommen worden ist: "Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI (nur) verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 (§§ 93 ff. BSHG) getroffen worden sind." Selbst wenn diese Regelungen erst später, nämlich durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) zum 1. August 1996 in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden sind, hat nach Auffassung des Senats auch nach altem Recht nichts anderes zu gelten. Es handelt sich bei der gesetzlichen Neuregelung nämlich nicht um eine inhaltliche Gesetzesänderung, sondern vielmehr um eine vom Gesetzgeber vorgenommene Klarstellung, dass auch die Einrichtungshilfe in den Anwendungsbereich der Norm fällt (vgl. BT-Drucks. 13/2240 S. 29). Schließlich konkretisiert auch § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999 den Inhalt von Vereinbarungen dahin, dass diese neben Vergütungen bzw. Pauschalen für Unterkunft und Pflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepausschale) auch "einen Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" umfassen, wobei in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1999 unverändert auf § 82 Abs. 4 SGB XI verwiesen wird.

Soweit in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG von (gesondert zu berechnenden) "Investitionskosten" und in § 82 Abs. 4 SGB XI von (betriebsnotwendigen) "Investitionsaufwendungen" die Rede ist sowie § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999 schließlich von einem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" spricht, folgen hieraus keine inhaltlichen Unterschiede. Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei trotz der betriebswirtschaftlich unterschiedlichen Bedeutung lediglich um eine terminologische Ungenauigkeit (vgl. auch Zuck, PKR 2001, 29 [32]).

Vereinbarungen gem. § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 betreffen indes (ebenfalls) nur Entgelte für Aufwendungen, wie sie in § 82 Abs. 4 SGB XI geregelt sind. Nach dem Wort-laut der Vorschrift gem. § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert worden sind, ihre "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" den Pflegebedürftigen (ohne Zustimmung der Landesbehörde) gesondert berechnen. Zu den genannten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gehören aber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht laufende Betriebskosten wie solche für Miete/Pacht etc. Dies folgt aus § 82 Abs. 3 SGB XI, wonach zwischen den "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" und anderen "Aufwendungen" wie Miete, Pacht etc. unterschieden wird. Dies folgt auch aus § 82 Abs. 2 SGB XI, wonach es sich bei "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" um Aufwendungen handelt für "Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, Instand zu halten und Instand zu setzen" (Nr. 1 a. a. O.), während zu den laufenden (Betriebs-)Aufwendungen "Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern" zählen (Nr. 3 a. a. O.). Davon ausgehend, dass in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1999 hinsichtlich der Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten ausschließlich auf § 82 Abs. 4 SGB XI verwiesen wird, dürfte somit ein Nutzungsentgelt im Rahmen der Entgeltvereinbarung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Soweit § 82 Abs. 4 SGB XI im Unterschied zu § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nur die betriebsnotwendigen Investitionen und nicht auch die sonstigen Aufwendungen für Miete, Pacht usw. benennt, muss die Gesetzesformulierung jedoch als Redaktionsversehen gewertet werden, das eine Subsumtion auch der Mietkosten unter die Investitionsaufwendungen zulässt (BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 = juris Dok.-Rdnr. 29; ebenso Zuck, PKR 2001, 29 [33]). Denn dafür, dass beim vollständigen Fehlen einer öffentlichen Förderung diese Kosten nicht, wohl aber bei einer anteiligen öffentlichen Förderung gesondert berechnet werden dürfen, ist kein sachlicher Grund erkennbar. Es kommt hinzu, dass gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI Mietkosten im Rahmen der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigt werden dürfen und damit nicht an die Pflegebedürftigen weitergeben können. Scheidet aber eine Refinanzierung auch über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aus, bliebe eine Deckungslücke. Dies entspricht ersichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers. Hierauf deutet auch der Umstand hin, dass - ohne dass § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG und § 82 Abs. 4 SGB XI eine inhaltliche Änderung erfahren haben - zu dem in § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999 verwendeten Begriff des "Investitionsbetrages" in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/2440 S. 30) ausgeführt wird: "Zu den Kosten für betriebsnotwendige Anlagen gehören u. a Investitionsaufwand für Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern, Miete/Pacht und Darlehenszinsen."

Die nach der Verfahrensvorschrift des § 93 b Abs. 1 BSHG F. 1999 gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Schiedsstellenentscheidung - hier hinsichtlich des geltend gemachten Investitionsentgelts - verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (s. auch § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1994 und § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG F. 1996), führt allerdings nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung, sondern nur zu einer solchen mit eingeschränkter Kontrolldichte. Insbesondere bei der Überprüfung der Bewertungen und Beurteilungen der Schiedsstelle im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit", "Leistungsfähigkeit" und des "leistungsgerechten Entgelts" i. S. d. § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1994) ist der Schiedsstelle ein Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4. 2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

In formeller Hinsicht weist die angefochtene Schiedsstellenentscheidung keine rechtlichen Mängel auf. Dabei lässt der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - dahingestellt, ob die von der Klägerin gerügte Mitwirkung der Mitarbeiterin der Beklagten am schiedsgerichtlichen Verfahren rechtlichen Bedenken begegnete und ob der Antrag auf Ablehnung der genannten Mitarbeiterin wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 17 SGB X hätte beschieden werden müssen. Denn jedenfalls lässt sich - worauf es allein ankommt - nicht feststellen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle am 12. März 2003 an der abschließenden Beratung und Entscheidungsfindung beteiligt war.

Ferner begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass sich - entsprechend dem Antrag der Klägerin - der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle darauf beschränkt, lediglich das zu vereinbarende Entgelt für den Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten festzusetzen und sich die Entscheidung somit nicht zugleich auf den Gesamtbetrag der berechneten Investitionskosten erstreckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (juris) festgestellt, dass die Schiedsstelle zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt und nicht darauf beschränkt ist, über die Vertragsbestandteile nur "en bloc" zu entscheiden. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Darüber hinaus lässt sich auch in der Sache - soweit es den von der Schiedsstelle festgesetzten Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten betrifft - nicht feststellen, dass der Beschluss der Schiedsstelle, soweit er der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Dabei ist die Entscheidung daran zu messen, ob folgende Grundsätze beachtet worden sind:

Vereinbarungen über den Mietanteil im Rahmen des Investitionsentgelts müssen zu-nächst so bemessen sein, dass die von den Hilfesuchenden benötigten Sozialhilfeleistungen in Form der Pflege, Betreuung und Unterbringung in der Weise erbracht werden können, dass den Anforderungen nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG genügt wird. D. h. Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger müssen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 - juris); nichts anderes gilt auch für die Schiedsstellenentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. November 1998 (a. a. O.) hierzu im Einzelnen ausgeführt:

"Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist das Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts (vgl. auch BVerwGE 97, 53 [57 f.]). Es gebietet, dass auf der Grundlage der zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern unter Hinzuziehung der Schiedsstelle zustande gekommenen Vereinbarungen die von den Hilfesuchenden benötigten Sozialhilfeleistungen so erbracht werden können, dass den Anforderungen von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG genügt ist. Darum bestimmt § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (F. 1994), dass Leistungsentgelte es einer Einrichtung ermöglichen müssen, eine >>bedarfsgerechte Hilfe<< zu leisten."

Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 ab dem 1. Juli 1994 eine Abkehr von der bisherigen Abrechnung der Kosten auf der Grundlage von Selbstkostenblättern vollzogen. Die jetzt "prospektiv" zu ermittelnden Entgelte sind nicht mehr kosten-, sondern leistungsorientiert. Zur Begründung hierfür wurde angeführt, dass dem Einrichtungsträger ein Anreiz zum wirtschaftlichen Handeln und die Möglichkeit zur Erzielung eines Überschusses gegeben werde, wenn er im Voraus mit bestimmten Finanzmitteln rechnen könne (vgl. BT-Drucks. 12/5510 S. 11). Damit hat der Gesetzgeber eine grundlegende Änderung des bis dahin praktizierten Entgeltsystems eingeführt. Eine Bemessung der Pflegesätze nach den bisher (tatsächlich) entstandenen Selbstkosten entspricht somit seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht. D. h. die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten ist jetzt nicht mehr der Ausgangspunkt der Pflegesatzvereinbarungen, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [54] = FEVS 49, 337). Die geforderte Entscheidung der Schiedsstelle darüber, ob der von der Klägerin geltend gemachte Pflegesatz - hier der Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten - in der geforderten Höhe leistungsgerecht ist, muss diesen Anforderungen gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.; vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/99 -, a. a. O.) hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze und hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Ermittlung eines solchen Pflegesatzes Folgendes festgestellt:

"Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Dabei kommt in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen oder wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("interner Vergleich"). Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren. (...) Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegeplatzangebot zugrunde liegenden Leistungen kommt die Einschäzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der "externe Vergleich" aus. Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. marktgerechter Preis)."

Die Schiedsstelle hat ausweislich ihrer Entscheidung vom 12. März 2003 auf der Grundlage der von der Beklagten zur Akte (Schiedsstellenakte - 32/2000 -) gereichten Listen von Einrichtungen (Listen vom 17. Juli 2001 und insbesondere vom 18. März 2002) einen sog. externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen vorgenommen. Dieser beruht maßgeblich auf einer mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2002 vorgelegten Liste mit einer "Übersicht von nicht geförderter Pflegeeinrichtungen mit Mietverhältnis" unter Benennung von Vergleichkriterien einschließlich einer Übersicht über den Inhalt der bei den Vergleichseinrichtungen zugrunde liegenden Mietverträge (Bl. 61 ff. d. Schiedsstellenakte 32/2000). Diese Liste wurde auf Aufforderung der Schiedsstelle vom 8. Februar 2002 zur Akte gereicht. Hiergegen erheben sich keine Bedenken. Denn es obliegt in erster Linie der Beklagten, die zum Vergleich heranzuziehenden Einrichtungen zu benennen und die insoweit maßgeblichen Vergleichskriterien darzulegen (s. zur entsprechenden Aufgabe der Pflegekassen sowie zur Frage weiterer Ermittlungen von Amts wegen: BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87,199 = FEVS 52, 390). Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Angaben der Beklagten nicht substantiiert bestritten, allerdings in Abrede gestellt, dass die herangezogenen Vergleichseinrichtungen bzw. die zugrunde gelegten Vergleichskriterien für einen (externen) Vergleich geeignet sind. Überdies hat sie den Einwand erhoben, der bei den Vergleichseinrichtungen veranschlagte Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten entspreche nicht den tatsächlichen Mietkosten und die Beiziehung der Mietverträge sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit des von ihr geforderten Investitionszuschusses beantragt. Die Schiedsstelle hat diesen Anträgen in rechtsfehlerfreier Weise nicht entsprochen; auch ist der von der Schiedsstelle vorgenommene (externe) Vergleich rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Schiedsstelle bei dem von ihr vorgenommenen Vergleich auf Einrichtungen im Einzugsbereich des Landes Sachsen-Anhalt abgestellt hat. In § 93 BSHG (F. 1994) findet sich hierzu keine gesetzliche Regelung; indes erscheint es grundsätzlich sachgerecht, wenn Einrichtungen in anderen Bundesländern außer Betracht bleiben (a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004 - 2 K 143/03 -, PflR 2005, 283). Gegen einen länderübergreifenden Vergleich spricht vor allem, dass mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 92 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), für den gebotenen Pflegeheimvergleich zwecks Schaffung von Vergleichsmaßstäben für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ausdrücklich bestimmt worden ist: "Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen." Überdies besteht Grund zu der Annahme, dass eine Vergleichbarkeit von Einrichtungen in unterschiedlichen Bundesländern wegen unterschiedlicher länderspezifischer Regelungen - jedenfalls soweit es die Förderung von Pflegeeinrichtungen betrifft - nicht hergestellt werden kann und dass sich der Investitionsaufwand wegen unterschiedlicher preisbildender Faktoren (z. B. Grundstückskosten) von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet. Nicht zuletzt dürfte ein länderübergreifender Vergleich auch die Möglichkeiten der Schiedsstelle - deren Verfahren dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegt (s. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG ["unverzüglich"] und § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) - übersteigen.

Demgegenüber erscheint es nicht sachlich geboten, dass bei einem Vergleich lediglich Einrichtungen im engeren örtlichen Einzugsbereich zur klägerischen Pflegeeinrichtung erfasst werden. Zwar bestimmt § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung, dass Vergütungen - soweit keine Einigung getroffen worden ist - nur bis zu der Höhe übernommen werden dürfen, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Diese Vorschrift, die einen anderen Sachverhalt regelt, ist hier nicht unmittelbar anwendbar; auch schließt sie nicht aus, dass sich die Schiedsstelle aufgrund des ihr nach § 93 BSHG eingeräumten Beurteilungsspielraums aus sachlichen Erwägungen - hier im Hinblick auf eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren Einrichtungen - dazu entschließt, einen Vergleich unter Einbeziehung vergleichbarer Einrichtungen im Einzugsbereich des Landes vorzunehmen.

In sachlich vertretbarer Weise hat die Schiedsstelle beim Vergleich zudem den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage (Gebäude) berücksichtigt. Denn bei einer leistungsbezogenen Betrachtungsweise ist für die Unterbringung und Betreuung der Heimbewohner regelmäßig auch der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bzw. Gebäude bedeutsam. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat geboten, aber auch ausreichend, wenn zwischen Alt- und Neubauten unterschieden wird und die in Sachsen-Anhalt vorhandenen Baulichkeiten, die nach den Rechtsvorschriften vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland errichtet worden sind, aufgrund ihrer Bausubstanz und ihres baulichen Zustandes zur Kategorie "Altbau" gerechnet worden sind. Eine noch weitergehende Differenzierung nach dem jeweiligen Baujahr erscheint dem Senat indes - zumal bei gewerblichen Objekten und der hier allein in Rede stehenden Zeitspanne - nicht zwingend; insoweit verbleibt es bei dem der Schiedsstelle eingeräumtem Ermessen.

Des Weiteren erscheint es grundsätzlich sachgerecht, wenn beim (externen) Vergleich auch nach der Größe bzw. Kapazität der jeweiligen Einrichtungen differenziert wird. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine große Einrichtung regelmäßig unter anderen Bedingungen wirtschaften kann und muss. Allerdings dürfte eine solche Unterscheidung im Hinblick auf die Größe bzw. Kapazität der Pflegeeinrichtungen nur veranlasst sein, wenn es um jene Leistungen im Rahmen einer Pflegesatzvereinbarung geht, bei denen sich der genannte Aspekt als kosten- bzw. leistungsrelevanter Faktor auf die Bemessung des Pflegesatzes auswirkt, und somit pflegesatzwirksam wird. Soweit es hingegen den Miet-/Pachtanteil im Rahmen des gesondert zu berechnenden Entgelts für die Investitionskosten betrifft, rechtfertigt sich - worauf die Schiedsstelle zu Recht abgestellt hat - nicht die Annahme, dass die Größe bzw. Kapazität der Einrichtung bezogen auf den einzelnen Heimbewohner (Wohnfläche etc.) ein wesentlicher preisbildender Faktor für die pflegetägliche Mietposition ist.

Soweit es die Größe der Räumlichkeiten und die Ausstattung der Einrichtung betrifft, handelt es sich hierbei im Grundsatz um leistungs- bzw. kostenrelevante Faktoren, die sich auch auf die Bemessung des Pflegesatzes auswirken. Gleichwohl sind die genannten Aspekte im Rahmen eines Leistungsvergleichs zwischen verschiedenen Pflegeeinrichtungen nicht berücksichtigungsfähig, weil das von den Einrichtungsträgern insoweit vorzuhaltende Leistungsangebot durch ordnungsrechtliche und sozialhilferechtliche Grundsätze vorgezeichnet und der pflegesatzrelevante Leistungsumfang insoweit begrenzt ist (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997 - 7 S 291/96 - n. v.) Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 3. Mai 1983 in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) regelt verbindlich den Mindeststandard in Bezug auf die Zimmergröße und die Ausstattung von Pflegeeinrichtungen. Hiermit ist grundsätzlich gewährleistet, dass das Leistungsangebot sämtlicher Anbieter dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz genügt. Sofern größere Räumlichkeiten vorgehalten werden oder eine höherwertige Ausstattung vorhanden ist, rechtfertigt dies im Hinblick auf den sozialhilfe-rechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kein höheres Entgelt. Das berücksichtigungsfähige Leistungsangebot ist insoweit begrenzt und rechtfertigt keine Differenzierung zwischen den Einrichtungen. D. h. auch eine Einrichtung, welchen einen "gehobenen" Standard aufweist, kann aus dem genannten Grunde mit Einrichtungen verglichen werden, welche ein solches Leistungsangebot nicht bereithalten. Sollten hingegen nur Pflegeeinrichtungen vorhanden sein, die einen höheren Standard aufweisen und dem Vergleich zugrunde liegen, müssten auch entsprechende Einsparpotenziale im Rahmen des internen Vergleichs berücksichtigt werden. Die Schiedsstelle weist in ihrer Entscheidung insoweit zu Recht darauf hin, dass es gegen die sozialhilferechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen würde, wenn die in Rede stehenden Unterschiede als preisbildende Faktoren im Rahmen des externen Vergleichs eingestellt würden, indem nur Einrichtungen mit einem entsprechenden Leistungsangebot herangezogen werden. Der Sozialhilfeträger hat nur Leistungen mittlerer Art und Güte mit der Untergrenze der Heimmindestbauverordnung (§ 14 Abs. 1 a. a. O.: Wohnplätze für 1 Person 12 qm/Wohnplätze für 2 Personen 18 qm), nicht aber luxuriösere Zimmergrößen und Ausstattungen - hier Einzelzimmer von 15 - 16 qm und Doppelzimmer von ca. 24 qm - zu finanzieren, selbst wenn dies für die Bewohner wünschenswert sein mag. Die insoweit von der Klägerin angeführten Aspekte mögen geeignet sein, ihre Position am Markt und im Wettbewerb mit anderen Einrichtungsträgern zu verbessern; gleichwohl fallen sie, weil sozialhilferechtlich nicht "leistungsrelevant", allein in den Verantwortungs- und Risikobereich des Einrichtungsträgers und können nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.

Ferner begegnet es - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Schiedsstelle bei dem von ihr vorgenommenen externen Vergleich darauf beschränkt hat, die klägerische Einrichtung nur mit solchen Pflegeeinrichtungen zu vergleichen, die ebenfalls auf der Grundlage gemieteter Anlagen (sog. Mietermodell) betrieben werden. Die gleichzeitige Einbeziehung von Pflegeeinrichtungen, deren Betreiber als Erwerber oder aufgrund einer eigenen Bauträgerschaft Eigentümer der Anlagen sind (sog. Eigentümer-Modell), war nicht erforderlich.

Im Grundsatz ist - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben hat - davon auszugehen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint. Auch steht nicht jeder Unterschied der herangezogenen Einrichtungen per se einem (leistungsbezogenen) Vergleich entgegen. Bereits durch den Begriff "vergleichbar" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine völlige Übereinstimmung der Einrichtungen nicht erforderlich ist. Mithin können auch Einrichtungen vergleichbar sein, die teilweise voneinander abweichen, zumal es in erster Linie auf das Leistungsangebot ankommt. Allerdings ist eine differenzierende Betrachtung sachlich dann gerechtfertigt, wenn die Einrichtungen auf völlig unterschiedlichen Kalkulations- und Finanzierungsgrundlagen und damit hinsichtlich der investiven Kosten nicht mehr vergleichbaren Betreibermodellen beruhen. So verhält es sich in Bezug auf Einrichtungen, die einerseits als sog. Mietermodell und andererseits als sog. Eigentümermodell betrieben werden.

Die genannten Betreibermodelle weisen hinsichtlich des ihnen zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzeptes erhebliche Unterschiede auf. Für den Erwerb, die Anschaffung und Herstellung von gewerblichen Objekten und die Anmietung bzw. Pacht von gewerblichen Objekten haben sich - wie auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt - unterschiedliche Marktsegmente auf dem Immobilienmarkt herausgebildet, die sich aufgrund einer unterschiedlichen Angebots- und Nachfragesituation und eines damit einhergehenden unterschiedlichen Marktpreises nicht vergleichen lassen. Es kommt hinzu, dass bei den sog. Eigentümermodellen regelmäßig eine Fremdfinanzierung erforderlich ist, so dass der Investitionsaufwand zugleich maßgeblich von den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt bestimmt wird, was bei der Anmietung von Anlagen nicht in vergleichbarer Weise der Fall ist, da Miet- bzw. Pachtkosten im Allgemeinen nicht "vorfinanziert" werden müssen. Für den Erwerb, die Herstellung und die Anmietung von gewerblichen Objekten können zudem - je nach Marktlage - erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Investitionsaufwandes dadurch bedingt sein, dass etwa der Mietpreis oder aber der Kaufpreis - bezogen auf die Gestehungskosten - nicht kostendeckend ist mit der Folge, dass im Einzelfall recht unterschiedliche (niedrigere oder höhere) investive Kosten zu veranschlagen sind. Insbesondere kann die gemietete bzw. gepachtete Anlage insgesamt kostenintensiver sein, wenn jedenfalls - wie im vorliegenden Fall bei einer Mietdauer von mindestens 29 Jahren - das Miet- bzw. Pachtverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, als er nach § 7 EStG für die Abschreibung gewerblicher Objekte vorgesehen ist. Nicht zuletzt beruhen die genannten Betreibermodelle aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen. Zwar sind im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung auch Mieten, Pachten und Leasingkosten als Aufwand auszuweisen; beim Erwerb von Eigentum bzw. der Errichtung von Anlagen steht jedoch den Erwerbs- bzw. Herstellungskosten sowie den Aufwendungen für die Instandhaltung eine entsprechende Erhöhung des Anlagevermögens gegenüber. Hiermit geht zugleich ein unterschiedliches betriebswirtschaftliches Risiko einher. Aufgrund der dargelegten Erwägungen vermag sich der Senat der von der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Februar 2003 vertretenen Auffassung, die Miete sei lediglich die Umfinanzierung der Gestehungskosten eines Eigentümers, nicht anzuschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Anmietung der Gebäude im sog. sale-and-lease-back-Verfahren erfolgt ist, wofür zur Überzeugung des Senats ebenfalls wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein dürften. Nach allem erweist sich die von der Schiedsstelle vorgenommene Differenzierung nicht als sachwidrig, geschweige denn willkürlich. Schließlich hat sich die Klägerin selbst gegen die von der Beklagten entwickelte - und von der Schiedsstelle übernommene - sog. Mietformel gewandt, weil insoweit kein geeigneter Vergleich zwischen den in Rede stehenden Betreibermodellen vorgenommen werden könne.

Darüber hinaus war die Einbeziehung von sog. Eigentümermodellen in den Vergleich im vorliegenden Fall auch deshalb entbehrlich, weil ausweislich der von der Schiedsstelle zugrunde gelegten Liste (Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2002; Schiedsstellenakte 32/2000) eine ausreichende Anzahl von Einrichtungen mit demselben Betreibermodell - Miete - vorhanden war, die in geeigneter und tragfähiger Weise als Grundlage für den Vergleich herangezogen werden konnten. Für eine solche Beschränkung dürften nicht zuletzt auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprechen; denn es erscheint - zumal angesichts des im Verfahren der Schiedsstelle geltenden Unverzüglichkeitsgebots - nicht angezeigt, die herangezogene Vergleichsgruppe um weitere Einrichtungen zu erweitern, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass in den externen Vergleich nicht zugleich auch die (teil-)geförderten Pflegeeinrichtungen einbezogen worden sind. Die Beschränkung des Vergleichs ausschließlich auf nicht geförderte Einrichtungen erweist sich als nicht sachwidrig oder willkürlich.

Gegen die Einbeziehung von (teil-)geförderten Pflegeinrichtungen in den externen Vergleich spricht bereits der Umstand, dass in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG ausschließlich auf die Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XI verwiesen wird und nicht zugleich auch auf § 82 Abs. 3 SGB XI. Die Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XI erfasst nur Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, während die nach Landesrecht geförderten Einrichtungen den Regelungen des § 82 Abs. 3 SGB XI unterliegen. Der Gesetzgeber hat damit - vor dem Hintergrund, dass bei ausgereichten Fördermitteln für Pflegeeinrichtungen andere Grundsätze gelten sollen und das Vereinbarungsprinzip im Gesetz nur für nicht geförderte Einrichtungen angesprochen wird - eine klare Trennung zwischen den genannten Einrichtungen vollzogen. Angesichts dieser im Gesetz selbst angelegten unterschiedliche Behandlung der genannten Einrichtungen erscheint es nicht angezeigt, im Rahmen eines externern Vergleichs beide Einrichtungen einer vergleichenden Bewertung hinsichtlich der Investitionskosten zu unterziehen (vgl. auch zur Unzulässigkeit eines solchen Vergleichs: OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15 (16)).

Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die Sinn und Zweck der Regelung über die Vereinbarung von Investitionsentgelten gem. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI.

Zwar ist aufgrund der Zuwendungen und Förderungen nach Landesrecht regelmäßig davon auszugehen, dass geförderte Einrichtungen ihr Heimentgelt bzw. die Pflegesätze insgesamt kostengünstiger kalkulieren können als nicht geförderte Einrichtungen und umgekehrt, dass die von den nicht geförderten Pflegeeinrichtungen angebotenen Leistungen bei gleicher Qualität regelmäßig teurer sind als die von geförderten Einrichtungen, weil deren Aufwendungen aufgrund der aus öffentlichen Mittel erfolgten Förderung reduziert und in solchen Einrichtungen von den Pflegebedürftigen keine oder nur geringere Entgelte für Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu zahlen sind. Das Bundessozialgericht (Urt. v. 26.1.2006 - B 3 P 6/04 R - Rdnr. 34) hat insoweit zu den Wettbewerbsverzerrungen, die aus der Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen im Rahmen des § 9 SGB XI resultieren, festgestellt:

"Die auf diese Weise zu erreichende Senkung des monatlichen Gesamtheimentgelts führt zu einer Verbesserung der Marktchancen des (geförderten) Pflegeheims, weil es die Heimpflege insgesamt günstiger anbieten kann (§ 87 a SGB XI). Die Verbesserung der Marktchancen bezieht sich einmal auf den Kreis der Pflegebedürftigen, die den Investitionsanteil ganz oder überwiegend aus eigenen Mitteln tragen müssen. Hinsichtlich der Pflegebedürftigen, die insoweit auf Sozialhilfe angewiesen sind, ergibt sich eine Verbesserung der Marktchancen insoweit, als der Sozialhilfeträger Mittel einsparen könnte und deshalb [weniger - Ausklammerung durch d. Senat] geneigt ist, Pflegebedürftigen Heime mit geringeren Kosten nachzuweisen."

Dass diese Einschätzung auch der tatsächlich bestehenden Verwaltungspraxis entspricht, hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender behördlicher Schreiben an Pflegebedürftige nachgewiesen. Soweit diese die Verhältnisse in Brandenburg belegen, dürfte für Sachsen-Anhalt grundsätzlich nichts anderes gelten.

Dieser unterschiedlichen Ausgangssituation für (teil-)geförderte und nicht geförderte Pflegeeinrichtungen im Wettbewerb auf dem Pflegemarkt hat der Gesetzgeber mit den Regelungen gem. § 82 SGB XI unstreitig im Ansatz entgegenwirken wollen. Mit den unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften für geförderte und nicht geförderte Einrichtungen gem. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI soll zum einen verhindert werden, dass jene Einrichtungsträger, welche bereits nach Landesrecht gefördert worden sind, ihre Kosten nicht (teilweise) nochmals im Wege eines Investitionsentgelts geltend machen können; zum anderen ist mit den Regelungen beabsichtigt, für die nicht geförderten Einrichtungsträger eine zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeit zu schaffen. Hiermit soll zugleich den unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen von (teil-)geförderten und nicht geförderten Pflegeeinrichtungen auf dem Pflegemarkt Rechnung getragen und insoweit ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 82 SGB XI (BT-Drucks. 12/5262 zu § 91 Absatz 2 des Entwurfs, S. 143):

"Die Vorschrift hat eine doppelte Zielrichtung: Sie will zunächst verhindern, dass in der Pflegevergütung, im Investitionszuschlag und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung Investitions- oder sonstige Aufwendungen geltend gemacht werden, die bereits anderweitig nach Bundes- oder Landesrecht gefördert werden (Satz 1). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Länder und Kommunen wie bisher allen oder bestimmten Gruppen von Pflegeeinrichtungen Investitionszuschüsse gewähren. Diese dürfen nur nicht über die Leistungsentgelte oder über den Investitionszuschlag zu Lasten der Pflegebedürftigen oder ihrer Kosten-träger refinanziert werden; deswegen sieht Satz 2 eine Ausgliederung solcher Zuschüsse aus der Pflegevergütung und dem Investitionszuschlag vor. Damit sollen überdies gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Trägergruppen gewährleistet werden. Freigemeinnützige und private Pflegedienste und Pflegeheime können, im Gegensatz zu Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, in der Regel nicht auf zusätzliche Betriebs- und Investitionskostenzuschüsse ihrer Träger zurückgreifen. Diese Wettbewerbsverzerrungen sollen durch die Regelung in Satz 2 bereits im Ansatz vermieden werden".

Stellt man die vom Bundessozialgericht aufgezeigte, den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzende Förderung und die Intention des Gesetzgebers in Rechnung, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Annahme, es sei mit einer Entgeltvereinbarung über die Investitionskosten im Pflegesatz nach § 82 Abs. 4 SGB XI beabsichtigt, zugunsten der nicht geförderten Pflegeeinrichtungen einen vollen kompensatorischen Ausgleich für die Nichtteilhabe an öffentlichen Förderungen und Zuwendungen zu schaffen, durch die andere Mitbewerber begünstigt sind. D. h. die genannte Vorschrift ist - auch wenn man dem Investitionsentgelt den Charakter einer indirekten Subvention beimisst und der gesondert zu berechnende Investitionszuschuss einen Ausgleich dafür schaffen will, dass sich aufgrund der öffentlichen Förderung für die Mitbewerber eine unterschiedliche Wettbewerbssituation ergibt - nicht darauf angelegt, dass die nicht geförderten Einrichtungsträger im Rahmen des zu vereinbarenden Investitionsentgelts ihre investiven Kosten in Höhe des Gesamtbetrags der öffentlichen Förderung und Zuwendungen, wie sie die (teil-)geförderten Einrichtungen erhalten haben, auf die Pflegebedürftigen umlegen können. Dies entspricht erkennbar nicht dem Normzweck. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Länder durch die Vergabe von Fördermitteln für eine flächendeckende Pflegestruktur zu sorgen. Dabei bleibt es dem Land überlassen, dies - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 12 und 14 GG) und insbesondere unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - in rechtmäßiger Weise ins Werk zu setzen. Soweit - wie hier - bestimmten Einrichtungen, wie den Betreibern eines sog. Mietermodells, keine Förderung zuteil wird, folgt dies aus den Vorschriften des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVAG - vom 7. August 1996 (GVBl. S. 227) in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996 (GVBl. S. 280). § 8 Abs. 1 a. a. O. regelt: "Förderungsfähig sind Aufwendungen für (1.) die Herstellung (Erwerb, Neubau, Modernisierung, Erweiterung) von Pflegeeinrichtungen einschließlich der Erstausstattung gemäß DIN 276 "Kosten im Hochbau", (2.) die Wiederbeschaffung und Ergänzung der entsprechenden Anlagegüter, (3.) die Durchsetzung barrierefreien Bauens, Mindeststandard DIN 18024/18025." Demgegenüber ist in Absatz 2 a. a. O. geregelt: "Zu den förderungsfähigen Investitionskosten gehören nicht Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern." Ob - wie die Klägerin offenbar meint - eine solche unterschiedliche Behandlung in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht, bedarf hier keiner rechtlichen Erörterung. Denn soweit ungleiche Wettbewerbsbedingungen dadurch geschaffen werden, dass sich die Vergabe von Fördermitteln nach § 9 SGB XI nicht an den Maßstäben orientiert, die es aus (verfassungs-)rechtlichen Erwägungen hierbei zu beachten gilt, wäre einer solchenrechtswidrigen Förderpraxis auf der Ebene der durch das Landesrecht geschaffenen Sach- und Rechtslage zu begegnen. D. h. werden einem Einrichtungsträger insbesondere Fördermittel oder sonstige Zuwendungen unrechtmäßig versagt, obliegt es ihm, insoweit gegebenenfalls um Rechtschutz nachzusuchen. Hingegen entspricht es nicht dem Gesetzeszweck des § 82 Abs. 4 SGB XI, Wettbewerbsnachteile infolge einer ungerechtfertigt unterbliebenen Förderung oder womöglich infolge eines Verzichts auf solche Zuwendungen (im vollen Umfang) auszugleichen. Denn durch den Investitionszuschuss können und sollen nicht sämtliche (individuelle) Ansprüche auf eine förderungsrechtliche Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durchgesetzt werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der nicht geförderte Einrichtungsträger in den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 SGB XI fällt. § 82 Abs. 4 SGB XI kommt insoweit allerdings nur eine eingeschränkte "Korrektiv- bzw. Kompensationsfunktion" zu.

Ebenso verhält es sich im Hinblick auf jene ungleichen Wettbewerbschancen, die durch eine (rechtmäßige) bedarfsortierte Förderung nach § 9 SGB XI bedingt sind. Soweit mit § 82 Abs. 4 SGB XI einer ungleichen Wettbewerbssituation der nicht geförderten gegenüber den (teil-)geförderten Einrichtungsträger begegnet werden soll, wird diesem Anliegen mit dem Anrechnungsverbot für (teil-)geförderte Einrichtungen Rechnung getragen sowie mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass nicht geförderte Einrichtungen ihr investiven Kosten zwecks Refinanzierung grundsätzlich auf die Pflegebedürftigen umlegen können. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das zu vereinbarende Investitionsentgelt stets im vollen Umfang an den öffentlichen Zuwendungen (teil-)geförderter Einrichtungen zu messen und insoweit ein vollkompensatorischer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies würde darauf hinauslaufen, dass Maßstab eines solchen Entgelts stets jene Einrichtung zu sein hätte, die in den Genuss einer Vollförderung gekommen ist. Dies ist von Gesetzes wegen nicht bezweckt und erscheint auch nicht sachgerecht, weil sich die öffentliche Förderung mit der indirekten Förderung mittels der Gewährung eines Investitionskostenentgelts nicht ohne weiteres vergleichen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass die öffentliche Förderung nicht selten mit einem erhöhten Investitionsaufwand einhergeht, der dadurch bedingt ist, dass dem Einrichtungsträger besondere Pflichten auferlegt werden. In diesem Zusammenhang zu nennen sind - neben sonstigen Auflagen und Bedingungen - spezielle Belegungsrechte der Kommunen hinsichtlich freiwerdender Pflegeplätze, Verpflichtungen, sich einer vom Sozialamt verfügten Notbelegung zu beugen, schulische Maßnahmen im Bereich der Sozialpflege durchzuführen, Ausbildungsplätze zu errichten und/oder Umbauarbeiten (anteilig) von Firmen bzw. Personen aus dem Bundesland ausführen zu lassen (s. zu den genannten Auflagen: SG Magdeburg, Urt. v. 20.12.2001 - S 26 P 55/97 - Senioren-Wohnheim W. GmbH). Derartigen zusätzlichen Pflichten unterliegen nicht geförderte Einrichtungen nicht in gleicher Weise, so dass sich der jeweils zu betreibende Investitionsaufwand und nicht zuletzt auch die betriebswirtschaftlichen Handlungsspielräume unterschiedlich gestalten, zumal die öffentliche Förderung nicht selten auch im Rahmen von Darlehen oder rückzahlbaren Zuschüssen gewährt wird. Im Übrigen handelt es sich anders als bei der Förderung gem. § 9 SGB XI bei dem mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbarenden Investitionsentgelt nicht in erster Linie um eine sog. Objektförderung, sondern um eine Sozialleistung. Die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI stellt insoweit gegenüber der indirekten Förderung gem. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI, die bei bedürftigen Heimbewohnern mittels Erstattung des auf sie umgelegten Investitionsentgelts durch den Sozialhilfeträger erfolgt, ein "aliud" dar.

Die Begrenzung des Investitionsentgelts und der damit nur eingeschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen der nicht geförderten Pflegeeinrichtungen ist zu alledem im Entgeltsystem gem. § 93 Abs. 2 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI selbst angelegt. Denn nach Maßgabe der genannten Vorschriften muss der Träger der Sozialhilfe die Kosten für die Hilfe in einer Einrichtung nur dann übernehmen, wenn er - erstens - mit dem Einrichtungsträger (oder seinem Verband) eine Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten getroffen hat, u n d - zweitens - diese Vereinbarung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. D. h. eine Begrenzung folgt zum einen aus dem Vertragserfordernis, welches einen entsprechenden Konsens der Beteiligten voraussetzt; zum anderen aber auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber - nach der vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip - mit der Regelung zu § 93 Abs. 2 BSHG den Vertragsparteien und der Schiedsstelle leistungsbezogene Bemessungskriterien für die Entgeltvereinbarung an die Hand gegeben hat. Hiernach kommt es entscheidend auf den sog. Marktpreis an, der selbst dann das zu vereinbarende Entgelt der Höhe nach begrenzt, wenn die Selbstkosten bzw. tatsächlichen Investitionen des Einrichtungsträgers ein höheres Entgelt erforderlich machen und der gewährte Investitionszuschuss den Wettbewerbsvorteil der öffentlich geförderten Mitbewerbern nicht im vollen Umgang auszugleichen vermag. Insoweit wird der mit den genannten Vorschriften verfolgte Zweck, einen Ausgleich für nicht geförderte Einrichtungen zu schaffen, überlagert von der gesetzgeberischen Absicht, ein Entgeltsystem zu schaffen, welches sich an einem Marktpreis orientiert und geeignet ist, die Kosten im Bereich der stationären Pflegeleistungen zu begrenzen. Dies kommt nicht zuletzt auch mit der Regelung zu § 93 Abs. 6 BSHG F. 1996 und 1999 zum Ausdruck, wonach für bestimmte Fälle das zu vereinbarende Entgelt der Höhe nach von Gesetzes wegen ausdrücklich begrenzt wird.

Schließlich liegt es im System der Entgeltvereinbarung für Investitionskosten selbst begründet, dass die für den nicht geförderten Einrichtungsträger bestehenden Wettbewerbsnachteile nur bedingt ausgeglichen werden können. Denn je höher der Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten ausfällt und in die Entgeltvereinbarung einfließt, desto nachteiliger wirkt sich dies zugleich auf die konkrete Wettbewerbssituation des Einrichtungsträgers aus. Dass der Sozialhilfeträger insoweit für die Kosten der sozial-hilfebedürftigen Heimbewohner aufkommt, ändert daran im Grundsatz nichts.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ferner mit ihrem Einwand, die Schiedsstelle habe in unzulässiger Weise nicht auf die tatsächlichen Miet-/Pachtkosten der im Rahmen des (externen) Vergleichs herangezogenen Pflegeeinrichtungen abgestellt, sondern - unter Verletzung ihrer Aufklärungspflichten - auf fiktive Miet- und Pachtanteile abgestellt, die auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 14. Juni 2000 verworfenen Mietformel ermittelt worden seien.

Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) maßgeblich darauf an, welche realen Gestehungskosten oder - wie hier - tatsächlichen Mietkosten für die (Pflegesatz-)Vereinbarungen beim Einrichtungsträger zu veranschlagen sind. Diese Umstände sind nur mittelbar von Bedeutung, etwa dann, wenn ein sachgerechter Vergleich mit anderen Einrichtungen auf der Grundlage eines Marktpreises, der sich aufgrund des vom Gesetzgebers angestrebten freien Wettbewerbs gebildet hat, im Einzelfall - etwa wegen der Besonderheiten des Pflegeheims - nicht möglich ist. Entscheidend ist vielmehr die jeweilige Leistung und Vergütung, welche zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Pflegesatzvereinbarungen vereinbart bzw. die Leistungsvergütungen, die in dem hierfür vorgesehenen Verfahren unter paritätischer Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter durch entsprechende Schiedsstellenentscheidungen festgesetzt worden sind. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung im Hinblick auf den Betriebsaufwand für das jeweilige Pflegeheim tatsächlich angemessen oder womöglich unwirtschaftlich ist; auch ist nicht entscheidend, ob das zwischen den Beteiligten vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Entgelt hinsichtlich der insoweit zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen einer Überprüfung standhält, zumal Vereinbarungen durch eine originäre Verhandlungs- und Entscheidungskompetenz der Vertragsparteien vorgezeichnet sind (siehe Plantholz/Rochon, RsDE 2000, 30 [34]) und nicht selten einen Kompromisscharakter aufweisen und jedenfalls der Mitkonkurrent auf dem Pflegemarkt seine Leistungen auf der Grundlage des vereinbarten bzw. festgesetzten Entgelts anbietet. D. h. Zweck des externen Vergleichs ist es nicht, die tatsächlichen oder kalkulierten Investitionskosten der Mitbewerber festzustellen und auf dieser Grundlage einen Marktpreis zu ermitteln; bezweckt es vielmehr - weil ein Wettbewerb zwischen den Einrichtungsträgern angestrebt wird - auf der Grundlage der Pflegesätze, zu denen vergleichbare Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen auf dem Markt anbieten und Pflegevereinbarungen abgeschlossen haben, den insoweit üblichen Marktpreis zu ermitteln (s. auch § 72 Abs. 5 Satz 1 SGB XI betr. Preisvergleichslisten). Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall ein Einrichtungsträger seine zu hoch kalkulierten Erwerbs- bzw. Miet- oder Pachtkosten im Rahmen von Pflegesatzvereinbarungen nicht in voller Höhe entgeltet bekommt bzw. auf die Heimbewohner umlegen kann; allerdings steht bei einem funktionierenden Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen auch nicht zu befürchten, dass mit dem in der vorgenannten Weise ermittelten Marktpreis nicht auch Kostenaspekten Rechnung getragen wird, weil die Mitbewerber ihre Preise nicht - jedenfalls nicht auf Dauer - unterhalb der Gestehungs- bzw. Betriebskosten kalkulieren können. Hinsichtlich der beim externen Vergleich insoweit anzulegenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben: "Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005,114; a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

Nach Auffassung des Senats steht auch nicht zu besorgen, dass mit einem Vergleich, der sich in der genannten Weise an den getroffenen Entgeltvereinbarungen der Mitbewerber bzw. Festsetzungen der Schiedsstelle orientiert, der jeweilige Marktpreis - zumindest soweit es die Obergrenze betrifft - auf Dauer festgeschrieben wird und sich der Investitionszuschuss damit - wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - einer Anpassung an eine veränderte Situation in Bezug auf das Kosten- und Leistungsniveau entzieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnisse grundsätzlich freisteht, im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen höhere Entgelte zu vereinbaren. Anders als bei der Anrufung der Schiedsstelle - was die Ausnahme sein sollte - bleibt es den Beteiligten hierbei überlassen, die Vertragsbeziehungen inhaltlich eigenständig zu gestalten und im Einzelfall - je nach Verhandlungsposition und Leistungsangebot - vertraglich zu regeln, dass ein Entgelt gezahlt wird, welches über dem üblichen Marktpreis, mithin oberhalb der durch einen externen Vergleich ermittelten Bandbreite von Entgelten, liegt. Auch wird sich der überörtliche Sozialhilfeträger aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung, die neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel auch die Aufgabe einer ausreichenden Versorgung im Bereich der Heimpflege umfasst, einer veränderten Situation auf dem Pflegemarkt und insbesondere auch einer aktuellen Kostenentwicklung nicht verschließen. Darüber hinaus schließt es das schiedsgerichtliche Verfahren nicht aus, dass auch höhere Entgelte festgesetzt werden, als sie für andere Einrichtungen aufgrund des externen Vergleichs maßgeblich sind. Dies gilt zum einen dann, wenn ein Vergleich mit anderen Einrichtungen - insbesondere im Hinblick auf das vorgehaltene Leistungsangebot - nicht sachgerecht erscheint, zum anderen aber auch dann, wenn andere vergleichbare Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen nicht vorhanden sind. In diesen Fällen ist mittels eines vertikalen Vergleichs (Kosten-Nutzen-Relation) festzustellen, ob das geforderte Entgelt (noch) marktgerecht ist, wobei hierdurch zugleich die Bandbreite üblicher Entgelte verändert wird. Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass bei dem vom Gesetzgeber gewählten Entgeltsystem dem Sozialhilfeträger als Nachfrager für Pflegeleistungen für die gesamte Personengruppe von sozialhilfebedürftigen Heimbewohnern regelmäßig eine starke Verhandlungsposition zukommt; indes erscheint dem Senat deshalb nicht schon die Annahme berechtigt, es handele sich hierbei um eine dirigistische Preisgestaltung (a. A. VG Leipzig, a. a. O.).

Vor dem aufgezeigten Hintergrund war seitens der Schiedsstelle eine weitere Aufklärung der Frage, auf welcher Grundlage bei den herangezogenen Vergleichseinrichtungen das vereinbarte bzw. festgesetzte Investitionsentgelt (Mietanteil) beruht - und namentlich ob hierbei die sog. Mietformel zur Anwendung gelangt ist - nicht veranlasst. Auch braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und inwieweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit dem Datenschutz bzw. mit der Wahrung von Betriebsgeheimnissen vereinbar wäre. Ergänzend bleibt lediglich anzumerken, dass die Behauptung der Klägerin, es seien bei den im Rahmen des Vergleichs konkret herangezogenen Einrichtungen auf "fiktive" Mieten bzw. auf der sog. Mietformel beruhende Investitionsentgelte abgestellt worden, durch nichts belegt ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an.

Nach allem begegnet es im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Schiedsstelle auf der Grundlage der Pflegeeinrichtungen, wie sie in den zur Akte (Schiedsstellenakte 32/2000) gereichten Listen vom 17. Juli 2001 und insbesondere vom 18. März 2002 aufgeführt sind, einen Vergleich insbesondere mit dem APH "Magdalenenhof" in S.-Stadt (Nr. 4), dem "Amalienhof" in D-Stadt (Nr. 13) und dem APH "Rosenhof" in K-Stadt (Nr. 15) vorgenommen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten, der über das Angebot der Beklagten in Höhe von 30,29 DM pro Pflegetag hinausgeht, sich nicht ermitteln lässt. Soweit die Klägerin behauptet, es sei ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 beigefügten Liste (vgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) im Jahre 1996 von einer Bandbreite der Investitionskosten zwischen 1,56 € und 19,12 € und im Jahre 1999 zwischen 0,21 € und 19,29 € auszugehen, so dass begehrte Investitionsentgelt mit 19,06 € noch innerhalb der Bandbreite der Investitionskosten liege, geht die Annahme fehl. Denn sie stellt den von ihr allein geltend gemachten Mietanteil im Rahmen der Investitionskosten (ohne Abschreibungen, Instandsetzungskosten etc.) den von den anderen Einrichtungen veranschlagten Gesamtinvestitionskosten gegenüber und berücksichtigt insoweit nicht, dass die Beträge in Höhe von 19,12 € im Jahre 1996 und 19,29 € im Jahr 1999 die gesamten Investitionskosten betreffen, also auch jene Anteile im Investitionsentgelt, über die die Klägerin bereits eine Einigung mit der Beklagten erzielt hat. Des Weiteren vermag die Klägerin auch nicht damit durchzudringen, wenn sie geltend macht, der Senioren-Wohnpark W. GmbH sei ausweislich der genannten Liste 1999 ein Betrag von 19,29 € als Investitionskosten gezahlt worden, während der Klägerin trotz identischer Pflegeleistung lediglich ein Betrag in Höhe von 30,29 DM (15,49 €) pro Pflegetag zuerkannt worden sei. Denn bei der Senioren-Wohnpark W. GmbH ist - wie die Klägerin selbst einräumt - davon auszugehen, dass der Einrichtungsträger die Pflegeeinrichtung als Eigentümermodell betreibt, so dass diese Einrichtung nicht als Vergleichseinrichtung heranzuziehen ist. Schließlich hatten - wovon die Schiedsstelle zu Recht ausgegangen ist - auch jene Einrichtungen beim Vergleich außer Betracht zu bleiben, deren Verfahren betreffend die Vereinbarung eines Investitionsentgelts im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.

Allerdings wäre im vorliegenden Fall neben dem externen Vergleich grundsätzlich auch ein sog. interner Vergleich erforderlich gewesen, um die Angemessenheit des geltend gemachten Pflegesatzes - hier des Entgelts für die Miete der Einrichtung im Rahmen der Investitionskosten - zu prüfen. Denn der externe Vergleich gibt lediglich Aufschluss über die marktüblichen Preise; hingegen bedarf es grundsätzlich zugleich der Feststellung, dass das geforderte Investitionsentgelt auch im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation leistungsgerecht ist und die Pflegesatzkalkulation des Einrichtungsträgers den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17. 97 - a. a. O. S. 14).

Ein interner Vergleich war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Ein solcher ist zu-nächst dann nicht erforderlich, wenn sich aufgrund des externen Vergleichs herausstellt, dass der betreffende Einrichtungsträger (ohnehin) der preisgünstigste Anbieter ist. In einem solchen Fall bedarf es nicht (mehr) der Notwendigkeit, dem Zweck des internen Vergleichs entsprechend weitere Einsparpotentiale aufzuspüren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus ist ein interner Vergleich entbehrlich, wenn der externe Vergleich der Entgelte zu dem Ergebnis führt, dass der vom Einrichtungsträger geforderte Investitionszuschuss im Vergleich mit dem der Mitbewerber zu hoch ist und nicht mehr innerhalb der Bandbreite üblicher Entgelte liegt. In diesem Fall ist das Angebot der Pflegeeinrichtung nicht (mehr) marktgerecht, so dass eine Schiedsstellenentscheidung jedenfalls auf der Grundlage des vom Einrichtungsträger gesondert berechneten Entgelts ausscheidet. Allenfalls dann, wenn es keine vergleichbaren Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen gibt, wäre dann durch einen internen Vergleich zu ermitteln, ob es sich um ein (noch) marktgerechtes Angebot handelt.

Bewegt sich der Einrichtungsträger hingegen mit seinem Angebot (noch) innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer vergleichbarer Einrichtungsträger, ist die Schiedsstelle gehalten, einen internen Vergleich vorzunehmen und das Entgelt auch daraufhin zu überprüfen, ob es unter Berücksichtigung der Kalkulationsgrundlage leistungsgerecht ist und den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - vom Sozialhilfeträger im Schiedsstellenverfahren ein Angebot unterbreitet wird, welches sich noch innerhalb der durch den externen Vergleich vorgezeichnete Bandbreite bewegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1997 - 5 B 51.97 - Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 3 [S. 12]). Denn eine solches Angebot bedeutet noch keineswegs, dass das Entgelt auch "leistungsgerecht" ist bzw. nicht noch Einsparpotentiale vorhanden sind oder aber - soweit sich das Angebot im unteren oder mittleren Bereich innerhalb der den externen Vergleich vorgezeichneten Marktpreise bewegt - nicht im konkreten Einzelfall zugunsten des Einrichtungsträgers leistungs- bzw. kostenrelevante Kriterien zu berücksichtigen sind, die (innerhalb der Bandbreite) ein höheres Entgelt rechtfertigen. Zwar ersetzt der Schiedsspruch - wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87, 199 unter Hinweis auf BSGE 51, 58 [61] für das Schiedsverfahren nach § 368 h RVO) festgestellt hat - lediglich die fehlende Einigung der Vertragspartner, so dass er nur eine ergänzende Funktion besitzt. Auch ist ihm als streitschlichtendem Verwaltungsakt der Streitgegenstand nach der originären Verhandlungs- und Entscheidungskompetenz der Vertragspartner bzw. nach deren Dispositionsfreiheit vorgezeichnet, so dass er jederzeit durch eine vertragliche Einigung der Parteien gegenstandslos gemacht werden kann (BSG, Urt. v. 14.12.2000, a. a. O.). Dass indes, wenn sich der Einrichtungsträger - wie hier - mit dem Angebot des Sozialhilfeträgers nicht einverstanden erklärt, das vom Vertragspartner unterbreitete "Angebot" als verbindliche Untergrenze (bzw. Obergrenze) für die Schiedsstellenentscheidung zu gelten hat, erscheint zweifelhaft. Denn jedenfalls kommt der Schiedsstelle - ungeachtet der (fort-)bestehenden Vertragsautonomie der Vertragspartner und der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Schiedssprüche jederzeit durch eine vertragliche Einigung gegenstandslos zu machen - die Aufgabe zu, auf einen entsprechenden Antrag hin die Vertragsbeziehungen der an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Vertragsparteien eigenverantwortlich zu gestalten, ohne dass es insoweit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf; die Festsetzung erfolgt insoweit im Rahmen staatlicher Rechtsetzung mittels vertragsersetzendem bzw. -gestaltendem Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X, s. auch BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [49]; BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 _; BVerwGE 94, 3001 [303]; BT-Drucks. 12/5510, S. 11 zu § 93 Buchst. b); ebenso BSGE 20, 73 [75]; 87, 199 [201] zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; Wagner, NJW 1991, 737). Dieser hat sich als Maßnahme hoheitlichen Handelns an den gesetzlichen Vorschriften und an den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu orientieren.

Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn auch dann, wenn die Schiedsstellenentscheidung an dem Mangel leiden sollte, dass ein interner Vergleich unterblieben ist, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Klägerin wird hierdurch nämlich nicht - wie es für eine stattgebende Entscheidung zugleich erforderlich wäre - gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Da die Schiedsstelle der Klägerin den höchsten Betrag zugebilligt hat, der sich aufgrund des externen Vergleichs noch innerhalb der Bandbreite üblicher Vergütungen bewegte, wäre ein interner Vergleich allenfalls geeignet, ein geringeres Entgelt festzusetzen.

Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, dass auf der Grundlage des festgesetzten Mietanteils die von den Hilfesuchenden benötigten Sozialhilfeleistungen - insbesondere soweit es die angemessene Unterkunft betrifft - nicht in der Weise erbracht werden können, dass sie den Anforderungen von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG genügen. Dass insoweit eine "bedarfsgerechte Hilfe" nicht gewährleistet ist mit der Folge, dass der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz in Frage gestellt wäre, ist von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden.

Im Übrigen kann die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - den von ihr geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Investitionsanteils für Miete nicht mit Erfolg darauf stützen, es sei zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 1992 eine Pflegesatzrahmenvereinbarung und im Jahre 1993 eine "Zusatzvereinbarung" getroffen worden, wonach die Miete auf der Grundlage der Gestehungskosten der Einrichtung zu berechnen sei. Zwar ist davon auszugehen, dass die Pflegesatzrahmenvereinbarung, soweit es den Zeitraum vom 28. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 betrifft, noch nicht gekündigt worden war. Die Kündigung vom 21. Juni 1996 wurde vielmehr erst zum Ende des Kalenderjahres 1996 wirksam (§ 16 d. Vereinbarung). Gleichwohl lassen sich aus der Pflegesatzrahmenvereinbarung für die Klägerin für den verbleibenden Zeitraum keine weitergehenden Rechte herleiten. Soweit es zunächst die Pflegesatzrahmenvereinbarung nebst Erläuterungen aus dem Jahre 1992 betrifft, stellt diese - in unzulänglicher Weise - auf vergleichbare Mieten auf dem Wohnungsmarkt ab, während die Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Januar 1993 nicht den Rechtscharakter einer "Zusatzvereinbarung" besitzt. Die Mitteilung stellt allenfalls eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG LSA dar, der jedoch nur eine beschränkte Bindungswirkung zukommt (§ 38 Abs. 3 a. a. O. - clausula rebus sic stantibus). Mit dem geänderten Entgeltsystem, welches mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) zum 1. Juli 1994 in Kraft trat, änderte sich die Rechtslage in der Weise, dass die Behörde an ihre Zusage nicht mehr gebunden war. Aus demselben Grunde wäre, sofern man in der Mitteilung des Ministeriums eine "Zusatzvereinbarung" sehen wollte, die Geschäftsgrundlage für die Fortgeltung der Vereinbarungen entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1990 - 8 C 36/89 -, BVerwGE 87,77; Beinhardt, VerwArch 1964, S. 259). Letztlich mag dies aber auf sich beruhen. Denn die zwischen der Klägerin und dem Ministerium für Soziales und Arbeit getroffene Vereinbarung war zumindest für die Schiedsstelle nicht verbindlich. Die Schiedsstelle hatte, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer hoheitlichen Funktion einen vertragsgestaltenden bzw. -ergänzenden Verwaltungsakt zu erlassen, der sich allein an dem im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht auszurichten hatte. Wie auch für sie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gilt, war sie nicht befugt, die gesetzlichen Vorgaben unbeachtet zu lassen. Ebenso kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflegesatzrahmenvereinbarung (nebst Erläuterungen) selbst nicht schon um eine leistungsbegründende vertragliche Vereinbarung handelt; vielmehr bildete sie "lediglich" die Rechtsgrundlage für das jährlich neu festzusetzende bzw. zu vereinbarende Gesamtheimentgelt. Auch lässt sich der Pflegesatzrahmenvereinbarung nicht entnehmen, dass sie von einer nachträglichen Gesetzesänderung unberührt bleiben soll. Aus den genannten Gründen kann die Klägerin aus den von ihr angeführten Vereinbarungen kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten. Dies gilt erst recht für den Zeitraum nach der am 21.Juni 1996 ausgesprochenen Kündigung, mit der das Vertragsverhältnis zum Jahresende beendet worden ist. Diese Kündigung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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