Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 3 L 305/01
Rechtsgebiete: VwGO, GKG LSA, KommVerf DDR, BGB, GO LSA, KAG LSA, ABS


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4
GKG LSA § 19 a Abs. 1
GKG LSA § 7
GKG LSA § 7 Satz 2
GKG LSA § 8 Abs. 1 Satz 4
GKG LSA § 8 Abs. 4 Satz 1
GKG LSA § 8 a
GKG LSA § 8 a Abs. 1
GKG LSA § 8 a Abs. 1 Satz 1
GKG LSA § 11
GKG LSA § 11 Abs. 1
GKG LSA § 11 Abs. 3 Satz 1
GKG LSA § 16 Abs. 1
GKG LSA § 19 a a. F.
GKG LSA § 19 a Abs. 1 a. F.
KommVerf DDR § 61
BGB §§ 704 ff.
GO LSA § 46 Abs. 1
GO LSA § 46
KAG LSA § 6 Abs. 1
KAG LSA § 6 Abs. 1 Satz 1
KAG LSA § 6 Abs. 5 Satz 3
ABS § 1 Abs. 1 Buchst. a

Entscheidung wurde am 23.03.2004 korrigiert: Überschrift Tatbestand durch Gründe ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 305/01

Datum: 01.08.2001

Gründe:

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.

1) Die Zulassung der Beschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht deutlich macht, welche Teile seiner Ausführungen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen zuordnen will. Es ist im Verfahren über die Zulassung der Beschwerde nicht Sache des über den Zulassungsantrag entscheidenden Oberverwaltungsgerichts, die ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund erhobenen Einwendungen der Rechtsmittelführer von Amts wegen den jeweiligen in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründen zuzuordnen.

2) Selbst wenn man die Ausführungen des Antragstellers sinngemäß als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstehen wollte, kommt eine Zulassung der Beschwerde nicht in Betracht. Denn der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Ernstliche Zweifel i. S. d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn es dem Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren gelingt, tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 1458 <1459>). Solche schlüssigen Gegenargumente gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles durch das Verwaltungsgericht sind indes in der Antragsschrift nicht aufgezeigt worden.

a) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage (Schmutzwasserbeitrags-satzung - SBS) vom 28.04.1999 (ABl. LK (...) - Sonderausgabe - v. 22.05.1999, S. 16) sei unwirksam, weil dem vor dem Inkrafttreten des GKG LSA am 16. Oktober 1992 gegründeten Antragsgegner die Rechtsfähigkeit fehle. Nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die erste Verbandssatzung des Antragsgegners am 09. Juli 1994 im Kreisblatt des Landkreises (...) verkündet worden. Der Antragsgegner gilt deshalb ungeachtet etwaiger Gründungsmängel gemäß § 19 a Abs. 1 GKG LSA i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) als am 10. Juli 1994 wirksam gegründet. Ohne Belang ist, ob der Antragsgegner als ein auf der Grundlage des GKG LSA gegründeter Zweckverband bereits mit Inkrafttreten des § 19 a Abs. 1 GKG LSA i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG a. F. - vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) oder - wie der Antragsteller meint - als eine noch auf der Grundlage des § 61 KommVerf DDR gegründete Vereinigung erst mit der Änderung des § 7 GKG LSA durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) als wirksam gegründet gilt. Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Anwendbarkeit des Reichszweckverbandsgesetzes oder der Kommunalverfassung kommt es nach keiner Betrachtungsweise an.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dem Gesetz kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bestimmte Gründungsmängel nicht der Regelung des § 19 a GKG LSA a. F. bzw. des § 8 a GKG LSA unterfallen sollen. Seinem Wortlaut nach erfassen sowohl § 19 a GKG LSA a. F. wie auch § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA sämtliche Gründungsfehler, gleichviel ob es sich um formelle oder materielle Fehler handelt. Auch die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) bezweckte rückwirkende Schaffung "stabiler, d. h. rechtlich unanfechtbarer Institutionen" (vgl. LT-Drucks. 2/1882 S. 5) gebietet es, die Regelung weit auszulegen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 L 248/01 -) und dahin gehend zu verstehen, dass sämtliche Fehler bei der Verbandsgründung erfasst werden. Deshalb werden entgegen der Auffassung des Antragstellers das Fehlen einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA oder fehlende oder fehlerhafte Beschlüsse der Gemeinderäte über den Beitritt zum Zweckverband durch § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA ebenfalls geheilt (vgl. LT-Drucks. 2/3894 S. 8 f.; OVG LSA, Beschl. v. 05.07.2001 - 1 L 142/01 -).

Zu Unrecht meint der Antragsteller unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf den fehlerhaft gebildeten Antragsgegner fänden allein die Regelungen der §§ 704 ff. BGB Anwendung. Denn die Anwendung dieser Regelungen kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die intendierte Bildung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen eines Gründungsfehlers nicht bewirkt werden konnte. Da etwaige Fehler bei der Verbandsgründung indes gemäß § 19 a Abs. 1 GKG LSA a. F. bzw. § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA mit Wirkung auf den der Veröffentlichung der ersten Verbandssatzung folgenden Tag als geheilt gelten (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA) und der Antragsgegner gemäß § 7 Satz 2 GKG LSA ab diesem Zeitpunkt als juristische Person öffentlichen Rechts gilt, scheidet eine Anwendung der §§ 704 ff. BGB aus, weil der Gesetzgeber die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände rückwirkend auf den in § 8 a Abs. 1 GKG LSA genannten Zeitpunkt uneingeschränkt dem Regime des GKG LSA unterworfen hat.

Schließlich bleibt auch der Einwand, die Abgabensatzung sei nichtig, weil der Antragsgegner nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfüge, ohne Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers erschöpfen sich die Rechtsfolgen der Gründungsfiktion der §§ 19 a GKG LSA a. F. bzw. 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht darin, einen infolge eines Gründungsmangels nicht als juristische Person öffentlichen Rechts zur Entstehung gelangten Zweckverband als ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Satzung wirksam gegründet anzusehen. Wenngleich dem Wortlaut des § 8 a GKG LSA nichts zu der Frage entnommen werden kann, ob die an die Bekanntmachung der Verbandssatzung anknüpfende rückwirkende Bildung des Verbandes zugleich zu einer Heilung der Verbandssatzung führt, so gebietet auch hier die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) bezweckte rückwirkende Schaffung "stabiler, d. h. rechtlich unanfechtbarer Institutionen" (vgl. LT-Drucks 2/1882 S. 5), die Regelung in ihrer Wirkung weit auszulegen und dahin gehend zu verstehen, dass die Gründungsfiktion zugleich die Heilung der Verbandssatzung bewirkt, sofern Ursache für deren Unwirksamkeit nur die in § 8 a Abs. 1 Satz 1 GKG LSA bezeichneten Gründungsmängel bzw. die in § 8 Abs. 1 Satz 4 GKG LSA bezeichneten Bekanntmachungsmängel sind. Ein anderes Verständnis des § 8 a GKG LSA hätte die Folge, dass die Zweckverbände zwar noch als wirksam gegründet gelten, aber dauerhaft handlungsunfähig wären, weil sie über keine wirksame Verbandssatzung verfügten und keine Verbands- oder Abgabensatzung erlassen könnten (OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 L 248/01 -).

b) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Verbandssatzung sei nichtig, weil einzelne Mitgliedsgemeinden nur die mit der Trinkwasserversorgung, nicht auch die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Aufgaben zugewiesen hätten. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil die Antragsschrift eine rechtliche Aufbereitung dieser Frage nicht ansatzweise erkennen lässt.

Zu Unrecht macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Abwasserabgabensatzung sei nichtig, weil bei der Abstimmung in der Verbandsversammlung Vertreter von Mitgliedsgemeinden mitgewirkt hätten, die dem Verband nur die mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängenden Aufgaben übertragen hätten. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sieht § 5 Abs. 3 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 09. Juli 1994 (ABl. LK (...) vom 09.07.1994) für den Fall, dass ein Verbandsmitglied nicht sowohl die mit der Trinkwasserversorgung als auch die mit der Abwasserentsorgung zusammenhängenden Aufgaben, sondern nur einen der beiden Aufgabenkreise auf den Zweckverband überträgt, vor, dass das Stimmengewicht im Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden, die beide Aufgabenkreise übertragen haben, um die Hälfte gemindert wird. Ob und wie ein Verband von der ihm mit § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehen Möglichkeit, die Stimmen abweichend von § 11 Abs. 1 GKG LSA zu gewichten, Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Macht ein Zweckverband - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, die Stimmen der Mitgliedsgemeinden entsprechend dem unterschiedlichen Maß der Aufgabenübertragung zu gewichten, so trägt dies den unterschiedlichen Vorteilen Rechnung, die den Mitgliedsgemeinden durch die mit der Verbandsgründung verbundenen Aufgabenübertragung erwachsen.

Eine solche Stimmengewichtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb willkürlich, weil auf die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Abwasserentsorgung auch die Mitgliedsgemeinden einwirken, die diese Aufgaben nicht auf den Verband übertragen haben. Entscheidungen, die die Verbandsversammlung auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung trifft, wirken sich auf den Zweckverband im Ganzen aus. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn sämtlichen Mitgliedsgemeinden, auch sofern sie die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben nicht auf den Zweckverband übertragen haben sollten, ein Stimmrecht auch in diesen Angelegenheiten eingeräumt wird, zumal dann, wenn die Stimmen nach dem Maß der Aufgabenübertragung gewichtet werden.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, eine solche Stimmengewichtung verstoße gegen § 46 Abs. 1 GO LSA. Denn diese Bestimmung regelt die Zusammensetzung von Gemeindeausschüssen entsprechend der Fraktionsstärke im Gemeinderat selbst. Ob diese Regelung gemäß § 16 Abs. 1 GKG LSA entsprechende Anwendung finden kann, wenn der Zweckverband neben der Verbandsversammlung besondere Ausschüsse bildet, deren Mitglieder entsprechend dem Gewicht der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung zu bestimmen sind, mag offen bleiben. Für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung selbst jedenfalls findet § 46 GO LSA keine Anwendung. Denn insoweit ist die Regelung in § 11 GKG LSA abschließend.

c) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners enthalte keine Regelungen über die Aufhebung seiner zu den Baukostenzuschüssen erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Selbst wenn der Antragsgegner meinte, er dürfe auf privatrechtlicher Grundlage Baukostenzuschüsse verlangen (a. A.: OVG LSA, Beschl. v. 26.01.1998 - A 2 S 399/96 -), vermöchte das an der ihm nach dem Kommunalabgabengesetz offen stehenden Möglichkeit, eine Beitragssatzung zu erlassen, nichts zu ändern.

d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Wirksamkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a der Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) vom 28.04.1999 (ABl. LK (...) - Sonderausgabe - v. 22.05.1999, S. 1), der bestimmt, dass der Antragsgegner neben weiteren Anlagen in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung als rechtlich selbständige Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA betreibt, bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge, soweit der Aufwand nicht anderweitig gedeckt wird. Dabei setzt die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 KAG LSA in Verbindung mit einer Beitragssatzung Beiträge zu erheben, voraus, dass der Satzungsgeber die Einrichtung, für die er Beiträge erheben will, rechtlich wirksam bestimmt hat. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn das Verwaltungsgericht nach einer im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zusammenfassung der Teichkläranlage Warnstedt mit den vollbiologisch arbeitenden Zentralkläranlagen in (...) und (...) zu einer einheitlichen Einrichtung im Rechtssinne durch die Regelung in § 1 Abs. 1 Buchst. a ABS wirksam ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.01 - 1 M 237/01 -).

e) Da die Gültigkeit des festgesetzten Beitragssatzes nicht davon abhängt, ob die ursprüngliche Beitragskalkulation sich als fehlerhaft erweist, sofern der Beitragssatz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG LSA, NVwZ-RR 2001, 471 <475>), kann es offen bleiben, ob die Einbeziehung des Anschaffungswertes bis 1990 in die Kalkulation des Beitragssatzes gegen § 6 Abs. 5 Satz 3 KAG LSA verstößt. Denn auch wenn man den darauf entfallenden Anteil i. H. v. 14.365.160,-- DM vom Gesamtaufwand i. H. v. 195.543.066,-- DM abzieht, so würde der höchstzulässige Beitragssatz bei einer beitragsfähigen Fläche von 5.612.313 m² 32,28 DM/m² betragen und somit über dem festgesetzten Beitragssatz i. H. v. 15,05 DM/m² liegen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.01 - 1 M 237/01 -).

f) Mit dem Gegenstand dieses Verfahren nichts zu tun hat der Einwand des Antragstellers gegen die Heranziehung zum Niederschlagswasserbeitrag. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und infolgedessen der Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Heranziehung zum Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern I.7. und II.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 <606>) für angemessen, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes auszugehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück