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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 3 M 361/08
Rechtsgebiete: BGB, GG, VwGO


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123
Zum Anspruch auf Rücknahme einer sog. Dolmetscherwarnmeldung im einstweiligen Anordnungsverfahren.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat - keinen Erfolg.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Antragsbegehren beschränkt hat. War der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ursprünglich zugleich darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "gegenüber sämtlichen Behörden, die die Dolmetscherwarnmeldung durch das Bundespolizeiamt A-Stadt erhalten haben, diese (gemeint ist ersichtlich die "Rücknahme" bzw. den "Widerruf" der sog. Dolmetscherwarnmeldung) bekannt zu geben", wird im Rechtsmittelverfahren hieran nicht mehr festgehalten. Damit ist im Beschwerdeverfahren der Frage, ob vom Bundespolizeiamt A-Stadt zugleich verlangt werden kann, dass "sämtliche Behörden", an die die Warnmeldung bzw. das Schreiben des Bundespolizeiamtes A-Stadt an die Bundespolizeidirektion in Koblenz vom 4. April 2007 durch Dritte, mithin ohne (unmittelbare) Beteiligung des Bundespolizeiamtes A-Stadt (oder einzelner Mitarbeiter) gelangt ist, über eine entsprechende Rücknahme bzw. Widerruf zu informieren sind, nicht weiter nachzugehen.

Nichts anderes ist auch bei sachgerechter Auslegung des im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Antrags geboten, der darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "die im Hinblick auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin unter dem 4. April 2007 ausgesprochene Dolmetscherwarnmeldung zurückzunehmen". Der Senat geht dabei davon aus, dass sich der Antrag allein auf die Rücknahme bzw. den Widerruf der Warnmeldung gegenüber jenen Behörden und Dienststellen erstreckt, an welche die Information vom Bundespolizeiamt A-Stadt unmittelbar weitergeleitet worden ist. Hierfür spricht zum einen die mit der Beschwerde erfolgte Beschränkung des Antragsbegehrens. Zum anderen dürfte ein Antrag, der sämtliche Behörden mit einbeziehen würde, die von der Information durch Dritte Kenntnis erlangt haben, sich als nicht sachgerecht erweisen, weil er im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Bundespolizeiamtes auf eine rechtlich und auch tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet wäre und ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls dann entfällt, wenn der angegangene Rechtsträger nicht die Rechtsmacht zu entsprechenden Dispositionen besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (103 f.) = NVwZ 1994, 275 = juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris).

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Klagegegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin in der Hauptssache offensichtlich oder doch zumindest weit überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die begehrte "Rücknahme" bzw. der erstrebte "Widerruf" der Warnmeldung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. zur Befriedigung eines Unterlassungsanspruchs: HessVGH, Beschl. v. 12.08.1988 - 1 TG 682/88 -, NJW 1989, 1753 = juris). Ebenso scheidet ein "vorläufiger" Widerruf einer Warnmeldung aus, weil hiermit die Hauptsache ebenfalls in vollem Umfang vorweggenommen würde (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.01.1994 - 11 TG 1267/93 -, DÖV 1994, 1015 = juris).

Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Antragstellerin in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht hat, dass ihr durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile erwachsen (Anordnungsgrund). Von der Antragstellerin ist jedenfalls nicht in der gebotenen Weise (substantiiert) dargelegt worden, dass ihr ohne den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung ein schwerer und unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Verlust potentieller Kunden entsteht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass sie vom Bundespolizeiamt A-Stadt, für welches die Antragstellerin in der Vergangenheit im Deliktsbereich "Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz" als Dolmetscherin eingesetzt war, derzeit nicht (mehr) beschäftigt wird, nicht auf die (von dem Bundespolizeiamt selbst beantragte bzw. weitergeleitete) Warnmeldung zurückzuführen ist. Die Nichtbeschäftigung der Antragstellerin durch das Bundespolizeiamt A-Stadt ist vielmehr das Ergebnis des gegen die Antragstellerin eingeleiteten und offenbar noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (Az: 503 Js 23632/06), weshalb das Bundespolizeiamt A-Stadt der Antragstellerin derzeit nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegenbringt. D. h. die Warnmeldung ist für die Nichtbeschäftigung der Antragstellerin beim Bundespolizeiamt A-Stadt nicht kausal und auch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. im Falle einer Rücknahme bzw. eines Widerrufs der Warnmeldung bliebe es grundsätzlich dem Bundespolizeiamt A-Stadt überlassen, von einer (vorübergehenden) Beschäftigung der Antragstellerin abzusehen, so dass die ihr hieraus erwachsenden Nachteile nicht zur Begründung des Anordnungsgrundes herangezogen werden können. Darüber hinaus haben auch jene wirtschaftlichen Nachteile außer Betracht zu bleiben, die dadurch entstehen, dass die Dolmetscherwarnmeldung ohne das Zutun des Bundespolizeiamtes A-Stadt an andere Behörden und Dienststellen gelangt ist. Denn der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - wie eingangs ausgeführt - nicht (mehr) auf eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Warnmeldung gegenüber sämtlichen Behörden gerichtet, so dass bei der Frage nach den wirtschaftlichen Nachteilen, welche die Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewärtigen hätte, allein auf jene Nachteile abzustellen ist, die durch die (unmittelbare) Weitergabe der Information durch das Bundespolizeiamt A-Stadt bedingt sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin würde es sich insoweit um elektronische Übermittlung der Warnmeldung an das Zollfahndungsamt D. (Dienststelle L.), das Hauptzollamt M., die Polizeidirektion A-Stadt, den Landkreis Saalkreis (Ausländerbehörde) und die Stadtverwaltung A-Stadt (Standesamt) (s. Schriftsätze v. 24.07.2007 und v. 20.08.2007 - Bl. 15 und 32 f. der Gerichtsakte) handeln, wobei die direkte Übermittlung der Information an das Standesamt der Stadt A-Stadt und die Ausländerbehörde Saalkreis von der Antragsgegnerin bestritten wird (Schriftsatz v. 23.08. 2007 nebst Anlagen - Bl. 35 ff. d. Gerichtsakte) und auch die Behörden und Dienststellen außer Betracht zu bleiben haben, die die Information durch das Zollfahndungsamt D., das Landesverwaltungsamt und sonstige dritte Personen erlangt haben. Die Frage indes, ob infolge der (vorübergehende) Nichtbeschäftigung der Antragstellerin durch die von der Antragstellerin bezeichneten Behörden und Dienststellen - zumal auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der sonstigen Behörden und Dienststellen, an die die Warnmeldung gelangt ist (u. a. alle Ausländerbehörden im Bundesland - Bl. 35, 42 d. Gerichtsakte) und des von der Antragstellerin nicht weiter konkretisierten gesamten bzw. anteiligen Geschäftsumfanges ihrer Dolmetschertätigkeit - derart schwere und unzumutbare wirtschaftlichen Nachteile einhergehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. Der Senat lässt diese Frage hier aber auf sich beruhen.

Denn jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im vorliegenden summarischen Verfahren lässt sich nämlich nicht - wie es erforderlich wäre - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Widerruf der Dolmetscherwarnmeldung besitzt.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme bzw. Widerruf der Dolmetscherwarnung könnte zwar seine Rechtsgrundlage im anerkannten Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- bzw. (Folgen-)Beseitigungsanspruchs haben, der aus den Grundrechten bzw. aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitet wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, a. a. O.; Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272 = juris; OVG NRW, Urt. v. 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 = juris; VG München, Beschl. v. 08.08.2007 - M 22 E 06.4283 - juris). Ein solcher Anspruch auf Unterlassung bzw. Folgenbeseitigung setzt allerdings voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273 = juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 W 15/05 -, InfAuslR 2006, 155 = juris). Dies lässt sich hier jedoch nicht feststellen.

Zwar ist in Betracht zu ziehen, dass die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Dolmetscherwarnmeldung in ihren geschützten Rechten, namentlich in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihrem Recht auf freie Ausübung ihres Berufes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) als freiberufliche Dolmetscherin verletzt ist. Ein solcher "Eingriff" aufgrund einer Erklärung oder einer Information einer Behörde setzt regelmäßig eine "Äußerung" voraus, die über den Bereich der Behörde hinaus nach "außen", mithin in die Öffentlichkeit gedrungen ist, z. B. in Form einer Presseerklärung oder in anderer Weise (vgl. zu "Äußerungen in der Öffentlichkeit": BVerwG, Urt. 23.05.1989, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 23.04.1999, a. a. O. und Beschl. v. 12.07.2005, a. a. O.). Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um eine (verwaltungsinterne) Mitteilung einer Behörde gegenüber anderen Behörden, die als solche jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Gleichwohl ist ausnahmsweise auch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung amtlicher Äußerungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung anzuerkennen (vgl. BayVerfG, Urt. v. 16.02.2002 - Vf.23-V-01-), zumal wenn - wie hier - durch die Mitteilung die berufliche Zusammenarbeit des Betroffenen mit den jeweiligen Behörden und Dienststellen beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Darüber hinaus setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs bei behördlichen Informationsakten eine Zielrichtung und Absicht voraus, das Verhalten der Öffentlichkeit bzw. hier das Verhalten einer anderen Behörde in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, die unmittelbare Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Positionen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112; BayVGH, Beschl. v. 18.06.2002 - 22 CE 02.815 -, NVwZ-RR 2003, 121 = juris). Dabei ist eine "gezielte" Rechtsbeeinträchtigung auch dann zu bejahen, wenn sich aus einer gegen einen Dritten gerichteten Maßnahme Nachteile für den Betroffenen nicht nur mehr oder weniger zufällig, sondern als deren zwangsläufiges und sicheres Ergebnis ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.03.1992, a. a. O.).

Die Übermittlung der Dolmetscherwarnmeldung bzw. des an die zuständige Bundespolizeidirektion (BPOLD) in Koblenz gerichteten Antrags auf Herausgabe einer bundesweiten behördeninternen Warnmeldung seitens des Bundespolizeiamtes A-Stadt an das Zollfahndungsamt D., Dienststelle L., erfolgte nach den von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Einlassungen der Antragstellerin nicht zu dem Zwecke, das Zollfahndungsamt von der - von dieser wohl auch nicht beabsichtigten - Beauftragung der Antragstellerin mit Übersetzungsdiensten abzuhalten. Vielmehr erfolgte die Weitergabe der Information - soweit nach Aktenlage ersichtlich - im Zusammenhang mit der Übersendung von Unterlagen an das Zollfahndungsamt D. auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 BPolG zur Verwendung darin enthaltener Erkenntnisse im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens. Gleichwohl muss sich das Bundespolizeiamt A-Stadt diese Mitteilung zurechnen lassen, denn jedenfalls war davon auszugehen, dass das Zollfahndungsamt mit der Übersendung der Unterlagen auch Kenntnis von der Dolmetscherwarnmeldung bzw. dem diesbezüglichen Antrag des Bundespolizeiamtes A-Stadt erlangen würde. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die direkte Weiterleitung des Schreibens bzw. Weitergabe der Information an das Hauptzollamt M., die Polizeidirektion A-Stadt, den Landkreis Saalkreis (Ausländerbehörde) und die Stadtverwaltung A-Stadt (Standesamt) durch das Bundespolizeiamt A-Stadt, soweit eine solche Weitergabe - was beides ggf. im Hauptsacheverfahren weiter abzuklären ist - stattgefunden haben sollte. Eine derartige Weitergabe der Information ist jedenfalls nicht von § 32 Abs. 1 Satz 1 BPolG gedeckt; auch muss sich die das Bundespolizeiamt A-Stadt zurechnen lassen, da die hiermit einhergehende Rechtsbeeinträchtigung nicht nur mehr oder weniger zufällig ist. Überdies zielte die Übermittlung ersichtlich darauf ab, die Tätigkeit der Antragstellerin als freiberufliche Dolmetscherin für Behörden einzuschränken. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Warnmeldung bzw. Weitergabe der behördlichen Information im Zeitpunkt ihrer Weitergabe rechtmäßig war.

Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass - wie es für einen Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich wäre - durch die Weitergabe des Schreibens vom 4. April 2007 bzw. die Dolmetscherwarnmeldung ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.

Als materiell-rechtliche Anforderung für eine Warnmeldung wird - soweit die Weitergabe einer entsprechenden Information nicht durch andere (spezielle) Vorschriften gedeckt ist und auf einer allgemeinen verfassungsrechtlichen Äußerungsbefugnis staatlicher Stelle beruht - nach anerkannter Rechtsauffassung zunächst das Bestehen eines besonderen Anlasses für eine solche Maßnahme gefordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37 = NJW 1991, 1766 = juris; vgl. auch Gusy, NJW 2000, 977 (985)). In Anlehnung an das Polizeirecht wird insoweit das Vorliegen einer Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachtes verlangt (BVerwG, Urt. v. 23.05.1989, a. a. O.; BVerwG, NJW 1994, 192 (193)). Hier lag indes - wie sich aus dem Schreiben des Bundespolizeiamtes A-Stadt vom 4. April 2007 ergibt - der Warnmeldung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung gegen die Antragstellerin zugrunde, welches einen Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Dolmetscherin aufweist; insoweit war im Sinne eines Gefahrenverdachtes zumindest die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass - soweit es eine weitere Übersetzungstätigkeit der Klägerin betrifft - zu Interessenkonflikten kommt. Dies ist im Hinblick auf den geforderten Anlass der Warnmeldung grundsätzlich ausreichend.

Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Warnmeldung das Erfordernis der Richtigkeit der Warnung. D. h. behauptete Tatsachen müssen zutreffen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1990, a. a. O.; Hess.VGH, Beschl. v. 18.05.1995 - 8 TG 359/95 -, DVBl. 1996, 819; Gusy, a. a. O.). Soweit es Wertungen betrifft, die in die Warnung einfließen, sind diese zwar nicht wahrheitsfähig; jedoch müssen sei begründbar sein. D. h. sie dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. BVerfGE 40, 287 (293) = NJW 1976, 38 = juris; ebenso Gusy, a. a. O.; vgl. auch zum Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot: BVerwG, Urt. v. 07.08.1997 - 3 C 49/96 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79 m. w. Nachw.; BayVGH, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris).

Bei der hier in Rede stehenden Information hat es sich nicht um eine unrichtige Tatsachenbehauptung gehandelt und - soweit sie zugleich ein Werturteil enthält - auch nicht um eine solche, die nicht auf einem im Wesentlichen zutreffenden und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen würde. Zwar handelt es sich vorliegend um die Verbreitung einer Information, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, und die Behörde damit zu einem besonders sorgfältigen Umgang mit der Information verpflichtet. Gleichwohl begegnet die streitgegenständliche Maßnahme auch unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte keinen rechtlichen Bedenken. Denn allein der Umstand, das die Antragstellerin geltend macht, dem Ermittlungsverfahren lägen Anschuldigungen missgünstiger Landsleute zugrunde und das Verfahren werde in absehbarer Zeit eingestellt, lässt nicht schon per se die Notwendigkeit entfallen, im Vorfeld einer endgültigen Klärung der erhobenen Vorwürfe und vor Abschluss eines solchen Verfahrens, in gebotener Weise Vorkehrungen zu treffen, damit Beteiligte in anderen Verfahren vor eventuellen Nachteilen geschützt werden.

Insbesondere lässt sich auch nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Warnmeldungen das Übermaßverbot verletzen, wonach staatliche Maßnahmen nicht zu einem Schaden führen dürfen, der zu dem bezweckten Erfolg außer Verhältnis steht. Die Maßnahme muss vielmehr zur Verfolgung ihres eigenen, zulässigen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschl. v. 18.05.1995, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 18.06.2002, a. a. O.). Auch hieran gemessen begegnet das Vorgehen des Bundespolizeiamtes A-Stadt keinen rechtlichen Bedenken.

Schließlich verstößt - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Weitergabe bzw. Übermittlung der streitgegenständlichen Warnmeldung auch nicht gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, welche als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips zugleich Verfassungsrang besitzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. II. Nr. 46.1 und 48.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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