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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 3 O 172/07
Rechtsgebiete: PKH VV


Vorschriften:

PKH VV § 2 Abs. 2
Die vereinfachte Form der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 PKH VV gilt nur für Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch. Wer Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch erhält, gehört nicht zum begünstigten Personenkreis.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist mangels ausreichender Angaben zur Vermögenssituation des Klägers (Punkt G des Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse") bislang nicht bewilligungsreif.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung stellt der Formularvordruck betreffend die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" den Kläger nicht von Angaben zu den Punkten E bis J frei, sofern das Gericht - wie hier - nicht etwas anderes anordnet. Diese vereinfachte Form der Erklärung gilt nach § 2 Abs. 2 der seit 1. Januar 1995 gültigen Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, 3001) nur für Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch; auf die Vorgängernorm des Bundessozialhilfegesetzes weist auch der Vordruck am Ende von Punkt D ausdrücklich hin. Der Kläger erhält indes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und gehört damit nicht zu dem begünstigten Personenkreis (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 16.9.2005 - 3O 289/05 - m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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