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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 4 K 253/05
Rechtsgebiete: KAG LSA, VwGO


Vorschriften:

KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1
KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1
KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1 HS 2
KAG LSA § 5 Abs. 2a S. 1
KAG LSA § 5 Abs. 2a S. 3
KAG LSA § 2 Abs. 2 S.1
KAG LSA § 2 Abs. 2 S. 2
KAG LSA § 2 Abs. 2 S. 4
KAG LSA § 5 Abs. 2c
VwGO § 47
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 HS 2
1. Im Grundsatz wird an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts festgehalten, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen.

2. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet.

3. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen.

4. Für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen.

5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

6. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet.

7. Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden, für dessen Festsetzung der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind.

8. Wenn rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden soll, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam sind oder die begründete Befürchtung dafür besteht, ist die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 4 K 253/05

Datum: 27.07.2006

Tatbestand:

Die Antragsteller, die Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt sind und zu Abwassergebühren herangezogen werden, wenden sich gegen die Bestimmung von Gebührensätzen für die zentrale Abwasserbeseitigung (vgl. auch schon OVG LSA, Urteile v. 12. Februar 2004 - 1 K 516/02 - und v. 19. Mai 2005 - 1 L 52/05 -). Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird in einer Grundstücksentwässerungsanlage vorgeklärt. Das vorgereinigte Abwasser gelangt sodann über ein in diesem Stadtteil verlegtes Leitungsnetz ohne weitere Behandlung in den Vorfluter (Teilanschluss). Von anderen Grundstücken in A-Stadt wird das gesamte auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser über ein Leitungsnetz Behandlungsanlagen, u.a. einer Containerkläranlage, zugeführt, in der das Abwasser vor der Einleitung gereinigt wird (Vollanschluss).

In der ersten Abwassergebührensatzung vom 27. April 1999, die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft treten sollte, setzte die Antragsgegnerin für das Jahr 1999 für Vollanschlüsse eine Gebühr in Höhe von 4,72 DM/m3 fest, für Teilanschlüsse in Höhe von 3,29 DM/m3. In einer als "2. Änderungssatzung" bezeichneten Neufassung vom 15. Mai 2001, die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte, wurde diese Gebührenfestsetzung für das Jahr 1999 wiederholt. In einer als "3. Änderungssatzung" bezeichneten Satzung vom 26. Februar 2002, die am 1. Mai 2002 in Kraft treten sollte, wurden die Gebührensätze für den Zeitraum ab Mai 2002 auf 3,- €/m3 (Teilanschlüsse) bzw. 5,50 €/m3 (Vollanschlüsse) festgesetzt.

Mit Urteil vom 12. Februar 2004 (- 1 K 516/02 -) erklärte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Regelungen über die Gebührenfestsetzungen in der Gebührensatzung vom 15. Mai 2001 und in der Gebührensatzung i.d.F. vom 26. Mai 2002 für nichtig. Die Antragsgegnerin habe den Einrichtungsbegriff fehlerhaft bestimmt.

Die Antragsgegnerin nahm daraufhin eine Trennung der zentralen Abwasserbeseitigung in zwei rechtlich selbständige Einrichtungen vor und schrieb eine im Jahre 1999 erstellte und im Jahr 2002 überarbeitete Gebührenkalkulation "unter Beachtung der Hinweise des Urteils des OVG vom 12.02.2004" weiter fort. Bezüglich der Zeiträume 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 sei eine Nachkalkulation erfolgt, bezüglich des Zeitraums 2004 bis 2006 eine Prognose. In einer Gebührensatzung vom 4. Mai 2004 wurden Gebührensätze für Teil- und Vollanschlüsse festgesetzt, die zu verschiedenen Zeitpunkten rückwirkend in Kraft treten sollten; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sollte die Satzung rückwirkend zum 1. Mai 2004 in Kraft treten.

Mit mehreren Urteilen vom 19. Mai 2005 erklärte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Gebührensatzung vom 4. Mai 2004 für ungültig, soweit sie die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung durch Teil- und Vollanschlüsse vorsehe. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2004 schaffe die Satzung nur Gebührensätze, weil sie im Übrigen erst zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten sei. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2004 werde entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA ein Gebührenaufkommen erzielt, mit dem die ansatzfähigen Kosten der Einrichtung überschritten würden. Denn bei der Bemessung der umlagefähigen Kosten in der Kalkulation der Antragsgegnerin seien für die Kalkulationsperiode von 2004 bis 2006 Verlustvorträge für Unterdeckungen aus den Vorjahren enthalten, die nicht gebührenfähig seien. Weiterhin sei bei den Teilanschlüssen der gebührenfähige Aufwand für die Abwälzung der von der Gemeinde an das Land zu zahlenden Abwasserabgabe um den auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Anteil zu kürzen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 28. Juni 2005 eine Neufassung der Gebührensatzung, welche sämtliche bisherigen Gebührensatzungen ersetzen sollte. Sie wurde durch Aushang vom 4. Juli bis 21. Juli 2005 bekannt gemacht und sollte insgesamt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft treten. Darin wurden für Teilanschlüsse in § 3 Abs. 2 Buchst. a bis c folgende Gebühren festgesetzt:

1,68 €/m3 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2002,

3,- €/m3 für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004,

2,47 €/m3 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004.

Lediglich der Gebührensatz für Teilanschlüsse für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 wurde reduziert; sonst entsprachen die Gebührensätze denen aus der Satzung vom 4. Mai 2004.

Mit dem am 26. Juli 2005 gestellten Normenkontrollantrag erheben die Antragsteller mehrere Rügen:

Kosten und Kalkulationen bis einschließlich 1999 dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Satzung nur rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt worden sei. Gehe man davon aus, dass die Antragsgegnerin rückwirkend Gebühren für die zuvor satzungslose Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2002 erheben dürfe, könne Maßgabe für die Höhe der Gebühren ausschließlich der tatsächliche Anfall von Kosten "pro rata temporis" sein, so dass eine isolierte Kostenbetrachtung für 2000, für 2001 und für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2002 vorzunehmen sei. Außerdem sei die Einstellung von Kostenunterdeckungen von vornherein unzulässig

Für die Jahre 2000 bis 2003 ergäben sich erhebliche Differenzen zwischen der Höhe der festgesetzten Abwasserabgaben durch das Landesverwaltungsamt und der Höhe der von der Antragsgegnerin in die Kalkulation eingestellten Beträge sowie zwischen der Höhe der eingeleiteten Schmutzwassermengen und der von der Antragsgegnerin eingestellten Abwassermengen.

An der Einleitstelle "Untermühle" leite die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben Abwässer sowohl von Teilanschlüssen als auch von Vollanschlüssen ein. Damit vermische sie ihre zentralen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung in unzulässiger Weise. Eine zutreffende Kostenaufteilung sei weder hinsichtlich der Kanalisation noch hinsichtlich der an der Einleitstelle anfallenden Abwasserabgabe möglich. Weiterhin sei der Kostenaufstellung zu entnehmen, dass bis 2002 eine Kostenaufteilung tatsächlich nicht vorgenommen worden sei. Soweit ab 2003 eine Kostenaufteilung nach der Zahl der gemeldeten Personen erfolge, sei dies rechtswidrig, da nach § 2 der Gebührensatzung ausschließlicher Gebührenmaßstab die Abwassermenge sei.

Die Antragsgegnerin verstoße gegen § 5 KAG LSA, wonach die Verzinsung des Eigenkapitals sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richte, indem sie durchgehend einen Zinssatz von 6 % anwende; der Zinssatz für Kommunalkredite habe von 2001 bis 2005 wesentlich unter 6 % gelegen.

Die Antragsgegnerin habe Kostenpositionen berücksichtigt, die offenkundig nicht gebührenwirksam seien. Dazu gehörten die "Aufräumarbeiten Frühjahrsputz" und die "Erhöhung der Kosten Bescheiderteilung MIDEWA" in 2004 jeweils bei den fixen Kosten für die Abwasserableitung Vollanschluss/Teilanschluss sowie die "Überwachung Gewässernutzung" bei den variablen Kosten für die Abwasserableitung Teilanschluss. Ab 1991 seien in erheblichem Umfang "Projekt"- und "Konzept"-Kosten aktiviert worden, die nicht unter Kosten für die Abwasserbeseitigung fielen. Dies betreffe vor allem Kosten für die Gebührenkalkulation 1999 sowie für die "Digitalisierung der Stadt".

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 für unwirksam zu erklären, soweit sie die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Teilanschluss) vorsieht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, in der Sache selbst entspreche die Satzung (insbesondere im Hinblick auf die angegriffenen Gebührensätze) der dem Gericht vorliegenden Kalkulation. Die als fehlerhaft vormals einkalkulierte Abwasserabgabe für Niederschlagswasser sei bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt geblieben. Die jetzige Satzungsregelung entspreche daher den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes. Nach der letzten Nachkalkulation aus Anfang 2006 weiche die tatsächliche Abwassermenge von der geschätzten Abwassermenge um ca. 10.000 m3 nach unten ab, so dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts der Gebührensatz gehalten werden könne. In die Einleitstelle "Untermühle" würden zu 31 % Abwässer aus Teilanschlüssen eingeleitet.

In einem Eilverfahren gegen eine Gebührenerhebung hatte die Antragsgegnerin im Dezember 2005 eine Überarbeitung der Gebührenkalkulation für die streitbefangenen Zeiträume vorgelegt. In einer mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin eine weitere Nachkalkulation (Stand 01/2006) vorgelegt. In einem Berufungszulassungsverfahren hat die Antragsgegnerin eine weitere Nachkalkulation (Stand 01/2006) überreicht. Diese letzte Nachkalkulation habe die Vorgaben des Verwaltungsgerichts und des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bestimmte Kostenunterdeckungen nicht in den Folgekalkulationszeitraum aufgenommen werden dürften. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin nach Aufforderung des Senats eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Verfahrensakten - 1 K 516/02 - und - 1 K 226/04 - Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

I. An der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken.

II. Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffenen satzungsrechtlichen Regelungen sind ungültig i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 1 VwGO.

1. Die Ungültigkeit der angegriffenen Regelungen in der Gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin die sie treffenden verwaltungsprozessualen Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise erfüllt hat, so dass sich nicht abschließend feststellen lässt, ob die maßgeblichen Gebührensätze wirksam festgesetzt worden sind.

Der erkennende Senat hält im Grundsatz an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats fest, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG LSA, Beschl. v. 6. April 2004 - 1 L 433/02 -, DÖV 2004, 712 f.; Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 1 L 301/03 -; Urt. v. 9. Okt. 2003 - 1 K 459/01 -, LKV 2004, 510 ff.). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen. Zwar ist der gebührenerhebenden Körperschaft bei der Festsetzung des Gebührensatzes auch Ermessen eingeräumt. Das Fehlen einer Gebührenbedarfsberechnung (Gebührenkalkulation) vor Beschlussfassung über den Gebührensatz oder Mängel der Gebührenbedarfsberechnung in einem für die Gebührensatzhöhe maßgeblichen Punkt führen aber deshalb nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil es sich bei diesem Ermessen um ein - allenfalls eingeschränkt überprüfbares - normatives Ermessen handelt und nicht um ein der Exekutive eingeräumtes Verwaltungsermessen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 6. April 2004 - 1 L 433/02 -; OVG Thüringen, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 193 f.). Soweit in § 5 Abs. 2b KAG LSA ausdrücklich die Begriffe "Kalkulierte Kosten" sowie "Kalkulationszeitraum" genannt werden und in § 5 Abs. 1 Satz 3 KAG LSA der Begriff "Gebührenberechnung" (vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 7 Rdnr. 130a), führt dies nicht zu der Annahme, dadurch sei die gebührenerhebende Körperschaft materiellrechtlich zur Vornahme einer Gebührenbedarfsberechnung verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um Verfahrensregelungen, nach denen der Kalkulationsvorgang als solcher (Aufstellung und Beschluss einer Gebührenbedarfsberechnung) zum notwendigen Teil des Satzungsgebungsverfahrens gemacht wurde. Dass bei Fehlen einer (Voraus)Kalkulation vor Beginn eines Kalkulationszeitraumes keine Kostenunterdeckungen (vgl. § 5 Abs. 2b Satz 2 HS 2 KAG LSA) festgestellt werden können (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 7 Rdnr. 130a), hat lediglich zur Folge, dass dann ein Ausgleich in einem späteren Kalkulationszeitraum nicht stattfinden kann.

Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2003 - 2 D 46/99.NE -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 124). Denn eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der gebührenerhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. dazu im Einzelnen Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 727, 729; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 9. März 2004 - 2 L 259/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, zit. nach JURIS). Dies gilt nicht nur für eine (Voraus)Kalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraumes bzw. eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Nachkalkulation, sondern auch - wenngleich in geringerem Umfang - für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum, hier der Zeiträume 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 und teilweise 2004 bis 2006. Zwar besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen (so auch VGH Bayern, Urt. v. 2. April 2004 - 4 N 00.1645 -, NVwZ-RR 2005, 281 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, zit. nach JURIS; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, NVwZ-RR 1991, 383, 384). Selbst dann bleiben aber immer noch Entscheidungsspielräume der gebührenerhebenden Körperschaft, die nicht vom Gericht ausgefüllt werden dürfen.

Daraus folgt, dass das Gericht bei einer fehlenden oder unzureichenden (nicht prüffähigen) Gebührenbedarfsberechnung von vornherein nicht in der Lage ist, selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, ob der festgesetzte Gebührensatz den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, entspricht (so aber wohl OVG LSA, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 1 L 301/03 -). Die Verpflichtung der gebührenerhebenden Körperschaft zur Erstellung einer Gebührenbedarfsberechnung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung, ob der festgesetzte Gebührensatz die rechtlichen Vorgaben erfüllt, dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterliegen. Danach hat das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet erscheinen, die für eine Entscheidung erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18. April 2006 - 4 O 332/05 -, zit. nach JURIS). Ohne eine solche Erläuterung ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich, seinem Prüfauftrag nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f. für ein Normenkontrollverfahren). Unabhängig davon, dass ein Normenkontrollantragsverfahren nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 f. m.w.N.), ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zit. nach JURIS).

Zu einer sachgerechten Erläuterung der vorgelegten "Nachkalkulationen", insbesondere der mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 übersandten Aufschlüsselung der Kostenpositionen, waren die Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung aber nicht in der Lage. Wie sie selbst einräumten, nahm der mit der Erstellung dieser Kalkulationen betraute Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf Grund seiner nur auf Teilzeitbasis beruhenden Beschäftigung nicht an der Verhandlung teil. Dementsprechend konnten die Vertreter dem Senat u.a. nicht angeben, in welchem Verhältnis der für die Zinsberechnung berücksichtigte Eigenkapitalanteil zum berücksichtigten Fremdkapitalanteil steht, mitteilen, ob und in welcher Art und Weise angesichts der in § 1 Abs. 3 GS 2005 ausdrücklich vorgenommenen Gebührentrennung zwischen Niederschlagswasser- und Abwasserbeseitigung die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von den Grundstücken aus der Kalkulation für die Abwasserbeseitigung herausgerechnet worden sind, angeben, ob die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen tatsächlich vollständig aus den einschlägigen Kostenpositionen ausgesondert worden sind, erklären, ob und in welcher Weise eine Verteilung der Kosten für den Kanal vor der Einleitstelle "Untermühle" auf Teilanschlüsse und Vollanschlüsse erfolgt ist, erläutern, warum sich trotz eines entsprechenden Vermerks im allgemeinen Teil der übersandten Aufschlüsselung den Kalkulationen in keinem Jahr eine Aufteilung der Abwasserabgabe für den Messpunkt "Untermühle" entnehmen ließ, erklären, welche Kostenansetzungen auf Betriebsabrechnungen beruhen.

Der Senat war auch nicht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, der Antragsgegnerin unter Fristsetzung bestimmte Auflagen zur Beantwortung einzelner Fragen zu machen. Die Begründung für die fehlende Teilnahme des anscheinend einzigen Mitarbeiters mit den erforderlichen Kenntnissen ist schon unzureichend. Wäre eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung deshalb nicht möglich gewesen, weil dieser Mitarbeiter bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen darzulegen, warum eine Freistellung nicht möglich war, und einen Verlegungsantrag zu stellen. Weiterhin ging es auch nicht um die Klärung von besonderen Spezialfragen, sondern um die auf die Pflicht der Antragsgegnerin zur Erläuterung einer Gebührenbedarfsberechnung zurückzuführende Vermittlung grundlegender Kenntnisse, ohne die eine Prüfung von vornherein nicht möglich ist. Im Übrigen bestand schon aus anderen Gründen hinreichender Anlass sicher zu stellen, dass ein sachgerechter Vortrag in der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte, in der es um die inzwischen dritte Normenkontrollprüfung der Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin ging. Nicht nur die Antragsteller hatten nach der - erst auf gerichtliche Anforderung erfolgten - Vorlage einer konkreten Kostenaufstellung substanziierte Rügen erhoben, sondern auch der Senat hatte schriftlich und fernmündlich konkrete Streitpunkte aufgezeigt und die Teilnahme sachkundiger Mitarbeiter der Antragsgegnerin angemahnt. Dass der Senat nicht vor der Verhandlung weitere Hinweise zur Prüfung der Bedarfsberechnung gegeben hatte, lag auch daran, dass die Antragsgegnerin die Kostenaufstellung, die zwei Wochen vor dem Termin angefordert worden war, erst zwei Tage vor dem Termin übersandt hatte.

Da es dem Senat nicht möglich war, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten waren, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17. Februar 2004 - 12 A 10826/03.OVG - zit. nach JURIS zur fehlenden Nachvollziehbarkeit einer dem Gebührensatz zugrunde liegende Kalkulation). Der Rechtsauffassung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 4. August 2004 - 1 L 347/03 -), wonach es nicht statthaft sei, einen Rechtssatz als nichtig anzusehen, weil nicht festgestellt werden könne, ob er gültig sei, folgt der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Anderenfalls würde selbst eine eklatante Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktionslos gestellt.

2. Im Übrigen verstößt der für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 bestimmte Gebührensatz auch schon nach den bisherigen Erkenntnissen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA und es spricht alles dafür, dass dies ebenfalls für die anderen angegriffenen Gebührensätze gilt.

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin konnten zunächst in den von ihr gebildeten Kalkulationszeiträumen 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 keine Kostenunterdeckungen entstehen, die in dem Kalkulationszeitraum 2002 bis 2003 bzw. 2004 bis 2006 gem. § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) - KAG LSA a.F. - ausgeglichen werden konnten.

Wie schon der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 19. Mai 2005 dargelegt hat, setzt ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 9. März 2004 - 2 L 250/03 -, zit. nach JURIS). Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 105a; Bd. II § 6 Rdnr. 726e; Rosenzweig/Freese, KAG Nds, § 5 Rdnr. 78). Eine danach ausgleichsfähige Kostenunterdeckung liegt aber nicht vor, wenn die abgabenerhebende Körperschaft nach ihrem Satzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebühren gar nicht oder von vornherein nicht kostendeckend erhebt (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 104; Bd. II Rdnr. 726e, 726i jeweils m.w.N.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rdnr. 81). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es habe sich lediglich um "fahrlässig" verursachte Kostenunterdeckungen gehandelt, weil sie infolge Unachtsamkeit davon ausgegangen sei, dass die Gebührensatzung aus 1999 weiter gelte, hat dies keine Auswirkungen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig (so auch Driehaus, a.a.O. Bd. II § 6 Rdnr. 726e; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102 f. zu Abfallgebühren).

Abgesehen davon, dass weder ersichtlich ist noch von der Antragsgegnerin vorgetragen wurde, dass es sich bei den von ihr eingestellten Unterdeckungen um eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen in dem oben dargelegten Sinn handelte, konnten in den genannten Kalkulationszeiträumen auch schon deshalb keine Unterdeckungen entstehen, weil die Antragsgegnerin bei der rückwirkenden Ersetzung von Satzungen - wie oben gesehen - ohnehin von "harten Zahlen", d.h. von den Ist-Ergebnissen, auszugehen hatte. Damit war sie in der Lage, für die zurückliegenden Zeiträume kostendeckende Gebühren zu erheben. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG greift insoweit nicht ein. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet (so OVG LSA, Beschl. v. 25. Oktober 2003 - 2 M 450/03 - und Beschl. v. 6. April 2004 - 1 L 433/02 -; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. Februar 1997 - 3 L 2662/95 -, NdsVBl. 1997, 278 zum KAG Nds; a.M.: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. August 2003, - 9 LA 126/03 - und v. 7. August 2003 - 9 LA 103/03 -, zum KAG Nds jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 724). Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Beitragspflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es aber nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben.

Genauso wenig wie es in den Kalkulationszeiträumen 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 zu Unterdeckungen kommen konnte, war jedoch die Entstehung von Überdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c HS 1 KAG LSA a.F. möglich. Denn auch insoweit kommt es allein auf den vergleich von Soll- und Ist-Ergebnissen an. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. I, Rdnr. 105a; a.M.: Naumann, KStZ 2004, 190). Eine erweiternde Auslegung (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rdnr. 79) lässt der insoweit abschließende Wortlaut des § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. nicht zu.

In den Kalkulationszeiträumen 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 waren weiterhin die vom Landesverwaltungsamt tatsächlich festgesetzten Abwasserabgabebeträge einzustellen. Zudem war in sämtlichen Kalkulationszeiträumen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass an der Einleitstelle "Untermühle" unstreitig sowohl Abwässer von Teilanschlüssen als auch von Vollanschlüssen eingeleitet wurden, so dass die Abwasserabgabe insoweit aufzuteilen war. Insoweit ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn eine Aufteilung nach der Zahl der jeweils angeschlossenen Personen erfolgt. Da nach der von den Antragstellern nicht bestrittenen Angabe der Antragsgegnerin nur Privathaushalte angeschlossen sind, kann ein hinreichend tragfähiger Schluss von dem Verhältnis der angeschlossenen Personen auf das Verhältnis der jeweils eingeleiteten Abwassermengen gezogen werden.

Da die Antragsgegnerin, in deren Satzungsgebiet teilweise eine Mischkanalisation besteht, eine Gebührentrennung vorgenommen hat (vgl. § 1 Abs. 3 GS 2005), musste nicht nur der Aufwand für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sondern auch der Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung von den Grundstücken bei der Ermittlung des Aufwandes für die Abwasserbeseitigung herausgerechnet werden. Beidem ist die Antragsgegnerin allem Anschein nach sowohl bei den laufenden als auch bei den fixen Kosten nicht bzw. nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen. So wurde nach dem Anlagennachweis (Abwasserableitung) in der Kostenaufstellung lediglich bei drei Kostenpositionen ein Anteil für die Straßenentwässerung in Ansatz gebracht. Zum einen dürfte auch bei anderen Kostenpositionen (z.B. der "Projekterstellung Schmutz- und Regenwasser") ein solcher Anteil abzuziehen sein. Zum anderen lässt sich dem Anlagennachweis nicht entnehmen, dass ein Anteil für die Niederschlagswasserbeseitigung von den Grundstücken abgezogen wurde. Vor allem die Tatsache, dass bei den Kosten für einen "Hauptsammler Regenwasser Krähenberg/Landgraben" nur ein Straßenentwässerungsanteil von 50 % abgezogen wurde, ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin den Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung wohl nur im Rahmen der Einstellung der Abwasserabgabe abgezogen hat, obwohl in einem Urteil des 1. Senats vom 19. Mai 2005 (- 1 K 50/05 -) ausdrücklich festgestellt wurde, es sei dem Satzungsgeber verwehrt, den auf Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Anteil am Aufwand bei der Bemessung der Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung einzubeziehen, wenn das Satzungsrecht für die Niederschlagswasserbeseitigung die Erhebung einer gesonderten Gebühr vorsehe. Gerade auch bei der Ermittlung des Aufwandes für die Kosten bei der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen einer Mischkanalisation (vgl. dazu Cosack, KStZ 2002, 1, 5 f.) sind der gebührenerhebenden Körperschaft Entscheidungsspielräume eingeräumt.

Schließlich war in den Kalkulationszeiträumen 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 nur von den tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen auszugehen. Im Rahmen der Nachberechnung sind grundsätzlich die verbrauchten Frischwassermengen heranzuziehen. Eine Vorlage der Jahreswerte für die im Stadtgebiet bezogenen Frischwassermengen erfolgte trotz schriftlicher Aufforderung durch das Gericht nicht, weil der Frischwasserversorger nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Daten erst noch im "Archiv" habe ermitteln müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Nachkalkulation für die Jahre 2004 und 2005 die tatsächlich bezogenen Frischwassermengen von ihrem Versorger ermittelt, dies anscheinend für die Vorjahre jedoch nicht getan hat.

Für diese Zeiträume bestehen auch - teilweise sehr erhebliche - Differenzen zwischen den von der Antragsgegnerin in der Nachkalkulation angenommenen Abwassermengen und den von ihr im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe erklärten Jahresschmutzwassermengen. Die von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung (Niederschlagswasser, Absetzmengen und abflusslose Gruben) ist von vornherein nicht ausreichend. In der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz - AbwAG - ist das eingeleitete Niederschlagswasser (vgl. zu den Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 1 AbwAG) gerade nicht enthalten. Die beim Frischwassermaßstab zu berücksichtigenden Absetzmengen (z.B. für Gartenbewässerung) und die auf abflusslose Gruben entfallenden (Ab)Wassermengen sind bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge ebenfalls abzuziehen.

b) Ausgehend von den Kosten und Maßstabseinheiten in der zuletzt vorgelegten Nachkalkulation ergibt sich ohne Berücksichtigung von Unter- und Überdeckungen für den Zeitraum 1999 bis 2001 ein höchstzulässiger Gebührensatz von 2,84 €/m3, für den Zeitraum 2002 bis 2003 ein höchstzulässiger Satz von 2,35 €/m3 und für den Zeitraum 2004 bis 2006 ein höchstzulässiger Satz von 2,44 €/m3. Nach den vorgelegten Festsetzungsbescheiden zur Abwasserabgabe sind für den Zeitraum 1999 bis 2001 jedoch von vornherein Kosten von nur 1,43 €/m3 und für den Zeitraum 2002 bis 2003 von 1,09 €/m3 anzusetzen, so dass sich die Werte für 1999 bis 2001 auf 1,97 €/m3 und für 2002 bis 2003 auf 1,88 €/m3 verringern.

Schon damit verstößt der für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 in § 3 Abs. 2 Buchst. b GS 2005 bestimmte Gebührensatz von 3,- €/m3 gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Soweit in § 3 Abs. 2 Buchst. a GS 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2002 ein Gebührensatz von 1,68 €/m3 und in § 3 Abs. 2 Buchst. c GS 2005 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 ein Gebührensatz von 2,47 €/m³ Abwasser bestimmt ist, liegen diese Sätze nur relativ geringfügig unter den oben ermittelten, höchstzulässigen Sätzen oder überschreiten diese sogar etwas. Angesichts der unter II. 2. a) dargelegten Vorgaben an die Ermittlung des korrekten Aufwandes ist aber davon auszugehen, dass die einzustellenden Kosten noch niedriger liegen.

3. Nicht abschließend entschieden werden muss, ob sich entgegen der in einem der Urteile des 1. Senats vom 19. Mai 2005 (- 1 K 409/04 -) vertretenen Rechtsauffassung Kalkulationszeitraum und Erhebungszeitraum decken müssen und bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum für den gesamten Zeitraum nur ein einheitlicher Gebührensatz gebildet werden darf (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 93 ff.; Bd. II § 6 Rdnr. 726a, 726c; Quaas, NVwZ 2002, 144, 148; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, zit. nach JURIS). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Kosten aus dem Jahre 1999 in der Gebührenbedarfsberechnung für den Zeitraum 1999 bis 2001 berücksichtigt werden durften, obwohl die GS 2005 erst ab 1. Januar 2000 Geltung beanspruchte. Da gebührenfähige Kosten nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten sind (vgl. § 5 Abs. 2 KAG LSA) und die Gebühren als Gegenleistung erhoben werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) wird vertreten, dass für zeitraumbezogene Leistungen nur diejenigen Kosten umgelegt werden dürfen, die auf die Leistungsperiode entfallen, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird (so OVG Brandenburg, Urt. v. 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - zit. nach JURIS zum KAG BB).

Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der fixen Kosten für die Abwasserableitung Vollanschluss/Teilanschluss bei den "Aufräumarbeiten Frühjahrsputz" Kostenpositionen berücksichtigt hat, die nicht gebührenwirksam sind.

Dagegen ist davon auszugehen, dass die "Erhöhung der Kosten Bescheiderteilung MIDEWA" in 2004 bei den fixen Kosten für die Abwasserableitung Vollanschluss/Teilanschluss sowie die Kosten für die "Überwachung Gewässernutzung" bei den variablen Kosten für die Abwasserableitung Teilanschluss durchaus der Leistungserbringung der öffentlichen Einrichtung zuzurechnen sind.

Planungskosten sind nur dann nicht einzustellen, wenn sie als sog. "Vorplanungskosten" bzw. als in einem Frühstadium anfallende Entwicklungskosten keine unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung, d.h. der Abwasserbeseitigung, haben (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rdnr. 128). Dies dürfte auf die Kosten für die "Gebührenkalkulation 1999" (vgl. dazu allgemein Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 733a) sowie die Kosten für die "Digitalisierung der Stadt" nicht zutreffen. Allerdings ist sehr fraglich, ob die Kosten der Kalkulation für einen Zeitraum, der nicht Gebührenzeitraum ist, überhaupt erforderlich sind.

Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 735b, 735c). Dessen Festsetzung, für die der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 735d), richtet sich u.a. nach dem Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital sowie den jeweiligen langfristigen Zinssätzen; ob noch wie vor 10 bis 15 Jahren ein Mischzinssatz von bis zu 6 % oder sogar 8 % gebilligt werden kann (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rdnr. 114 m.w.N.; vgl. weiter Driehaus, a.a.O. Bd. I § 6 Rdnr. 148c), kann deshalb nicht ohne weiteres beantwortet werden.

4. Nicht zu beanstanden ist, dass die GS 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist und für bestimmte Zeiträume nunmehr auch Abwassergebühren erhoben werden sollten, für die wirksam noch kein Abgabesatz festgesetzt worden war. Entgegen der noch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2006 geäußerten Auffassung der Antragsteller ist die Rückwirkung der GS 2005 mit § 2 Abs. 2 KAG LSA (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 31. März 2000 - 1 K 12/00 -; Beschlüsse v. 20. Januar 1994 - 2 M 3/93 - und v. 5. Juni 1996 - 2 M 71/04 -; vgl. auch Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 2 Rdnr. 35 ff.; Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 2 Rdnr. 33 ff., 41) vereinbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA verweist, ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG stellt klar, dass eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden kann, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Nur "satzungslose Zeiträume" können also nicht nachträglich beseitigt werden (OVG LSA, Beschlüsse v. 20. Januar 1994 - 2 M 3/93 - und v. 5. Juni 1996 - 2 M 71/04 -). Durch die GS 2005 wurde die Gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2004 ersetzt, die wiederum die Gebührensatzungen der Antragsgegnerin vom 27. April 1999 und deren Änderungssatzungen ersetzt hatte. Da in der Gebührensatzung vom 27. April 1999 ausdrücklich geregelt wurde, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe dieser Satzung (Abwasser)Gebühren erhebt, und die Satzung für den Zeitraum ab 1999 Geltung hatte, konnte sich trotz der fehlenden Festlegung eines Abgabensatzes für die Zeiträume ab 2000 kein Vertrauen bilden, dass diese Zeiträume ohne Abgabenerhebung bleiben würden. Indem die Gebührensatzung vom 27. April 1999 für diese Zeiträume Geltung entfaltete, bestand gerade kein "satzungsloser Zeitraum".

Abgesehen von der oben dargelegten Problematik zu der Berücksichtigung der Kosten aus dem Jahr 1999 unterliegt die Bildung eines Kalkulationszeitraumes 1999 bis 2001 trotz der Zugrundelegung des Jahres 1999 als Kalkulationszeitraum für die erste Gebührensatzung vom 27. April 1999 an sich keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist allgemein anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein laufender Kalkulationszeitraum unterbrochen, ein neuer Kalkulationszeitraum festgelegt und mit einer neuen Satzung für die Zukunft Gebühren festgesetzt werden dürfen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102, 104; Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rdnr. 77; Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 726c m.w.N.). Wenn - wie hier - rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden sollte, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam waren oder die begründete Befürchtung dafür bestand, war die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden. Vielmehr stand es der Körperschaft dann erneut offen, den ihr nach § 5 Abs. 2b KAG LSA a.F. eingeräumten Spielraum zu nutzen.

Soweit die Antragsteller eine unzulässige "Vermischung" der zentralen Einrichtungen der Antragsgegnerin zur Abwasserbeseitigung rügen, weil an der Einleitstelle "Untermühle" unstreitig sowohl Abwässer von Teilanschlüssen als auch von Vollanschlüssen eingeleitet werden, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Verwendung von Abwasseranlagen oder Teilen solcher Anlagen durch verschiedene öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne (z.B. in Bezug auf eine zentrale Kläranlage) stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Einrichtung nicht in Frage. Es ist dann lediglich darauf zu achten, dass die entstehenden Aufwendungen auch ordnungsgemäß auf die verschiedenen Einrichtungen aufgeteilt werden.

III. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntgabe der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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