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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 K 683/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 42 II
VwGO § 47
VwGO § 161 II
1. Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen, entweder weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag oder weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat, das Rechte des Antragstellers berührt hat bzw. künftig berühren kann.

2. Neben einem Feststellungsantrag kann nicht hilfsweise die Feststellung der Erledigung begehrt oder die Erledigung der Hauptsache erklärt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 4 K 683/04

Datum: 14.04.2005

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen, die bisher Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Laucha-Schwarzeiche waren, haben sich am 25.11.2004 im Wege der Normenkontrolle gegen ihre Zuordnung zur Verwaltungsgemeinschaft Bad L. gewandt, die zunächst auf der Grundlage des § 1 Nr. 6 der Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom 08.09.2004 (LSA-GVBl., S. 550) - 2. VwGemVO - erfolgt war. Unter dem Datum vom 01.11.2004 erließ der Antragsgegner eine neue Fassung dieser Verordnung (LSA-GVBl., S. 763) und hob zugleich die Verordnung vom 08.09.2004 auf. Am 10.12.2004 erließ der Antragsgegner - unter Aufhebung der Verordnung vom 01.11.2004 - eine dritte Fassung der 2. VwGemVO (LSA-GVBl., S. 822), nach deren § 1 Nr. 6 die Antragstellerinnen - unverändert - der Verwaltungsgemeinschaft Bad L. zugeordnet wurden.

Mit Bescheid vom 22.12.2004 genehmigte der Landkreis Merseburg-Querfurt eine Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde S. und der Antragstellerin zu 2., die u. a. zum 01.01.2005 die Eingemeindung der Antragstellerin zu 2. in die Gemeinde S. vorsieht. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Am 11.03.2005 erließ der Antragsgegner eine "Dritte Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" (LSA-GVBl., S. 140), die gemäß § 2 Satz 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist und gleichzeitig u. a. § 1 Nr. 6 der "Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10.12.2004 (LSA-GVBl., S. 822) außer Kraft gesetzt hat.

Die Antragstellerin zu 1. trägt vor, sie habe trotz des Außer-Kraft-Tretens von § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO ein Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Vorschrift lediglich mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden sei. Für die Zeit bis zum 22.03.2005 bleibe § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO weiterhin als Rechtsgrundlage für den einmaligen Akt der Verwaltungsgemeinschaftsgründung bestehen. Dies zeige deutlich das Schreiben des Landkreises Merseburg-Querfurt vom 21.03.2005, in dem festgestellt werde, dass die bisherige Verwaltungsgemeinschaft nach dem Wechsel der Stadt S. in die Verwaltungsgemeinschaft Bad L. als aufgelöst gelte.

Die Antragstellerin zu 1. beantragt,

festzustellen, dass § 1 Nr. 6 der "Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember 2004 (LSA-GVBl., S. 822) unwirksam gewesen ist, soweit sie in die Bildung dieser Verwaltungsgemeinschaft einbezogen worden ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert, der Antragstellerin zu 1. fehle das nötige Rechtsschutzbedürfnis, da die Aufhebung des § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO Wirkung auch für die Vergangenheit habe. Zudem sei beabsichtigt, die Gemeinden ... sowie die Antragstellerin zu 1. und die Städte Bad L. und S. mit einer anderen Verwaltungsgemeinschaft zusammen zu schließen, um dem Leitbild des § 76 Abs. 1 GO LSA gerecht zu werden. Die Planungen seien aber noch nicht abgeschlossen, so dass die Antragstellerin zu 1. sich zunächst alleine verwalten müsse.

Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners haben vorgelegen und sind in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Normenkontrollverfahren der Antragstellerin zu 2. ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 09.12.2004 (BGBl I 3220 [3223]), einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. hat mit dem nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren keinen Erfolg.

2.1. Der Feststellungsantrag, dass § 1 Nr. 6 der "Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10.12.2004 (LSA-GVBl., S. 822) unwirksam gewesen ist, soweit die Antragstellerin zu 1. in die Bildung dieser Verwaltungsgemeinschaft einbezogen worden ist, ist bereits unzulässig; denn der Antragstellerin zu 1. fehlt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser außer Kraft getretenen Regelung.

Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen, entweder (2.1.1.) weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, z. B. weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH BW, Beschl. v. 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565), oder (2.1.2.) weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat, das Rechte des Antragstellers berührt hat bzw. künftig berühren kann (OVG NW, Urt. v. 24.01.2005 - 10 D 144/02.NE -, juris;), oder (2.1.3.) weil der Antragsteller aus anderen Gründen - ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts - ein Interesse an der Feststellung geltend machen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 47 RdNr. 90 m. w. N.). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

2.1.1. Es ist kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Unwirksamkeitsfeststellung der nicht mehr geltenden Regelung erkennbar, da Fortwirkungen der früheren Regelung belastender Art der Antragstellerin zu 1. gegenüber nicht bestehen; insbesondere hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er auch für die Vergangenheit nicht an seiner (inzwischen aufgehobenen) Zuordnungsentscheidung festhalten wolle, weil die durch § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO gebildete Verwaltungsgemeinschaft Bad Lauchstädt mit einer Einwohnerzahl von 9.934 nicht dem in § 76 Abs. 1 Satz 2 GO LSA normierten Leitbild gerecht werde. Aus diesem Grund hatte auch das OVG LSA in seinem Beschluss vom 28.12.2004 - 2 R 684/04 - die angegriffene Verordnungsregelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Es sind auch sonst keine Rechtsnachteile der Antragstellerin zu 1. aufgrund der früher geltenden Regelung ersichtlich.

2.1.2. Die begehrte Feststellung hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. auch keine präjudizielle Wirkung für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens des Landkreises Merseburg-Querfurt im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 12.01.2005 und 21.03.2005; denn die Feststellungen des Landkreises beruhen nicht auf § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO, von deren Außer-Vollzug-Setzung der Landkreis in seinem Schreiben vom 12.01.2005 ausdrücklich ausgeht, sondern geben die tatsächliche Entwicklung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaften Laucha-Schwarzeiche und Bad Lauchstädt wieder, so u. a. das Vorliegen von Gemeinschaftsvereinbarungen zwischen den Städten S. und Bad L. und den Gemeinden .... Diese Entwicklung, die dazu geführt hat, dass die Antragstellerin zu 1. nunmehr als einzige Gemeinde keiner Verwaltungsgemeinschaft mehr angehört und auch nicht allein eine Verwaltungsgemeinschaft bilden kann, beruht nicht auf der inzwischen außer Kraft gesetzten Verordnungsregelung, sondern ist Folge der freiwillig vereinbarten Zusammenarbeit der übrigen Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft. Ob die an diese Zusammenarbeit anknüpfenden Feststellungen des Landkreises Merseburg-Querfurt einer rechtlichen Überprüfung Stand halten, hängt nicht von der Wirksamkeit der außer Kraft gesetzten Verordnungsregelung, sondern allenfalls von der Rechtmäßigkeit der abgeschlossenen Gemeinschaftsvereinbarungen ab; inwieweit die Antragstellein zu 1. die Feststellungen des Landkreises anfechten kann, ist allerdings in dem beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren (4 M 98/05) zu entscheiden.

2.1.3. Schließlich ist auch aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der begehrten Feststellung nicht erkennbar.

Ob die zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätze überhaupt auf das Rechtsschutzverfahren nach § 47 VwGO übertragen werden können, mit der Folge, dass ein Betroffener die Feststellung der Ungültigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Rechtsnorm begehren kann, wenn wegen der Anwendung dieser Rechtsnorm noch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Antragstellers in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse besteht oder Wiederholungsgefahr geltend gemacht werden kann (bejahend z. B. HessVGH, Urt. v. 27.01.2004 - 11 N 786/03 -, NVwZ 2004, 895; NdsOVG, Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001, 600; ablehnend dagegen etwa OVG RP, Urt. v. 01.08.1980 - 10 C 20/79 -), kann dahin stehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit von § 1 Nr. 6 der 2. VwGemVO nicht erfüllt.

Die Annahme eines berechtigten Interesses Im Hinblick auf die beabsichtigte Verfolgung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen setzt u.a. voraus, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, Buchholz 310 [VwGO] § 161 Nr. 113). Die Absicht, einen etwaigen Schaden auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, wird von der Antragstellerin zu 1. allerdings selbst nicht dargetan. Ein anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 142 ff. m. w. N.) steht der Antragstellerin zu 1. nicht zu; denn mit ihrer Zuordnung zur Verwaltungsgemeinschaft Bad Lauchstädt war keine Diskriminierung verbunden, die ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung als schutzwürdig erscheinen lassen könnte. Schließlich ist für die angestrebte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kein Raum; denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 dargelegt, dass er die noch nicht leitbildgerechten Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis Merseburg-Querfurt neu strukturieren wird, um dort insgesamt - wie es § 76 Abs. 1 GO LSA verlangt - leitbildgerechte Verwaltungsgemeinschaften herzustellen.

2.2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1., mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt, ist unzulässig, weil der Übergang zu einem Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO es ausschließt, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 09.12.1981 - BVerwG 8 C 39.80 -, NVwZ 1982, 560; Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 RdNr. 29a m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit das Verfahren seine Erledigung gefunden hat, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es bei Orientierung am mutmaßlichen Prozessausgang hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 2. dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre; denn die von der Antragstellerin zu 2. angefochtene Vorschrift des § 1 Nr. 6 der Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften - 2 VwGemVO - vom 10.12.2004 (LSA-GVBl., S. 822) wäre bereits deshalb unwirksam gewesen, weil der Antragsgegner durch diese Zuordnung nicht das Ziel erreicht hätte, am 01.01.2005 die erforderliche Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft Bad Lauchstädt mit einer Einwohnerzahl von 9.934 dauerhaft herzustellen (vgl. im Einzelnen OVG LSA, Beschl. v. 29.12.2004 - 2 R 684/04 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil aus Anlass dieses Verfahrens keine Fragen des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Senat nicht von Entscheidungen im Instanzenzug abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat - hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Köhler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blaurock, die ehrenamtliche Richterin Maier und die ehrenamtliche Richterin Scherer beschlossen:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € (dreißigtausend EURO) festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - i. V. m. § 5 ZPO sowie in Anlehnung an II. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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