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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 4 L 243/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 32
InsO § 32 Abs. 3
InsO § 206
InsO § 206 Satz 1 Nr. 2
InsO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das im Februar 1999 unter Zwangsverwaltung gestellt wurde. Im August 2001 eröffnete das Amtsgericht Halle das (Verbraucher)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Nachdem der im Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder im Juli 2002 der Klägerin eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Grundstücks übermittelt hatte, wurde das Grundstück im März 2004 im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Das Amtsgericht Halle hob die Zwangsverwaltung im April 2004 und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2004 auf. In dem Beschluss stellte das Gericht der Klägerin eine Restschuldbefreiung nach Ablauf von fünf Jahren in Aussicht. Nachdem das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück zum 1. Januar 2002 erhöht hatte, nahm die Beklagte in einem im November 2004 erlassenen und an die Klägerin gerichteten Grundsteueränderungsbescheid und einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben eine zusätzliche Grundsteuerfestsetzung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 3. März 2004 vor und führte aus, es bestehe gegenüber der Person der Klägerin ein Rückstand i.H.v. 1.930,30 €, der sofort zur Einzahlung zu bringen sei. Den erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat auf die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage den Änderungsbescheid der Beklagten und ihren Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 27. Februar 2008 aufgehoben: Es handele es sich bei den Grundsteuern für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 3. März 2004 insgesamt um Masseverbindlichkeiten, so dass den streitigen Verfügungen § 206 Satz 1 Nr. 2 InsO entgegen stehe. Die im Jahre 2002 erfolgte Freigabe des Grundstücks vermöge nicht durchzugreifen. Es spreche bereits viel dafür, dass die Form der Freigabe allein gegenüber der Klägerin nicht wirksam sei. Wie § 32 Abs. 2 InsO zeige, müsse bei der Freigabe eines Grundstücks das Insolvenzgericht einbezogen werden, das die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu veranlassen habe. Weiterhin spreche entscheidend gegen eine Wirksamkeit, dass das Insolvenzverfahren nach der Freigabe des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei, sein gesetzliches Ziel zu erreichen, nämlich die Schaffung einer Gelegenheit für den redlichen Schuldner, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Selbst wenn man eine Wirksamkeit der Freigabe unterstelle, bleibe für den Zeitraum ab 1. Januar 2003 die Freigabe darauf beschränkt, dass die Grundschuldgläubiger das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung hätten verwerten dürfen. Weiter wäre die Grundsteuer vom Zwangsverwalter nach § 156 Abs. 1 ZVG zu berichtigen. Soweit allerdings der Steuergläubiger insoweit ausfalle, komme gegenüber dem privaten Gemeinschuldner wegen der insolvenzrechtlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung gem. § 206 Satz 1 Nr. 2 InsO nur ein Anspruch gegen die vom Insolvenzverwalter verwaltete Masse in Betracht. Dieses Ergebnis entspreche den Wertungen der Insolvenzordnung und werde dadurch gestützt, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht in der Lage sei, über sein Vermögen zu verfügen und ihm Fehler und Versäumnisse des grundsätzlich nicht von ihm eingesetzten Insolvenzverwalters nicht zuzurechnen seien. Eine Festsetzung von während des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuern nach dessen Aufhebung als Neuschulden sei nicht möglich.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 hat der erkennende Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 betroffen ist, und die Berufung hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar 2003 bis 3. März 2004 zugelassen.

Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Berufung trägt die Beklagte vor, bei den Grundsteuern für die Jahre 2003 und 2004 handele es sich um Neuforderungen, die gegenüber der Klägerin hätten geltend gemacht werden dürfen. Das streitbefangene Grundstück sei wirksam freigegeben worden. Eine Beteiligung des Insolvenzgerichts sei für die Wirksamkeit der Freigabe nicht erforderlich. Auch habe die Freigabe nicht offensichtlich dem Zweck des Insolvenzverfahrens widersprochen. Mit einer wirksamen Freigabe werde ein Grundstück haftungsrechtlich aus der Insolvenzmasse getrennt und gehöre fortan zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners. Für an diesem insolvenzfreien Vermögen nach der Freigabe neu begründeten Verbindlichkeiten könne der Schuldner persönlich in Anspruch genommen werden und sei allenfalls in tatsächlicher Hinsicht dadurch geschützt, dass der Gläubiger nur auf das insolvenzfreie Vermögen Zugriff habe. § 206 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehe dem nicht entgegen, weil mit der Präklusionswirkung dieser Regelung nur die Masse und die Insolvenzgläubiger geschützt würden. Die Geltendmachung der Steuer gegenüber dem Schuldner verhindere die Regelung nicht. Auch der Ausschluss der Klägerin von der Verwaltung des Grundstücks durch die Zwangsverwaltung sei unschädlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. Februar 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Grundsteueränderung für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 3. März 2004 betroffen ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es werde weiter um Ausführungen dazu ersucht, dass durch eine Festsetzung der Grundsteuer gegenüber der Gemeinschuldnerin trotz laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens diese im Falle der Vollstreckung in eine Lage komme, dass das gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiungsverfahren konterkariert wäre. Ihr Rechtsschutzziel wäre insofern auch erfüllt, wenn feststünde, dass eine Vollstreckung des Grundsteuerfestsetzungsbescheides ihr gegenüber nicht zulässig wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin im Hinblick auf den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2003 bis 3. März 2004 zu Unrecht stattgegeben. Der Grundsteueränderungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005, der auch ein Leistungsgebot gegenüber der Klägerin enthält, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach den §§ 1, 13 und 25 GrStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Grundsteuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Infolge der vom zuständigen Finanzamt vorgenommenen Änderung des Grundsteuermessbetrages war diese Voraussetzung erfüllt. Die Beklagte war an die Festsetzungen in dem geänderten Grundsteuermessbescheid - u.a. die Festlegung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks - gebunden; Fehler bei der eigentlichen Berechnung des geänderten Grundsteuerbetrages sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Ausspruch des Leistungsgebots.

Dem streitbefangenen Grundsteueränderungsbescheid steht hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar 2003 bis 3. März 2004 nicht entgegen, dass das (Verbraucher)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin erst mit Beschluss vom 30. Juli 2004 aufgehoben worden und der Klägerin darin eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden ist.

Grundsätzlich ist die Befugnis der Gemeinde zum Erlass von Grundsteuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten über Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück eingeschränkt (vgl. App, NZI 1999, 478 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Dezember 2005 - 9 B 23.05 -, zit. nach JURIS; BFH, Urt. v. 2. Juli 1997 - IR 11/97 -, BFHE 183, 365 zur vergleichbaren Rechtslage nach der Konkursordnung; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Dezember 2008 - I R 41/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rdnr. 42 m.w.N.). Die Erhebung der Grundsteuer durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO handelt und nicht um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO (vgl. App, a.a.O. S. 479; Tipke/Kruse, a.a.O. § 251 AO Rdnr. 71, 75; Pahlke/Koenig, AO, 2. A., § 251 Rdnr. 57).

Da der eingesetzte Treuhänder unstreitig im Juli 2002 gegenüber der Klägerin für ihr Grundstück eine Freigabeerklärung abgegeben hat, waren die ab 1. Januar 2003 entstandenen Grundsteuerforderungen jedoch von vornherein weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten.

Zweifel an der Wirksamkeit der Freigabeerklärung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin bestehen nicht.

Die Wirkungen der Freigabeerklärung des Treuhänders oder des Insolvenzverwalters treten mit deren Zugang bei dem Insolvenzschuldner ein (Jaeger, InsO, 2004, § 32 Rdnr. 38 m.w.N., § 80 Rdnr. 35; Frege/Keller/Riedel, InsO, 7. A., Rdnr. 133a; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Juli 2007 - IX ZR 178/05 -; Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 25/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Dazu bedarf es im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zwingend einer Einbeziehung des Insolvenzgerichts, das die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu veranlassen hat (vgl. Jaeger, a.a.O., § 32 Rdnr. 38 m.w.N.; vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 12. Juni 2008 - 5 T 27/08 -, zit. nach JURIS). Der im erstinstanzlichen Urteil genannte § 32 Abs. 2 InsO bezieht sich lediglich auf die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch aus § 32 Abs. 3 InsO, der die Freigabe behandelt, lässt sich für die Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts herleiten. Danach hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen, falls ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert werden (Satz 1). Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden (Satz 2). Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Löschung der Eintragung keine Voraussetzung für eine wirksame Freigabe darstellt, sondern dieser nachfolgt. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2007 (- IX R 29.07 -, zit. nach JURIS) bezieht sich im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung gegenüber einem Insolvenzverwalter auf das Fehlen einer verkehrsrechtlichen Ab- oder Ummeldung des Kraftfahrzeuges und damit auf einen völlig anderen Sachverhalt.

Auch aus dem Umstand, dass gem. § 1 Satz 2 InsO dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, ergeben sich keine Bedenken an der Wirksamkeit der Freigabe des Grundstücks gegenüber der Klägerin. Abgesehen davon, dass das Insolvenzverfahren nach § 1 Satz 1 InsO ausdrücklich dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, ist die Freigabe von Grundstücken durch den Insolvenzverwalter in § 32 Abs. 3 Satz 1 AO vorausgesetzt und in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Sie führt dazu, dass der dem Insolvenzbeschlag unterliegende Gegenstand in das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurückgegeben wird. Die Freigabe entfaltet ihre Rechtswirkungen damit zwangsläufig gerade gegenüber dem Insolvenzschuldner.

Infolge der Freigabe ist weder die Festsetzung der geänderten Grundsteuer für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 noch der Ausspruch eines Zahlungsgebotes durch das während dieses Zeitraums noch laufenden Insolvenzverfahrens eingeschränkt worden.

Scheidet ein Grundstück durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag aus, ist der Treuhänder oder der Insolvenzverwalter nicht mehr verfügungsberechtigt und die Grundsteuerforderung kann nicht mehr der Insolvenzmasse zur Last gelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Dezember 2005 - 9 B 23.05 -, zit. nach JURIS; Münchener Kommentar zur InsO, 2. A., § 165 Rdnr. 209c, § 35 Rdnr. 90; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A., § 55 Rdnr. 368; Braun, InsO, 3. A., § 55 Rdnr. 30; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1984 - 4 C 37/80 -, zit. nach JURIS zur Konkursordnung). Daher hat das Insolvenzverfahren jedenfalls auf die Festsetzung der Grundsteuer, die im auf die Freigabe folgenden Kalenderjahr und noch während der Dauer des Insolvenzverfahrens entsteht, sowie auf den Ausspruch eines Leistungsgebots keine Wirkungen. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Inaussichtstellen einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) sowie die Regelung des § 206 Satz 1 Nr. 2 InsO eine abweichende Ansicht vertritt, ist dem nicht zu folgen. Eine derartige Beschränkung der Wirkungen einer Freigabe findet im geltenden Insolvenzrecht keine Grundlage (vgl. auch Eickmann u.a., a.a.O. § 301 Rdnr. 10). Die Restschuldbefreiung bezieht sich nach § 286 InsO bei natürlichen Personen von vornherein allein auf die im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern und § 206 InsO betrifft ausdrücklich nur den Ausschluss von Massegläubigern. Eine Heranziehung von "Wertungen der Insolvenzordnung" zur Verhinderung von anscheinend als unbillig angesehenen Rechtsfolgen ist bei einem Fehlen entsprechender gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen.

Im Übrigen wäre es auch problematisch, welche Auswirkungen der Abschluss des Insolvenzverfahrens und das Inaussichtstellen einer Restschuldbefreiung hätten, wenn es sich bei den noch streitbefangenen Grundsteuerforderungen um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO handeln würde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 -, zit. nach JURIS; Kreft, InsO, 5. A., § 301 Rdnr. 11; Graf-Schlicker, InsO, § 301 Rdnr. 5 m.w.N.; § 206 Rdnr. 3). Denn der Ausschluss des § 206 InsO wirkt nur zugunsten der Insolvenzmasse und der Insolvenzgläubiger. Gegen den Schuldner kann der Massegläubiger seinen Anspruch weiterhin geltend machen, wobei dessen Haftung grundsätzlich - mit Ausnahme sog. oktroyierter Masseverbindlichkeiten - beschränkt ist auf die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner zurückgegebene Insolvenzmasse (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 206 Rdnr. 4; Eickmann u.a., InsO, 4. A., § 206 Rdnr. 3; Nerlich/Römermann, InsO, § 206 Rdnr. 9). Daraus dürfte sich aber nicht ergeben, dass schon die Festsetzung der Grundsteuer und der Ausspruch eines Leistungsgebots gegenüber dem Insolvenzschuldner ausgeschlossen ist.

Ob und inwieweit die Vollstreckung des Grundsteueränderungsbescheides durch das durchgeführte Insolvenzverfahren bzw. eine möglicherweise inzwischen erteilte Restschuldbefreiung Beschränkungen unterliegt (vgl. dazu Münchener Kommentar zur InsO, 2. A., § 165 Rdnr. 209c; vgl. aber auch BGH, Urt. v. 28. Juni 2007, a.a.O.), muss nicht abschließend geklärt werden. Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Sowohl die Grundsteuerfestsetzung als auch der Ausspruch des Leistungsgebots zählen zum Erhebungsverfahren und sind keine Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. für das Leistungsgebot Pahlke/Koenig, a.a.O., § 254 Rdnr. 3, 4).

Dass das Grundstück in dem streitbefangenen Zeitraum (auch) einer Anordnung der Zwangsverwaltung unterlag, steht einer nach Abschluss der Zwangsverwaltung erfolgten Grundsteueränderung einschließlich eines Leistungsgebots gegenüber der Klägerin nicht entgegen. Offen bleiben kann, welche Folgen für die insolvenzrechtliche Einstufung von Grundsteuerforderungen daraus entstehen, dass das Grundstück schon vor der Freigabe einer Zwangsverwaltung unterlag (vgl. dazu Hess/Weis/Wienberg, a.a.O. § 55 Rdnr. 366, 624 f.; Uhlenbruck, a.a.O., § 80 Rdnr. 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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