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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 4 L 299/07
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 5
LSA-KAG § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1
1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden.

2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung.

3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).


Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Aus den vom Beklagten genannten Gründen bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der in § 16 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren des Beklagten vom 20. Oktober 2005 für die Altkanalgebühr festgesetzte Gebührensatz von 2,35 € je m3 vorgeklärten Schmutzwassers sei unwirksam und der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 über Gebührenabschläge für das Jahr 2006 daher rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der festgesetzte Gebührensatz überschreite in unzulässiger Weise den höchstzulässigen Gebührensatz. Die vom Beklagten in seiner Nachkalkulation vom 20. April 2007 berücksichtigten Abwassermengen seien jedenfalls für die Jahre 2006 und 2008 zu niedrig angesetzt worden. Unter Heranziehung des Wirtschaftsplans 2007 und der darin ausgewiesenen Altkanalbenutzungsgebühren im Jahre 2006 in Höhe von 161.226,- € ergebe sich bei dem Gebührensatz von 2,35 € eine Schmutzwassermenge von 68.608,80 m3. Soweit der Beklagte für das Jahr 2008 wegen einer "Umbindung zu zentraler Entsorgung" eine Reduzierung der Anzahl der Anschlussnehmer um 207 Einwohner vorgenommen habe, bestünden an dieser Prognose schon deshalb Zweifel, weil ausweislich des Investitionsplans (Wirtschaftsplan) 2006 für das Jahr 2008 keine Kosten für Investitionen angesetzt würden. Es könne deshalb dahin stehen, ob die Berücksichtigung von Unterdeckungen in Höhe von 10.000,- € zutreffend sei.

Demgegenüber macht der Beklagte geltend, es handele sich bei der Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2008 um eine Schätzung. Darüber hinaus sei das Vorgehen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermittlung der Schmutzwassermenge für das Jahr 2006 methodisch verfehlt, weil die im Wirtschaftsplan 2007 ausgewiesenen Altkanalbenutzungsgebühren im Jahre 2006 nicht nur Zahlungen für das Jahr 2006 beinhalteten. Hinsichtlich der Prognose der Abwassermenge für das Jahr 2008 sei festzustellen, dass 2008 in der Gemeinde H. die Anbindung an das zentrale Abwasserbeseitigungssystem vorgenommen worden sei und auch schon 2007 ausweislich des Wirtschaftsplans 2007 Anschlüsse an das zentrale Abwasserbeseitigungssystem für den Ort Gladitz vorgenommen worden seien. Die Unterdeckung habe eingestellt werden dürfen, weil es sich jedenfalls nicht um eine beabsichtigte Unterdeckung gehandelt habe.

Der Beklagte hat zu der streitbefangenen Altkanalbenutzungsgebühr für den Kalkulationszeitraum 2006 bis 2008 neben einer Vorauskalkulation vom 4. Oktober 2005 eine Nachkalkulation vom 31. Mai 2006 ("1. Änderung") sowie eine Nachkalkulation vom 20. April 2007 vorgenommen, auf die er sich in der Antragsbegründung stützt. In allen drei Kalkulationen unterscheiden sich die angesetzten Schmutzwassermengen sowohl für den Gesamtzeitraum 2006 bis 2008 (116.165 m3; 183.897 m3; 168.542 m3) als auch für die Jahre 2006 (49.674 m3; 68.607 m3; 61.615 m3) und 2008 (29.200 m3; 56.244 m3; 50.562 m3) in erheblicher Weise.

Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 - und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 127, m.w.N.; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 2. April 2004 - 4 N 00.1645 -, zit. nach JURIS). Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten (vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 126), hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, für das Jahr 2006 habe der Beklagte in der Nachkalkulation vom 20. April 2007, auf die er seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt, eine zu geringe Schmutzwassermenge angesetzt. Sollte der Beklagte im Rahmen dieser Nachkalkulation verpflichtet gewesen sein, insoweit das tatsächliche Betriebsergebnis zu verwenden, spricht zwar Überwiegendes dafür, dass er zu geringe Werte verwendet hat. Der Beklagte hat in der Zulassungsbegründung selbst eingeräumt, er habe nur eine Schätzung vorgenommen, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung lässt zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Zahlen aufkommen. Allerdings ist diese Berechnung, bei der im Wirtschaftsplan 2007 für das Jahr 2006 ausgewiesene Einnahmen aus der Altkanalgebühr durch den Gebührensatz dividiert werden, nicht hinreichend genau, um die tatsächliche Schmutzwassermenge zu ermitteln. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Zahlungseingänge im Jahr 2006 schon nicht gleichzusetzen sind mit den satzungsgemäß für dieses Jahr zu erhebenden Gebühren.

Jedenfalls zu beanstanden ist aber die in der Nachkalkulation vom 20. April 2007 vorgenommene Prognoseentscheidung des Beklagten für das Jahr 2008. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die prognostizierte Reduzierung der Zahl der Anschlussnehmer (minus 207 im Jahr 2008) durch die geplanten Investitionen für das Jahr 2008 nicht belegt wurde. Vielmehr sind in dem vorliegenden Wirtschaftsplan 2007 - wie schon in dem ebenfalls vorliegenden Wirtschaftsplan 2006 - keine Investitionen für das Jahr 2008 angesetzt worden. Der Prognose fehlte es danach an einer sachlichen Grundlage. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit er darauf verweist, es seien 2008 tatsächlich Investitionen getätigt worden, spielt dies für eine Prognoseentscheidung im April 2007 schon keine Rolle. Dass im Wirtschaftsplan 2007 für den Ort G. Investitionen vorgesehen sind, die nach Angabe des Beklagten Anschlüsse an das zentrale Abwasserbeseitigungssystem betreffen sollen, steht der Annahme des Verwaltungsgerichts deshalb nicht entgegen, weil für das Jahr 2007 in der Nachkalkulation vom 20. April 2007 ebenfalls eine erhebliche Reduzierung der Zahl der Anschlussnehmer berücksichtigt ist. Der weiteren Prüfung ist danach für das Jahr 2008 die vom Beklagten in der Nachkalkulation vom 20. April 2007 angenommene Schmutzwassermenge für das Jahr 2007 zugrunde zu legen. Auf Grund der Beschränkungen des Berufungszulassungsrechts muss auch nicht zu Gunsten des Beklagten untersucht werden, ob er überhaupt berechtigt war, in der Nachkalkulation vom 20. April 2007 für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum eine gegenüber der Vorauskalkulation bzw. der ersten Nachkalkulation abweichende Prognoseentscheidung zu treffen.

Weiterhin durfte ein - schon in der Nachkalkulation aus April 2007 nur schwer zu erkennender - Ansatz von Unterdeckungen in einer Höhe von 10.000,- € nicht erfolgen. Es ist weder hinreichend ersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht, dass es sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen gehandelt hat.

Geht man jedoch von den in der Nachkalkulation vom 20. April 2007 zugrunde gelegten Kosten für den Kalkulationszeitraum 2006 bis 2008 in Höhe von 391.619,- € (ohne die Unterdeckung) sowie einer Gesamtschmutzwassermenge von 174.345 m3 aus, ergibt sich ein höchstzulässiger Gebührensatz von 2,25 €/m3. Die Überschreitung gegenüber dem festgesetzten Gebührensatz von 2,35 €/m3 beträgt 4,44 % und führt zu einer Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA mit der Folge, dass der Gebührensatz unwirksam ist. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 260; Rdnr. 731 jeweils m.w.N.). Die Hinnahme einer Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes bis zu einer sog. "Bagatellgrenze" rechtfertigt sich allein aus Gründen der Praktikabilität. Denn die gebührenerhebende Körperschaft hat schon bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Reihe von (Prognose)Spielräumen. Lediglich unbeabsichtigte Fehler bei der Gebührenbedarfsberechnung auf Grund der Komplexität des Abgabenrechts, die keine erheblichen Auswirkungen haben, können unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 263). Daher stellt allenfalls eine geringfügige Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes keine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA dar. Diese "Bagatellgrenze" ist nach Ansicht des Senats nicht erst bei 5 % (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG Nds.), sondern schon bei 3 % zu ziehen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in dem Bescheid vom 19. September 2006 gegen die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 30. Januar 2006 - GSD 2006 - verstößt.

Es ist schon problematisch, ob die Gebührensatzung den hier gegebenen Fall - eine Gemeinschafts(klein)kläranlage, in die mehrere Grundstückseigentümer einleiten - überhaupt erfasst. Denn nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GSD 2006 werden als Grundstücksabwasseranlagen i.S.d. Satzung (nur) "Hauskläranlagen (Kleinkläranlage)" erfasst. Der Begriff "Hauskläranlage" und die übrigen auf das einzelne Grundstück bezogenen Regelungen der Satzung könnten dagegen sprechen, dass eine solche Gemeinschaftsanlage als Grundstücksabwasseranlage i.S.d. Satzung anzusehen ist.

Jedenfalls steht die vorgenommene Gebührenerhebung nicht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GSD 2006, wonach die dezentrale Abwassergebühr nach der Menge bemessen wird, die aus der Grundstücksabwasseranlage entnommen und abgefahren wird. Grundlage der Gebührenberechnung war indes nicht die tatsächliche Abwassermenge, sondern der (Gesamt)Frischwasserverbrauch der an diese Anlage angeschlossenen Einleiter. In dem streitbefangenen Bescheid wurden die "Kosten der Ausfuhr" durch einen "Gesamttrinkwasserverbrauch" dividiert und mit einem "Trinkwasserverbrauch eines Haushalts eines Jahres" multipliziert. Das Verwaltungsgericht hat dem entnommen, dass die (tatsächliche) Abwassermenge des aus der Gemeinschaftskläranlage entnommenen und abgefahrenen Abwassers in der Berechnung überhaupt nicht berücksichtigt worden ist. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten, vor allem hat er gerade nicht substanziiert dargelegt, dass die "Kosten der Ausfuhr" die gesamte Abwassergebühr für die streitbefangene Anlage nach § 4 Abs. 1 und 2 GSD 2006 auf der Grundlage einer Multiplikation des Gebührensatzes mit der tatsächlichen Abwassermenge darstellen. Nur dann aber hätte überhaupt - falls man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass eine solche Anlage von der Satzung erfasst wird und sämtliche einleitenden Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner i.S.d. § 5 Satz 3 GSD 2006 haften -, eine Verteilung der gesamten Abwassergebühr nach dem Maßstab des Trinkwasserverbrauchs auf die einzelnen Eigentümer in Betracht kommen können. Allerdings wäre weiterhin zumindest problematisch, ob eine Verteilung nach einem Maßstab erlaubt ist, der einen fiktiven Wert für jeden Haushalt festlegt und sich nicht an dem konkreten Trinkwasserverbrauch der einzelnen Einleiter orientiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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