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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 4 L 346/05
Rechtsgebiete: KAG LSA, VwGO


Vorschriften:

KAG LSA § 6b
KAG LSA § 6b I
KAG LSA § 6b I 2
VwGO § 152 a
Hinsichtlich der Ermittlung der Größe von Flächen ungetrennter Hofräume im Verbandsgebiet kommt § 6b Abs. 1 KAG LSA (vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 8 Rdnr. 394b, 490a; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -; Urt. v. 16. Dezember 1999 - A 2 S 335/99 - jeweils zum Ausbaubeitragsrecht) zur Anwendung.

Aus § 6b Abs. 1 Satz 2 KAG LSA ergibt sich nicht, auch nicht für die Berechnung des endgültigen Beitrages, dass die beitragserhebende Körperschaft den Beitragspflichtigen im Falle des § 6b KAG LSA auffordern muss, die Größe der Fläche selbst nachzuweisen. Sie kann dies tun, muss es aber nicht. Entscheidet sie sich dafür, (zunächst) selbst zu ermitteln, kann der Beitragspflichtige bzw. hier der Vorausleistende die Flächenermittlung allerdings nur nach den Vorgaben des § 6b Abs. 1 Satz 2 KAG LSA angreifen.

Beschluss vom 11.07.2006 - Gegenvorstellung - :

Eine "außerordentliche Beschwerde" oder "Gegenvorstellung" gegen die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrages ist - jedenfalls seit Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) - nicht (mehr) statthaft (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.416 -, zit. nach JURIS m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Feb-ruar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 152a Rdnr. 9 ff.; § 124a Rdnr. 143; Kopp/Schenke, VwGO 14. A., Vorb § 124 Rdnr. 9a; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 4 P 3/05 - m.w.N.).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 346/05

Datum: 26.06.2006

Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Vortrag der Klägerin, es werde bestritten, dass die beitragspflichtigen Grundstücksflächen im Verbandsgebiet vollständig erfasst worden seien, weil sich aus verschiedenen Gründen die Fläche der Anteile an ungetrennten und unvermessenen Hofräumen nachträglich im Regelfall nicht ermitteln ließe, insbesondere nicht durch die Verwendung von Luftaufnahmen und einer Flurkarte, ist von vornherein nicht durchgreifend. Diesem Vortrag lässt sich entnehmen, dass die Klägerin davon ausgeht, diese Flächen könnten größtenteils nachträglich nicht (mehr) genau ermittelt werden. Denn die Flächen seien lediglich den beteiligten Eigentümern nach dem überlieferten Besitzstand bekannt gewesen und dieser Besitzstand sei im Regelfall nach der entschädigungslosen Enteignung und Überführung in "Eigentum des Volkes" nicht weiter überliefert worden und deshalb auch in den meisten Fällen nicht bekannt. Hinsichtlich der Ermittlung der Größe von Flächen ungetrennter Hofräume im Verbandsgebiet kommt aber § 6b Abs. 1 KAG LSA (vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 8 Rdnr. 394b, 490a; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -; Urt. v. 16. Dezember 1999 - A 2 S 335/99 - jeweils zum Ausbaubeitragsrecht) zur Anwendung. Danach gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück, wenn ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter eigener Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden ist (Satz 1). Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche beglaubigte Dokumente, nachzuweisen (Satz 2). Damit ist im Beitragsrecht bei unvermessenen Flächen auf die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche abzustellen. Ob diese Flächenermittlung im Rahmen der Beitragskalkulation vom Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder ob in die (Gesamt)Beitragsfläche - was sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt - die Flächen ungetrennter Hofräume nur in geringerem Maße hätten eingestellt werden dürfen, muss aber nicht entschieden werden. Als Folge wäre die in der Kalkulation zugrunde gelegte beitragspflichtige (Gesamt)Beitragsfläche lediglich geringer und der Beitragssatz daher höher. Deshalb lässt sich die Berufung auf diesen Vortrag ersichtlich nicht stützen.

b) Soweit die Klägerin darauf verweist, der Besitzstand des Anteils am ungetrennten und unvermessenen Grundstück sei auch im Fall des streitigen Grundstücks nach der entschädigungslosen Enteignung und Überführung in "Eigentum des Volkes" nicht weiter überliefert worden und ihr nicht bekannt, so dass die Ermittlung der der Beitragspflicht unterliegenden Fläche willkürlich sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Berechnung der Vorausleistung die Größe der von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzten Fläche selbst ermittelt hat. Aus § 6b Abs. 1 Satz 2 KAG LSA ergibt sich nicht, auch nicht für die Berechnung des endgültigen Beitrages, dass die beitragserhebende Körperschaft den Beitragspflichtigen im Falle des § 6b KAG LSA auffordern muss, die Größe der Fläche selbst nachzuweisen. Sie kann dies tun, muss es aber nicht. Entscheidet sie sich dafür, (zunächst) selbst zu ermitteln, kann der Beitragspflichtige bzw. hier der Vorausleistende die Flächenermittlung allerdings nur nach den Vorgaben des § 6b Abs. 1 Satz 2 KAG LSA angreifen. Damit ist die bloße Behauptung der Klägerin, ihr sei die (Flächen)Größe des Anteils des ungetrennten Hofraums nicht bekannt, nicht ausreichend.

c) Soweit die Klägerin zur Begründung der ernstlichen Zweifel weiterhin pauschal auf die gerügten Verfahrensmängel verweist, ist sie schon nicht in ausreichender Weise dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgekommen.

d) Bei dem in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 hinsichtlich des Erlasses der endgültigen Beitragsbescheide enthaltenen Vortrag der Klägerin handelt es sich um Vorbringen, das nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde. Dieses Vorbringen stellt auch keine zulässige Ergänzung des Vorbringens aus der Antragsbegründung dar.

2. Die Berufung ist weiterhin nicht wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb verletzt worden sei, weil ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die Kostenberechnungen des Ingenieurbüros H. & F. vom 12. April 1999 und 20. Mai 1999 nicht bekannt gewesen und insbesondere auch nicht zur Einsichtnahme überlassen worden seien. Denn diese Kostenberechnungen waren in den Beiakten zu dem Verfahren 4 A 405/02 HAL enthalten, die ausweislich eines gerichtlichen Vermerks vom 6. Mai 2004 und einem Schriftsatz der Klägerin vom 17. Mai 2004 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren in einem Ordner "Generalakte AZV W..." zur Einsichtnahme übersandt worden waren.

b) Auch soweit die Klägerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Beklagte die in dem angefochtenen Urteil erwähnten "Luftbildaufnahmen des Verbandsgebietes" nicht vorgelegt habe und sie deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, zu der Behauptung des Beklagten, derartige Luftbildaufnahmen seien für die Erfassung fehlender Grundstücksflächen herangezogen worden, Stellung zu nehmen, hat sie keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, bei der manuellen Erfassung von bestimmten Grundstücksflächen seien die Luftbildaufnahmen des Verbandsgebietes mit der entsprechenden Flurkarte abgeglichen worden. Zu dieser - nach eigener Darstellung der Klägerin - vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung getroffenen Behauptung konnte die Klägerin Stellung nehmen. Den Inhalt dieser Aufnahmen, die auch dem Verwaltungsgericht nicht vorlagen, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin nur dann einen auf die fehlende Vorlage der Aufnahmen gestützten Gehörsverstoß rügen könnte, wenn ihr Prozessbevollmächtigter schon in der mündlichen Verhandlung eine solche Vorlage verlangt hätte. Denn Verstöße gegen den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind unerheblich, wenn der Betroffene nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist aber nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der Luftbildaufnahmen verlangt hat. Dies wird auch in der Berufungszulassungsbegründung nicht behauptet. Danach habe er in der mündlichen Verhandlung lediglich die behauptete Heranziehung von Luftbildaufnahmen bestritten. Falls der Prozessbevollmächtigte sich nicht oder nicht ausreichend in der Lage sah, überhaupt adäquat auf das Vorbringen des Vertreters des Beklagten zu reagieren, hätte er einen Vertagungsantrag (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) stellen müssen. Dies ist ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht geschehen.

c) Das Verwaltungsgericht durfte auch die im Klageverfahren nachträglich abgegebenen Stellungnahmen des Instituts für Abwasserwirtschaft H. verwerten. Es handelte sich bei diesen Stellungnahmen des vom Beklagten mit der Erstellung der Beitragskalkulation beauftragten Instituts im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin um einen dem Beklagten zuzurechnenden Vortrag. Dass das Verwaltungsgericht diesen Stellungnahmen in unzulässiger Weise einen anderen Charakter beigemessen hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

d) Keinen Erfolg hat das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit den von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide "nicht ernsthaft auseinandergesetzt" und weiterhin nicht in "der gebotenen Weise" mit ihrem Argument, sie könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht für eine Vorausleistung herangezogen werden.

Schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5, 122 VwGO) verlangt nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, "die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind". Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. November 1992 - 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 -, BVerfGE 87, 363, 392 f.). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat; das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, a.a.O. S. 146; Beschl. v. 17. November 1992, a.a.O. S. 392). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, a.a.O. S. 146).

Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Einwendungen gegen die Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wird aber schon in der Zulassungsbegründung selbst zugestanden. Darüber hinausgehende Anforderungen in Form eines "qualifizierten Auseinandersetzens" bestehen nicht. Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben betroffen ist, hat die Klägerin selbst diesen Gesichtspunkt innerhalb der Erwägung angesprochen, dass es keinen Sinn mache, von ihr eine Vorausleistung auf eine Beitragsforderung zu verlangen, welche gegen sie nie werde entstehen können. Mit dieser Erwägung hat sich das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich auseinandergesetzt, so dass nach den oben dargelegten Grundsätzen davon auszugehen ist, dass es auch den Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigt hat. Einer ausdrücklichen Bescheidung dieses Gesichtspunktes bedurfte es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Beschluss vom 11.07.2006 - Gegenvorstellung - :

Die von der Klägerin erhobenen "Gegenvorstellungen" haben keinen Erfolg.

Eine "außerordentliche Beschwerde" oder "Gegenvorstellung" gegen die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrages ist - jedenfalls seit Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) - nicht (mehr) statthaft (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.416 -, zit. nach JURIS m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 152a Rdnr. 9 ff.; § 124a Rdnr. 143; Kopp/Schenke, VwGO 14. A., Vorb § 124 Rdnr. 9a; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 4 P 3/05 - m.w.N.). Denn mit § 152a VwGO hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für Rechtsschutzlücken bei Gehörsverstößen getroffen, welche aus Gründen der Rechtssicherheit außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, ausschließt.

Eine Auslegung (§ 88 VwGO) der "Gegenvorstellungen" als Anhörungsrüge i.S.d. § 152a VwGO (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25. Januar 2005, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 152a Rdnr. 9 m.m.N.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin gerade nicht geltend macht, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung entscheidungserheblichen Vortrag in dem Zulassungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Januar 2006 - 7 B 103/05, [7 B 28/05] -, zit. nach JURIS; OVG LSA, Beschl. v. 29. März 2006 - 2 L 119/06 - m.w.N.), sondern hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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