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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 4 L 65/06
Rechtsgebiete: GO


Vorschriften:

GO § 8 I Nr. 2
1. Eine Anschlussnahme an die öffentliche Abwasseranlage im Sinne des § 8 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - i. V. m. § 4 Abs. 1 WVS setzt notwendigerweise voraus, dass die dem Wohngebäude des Grundstückseigentümers dienende Abwasserentsorgungsanlage mit dem Leitungsnetz des Abwasserzweckverbandes verbunden ist, weil nur so eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Grundstücks sichergestellt ist.

2. Ob die Möglichkeit der Anschlussnahme besteht, hängt nicht davon ab, ob die Versorgungsleitung im Straßenkörper vor dem Grundstück verlegt ist, sondern einzig davon, ob der Anschlussnehmer in der Lage ist, das öffentliche Leitungsnetz zu erreichen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Grundstücksanschluss bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, so dass es allein von der Willensentscheidung des Anschlussnehmers abhängt, ob das Grundstück angeschlossen wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 65/06

Datum: 29.06.2006

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die von dem Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Kläger seien gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Rechtsvorgängers des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS-) vom 2. Dezember 1999 bereits deswegen zur Anschlussnahme an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verpflichtet, weil ihr Grundstück an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenze. Nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den Hausanschluss, also die Verbindungsleitung von der zentralen Verteilungsanlage bis zur Hauptabsperrvorrichtung auf dem anzuschließenden Grundstück, noch nicht hergestellt, d. h. das auf dem Grundstück der Kläger verbrauchte Wasser kann derzeit tatsächlich nicht der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten zugeführt werden. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen technischen Vorkehrung, um von einer "Betriebsfertigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 1 WVS auszugehen, und damit an der Grundvoraussetzung für die Ausübung des Anschlusszwangs. Eine Anschlussnahme an die öffentliche Abwasseranlage im Sinne des § 8 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - i. V. m. § 4 Abs. 1 WVS setzt nämlich notwendigerweise voraus, dass die dem Wohngebäude der Kläger dienende Abwasserentsorgungsanlage mit dem Leitungsnetz des Beklagten verbunden ist, weil nur so eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Grundstücks sichergestellt ist (so auch OVG LSA, Beschl. v. 13. Oktober 2003 - 1 L 269/03 -; Beschl. v. 20. Dezember 2004 - 1 L 106/03 -).

Wenn § 4 Abs. 1 WVS als Voraussetzung für den Anschlusszwang bestimmt, dass eine Versorgungsleitung betriebsfertig vorhanden sein muss, so bezweckt dies nur, klarzustellen, dass zum Anschluss nicht gezwungen werden kann, wer aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich mit zumutbarem Aufwand an das zentrale Leitungsnetz anzuschließen. Ob die Möglichkeit der Anschlussnahme besteht, hängt indes nicht davon ab, ob die Versorgungsleitung im Straßenkörper vor dem Grundstück verlegt ist, sondern einzig davon, ob der Anschlussnehmer in der Lage ist, das öffentliche Leitungsnetz zu erreichen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Grundstücksanschluss bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, so dass es allein von der Willensentscheidung des Anschlussnehmers abhängt, ob das Grundstück angeschlossen wird (so auch OVG LSA, Beschl. v. 28. Mai 2004 - 1 L 228/02 -). Dies ist hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht der Fall, weil der Beklagte den Hausanschluss, der Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (§ 1 Abs. 2c WVS), noch nicht hergestellt hat.

Dementsprechend fehlt es auch an einer Voraussetzung für die von den Klägern mit Bescheid vom 7. Juli 2005 geforderte Antragstellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WVS, wonach die Herstellung des Anschlusses innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Grundstückseigentümer schriftlich zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufgefordert worden ist, bei dem nach § 1 Abs. 3 WVS beauftragten Unternehmen beantragt werden muss. Denn eine Verpflichtung, die Herstellung des Anschlusses gemäß § 4 Abs. 2 WVS zu beantragen, besteht regelmäßig nur dann, wenn den Klägern eine betriebsbereite öffentliche Einrichtung zur Verfügung steht und der Beklagte den Anschlusszwang zuvor rechtmäßig ausgeübt hat. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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