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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 4 M 44/06
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 Abs. 6 S. 2
KAG LSA § 8
KAG LSA § 8 S. 1
KAG LSA § 8 S. 2
Setzt die Abgabensatzung fest, dass die sachliche Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück entsteht, ist es unerheblich, dass der Grundstücksanschluss Teil der der zentralen öffentlichen Abwasseranlage ist, wenn die Abgabensatzung eine Investitionskostendeckung für die Grundstücksanschlüsse durch einen gesonderten Beitrag (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA) oder eine Kostenerstattung (§ 8 Satz 2 KAG LSA) vorsieht (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - m.w.N.).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 M 44/06

Datum: 08.09.2006

Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die sachliche Beitragspflicht für das streitbefangene Grundstück nach § 7 Abs. 1 der Abgabensatzung des Antragsgegners vom 29. Oktober 1998 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2003 - AS 2003 - mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück entstanden ist. Denn die Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses war nach dem zum 1. Januar 2004 erfolgten Inkrafttreten der 6. Änderungssatzung nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegen halten, nach § 2 Abs. 4 der technischen Abwassersatzung des Antragsgegners sei der Grundstücksanschluss Teil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage des Antragsgegners und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe daher in Widerspruch zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA. Sieht die Abgabensatzung eine Investitionskostendeckung für die Grundstücksanschlüsse durch einen gesonderten Beitrag (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA) oder - wie hier (vgl. § 11 AS 2003) - eine Kostenerstattung (§ 8 Satz 2 KAG LSA) vor, so entsteht die Abgabenpflicht getrennt und jeweils selbständig, wenn der für das Grundstück erforderliche Hauptsammler mit seinem Anschluss an die Zentraleinrichtungen einerseits und der Grundstücksanschluss andererseits betriebsfertig hergestellt sind. Die in § 8 Satz 2 KAG LSA ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen auch dann Kostenerstattungen nach § 8 Satz 1 KAG LSA geltend zu machen, wenn der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde, bewirkt eine Aufwandspaltung (so auch OVG LSA, Urt. v. 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - m.w.N.).

2. Das Vorbringen des Antragstellers, das vom Antragsgegner verfolgte Finanzkonzept stehe in Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und es bestehe eine Doppelbelastung der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer, weil der Antragsgegner einen Großteil der in die Beitragskalkulation eingestellten Aufwendungen durch die Aufnahme von langfristigen Darlehen finanziere und den Zinsaufwand für diese Darlehen in die Gebührenkalkulation eingestellt habe, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass Kosten, die in die Kalkulation der Herstellungsbeiträge eingeflossen sind, (auch) durch eine Gebührenerhebung oder privatrechtliche Entgelte abgedeckt werden. Vielmehr hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass der Zinsaufwand - wie von § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA geboten - nur über die Gebührenerhebung gedeckt wird. Der Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die angefallenen Herstellungskosten (zunächst) mit langfristigen Darlehen finanziert habe, ist kein Beleg für eine unzulässige Doppelbelastung. Es folgt aus der Entscheidung über die Darlehensaufnahme weiterhin auch nicht, dass der Antragsgegner damit schon eine Entscheidung dahingehend getroffen hat, die Herstellungskosten über eine Gebührenerhebung zu (re)finanzieren. Soweit der Antragsteller anscheinend die (Vor)Finanzierung der Herstellungskosten über die Aufnahme von Darlehen als eine der Erhebung von Beiträgen, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten gleichwertige Aufwandsdeckung ansieht, steht dem schon die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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