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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 5 L 1/04
Rechtsgebiete: LSA, WO


Vorschriften:

LSA § 27 I
LSA § 26 I 4
LSA § 20 I
LSA § 23 I 2
LSA § 22
WO § 12
WO § 30
Der Dienststelle kommt im Wahlanfechtungsverfahren der Status des Beteiligten zu.

Die Dienststelle ist nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren durch ein Mitglied des früheren Hauptwahlvorstandes vertreten zu lassen.

Können in nachgeordneten Dienststellen örtliche Wahlvorstände mangels einer entsprechenden Bereitschaft der Beschäftigten nicht gebildet werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Wahl zum Hauptpersonalrat.

Wird bei einer Personenwahl die alphabetische Reihenfolge auf den Stimmzetteln gemäß § 30 WO nicht eingehalten, kann ein Einfluss auf das Wahlergebnis jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich 4 Wahlbewerber zu nennen waren und der Letztgenannte die meisten Stimmen erhalten hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 1/04

Datum: 27.04.2005

Tatbestand:

Die Antragsteller fechten die Wahl zum Allgemeinen Hauptpersonalrat im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt (Beteiligter zu 2.) - Gruppe der Beamten - an. Sie sind Beamte des Landes und werden im Kultusministerium verwendet. Der Antragsteller zu 1. ist nach dem Ausscheiden des bisherigen Gruppenvertreters zum 1. Januar 2004 in dieser Funktion in den Allgemeinen Hauptpersonalrat nachgerückt. Die Neuwahl des Gruppenvertreters wurde erforderlich, nachdem der Senat mit Beschluss vom 6. März 2002 - 5 L 7/01 - die vorangegangene periodische Wahl zum Allgemeinen Hauptpersonalrat - Gruppe der Beamten - vom 15./16. Mai 2001 für ungültig erklärt hatte.

Am 10. April 2002 beschloss der Beteiligte zu 2. die Bestellung eines Hauptwahlvorstands für die Neuwahl, bestehend aus den Bediensteten N. als Vorsitzender sowie S. und G. als Mitglieder. Der Hauptwahlvorstand trat am 16. und 19. April 2002 zu ersten Sitzungen zusammen. Nachdem der Antragsteller zu 1. mit Schreiben an den Beteiligten zu 2. vom 23. April 2002 formale Versäumnisse gerügt hatte, trat der Hauptwahlvorstand am 7. Mai 2002 erneut zu einer konstitutiven Sitzung zusammen. Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände wurden beteiligt.

Mit Wahlausschreiben vom 19. Juni 2002 - bekannt gemacht durch die örtlichen Wahlvorstände - legte der Hauptwahlvorstand den Termin zur Wahl auf Dienstag, den 6. August 2002 fest und forderte zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. In Dienststellen mit nicht mehr als zwei wahlberechtigten Beamten (Hochschule Anhalt, Fachhochschule Merseburg, Hochschule Giebichenstein, Landesamt für Denkmalpflege, Regierungspräsidium Dessau und Regierungspräsidium Halle) wurde das Wahlausschreiben mit dem Zusatz bekannt gemacht, dass gemäß Beschluss des Hauptwahlvorstands vom 11. Juni 2002 schriftliche Stimmabgabe angeordnet sei.

Innerhalb der Frist gingen Wahlvorschläge des Philologen-Verbands Sachsen-Anhalt (Frau L.), der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft (Herr D.), der Gewerkschaft ver.di (Antragsteller T.) und des Verbands Bildung und Erziehung (Herr A.) ein, die vom Hauptwahlvorstand als ordnungsgemäß zugelassen wurden. In seiner Sitzung vom 15. Juli 2002 ermittelte der Hauptvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln durch Losverfahren wie folgt: Kennwort ver.di, Kennwort Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt, Kennwort Philologen-Verband Sachsen-Anhalt e. V., Kennwort DVG/DBB, woraus sich die folgende Reihenfolge der Wahlbewerber ergab:

T., H.,

A., M.,

L., T.,

D., D..

Am Wahltermin vom 6. August 2002 wurde in allen Dienststellen des Landes gewählt mit Ausnahme der Fachhochschule Merseburg, der Hochschule für Kunst und Design Giebichenstein und des Landesamts für Denkmalpflege Halle, wo örtliche Wahlvorstände nicht hatten gebildet werden können. An der Fachhochschule Magdeburg-Stendal, Standort Stendal wurde mangels eines Wahlberechtigten ebenfalls keine Wahl durchgeführt. Ein Bediensteter des Staatlichen Schulamts Eisleben, der wiederholt abgeordnet worden war, wurde nach Rücksprache mit dem Hauptwahlvorstand vom örtlichen Wahlvorstand zusätzlich in die dortige Liste der Wahlberechtigten aufgenommen und im Stimmergebnis vermerkt. Von den 794 wahlberechtigten Bediensteten gaben 346 ihre Stimme ab. Davon entfielen auf den Bewerber D. 142 Stimmen, auf den Bewerber T. (Antragsteller zu 1.) 86 Stimmen, auf die Bewerberin L. 76 Stimmen und auf den Bewerber A. 60 Stimmen, womit der Bewerber D. gewählt war. Der Hauptwahlvorstand stellte das Wahlergebnis am 7. August 2002 fest und machte es bekannt.

Am 20. August 2002 haben die Antragsteller die Neuwahl vom 6. August 2002 angefochten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Neuwahl sei verspätet durchgeführt worden. Werde eine Neuwahl aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, hier durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2002 erforderlich, dürfe sie nicht über die Drei-Monats-Frist hinausgezögert werden, die für ordentliche Neuwahlen zur Verfügung stehe. Stattdessen habe es Pannen bei der Durchführung der Wahl gegeben. Die Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands sei nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden, auch seien die Gewerkschaften und Berufsverbände nicht eingeladen worden. Dies alles sei angesichts der Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands aus Angehörigen der Personalabteilung des Kultusministeriums, darunter zwei Volljuristen, nicht verständlich. Es liege auf der Hand, dass der Wahltermin manipulativ festgelegt worden sei. Man habe sicherstellen wollen, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands gem. § 27 Abs. 5 PersVG LSA im Allgemeinen Hauptpersonalrat bei einer diffizilen Personalangelegenheit mitwirken würde. Auch sei man bestrebt gewesen, die Wahlaussichten des Bewerbers T. zu schmälern, der als "besonders kritischer Beobachter der Personalpolitik des Ministeriums" gelte. Dafür habe ein Termin in den Semesterferien der Hochschulen die Gewähr geboten. Der Bewerber T. habe im Hochschulbereich seinen beruflichen Hintergrund. Durch den Termin in den Semesterferien, in denen sich viele Hochschulangehörige im Urlaub befinden würden, sei der Bewerber T. benachteiligt worden. Stattdessen sei der Bewerber D., der dem Schulbereich zuzuordnen sei, durch den Termin nach Beendigung der Schulferien begünstigt worden. Das Wahlergebnis mit einer Wahlbeteiligung von über 80 v. H. im Schulbereich und lediglich 8 v. H. im Hochschulbereich bestätige dies. Man habe außerdem bei der Reihung der Kandidaten auf den Stimmzetteln gegen § 30 Abs. 2 Wahlordnung verstoßen, indem man die Kandidaten nicht alphabetisch genannt habe. In mehreren Einrichtungen des Hochschulbereichs habe es keine Wahlen gegeben und in einem weiteren Fall sei das Wahlergebnis nicht gewahrt gewesen. Die Antragsteller haben weiter die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Kultusministerium (Beteiligter zu 1.) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht der Status des Beteiligten zukomme. Denn die Dienststelle habe im Wahlverfahren gem. § 1 Satz 2 Wahlordnung nur eine unterstützende Aufgabe. Jedenfalls sei zu rügen, dass eine Interessenidentität des Beteiligten zu 1. und des Vorsitzenden des ehemaligen Hauptwahlvorstands bestehe, durch den sich die Dienststelle in gerichtlichen Verfahren vertreten lasse. Sie verfüge so über Kenntnisse aus dem Wahlverfahren, die ihnen - den Antragstellern - nicht zur Verfügung ständen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Nachwahl zum Allgemeinen Hauptpersonalrat im Kultusministerium - Gruppe der Beamten - vom 6. August 2002 für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Mitgliedern des ehemaligen Hauptwahlvorstands vom 9. September 2003 vorgetragen, es habe keine wesentlichen Verstöße gegen Wahlvorschriften gegeben, insbesondere keine, die den Ausgang der Wahl hätten beeinflussen können. Ein maßgeblicher Einfluss des Antragstellers T. auf die Hochschullandschaft sei bei allem Wohlwollen nicht feststellbar.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, es habe bei der Wahl des Hauptwahlvorstands im Allgemeinen Hauptpersonalrat keine Manipulation gegeben. Soweit man unter Beteiligung des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands im Allgemeinen Hauptpersonalrat Beschlüsse in Beamtenangelegenheiten gefasst habe, seien ausschließlich Sachgründe maßgeblich gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 18. November 2003 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gem. § 27 Abs. 1 PersVG LSA zulässige Antrag sei unbegründet. Es habe bei der Wahl vom 6. August 2002 keine wesentlichen Verfahrensverstöße gegeben. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Hauptwahlvorstands und zur Unterrichtung der Gewerkschaften und Berufsverbände seien durch die Sitzung vom 7. Mai 2002 bereinigt worden. Die Vorwürfe einer manipulativen Wahl des Hauptwahlvorstands oder eines parteiischen Verhaltens von dessen Vorsitzendem im Allgemeinen Hauptpersonalrat seien bloße Behauptungen geblieben. Die Festlegung des Wahltermins lasse keine manipulative Benachteiligung des Bewerbers T. erkennen. Ein Termin nach dem Ende der Schulferien in Sachsen-Anhalt habe sich aus Sachgründen gerechtfertigt, die geringe Wahlbeteiligung an den Hochschulen lasse sich mit dem geringen Interesse der dortigen Wahlberechtigten erklären. Soweit es Fehler bei der Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln oder einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis in einem Einzelfall gegeben habe, sei das Wahlergebnis hierdurch nicht beeinflusst worden. Ebenso sei es unschädlich, dass an der Hochschule für Kunst und Design Halle, an der Fachhochschule Magdeburg-Stendal, Standort Stendal sowie an der Fachhochschule Merseburg mangels Bildung eines örtlichen Wahlvorstands keine Wahlen durchgeführt worden seien. Scheitere die Bildung von Wahlvorständen an mangelndem Eigeninteresse der Beschäftigten, müsse auch hingenommen werden, dass Wahlen unterblieben.

Gegen diesen ihnen am 26. November 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Dezember 2003 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Sie rügen die Beteiligung des Kultusministeriums am gerichtlichen Verfahren. Von der Interessenlage her seien hingegen die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Auch dürfe der Kultusminister sich im Verfahren wegen Interessenidentität nicht vom Vorsitzenden des früheren Hauptwahlvorstands, einem potenziellen Zeugen vertreten lassen. Im Übrigen wiederholen die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Antragsteller beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 18. November 2003 die Neuwahl des Beamtenvertreters im Allgemeinen Hauptpersonalrat des Kultusministeriums vom 6. August 2002 für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1. beantragt.

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Dienststelle sei im Hinblick auf den mit einer Neuwahl verbundenen Aufwand an Personal- und Sachkosten am Verfahren zu beteiligen. Auch sei die mit einer Wahlanfechtung verbundene Belastung der Zusammenarbeit mit der Personalvertretung zu berücksichtigen. Es fehle auch an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss des von ihm benannten Prozessvertreters vom Verfahren. Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens seien nicht gegeben. Soweit es Verstöße gegeben habe, hätten diese das Wahlergebnis nicht beeinflusst.

Der Beteiligte zu 2. trägt vor, die Beteiligung im gerichtlichen Verfahren setze eine materiell-rechtliche Rechtsposition voraus. Das Kultusministerium sei gem. § 27 Abs. 1 PersVG LSA befugt, die Wahl anzufechten. Das Ministerium habe von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht. Daher sei nur er - der Beteiligte zu 2. - am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Auch sei es bedenklich, wenn der Kultusminister sich im Verfahren durch den Vorsitzenden des ehemaligen Hauptwahlvorstands vertreten lasse. Die Tätigkeit im Hauptwahlvorstand sei weisungsfrei und jeder Anschein einer Vermengung mit dienstlichen Pflichten sei zu vermeiden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Wahlunterlagen (Beiakten A bis D) Bezug genommen.

II.

Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 27 Abs. 1 PersVG LSA gestützte Wahlanfechtung der Antragsteller zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Beteiligung des Kultusministeriums im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist geboten. Beteiligter des Beschlussverfahrens ist, wer nach materiellem Recht durch die Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt ist (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2003 - 6 P 7.03 -, vgl. auch BAG, Urt. v. 4.12.1986, E 83, 385). Dies trifft für die Dienststelle im Wahlanfechtungsverfahren zu, denn damit wird entschieden, ob das zwischen ihr und dem gewählten Personalrat bestehende personalvertretungsrechtliche Rechtsverhältnis aufgelöst wird oder nicht (BAG, Urt. v. 4.12.1986, a. a. O.). Für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände besteht eine vergleichbare Rechtsposition nicht. Aus der Zugehörigkeit zum Kreis der Wahlanfechtungsberechtigten folgt die Beteiligungsbefugnis ebenso wenig wie aus § 83 Abs. 3 ArbGG (BAG, Urt. v. 4.12.1986, a. a. O.).

Für den Beteiligten zu 1. bestehen auch keine rechtlichen Hinderungsgründe, sich im Beschlussverfahren durch einen Bediensteten vertreten zu lassen, der dem ehemaligen Hauptwahlvorstand angehört hat. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt für die Prozessvertreter keine Ausschlussgründe, wie sie gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 41 ff. ZPO für Richter vorgesehen sind. Ob der derzeitige Prozessvertreter als Zeuge über Vorgänge im Wahlverfahren gehört werden könnte und wie seine Aussage ggf. zu würdigen wäre, ist nicht zu entscheiden, denn eine solche Beweisaufnahme ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Es besteht auch nicht die Befürchtung, dass mit der Prozessvertretung die Weisungsfreiheit des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands beeinträchtigt sein könnte, nachdem dessen Amt bereits mit Abschluss der Wahl am 6. August 2002 erloschen ist.

In der Sache ist über die Wahlanfechtung gem. § 27 Abs. 1 PersVG LSA zu entscheiden. Die Antragsteller können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung bleibt hiernach erfolglos.

Die Antragsteller rügen zunächst, dass die Neuwahl des Gruppenvertreters der Beamten nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Beschluss des Senats vom 6. März 2002 - 5 C 7/01 - betreffend die Anfechtung der vorangegangenen Wahl vom 15./16. Mai 2001 durchgeführt wurde. Die Rüge ist unbegründet. Das Personalvertretungsgesetz sieht eine Frist, innerhalb derer die Wahl stattzufinden hat, in § 25 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA nur für die regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen anlässlich des Ablaufs der vierjährigen (jetzt fünfjährigen) Wahlperiode vor, nicht aber für Neuwahlen, die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA wegen rechtskräftiger Anfechtung einer Wahl erforderlich werden. Man wird allerdings aus § 20 Abs. 1 PersVG LSA folgern können, dass der Landesgesetzgeber eine Frist von drei Monaten für die Durchführung der Wahl für angemessen hält. Eine dahingehende ausdrückliche Regelung für Neuwahlen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA existiert aber nicht. Insbesondere sind auch keine Sanktionen bei Versäumnis dieser Frist vorgesehen. Die Personalversammlung kann gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA lediglich einen neuen Wahlvorstand wählen, wenn der bisherige Wahlvorstand seine Aufgaben nicht rechtzeitig wahrnimmt. Dies setzt allerdings einen Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bzw. eines Berufsverbandes voraus, zudem es hier nicht gekommen ist.

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass manipulative Erwägungen vorgelegen haben können und die Wahl aus diesem Grunde erfolgreich angefochten werden kann. Dies ist indes eine Frage des Einzelfalles und lässt sich hier nicht verifizieren. Der Beteiligte zu 2. hat noch vor Eintritt der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 6. März 2002 (15.4.2002) den Hauptwahlvorstand am 10. April 2002 bestellt. Die Vorbereitung der Wahl hat dann allerdings länger als drei Monate, nämlich knapp vier Monate in Anspruch genommen. Die Behauptung der Antragsteller aber, man habe hierdurch die Wahlchancen des Antragstellers zu 1. beeinträchtigen oder mit der Übergangsbesetzung des Allgemeinen Hauptpersonalrats gem. § 27 Abs. 6 PersVG LSA eine bestimmte Personalentscheidung sicher stellen wollen, ist durch nichts belegt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es bei der Aufnahme der Tätigkeit im Hauptwahlvorstand zu formalen Versäumnissen gekommen war, die zu einer Verzögerung geführt haben. Auch gestaltete sich die Wahlvorbereitung wegen der Vielzahl der nachgeordneten Dienststellen langwierig. Diese Dienststellen mussten ermittelt, die Bildung örtlicher Wahlvorstände veranlasst werden. Es konnte im Interesse einer höheren Wahlbeteiligung auch geboten erscheinen, dass Ende der Schulferien im Lande Sachsen-Anhalt am 31. Juli 2002 abzuwarten. Dies würde auch den Bediensteten der Hochschulen zugute kommen, unter denen der Antragsteller zu 1. für sich ein besonderes Wählerpotenzial vermutet. Man geriet mit dem Termin vom 6. August 2002 allerdings in den Beginn der vorlesungsfreien Zeit an den Hochschulen, worin der Antragsteller zu 1. eine Benachteiligung sieht. Es liegen indes keine Erkenntnisse darüber vor, ob die dortige Wahlbeteiligung aus diesem Grunde oder aber wegen eines Desinteresses der Wählerschaft niedrig war. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, denn jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte für ein manipulative Schmälerung der Wahlchancen des Antragstellers zu 1., auf die es allein ankommen könnte.

Die Neuwahl des Beamtenvertreters im Allgemeinen Hauptpersonalrat ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil in drei nachgeordneten Dienststellen des Kultusministeriums keine Wahlen durchgeführt wurden (Fachhochschule Merseburg, Hochschule für Kunst und Design in Halle, Landesamt für Denkmalpflege). In diesen Dienststellen mit jeweils nur einem Wahlberechtigten hatten im gesetzlich vorgesehenen Verfahren keine örtlichen Wahlvorstände gebildet werden können. Bei den Wahlen zu den Stufenvertretungen bestellen gem. § 52 Abs. 4, 2. Halbs. PersVG LSA die örtlichen Personalräte oder - wenn solche nicht bestehen - die Dienststellenleitung die örtlichen Wahlvorstände. Die Bestellung zum Wahlvorstand setzt jedoch die Bereitschaft der Bediensteten voraus, dieses Amt zu übernehmen. Eine Verpflichtung zur Annahme des Amts besteht nicht (Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, PersVG LSA, § 22 Rdnr. 10; Reich, PersVG LSA, 3. Aufl., § 20 Rdnr. 1). In den genannten Dienststellen hatten sich keine Beschäftigten bereit gefunden, als Wahlvorstand tätig zu werden. Anträge auf Bestellung eines Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung gem. § 22 PersVG LSA waren nicht gestellt worden. Die Bestellung gem. § 22 PersVG LSA hätte im Übrigen ebenfalls eine entsprechende Bereitschaft bei den Beschäftigten vorausgesetzt. Waren aber keine Wahlvorstände gebildet worden, ließ sich auch keine Wahl durchführen. Die Feststellung des Wahlergebnisses musste sich auf die Dienststellen beschränken, in denen gewählt worden war. Eine Ersatzlösung sieht das Personalvertretungsgesetz nicht vor. Es nimmt in Kauf, dass die Verfahrensvorschriften für die Wahl letztlich ihre Wertigkeit verlieren, wenn die Beschäftigten keinerlei Interesse an einem Personalrat haben (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 22 Rdnr. 2).

Eine Auswirkung auf das Wahlergebnis kann im Übrigen im Hinblick auf das Stimmenverhältnis des erst- und des zweitplatzierten Bewerbers ausgeschlossen werden. Auch wenn die insgesamt drei Wahlberechtigten der genannten Dienststellen ihre Stimme für den Bewerber T. abgegeben hätten, hätte dies an dem deutlichen Stimmenvorsprung des Bewerbers D. nichts geändert. Verschiebungen hätten sich auch nicht im Verhältnis des Zweitplatzierten zum Drittplatzierten ergeben.

Gleiches gilt für die Wahl im Staatlichen Schulamt Eisleben, wo es in einem Falle zu einer Verletzung des Wahlgeheimnisses gekommen ist. Die gesonderte Stimmabgabe durch einen Bediensteten, dessen Zugehörigkeit zur Dienststelle geklärt werden musste, erlaubte eine personenbezogene Zuordnung der Stimme, was mit dem Wahlgeheimnis gem. § 19 Abs. 1 PersVG LSA nicht vereinbar ist. Indes ist nicht ersichtlich, dass der betreffende Bedienstete durch den Verfahrensfehler in seinem Stimmverhalten hätte beeinflusst werden können. Selbst wenn dies aber in Betracht gezogen wird, hätte dies auf die Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkungen gehabt.

Soweit die Antragsteller schließlich die Reihenfolge der Bewerber auf den Stimmzetteln rügen, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines bestimmenden Einflusses auf das Wahlergebnis. Zur Gestaltung der Stimmzettel bei Personenwahl (Mehrheitswahl) bestimmt § 30 Abs. 2 Wahlordnung eine alphabetische Reihenfolge der Bewerber. Der Vorschrift wird im Schrifttum der Vorrang vor der allgemeinen Regelung in § 12 Wahlordnung eingeräumt, nach der die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln auszulosen ist (Reich, PersVG LSA, 3. Aufl., § 30 Wahlordnung Rdnr. 4; vgl. auch Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, Wahlordnung 2001, § 34 Rdnr. 3; Däubler/Kittner, Betriebsverfassungsgesetz, § 25 Wahlordnung Rdnr. 7 sowie Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetz 18. Aufl., § 25 Wahlordnung 72 Rdnr. 7). Will man dem folgen, wäre die alphabetische Reihung nicht nur für die Bewerber innerhalb der Wahlvorschläge, sondern für die Bewerber aus allen Wahlvorschlägen gemeinsam maßgeblich und es läge ein Verfahrensfehler vor. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass dieser Verfahrensfehler i. S. des § 27 Abs. 1 PersVG LSA das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben kann. Die Reihenfolge der Bewerber auf dem Stimmzettel bei einer Personenwahl hat keinen materiell-rechtlichen Einfluss für den Einzug in den Personalrat. Anders als bei der Listenwahl zieht nur ein Bewerber in den Personalrat ein und es kann auch nur ein Bewerber gewählt werden. Mit der alphabetischen Reihung soll lediglich dem (irrigen) Eindruck vorgebeugt werden, es gebe eine Rangfolge unter den Bewerbern. So gesehen ist dem Bewerber T. durch die Reihenfolge gemäß Losverfahren kein Nachteil entstanden. Er war in den Stimmzetteln an erster Stelle genannt, obwohl er an letzter Stelle hätte erscheinen müssen. An letzter Stelle war vielmehr der Bewerber D. genannt, der später die meisten Stimmen erhalten hat. Sollte bei einzelnen Wahlberechtigten der Eindruck entstanden sein, in der Reihung der Bewerber komme eine Rangfolge zum Ausdruck, kann dies jedenfalls nicht dazu beigetragen haben, dass der erstgenannte Bewerber T. als Zweitplatzierter aus der Wahl hervorgegangen ist. Wenn überhaupt, konnte sich nur der Bewerber D. benachteiligt fühlen. Im Übrigen war angesichts der überschaubaren Anzahl von 4 Wahlbewerbern gewährleistet, dass die Wähler unabhängig von der Reihung der Bewerber ein vollständiges Bild über die Wahlkonkurrenz erhalten würden.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13, § 84 Rdnr. 29, § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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