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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 5 L 12/03
Rechtsgebiete: LSA, GG


Vorschriften:

LSA § 61 V 7
LSA § 67 I Nr. 1
GG Art. 5 III
GG Art. 33 V
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussver-fahren nach Erledigung des konkreten Streitfalls.

2. Die Dienststelle darf die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich behandeln, wenn die vorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

3. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet.

4. Einzelfall einer ausreichend begründeten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter wegen des Schutzes der vorhandenen Mitarbeiter.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 12/03

Datum: 27.10.2004

Gründe:

Die Beteiligten begehren die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der befristeten Einstellung der Frau D. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fachbereich Erziehungswissenschaften. Vorangegangen war eine gemeinsame öffentliche Ausschreibung der Martin-Luther-Universität und der Friedrich-Schiller-Universität Jena für etwa 20 wissenschaftliche Angestellte im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 1811 "Gesellschaftliche Entwicklungen nach dem Systemumbruch". Vorgesehen waren 13 Projekte mit einer Laufzeit von zunächst drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu 12 Jahren, darunter ein Teilprojekt für den Fachbereich Erziehungswissenschaften. Nach dem Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs im September 2001 wurde Frau D. B. neben einer weiteren Bewerberin für die Einstellung auf einer halben Stelle ausgewählt.

Mit Formularschreiben vom 11. Oktober 2001 erbat der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Frau B. im Fachbereich Erziehungswissenschaften auf halber Stelle, zunächst befristet vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001. Der Antragsteller erklärte am 25. Oktober 2001, die Zustimmung werde nicht erteilt. Zur Begründung führte er aus, der Beteiligte habe angesichts des bevorstehenden Abbaus von 25.5 Stellen im Fachbereich Erziehungswissenschaften eine interne Stellenbesetzung durch Umsetzung prüfen müssen. Für diese Prüfung, die unabhängig von internen Bewerbungen geboten sei, fänden sich in den Mitbestimmungsunterlagen keine Anhaltspunkte. Mit weiterem Formularschreiben vom 1. November 2001 erneuerte der Beteiligte seinen Antrag. Der Antragsteller erteilte die Zustimmung gemäß Erklärung vom 8. November 2001 wiederum nicht und wiederholte die bereits vorgebrachten Bedenken.

Mit Arbeitsvertrag vom 13. November 2001 stellte der Beteiligte Frau B. als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer in Halbtagstätigkeit befristet vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 ein. Dem Antragsteller teilte er mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 mit, die Zustimmungsverweigerung werde als unbeachtlich angesehen. Das Auswahlermessen der Dienststelle unterliege nur einer begrenzten Prüfung der Personalvertretung. In seiner Sitzung vom 10. Januar 2002 beschloss der Antragsteller die Durchführung des gerichtlichen Beschlussverfahrens.

Am 22. April 2002 hat der Antragsteller die gerichtliche Feststellung beantragt. Er hat vorgetragen, die Verfahrensweise des Beteiligten habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 67 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA verletzt. Er habe die Zustimmung zur Einstellung der Frau B. nicht aus sachfremden Erwägungen verweigert. Der Beteiligte habe deshalb das Stufenverfahren einleiten müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Einstellung der Frau D. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Erziehungswissenschaften für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte und daher unwirksam ist.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, das Mitbestimmungsverfahren bei der Einstellung der Frau B. sei durch die Fiktion der Zustimmung gem. § 61 Abs. 3 Satz 7 PersVG LSA beendet worden. Die Verweigerung der Zustimmung sei unbeachtlich, denn der Antragsteller stütze sich auf Gründe außerhalb der Mitbestimmung. Der Antragsteller nehme unzulässigerweise Einfluss auf die Auswahlentscheidung, wenn er die Einbeziehung von vorhandenen Beschäftigten in den Bewerberkreis fordere, obwohl diese sich nicht einmal beworben hätten. Die Auswahlentscheidung sei der Dienststelle überlassen. Der Personalrat dürfe sie nur eingeschränkt auf mögliche Ermessensfehler überprüfen, die hier nicht gegeben seien. Bei dieser Sachlage habe keine Verpflichtung zur Einleitung des Einigungsverfahrens bestanden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe die Verweigerung der Zustimmung auf Gründe außerhalb der Mitbestimmung gestützt. Der Beteiligte sei auch bei Berücksichtigung der einschlägigen Vereinbarung mit der Landesregierung und den Gewerkschaften vom 1. Juni 2001 betreffend die Bediensteten der sog. B-Struktur an den Hochschulen nicht verpflichtet, diesen Personenkreis von sich aus anzusprechen, ob im Einzelfall Interesse an einer Bewerbung bestehe.

Gegen diesen ihn am 12. Februar 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. März 2003 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt im Wesentlichen vor, das Mitbestimmungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil Frau B. zu anderen Bedingungen eingestellt worden sei als in der Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2001 angegeben. Von einer Promotion sei dort nicht die Rede gewesen. Auch habe die Dienststelle den Arbeitsvertrag bereits abgezeichnet, bevor die Erklärung vom 8. November 2001 vorgelegen habe. Der Beteiligte habe aber auch zu Unrecht die Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich angesehen. Er - der Antragsteller - habe über die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen zu wachen, zu denen auch die Vereinbarung mit der Landesregierung und den Gewerkschaften zur Personalentwicklung an den Hochschulen vom 1. Juni 2001 gehöre. Auch sei auf den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung zu verweisen. Es liege jedenfalls nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA, wenn er im Zusammenhang mit der beabsichtigten externen Neueinstellung auf die Belange der vorhandenen und von Kündigung bedrohten Mitarbeiter (sog. B-Struktur) verweise.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 11. Kammer - vom 21. Januar 2003 festzustellen, dass der Beteiligte bei der Einstellung der Frau B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den Zeitraum 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 sein Mitbestimmungsrecht aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verletzt hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einstellung der Frau D. B. sei nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Fiktion der Zustimmung gem. § 61 Abs. 3 Satz 7 PersVG LSA ausgegangen. Die Verweigerung der Zustimmung sei auf Gründe außerhalb der Mitbestimmung gestützt. Der Personalrat dürfe im Rahmen der Mitbestimmung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA prüfen, ob durch die getroffene Auswahl andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden. Dies sei - was die vorhandenen Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität angehe - jedenfalls nicht der Fall, denn aus diesem Personenkreis hätten keine Bewerbungen vorgelegen. Die Verwirklichung allgemeiner arbeitspolitischer Zielsetzungen, wie sie in der Vereinbarung mit der Landesregierung und den Gewerkschaften vom 1. Juni 2001 vorgesehen seien, gehöre nicht zu seinem Aufgabenbereich.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien sowie den Verwaltungsvorgang des Beteiligten (Beiakte A zu 5 L 15/03) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2003 ist gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte weist zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeschrift vom 12. März 2003 die in erster Instanz gemeinsam verhandelten Verfahren z. T. fehlerhaft den dortigen Aktenzeichen zuordnet. Das in der Beschwerdeschrift bezeichnete Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts A-Stadt 11 A 2/02 betrifft zwar die Einstellung der Frau D. B. für den Zeitraum 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001. Dabei hat es sich allerdings nicht um eine vorläufige Maßnahme gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA gehandelt. Soweit der Antragsteller dabei einer Verwechselung erlegen ist, konnte dies jedoch in der mündlichen Anhörung richtig gestellt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Der Beteiligte hat bei der Einstellung der Frau D. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Zeitraum 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verletzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2003 ist deshalb aufzuheben und eine entsprechende Feststellung zu treffen. Dabei ist der rechtlichen Überprüfung das Personalvertretungsgesetz des Landes vom 10. Februar 1993 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1999 (GVBl. S. 120) zugrunde zulegen. Die Neufassung durch das 2. Änderungsgesetz vom 17. Juni 2002 (GVBl. S. 126) findet keine Anwendung, denn das Mitbestimmungsverfahren wurde noch unter der Geltung der bisherigen Gesetzesfassung eingeleitet. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens in der bisherigen Form (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 25.5.1995, BVerfGE 93, 37 ff.), die nunmehr zur Neufassung des Gesetzes geführt haben, kommt es nicht an. Das Gesetz kann in seiner bisherigen Fassung verfassungskonform in der Weise angewendet werden, dass es bei dem bisherigen Stufenverfahren mit der Maßgabe bleibt, dass die Einigungsstelle sich in den Mitbestimmungsfällen der §§ 66, 67 PersVG LSA auf eine Empfehlung beschränkt (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.8.2000 - A 5 S 10/99 - sowie Albers, PersR 95, 501, 504). Das Verfahrensstadium vor der Einigungsstelle ist im vorliegenden Falle nicht erreicht worden.

Die Bedenken des Beteiligten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags greifen nicht durch. Auch in diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Beteiligten auf den ungewöhnlichen zeitlichen Abstand von der Mitteilung des Beteiligten vom 10. Dezember 2001 bis zum Antrag beim Verwaltungsgericht vom 22. April 2002 nicht unberechtigt. Eine Verwirkung der Befugnis, das Gericht anzurufen, ist jedoch nicht eingetreten. Der Beteiligte konnte aus dem bloßen Zeitablauf noch nicht den Schluss ziehen, dass auf die gerichtliche Klärung verzichtet werden solle.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Feststellung ist anzuerkennen. Der anlassgebende konkrete Vorgang hat sich allerdings erledigt. Das Mitbestimmungsverfahren bezog sich auf die befristete Einstellung der Frau B. für den Zeitraum 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001. Dieser Zeitraum ist abgelaufen. Es bedarf deshalb auch keiner Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens mehr. Das Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist jedoch nicht notwendig daran gebunden, dass die Entscheidung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme noch offen ist. Im Beschlussverfahren geht es regelmäßig um die Abgrenzung der kollektivrechtlichen Befugnisse des Personalrats von der mitbestimmungsfreien Organisationsgewalt der Dienststelle. Den Verfahren kommt insoweit eine über den anlassgebenden Vorgang hinausgehende Bedeutung zu. Dies kann ein Bedürfnis für die gerichtliche Klärung auch nach Erledigung des konkreten Streitfalles begründen.

Auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient allerdings nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Rechtsfragen sind nur dann zu beantworten, wenn sie hinter einem anlassgebenden Vorgang stehen. Es muss sich um verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen handeln, die sich an einem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Sie müssen sich auf künftige, vergleichbare oder gleichartige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 23.3.1999 - 6 P 10.97 -; Beschl. d. Senats v. 8.12.1999 - A 5 S 3/98 -). Rechtsfragen sind deshalb nur zu beantworten, wenn sie sich auch im anlassgebenden Streitfall gestellt hätten. Und auch dann besteht nach Erledigung des konkreten Streitfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn sich die Rechtsfragen mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995 - 9 P 43.93 -, PersV 96, 182 f sowie Beschl. v. 29.1.1996 - 9 P 45.93 - PersV 97, 106; Fischer/Goeres, PersVR d. Bundes und der Länder, Anh. I zu K § 83 Rdnr. 39, 41).

Im Mitbestimmungsverfahren bei der Einstellung der Frau D. B. ist streitig geworden, ob der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich ansehen durfte mit der Folge, dass die Zustimmung Kraft der gesetzlichen Fiktion des § 61 Abs. 3 Satz 7 PersVG LSA als erteilt galt. Es besteht eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Rechtsfrage zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut stellen wird. Der Beteiligte wird zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auch künftig über die befristete Einstellung neuer wissenschaftlicher Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Belange der vorhandenen Mitarbeiter zu entscheiden haben. Dies begründet ein Bedürfnis für die Klärung der Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung zu stellen sind, damit das Stufenverfahren eingeleitet werden kann.

Der Antragsteller hat die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Frau D. B. jedenfalls soweit ausreichend begründet, dass das Stufenverfahren des § 62 PersVG LSA einzuleiten war. Mit der Einstellung der Frau B. hat der Beteiligten dem Ergebnis des Stufenverfahrens vorgegriffen und damit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers missachtet.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich ist, wenn die dafür angeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Die Gründe für die Verweigerung müssen sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen, deren Inhalt sowie Sinn und Zweck zuordnen lassen. Ist diese Zuordnung offensichtlich nicht möglich, verweigert der Personalrat die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund. Die Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich und begründet keine Verpflichtung zur Einleitung des Einigungsverfahrens (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, PersV 94, 106 m. w. N.).Eine in dieser Weise rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung ist dem Antragsteller nicht vorzuwerfen.

Das Personalvertretungsgesetz des Landes sieht anders als § 77 Abs. 2 BPersVG keinen geschlossenen Katalog der zulässigen Verweigerungsgründe vor. Der Personalrat ist deshalb nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Die Ablehnung kann sich inhaltlich auf jeden sachlichen Grund stützen, der in dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, a. a. O.; Fischer/Goeres, a. a. O., K § 69 Rdnr. 12 e). Das "uneingeschränkte Vetorecht" des Personalrats (vgl. Fischer/Goeres, a. a. O., K § 69 Rdnr. 5) besteht daher grundsätzlich auch gegenüber Ermessensentscheidungen der Dienststelle. Doch hat der Personalrat bei Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, den weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu respektieren, der den Einstellungsbehörden bei Eignungsfragen von Verfassungs wegen eingeräumt ist (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, a. a. O.).

Der Antragsteller hat die Zustimmung zur Einstellung der Frau B. im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass angesichts des bevorstehenden Stellenabbaus im Fachbereich Erziehungswissenschaften zuvor eine interne Besetzung durch Umsetzung zu prüfen sei. Der Senat hat bei vergleichbarer Sachlage bereits in den Beschlüssen vom 2. April 2004 - 5 L 10/03 - und - 5 L 11/03 - entschieden, dass diese Begründung für die Einleitung des Stufenverfahrens gem. § 62 PersVG LSA ausreichend ist. Der vorliegende Fall bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung der Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich weitreichende Folgen hat und zu einer Entwertung des Mitbestimmungsrechts führen kann. Der Dienststellenleiter nimmt mit dieser Verfahrensweise eine Kompetenz zur Vorabbeurteilung in Anspruch, die im Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist. Sie muss deshalb auf echte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Dienststelle die Einwendungen des Personalrats in der Sache als unbegründet erscheinen. Dies ist der Regelfall für die Einleitung des Stufenverfahrens. Die erforderliche Beschränkung auf Ausnahmefälle ergibt sich erst daraus, dass der Begründungsmangel gemessen an Sinn und Zweck der jeweiligen Mitbestimmungstatbestände o f f e n s i c h t l i c h sein muss (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, a. a. O.; BVerwG, Beschl.. v. 7.12.1994 - 6 P 35.92 - PersR 95, 296, 299; vgl. auch Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 68 Rdnr. 36 ff. sowie Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, PersVG LSA, § 61 Rdnr. 97). Eine in dieser Weise unzureichende Begründung liegt hier nicht vor. Die Begründung des Antragstellers erschöpft sich nicht in allgemein-politischen Erwägungen zum Arbeitsmarkt oder zur sozialen Absicherung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 - 6 P 9.81 -, PersV 85, 249; VGH Kassel, Beschl. v. 23.1.1991 - HPV TL 2511/85 -, NVwZ-RR, 91, 570; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., § 68 Rdnr. 36, 41). Sie weist einen hinreichend konkreten Bezug zu den Belangen der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter der sog. B-Struktur auf. Der Beteiligte stellt nicht substantiiert in Abrede, dass nach dem vom Antragsteller angeführten "Strukturstellenbeschluss" des Akademischen Senats allein im Fachbereich Erziehungswissenschaften bis zum 31. Dezember 2001 25.5 Stellen der Vergütungsgruppen II a bis I a BAT-O abzubauen waren. Damit bestand ein konkreter und aktueller Anlass, eine sozialverträglich Lösung für die von Kündigung bedrohten Mitarbeiter anzustreben. Der Antragsteller bewegte sich im Rahmen seiner Aufgabe als Interessenvertretung dieser Mitarbeiter, wenn er bei beabsichtigten externen Einstellungen auf eine Berücksichtigung der Belange der von Kündigung bedrohten vorhandenen Mitarbeiter hinwirkte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - 6 P 3.79 - Buchholz 238.36 PersVG Nds. § 67 Nr. 3; OVG Münster, Beschl. v. 14.2.1990 - CL 42/87 -, PersR 1990, 235). Die soziale Absicherung der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter war zudem nicht nur nach den einschlägigen Tarifverträgen zur sozialen Absicherung (Änderungstarifvertrag v. 16.10.2000) anzustreben, sondern auch in der Vereinbarung mit der Landesregierung und den Gewerkschaften vom 1. Juni 2001 als Zielvorstellung ausdrücklich formuliert.

Die Begründung des Antragstellers lag auch nicht deshalb offensichtlich neben der Sache, weil sich auf die ausgeschriebene Stelle für den Fachbereich Erziehungswissenschaften keiner der dortigen Mitarbeiter beworben hatte (vgl. Mitteilung Prof. R. - K. v. 11.10.2001). Diese Bewerbungslage war dem Antragsteller bekannt. Er konnte jedoch der Auffassung sein, dass die Interessen der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter der B-Struktur wirksamer hätten zur Geltung gebracht werden können, indem die Dienststelle vor einer externen Einstellung eine dienststelleninterne Umsetzung unter Verzicht auf eine beabsichtigte Kündigung bzw. unter Rücknahme einer bereits ausgesprochenen Kündigung prüfte. Diese Zielrichtung der Zustimmungsverweigerung verkennt der Beteiligte, wenn er auf fehlende Bewerbungen aus dem Fachbereich Erziehungswissenschaften verweist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass von den vorhandenen Mitarbeitern von vornherein niemand für die Stellenbesetzung in Frage kam. So sind bei der späteren Einstellung ab 20. Februar 2002 im Stufenverfahren zwei Mitarbeiter benannt worden, die offenbar zumindest über die formalen Voraussetzungen verfügten. Der Antragsteller setzte sich mit seiner Begründung auch nicht über eine der Dienststelle zustehende Eignungsbeurteilung hinweg, sondern griff einen - seines Erachtens bestehenden - Verfahrensfehler auf. Dies ist ihm nicht offensichtlich verwehrt. Der Beteiligte weist zwar zutreffend darauf hin, dass Frau B. zunächst nur bis zum 31. Dezember 2001 eingestellt werden sollte. Doch ergab sich aus dem Schreiben von Prof. R.-K. vom 11. Oktober 2001, dass die Stelle "im Vorgriff" auf eine Anschlussverwendung im Sonderforschungsprogramm 1811 besetzt werden sollte. Es ging mithin um einen Zeitraum, der auch die Weiterbeschäftigung eines von Kündigung bedrohten Mitarbeiters erlaubt hätte. Ausgehend von diesem Verfahrensverständnis war es auch zutreffend, wenn der Antragsteller in der Begründung für die Zustimmungsverweigerung auf eine unvollständige Information durch den Beteiligten hinwies.

Der Beteiligte durfte die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller nach allem nicht als unbeachtlich behandeln. Der Antragsteller musste sich im Hinblick auf das Ausleseprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG sowie auf die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG darüber im Klaren sein, dass er die Einstellung der Frau D. B. letztlich nicht würde verhindern können, sofern die Dienststelle aus Gründen ihres Auftrags als wissenschaftliche Hochschule auf der Einstellung der Frau B. als der am besten qualifizierten Bewerberin beharren würde. Es war ihm aber nicht verwehrt, auf ein Verfahren hinzuwirken, in welchem die sozialen Belange der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter so wirksam wie möglich zur Geltung gebracht wurden.

Eine andere Frage ist, ob das Mitbestimmungsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen führt, die sich mit dem Zweck der Maßnahme nicht vereinbaren lassen. Sollte im Einzelfall eine Beschleunigung unerlässlich sein, bleibt der Dienststelle das verfahrensrechtliche Instrument der sofortigen Maßnahme gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA, wobei allerdings die formalen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme zu beachten sind (dazu Beschl. v. heutigen Tage - 5 L 15/03 -). Zu einem Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens ist die Dienststelle nicht berechtigt. Im Falle der Einstellung der Frau B. hätten sich Verzögerungen im Übrigen vermeiden lassen, wenn die Dienststelle das Stufenverfahren unverzüglich eingeleitet hätte, anstatt ohne erkennbare Änderungen der Sachlage den bereits abgelehnten Antrag auf Zustimmung zu wiederholen.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13, § 84 Rdnr. 29, § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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