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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 5 L 3/02
Rechtsgebiete: LSA-PersVG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 67 I Nr 3
Eine mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe in eine andere Fallgruppe wechseln soll, in der ein Bewährungsaufstieg nicht mehr vorgesehen ist. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die Absicht der Dienststelle an, das Beschäftigungsverhältnis nach den neuen tarifvertraglichen Merkmalen fortzusetzen. In welcher Vergütungsgruppe/Fallgruppe sich der Beschäftigte nach dem Grundsatz der Tarifautomatik tatsächlich befindet, ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts unerheblich.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 3/02

Datum: 09.04.2003

Tatbestand:

Die Beteiligten erstreben die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Rückgruppierung (Fallgruppenwechsel) der Lehrerin im Hochschuldienst .... Frau ... war seit dem Jahre 1987 an der Pädagogischen Hochschule Halle/Köthen tätig, einer Rechtsvorgängerin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. In der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung vom 8. März 1993 ist sie als "wissenschaftliche Mitarbeiterin im FB-Technik" bezeichnet und der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a BAT-O zugeordnet. Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 teilte das Dezernat für Personalangelegenheiten Frau ... mit, die 15-jährige Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 2 BAT-O beginne am 1. Juli 1991.

Mit Schreiben an Frau ... vom 1. August 2000 teilte die Martin-Luther-Universität Folgendes mit:

"Leider muss ihnen mitgeteilt werden, dass ihnen zum 1.7.2006 kein Bewährungsaufstieg gewährt werden kann. Grundlage für die tarifliche Bewertung ihrer Aufgaben ist die Tätigkeitsbeschreibung vom 23.5.1991 und vom 08.03.1993. Die Tätigkeitsbeschreibungen sind identisch. Danach üben sie folgende Tätigkeiten aus:

- Lehrtätigkeit 65 % - Progammentwicklung 10 % - Durchführung von Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen 20 % - Mitwirkung bei Verwaltung und Organisation 05 %

Die Tätigkeitsbeschreibung vom 23.05.1991 wurde von Ihnen gegengezeichnet. Die Aufgaben sind eindeutig dem Tätigkeitsbild einer Lehrkraft zuzuordnen.

Sie wurden aufgrund eines Erlasses des damaligen MWF vom 2.12.1992 in die VG IIa, FG 1 a eingruppiert. Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen unterfallen Lehrkräfte nicht der Anlage 1 a zum BAT-O und den damit verbundenen Bewährungsvorschriften. Der Aufstieg in die VG Ib ist daher nicht möglich. Die dazu getroffene Festlegung ist fehlerhaft und aufzuheben".

Ihre Eingruppierung ist auch der 3. Änderung der TdL-Richtlinie zur Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis und der ab dem 01.07.1995 geltendenden Lehrereingruppierungsrichtlinie entsprechend anzupassen."

Der Antragsteller wurde an dieser Entscheidung nicht beteiligt. Über den "Widerspruch" der Frau ... vom 14. August 2000 ist - soweit erkennbar - noch nicht entschieden.

In seiner Sitzung vom 15. März 2001 beschloss der Antragsteller die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, am 16. Mai 2001 stellte er einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht. Er hat vorgetragen, Frau ... sei bewusst in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1a BAT-O eingruppiert worden, was den Bewährungsaufstieg impliziert habe. Die Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe unterliege der Mitbestimmung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 1. August 2000 gegenüber der Betroffenen Frau ..., erklärte Korrektur der Ersteingruppierung seiner Mitbestimmung bedürfe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei nicht befugt, die Rechte der Frau ... aus ihrem Arbeitsvertrag geltend zu machen. Hierüber sei von den Arbeitsgerichten zu entscheiden. Frau ... nehme im Übrigen auf der Grundlage des BAT-O nicht am Bewährungsaufstieg teil. Dem stehe bereits die Vorbemerkung 5 zu den Vergütungsgruppen der Anl. 1a BAT-O entgegen. Mit Frau ... sei auch keine abweichende individuelle Vereinbarung über den Bewährungsaufstieg getroffen worden. Das Schreiben vom 26. Februar 1996 sei nicht als Zusicherung zu verstehen.

Die Mitteilung an Frau ... vom 1. August 2000, sie nehme nicht am Bewährungsaufstieg teil, unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Der Frau ... sei von der zuständigen Personalverwaltung keine von der bisherigen Tätigkeitsbeschreibung abweichende Tätigkeit übertragen worden. Auch habe sich die Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht geändert. Schließlich habe Frau ... auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg. Dies hätten die Arbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen wiederholt entschieden. Ein Fallgruppenwechsel sei für Frau ... nicht eingetreten. Sei aber der Bewährungsaufstieg tarifvertraglich nicht existent, könne es auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers geben.

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Feststellung mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand liege nicht vor. Die Beschäftigte Frau ... sei nach der Tätigkeitsdarstellung vom 23. Mai 1991 Lehrkraft i. S. der Vorbemerkungen Nr. 5 der Anlage 1 a zum BAT-O. Ihr Aufgabengebiet habe sich seither nicht geändert. Zu einer Herabgruppierung durch Vereinbarung oder Änderungskündigung sei es nicht gekommen. Frau ... sei auch nicht durch eine die Mitbestimmung auslösende Maßnahme einer anderen Fallgruppe zugeordnet worden. Die Zuordnung der Angestellten, die gem. Anlage 1 a zum BAT-O nach der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert würden, folge aus der Tarifautomatik. Danach sei für Frau ... ein Bewährungsaufstieg nicht vorgesehen. Der Bewährungsaufstieg sei auch nicht vertraglich vereinbart oder rechtsgeschäftlich zugesichert worden. Habe sich aber der Rechtsstatus der Frau ... nicht geändert, entfalle auch die Mitbestimmung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA.

Gegen diesen ihm am 4. Februar 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Februar 2002 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Es möge zutreffen, dass Frau ... nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen nicht für einen Bewährungsaufstieg in Betracht komme. Dies ändere aber nichts an dem Mitbestimmungsrecht gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA. Die Mitbestimmung sei nicht davon abhängig, ob sich die Tätigkeitsmerkmale geändert hätten (BVerwG, Beschl. v. 31.4.1990 - 4 AZR 74/90 -). Eine Rückgruppierung sei auch dann anzunehmen, wenn bei gleichbleibender Tätigkeit die Zuordnung zu einer bestimmten Lohn- oder Vergütungsgruppe im Wege der korrigierenden Rückgruppierung geändert werden solle (BVerwG, Beschl. v. 17.4.1970 - VII P 8.69 - AP Nr. 10 zu § 71). Hiervon ausgehend habe ihm im Falle der Frau ... ein Mitbestimmungsrecht zugestanden. Es sei unerheblich, ob es zu einem Wechsel der Vergütungs- oder Fallgruppe komme. Maßgeblich sei allein, dass die Maßnahme sich auf den Rechtsstatus der Beschäftigten auswirken könne.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht - vom 19. Dezember 2001 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu beschließen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, Frau ... habe nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg. Dies habe das Landesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt entschieden (LAG, Urt. v. 29.6.2001 - 2 Sa 510/00 E -). Die Vergütungsgruppe der Frau ... habe sich nicht geändert. Es sei auch keine Änderung hinsichtlich des Bewährungsaufstiegs eingetreten. Der Bewährungsaufstieg sei ihr von Anbeginn an verwehrt gewesen. Durch das Rundschreiben des damaligen MWG vom 2. Dezember 1992 sei keine Änderung beabsichtigt gewesen; diese hätte außerdem einzelvertraglich vereinbart werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Lehrereingruppierung 1995 habe ebenfalls keine Änderung bewirkt. Habe sich aber die Ersteingruppierung nicht geändert, sei auch nicht von einer korrigierenden Rückgruppierung auszugehen. Wenn für Frau ... niemals ein Anspruch auf einen Bewährungsaufstieg bestanden habe, so habe ein solcher Anspruch auch nicht zurückgenommen werden können.

Gründe:

II.

Die gem. § 68 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller stand bei der Zuordnung der Beschäftigten Frau ... zur Vergütungsgruppe II a BAT-O ohne die bislang ausgewiesene Fallgruppe 1 a ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren antragsgemäß festzustellen.

Die Mitbestimmungstatbestände in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter sind in § 67 Abs. 1 PersVG LSA geregelt. Der Personalrat bestimmt gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA mit bei "Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung". Wie sich aus dem Wortlaut dieses Mitbestimmungstatbestandes ergibt, knüpft das Mitbestimmungsrecht nicht nur an einen Wechsel der Tätigkeit an. Es setzt auch dann ein, wenn sich an der Tätigkeit des Beschäftigten nichts ändert, dieser aber einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Solche "korrigierenden Rückgruppierungen" sind auch in der Rechtsprechung als mitbestimmungspflichtig anerkannt (vgl. schon BVerwG, Beschl. v. 17.4.1970 - 7 P 8.69 -, BVerwGE 35, 164 sowie BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 7 P 14.93 -, PersV 96, 185). Dabei wird unter Rückgruppierung nicht nur der Wechsel der Vergütungsgruppe selbst verstanden, sondern auch der Wechsel der Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe, wenn damit der Verlust eines in der bisherigen Fallgruppe möglichen Bewährungsaufstiegs verbunden ist (BVerwG, Beschl. v. 8.10.1997 - 6 P 5.95 -, BVerwGE, 105, 341; anders noch BVerwGE 57, 200; vgl. auch Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75, Rdnr. 30 a). Der Beteiligte hat im Falle der Frau ... eine "korrigierende Rückgruppierung" vorgenommen. Diese wird erforderlich, wenn die bisherige Eingruppierung des Beschäftigten sich nachträglich als unrichtig erweist, sei es aufgrund eines Irrtums bei der Eingruppierung, sei es aufgrund einer Änderung der tarifvertraglichen Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit.

Der Beteiligte hat mit Schreiben an Frau ... vom 1. August 2000 mitgeteilt, sie sei auf der Grundlage eines Erlasses des damaligen MWF in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a eingruppiert worden. Dies habe nicht den tarifvertraglichen Bestimmungen entsprochen. Die dazu getroffene Festlegung sei fehlerhaft und aufzuheben. Diese Mitteilung ist nach Wortlaut und Sinn eindeutig: Frau ... wird abweichend von der bisherigen "Festlegung" nicht mehr der Fallgruppe 1 a zugeordnet mit der Folge, dass sie auch für einen Bewährungsaufstieg nicht mehr vorgesehen ist. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 105, 241) löst dies die Mitbestimmung des Antragstellers aus. Ob die Zuordnung der Frau ... zur Fallgruppe 1 a von Anbeginn an fehlerhaft war, wie der Beteiligte meint, oder erst aufgrund einer Änderung der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Eingruppierung der Lehrer fehlerhaft geworden ist - so der Antragsteller - kann aus personalvertretungsrechtlicher Sicht auf sich beruhen. Es ergeben sich hieraus Unterschiede für die weitere Gestaltung des individuellen Arbeitsverhältnisses (zur Änderungskündigung vgl. Fischer/Goeres, a. a. O., K § 75 Rdnr. 30). Für die Mitbestimmung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt "Herabgruppierung" kommt es hierauf aber nicht an.

Der Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme liege deshalb nicht vor, weil sich am Rechtsstatus der Frau ... nichts geändert habe. Wie sich der Rechtsstatus der Frau ... im Einzelnen entwickelt hat, ist für das Bestehen des Beteiligungsrechts unerheblich.

Das Verwaltungsgericht erkennt zutreffend, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu den Vergütungsgruppen einschließlich der zugehörigen Fallgruppen sich vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Abmachungen allein nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelwerken bestimmt. Die Vergütungsgruppe ist zwar regelmäßig im Arbeitsvertrag angegeben (vgl. § 22 Abs. 3 BAT). Diese Angabe ist aber nicht konstitutiv für das Arbeitsverhältnis, es handelt sich lediglich um eine formale Bestätigung (sog. Tarifautomatik, vgl. Fischer/Goeres, a. a. O., K § 75 Rdnr. 19; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 30.8.2000 - A 5 S 6/99 -). Der Beschäftigte gelangt auch nicht deshalb in eine höhere Vergütungsgruppe (Fallgruppe), weil die Dienststelle bei der "normvollziehenden" Zuordnung der Tätigkeit zu den Tarifmerkmalen einem Irrtum unterliegt. Maßgeblich bleibt die im Tarifwerk vorgesehene Zuordnung, was u. a. zur Folge hat, dass die Dienststelle sich einseitig von der fehlerhaften Tarifanwendung lossagen kann (Fischer/Goeres, a. a. O., K § 75 Rdnr. 30).

Das Fehlen eines konstitutiven Rechtsakts im individuellen Arbeitsverhältnis bedeutet jedoch nicht, dass es keinen Anknüpfungspunkt für die Beteiligung des Personalrats gibt. Die Mitbestimmung bei den Eingruppierungstatbeständen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PersVG LSA ist ihrem Wesen nach eine begleitende Rechtskontrolle, soweit es um die Zuordnung der Tätigkeit zu den Tarifmerkmalen geht. Sie dient der Überprüfung der Richtigkeit der Zuordnung im konkreten Fall und soll dazu beitragen, dass das Tarifgefüge in der Dienststelle gewahrt bleibt. Bei rechtssystematischer Betrachtung handelt es sich nicht um ein Mitgestaltungsrecht, sondern um ein Mitbeurteilungsrecht (Fischer/Goeres, a. a. O., K § 75 Rdnr. 19 a m. w. N.).

Die Beteiligungspflicht des Personalrats gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA wird deshalb auch und typischerweise durch die Verlautbarung der Dienststelle ausgelöst, sie wolle das Arbeitsverhältnis abweichend von der bisher für richtig gehaltenen Zuordnung des Beschäftigten nunmehr nach anderen, niedrigeren Bewertungskriterien fortsetzen. Wie diese Absicht auf der Ebene des individuellen Arbeitsverhältnisses umzusetzen ist und ob dabei möglicherweise eine weitere Mitbestimmung des Personalrats erforderlich wird, ist eine andere Frage, die die Mitbestimmung bei der Zuordnung zu den Tarifmerkmalen nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 6 P 14.93 -, PersV 96, 185, 187).

Es kann aus diesem Grunde auch auf sich beruhen, ob die Beschäftigte Frau ... anhand der tarifvertraglichen Merkmale richtigerweise der Vergütungsgruppe II a BAT-O Fallgruppe 1 a (mit Bewährungsaufstieg) oder der Vergütungsgruppe II a (ohne Bewährungsaufstieg) zuzuordnen ist. Die Klärung dieser Frage muss im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden. Für die Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA reicht es aus, dass der Beteiligte ausweislich der schriftlichen Mitteilung vom 1. August 2000 eine für fehlerhaft gehaltene Zuordnung korrigieren will.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung erübrigt sich auch ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. Germelmann/ Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13; § 84 Rdnr. 29; § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.



Ende der Entscheidung

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