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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 5 O 28/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Personalvertretungsverfahren regelt sich nach dem RVG; in der Regel ist der Auffangstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € anzusetzen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 O 28/06

Datum: 12.01.2007

Gründe:

I.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Umsetzung von 38 Angestellten und 31 Beamten aus Anlass der Neustrukturierung der A. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte seine Rechte im Zusammenhang mit den Personalmaßnahmen verletzt habe; mit dem Antrag zu 2. hat er die Verpflichtung des Beteiligten begehrt, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Personalmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers mit Beschluss vom 21. September 2006 teilweise entsprochen und den Gegenstandswert mit gesondertem Beschluss vom selben Tage auf 4.000,00 € festgesetzt. Dabei hat das Verwaltungsgericht - in Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - den Auffangwert zugrunde gelegt.

Gegen die Wertfestsetzung hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Es sei über vier Gegenstände gestritten worden, nämlich einerseits über die Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers hinsichtlich der Verwendung der Angestellten sowie der Beamten, daneben über die - beiden Bedienstetengruppen gegenüber bestehende - Verpflichtung des Antragstellers, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Daher sei jedenfalls der zweifache Regelstreitwert zugrunde zu legen.

Der Beteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde, über welche gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende entscheidet, ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend mit dem Regelstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt. Im Hinblick auf die Bemerkung des Antragstellers, die Gegenstandswerte in Personalvertretungsrechtsstreitigkeiten würden von den Gerichten teils auf 5.000,00 €, teils auf 4.000,00 € festgesetzt, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung:

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert nach dem RVG festzusetzen; die für die Festsetzung von Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften des GKG finden insoweit keine Anwendung (so bereits BVerwG, B. v. 8.7.1985 - 6 PB 29.94 -; anders noch der erkennende Senat, u. a. B. v. 30.5.1995 - 5 L 1/95 -).

In der Sache schließt sich der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gegenstandswertbeschluss in vollem Umfang an. Insbesondere vermag er nicht der Auffassung des Antragstellers zu folgen, im vorliegenden Fall handele es sich um vier unterschiedliche Streitgegenstände, die zu einer Addierung von mehreren Regelgebühren führen müssten. Unabhängig davon, dass der Antragsteller das mit der Klage verfolgte Begehren in zwei Anträge aufgespalten hat, handelt es sich der Sache nach um ein einziges Petitum, nämlich die Klärung von Beteiligungsrechten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Umsetzung von Angestellten und Beamten im Zusammenhang mit der Forststrukturreform des Landes Sachsen-Anhalt. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Antragstellers dahin gehend anzuschließen, bereits die Differenzierung hinsichtlich Beamter und Angestellter begründe unterschiedliche Streitgegenstände; vielmehr ist auch insoweit von dem Begehren des Antragstellers nach einer einheitlichen gerichtlichen Überprüfung seiner Mitbestimmungsrechte auszugehen.

Ist danach von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen, so entspricht auch die Festsetzung des Auffangwertes von 4.000,00 € der Billigkeit. Dem Antragsteller geht es nicht um ein finanzielles Eigeninteresse, sondern um die - objektive - Feststellung seiner Beteiligungsrechte bzw. Klärung der Folgen einer eventuellen Verletzung dieser Rechte. Ein derartiges Begehren entspricht dem Regelfall einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit. Anlass zu einer anderweitigen Betrachtung gibt auch nicht der Umstand, dass Gegenstand der Mitwirkung der Personalvertretung letztlich personalrechtliche Maßnahmen hinsichtlich einer nicht geringen Anzahl von Bediensteten darstellen. Dabei mag dahinstehen, ob eine große Zahl der von einer personalvertretungsrechtlichen (Mitwirkungs-)Streitigkeit betroffenen Bediensteten für sich genommen zu einer Abweichung von dem Regelstreitwert führen kann; eine solche kam jedenfalls für den hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht, denn es ist nicht erkennbar, dass die personalvertretungsrechtliche Lage hinsichtlich einzelner Bediensteter differenziert gesehen werden müsste. Es handelt sich daher der Sache nach um die Klärung eines einheitlichen Sachverhalts, der jedenfalls zu einer von der Regel des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abweichenden Wertfestsetzung keinen Anlass gibt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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