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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 6 L 4/09
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 13 Abs. 1
BPersVG § 13 Abs. 2
BPersVG § 14 Abs. 1 Satz 1
1. Welcher obersten Dienstbehörde ein Beschäftigter zugehört, ist nicht nach der auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehung zu beurteilen. Wie bei der Frage des Wahlrechts ist auch bei der Wählbarkeit die tatsächliche Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich.

2. Oberste Dienstbehörde i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG ist nach dem auch für Arbeitnehmer entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 1 BBG die oberste Behörde des Dienstherrn ist des Beamten, in deren Bereich er ein Amt bekleidet. Sind die Beschäftigen im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III), ist die Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde mit der Zugehörigkeit zu diesem Dienstherrn und Arbeitgeber identisch.

3. Der Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde umfasst alle ihrer Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis unterstellten sog. "nachgeordneten" Dienststellen und Einrichtungen. Nachgeordnet sind der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als oberer Verwaltungsebene auf der mittleren Verwaltungsebene die Regionaldirektionen und auf der örtlichen Verwaltungsebene die Agenturen für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die auf der Grundlage des § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III errichteten besonderen Dienststellen. Dazu gehört eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II nicht.


Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 16. April 2008 bei dem Beteiligten zu 2) durchgeführten Personalratswahlen. Sie sind bei dem Beteiligten zu 2) angestellte Arbeitnehmer im Geschäftsbereich der L., die ihre Tätigkeit bei der ARGE SGB II (...) ausüben. Die Antragsteller waren war bis Ende 2005 bei dem Beteiligten zu 2) eingesetzt und wurden ab dem 01. Januar 2006 der ARGE SGB II E-Stadt zugewiesen. Die Zuweisung wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 übertrug der Beteiligte zu 2) den Antragstellern auf der Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages Aufgaben in der ARGE SGB II (...).

Auf das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 haben sich die Antragsteller mit weiteren Arbeitnehmern auf einem Wahlvorschlag unter dem Kennwort "ARGE SGB II (...)" für die Gruppe der Arbeitnehmer aufstellen lassen, der am 14. März 2005, dem letzten Tag der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, dem Wahlvorstand zuging. Der Wahlvorstand beschloss am selben Tag, den Wahlvorschlag abzulehnen. Neun der fünfzehn Arbeitnehmer, darunter die Antragsteller, seien nicht wählbar, weil sie aufgrund der Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt bis zum 31. Dezember 2007 am Wahltag nicht sechs Monate dem Geschäftsbereicht der obersten Dienstbehörde angehörten. Der Wahlvorstand gab den Wahlvorschlag am selben Tag mit dem Bemerken, dieser enthalte nicht wählbare Bewerber, zurück.

Im Anschluss an die Wahlen gab der Wahlvorstand am 18. April 2008 bekannt, dass bei der Gruppe der Arbeitnehmer auf die Vorschlagsliste "ver.di - wir...in der BA" acht Sitze und auf die Liste "vbba" ein Sitz entfallen sei.

Mit dem am 06. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag haben die Antragsteller geltend gemacht, die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unter dem Kennwort "ARGE SGB II (...)" zu Unrecht zurückgewiesen habe. Sowohl die Antragsteller als auch die weiteren Bewerber auf der Liste seien wählbar, weil die Verrichtung ihres Dienstes in der ARGE SGB II (...) keine Abordnung darstelle, und die Bewerber seit mehr als einem Jahr der L., nämlich dem Geschäftsbereich des Beteiligten zu 2) angehörten. Da das Gesetz in Bezug auf die Wählbarkeit nicht mehr darauf abstelle, ob der Beschäftigte der Dienststelle angehöre, sondern verlange, dass der Bewerber mehr als sechs Monate im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde tätig gewesen sein müsse, stehe die Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt bis zum 31. Dezember 2007 der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung nicht entgegen. Die ARGE SGB II E-Stadt sei keine eigene Dienststelle, weil sie keine eigenen Aufgaben habe. Vielmehr würden Aufgaben der L. einerseits und der Kommunen andrerseits nur räumlich und organisatorisch gemeinsam wahrgenommen. Die Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt stelle deshalb nur eine Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung dar, die ähnlich wie eine Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit bei der Bemessung der sechsmonatigen Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich außer Betracht bleiben müsse.

Sie haben (sinngemäß) beantragt,

die am 16. April 2008 durchgeführte Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer in den örtlichen Personalrat der Agentur für Arbeit I-Stadt für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat ausgeführt, die Wahl sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags sei nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller bis Ende 2007 der ARGE SGB II E-Stadt und damit nicht einer Dienststelle im Geschäftsbereich der L. angehört hätten. Dass in der Arbeitsgemeinschaft auch Aufgaben der Bundesagentur erfüllt worden seien, ändere nichts daran, dass es sich um eigene öffentlich-rechtlich organisierte landesunmittelbare Dienststelle handele, in der ein eigener Personalrat auf der Grundlage der Regelungen im Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildet worden sei. Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft habe weit reichende sachliche und personelle Regelungsbefugnisse gehabt. Dass die Beschäftigung auf Arbeitsverträgen zwischen den Antragstellern und der Bundesanstalt für Arbeit beruhe, sei für die Frage der Zuordnung zu einer Dienststelle im Geschäftsbereich dieser Körperschaft nicht von Belang, wenn die Beschäftigung - wie hier - durch die einer Abordnung ähnliche Zuweisung an eine dritte Dienststelle ausgeübt werde. Zwar sei demgegenüber die ARGE SGB II (...) keine eigene Dienststelle. Die Beschäftigung der Antragsteller in der ARGE SGB II (...) auf der Grundlage des Dienstleistungsüberlassungsvertrages seit dem 01. Januar 2008 sei weder eine Zuweisung noch eine Abordnung. Sie berühre die personalvertretungsrechtliche Zuordnung der Antragsteller zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit nicht, habe indes im Zeitpunkt der Wahl noch nicht ununterbrochen sechs Monate angedauert.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat geltend gemacht, die Wahlanfechtung sei bereits unzulässig, weil die Beschränkung der Wahlanfechtung auf eine Gruppe unzulässig sei, wenn sich der Fehler notwendig auch auf die andere Gruppe auswirke. Das sei hier der Fall, weil der Wahlvorstand auch den Wahlvorschlag "ARGE SGB II (...)" zur Wahl der Gruppe der Beamten abgelehnt habe. Zudem sei der Wahlvorschlag zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Antragsteller am Wahltag noch keine sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört hätten. Bei den Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 44 b SGB II handele es sich um selbständige Dienststellen, die als landesunmittelbare Einrichtungen den Regelungen des jeweiligen Landespersonalvertretungsrechts unterfielen und nicht zum Geschäftsbereich der L. gehörten. Mit der Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt verbunden sei der Übergang des Direktions- und Weisungsrechts auf den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft. Zudem sei ihm ein Zustimmungsvorbehalt für Zuweisungen eingeräumt. Er könne befristete Einstellungen und Stellenbesetzungen vornehmen. Ferner obliege ihm die Personalentwicklung auch für die bei ihm eingesetzten Mitarbeiter der Bundesagentur. Die Zuweisung stehe einer Abordnung gleich. Die Antragsteller seien erst mit Aufhebung der Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 wieder in die Dienststelle des Beteiligten zu 2) eingegliedert.

Das Verwaltungsgericht Halle hat den Antrag mit Beschluss vom 11. März 2009 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, weil der geltend gemachte Wahlverstoß auf das Wahlergebnis der in der Gruppe der Beamten durchgeführten Wahl keinen Einfluss habe. Der Antrag sei unbegründet, weil die Wahl nicht unwirksam sei. Die Zurückweisung des Wahlvorschlages sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Antragsteller seien nicht erfüllt, weil mit der Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer davon auszugehen sei, dass die Antragsteller länger als drei Monate und bis zum 31. Dezember 2007 der ARGE SGB II E-Stadt zugewiesen gewesen seien, so dass ihnen die Wählbarkeit am 16. April 2008 fehlte, ohne dass von Belang sei, ob sie an diesem Tag wahlberechtigt gewesen seien. Sie seien mehr als drei Monate der organisatorisch und räumlich verselbständigten ARGE SGB II E-Stadt zugewiesen gewesen. Zwar sei die ARGE SGB II E-Stadt keine eigene Dienststelle. Gleichwohl seien die Antragsteller tatsächlich vollständig in die Arbeitsorganisation der ARGE SGB II E-Stadt integriert gewesen. Deshalb sei die Wahlberechtigung für Personalratswahlen bei dem Beteiligten zu 2) nach Ablauf einer Zuweisungszeit von drei Monaten erloschen. Da der Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn weit zu verstehen sei, erfasse er auch die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - Direktionsrechte in umfassendem Sinne verlagert würden.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Antragsteller seien nicht wahlberechtigt gewesen. Sie seien im Zeitpunkt der Wahl am 16. April 2008 nicht Beschäftigte bei der ARGE SGB II E-Stadt gewesen. Mit Beendigung der Zuweisung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 seien sie arbeits- und personalvertretungsrechtlich wieder Beschäftigte bei dem Beteiligten zu 2) geworden. Aus dem Umstand, dass das Gesetz für die Abordnung die Neubegründung der Wahlberechtigung an der neuen Dienststelle vorsehe, folge im Zusammenhang mit der weit auszulegenden Regelung über den Verlust der Wählbarkeit für den Fall der Beurlaubung, dass die Zuweisung der Antragsteller zur ARGE SGB II E-Stadt keinen Einfluss auf die Wahlberechtigung gehabt habe. Da sowohl die Tätigkeit bei der ARGE SGB II E-Stadt als auch bei der ARGE SGB II (...) ohne Einfluss auf die Wahlberechtigung der Antragsteller geblieben sei, sei der Wahlvorstand zutreffend davon ausgegangen, dass den Antragstellern das aktive Wahlrecht zustehe. Die Wählbarkeit hänge nur davon ab, ob der Wahlberechtigte seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehöre. Das sei hier der Fall, weil die Antragsteller seit mehr als einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zur L. stünden und seit mehr als sechs Monaten im Bereich der Bundesagentur eingesetzt würden.

Sie beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. März 2009 abzuändern und die am 16. April 2008 durchgeführte Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitsnehmer in den örtlichen Personalrat der Agentur für Arbeit I-Stadt für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller am Wahltag noch nicht seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der L. angehört hätten. Sie hätten bis zum 31. Dezember 2007 der ARGE SGB II E-Stadt angehört, die nicht dem Geschäftsbereich der L., sondern dem des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt zuzuordnen sei. Dass das rechtliche Beschäftigungsverhältnis zur Bundesagentur für die Dauer der Zuweisung an die ARGE SGB II E-Stadt unberührt geblieben sei, ändere daran nichts, weil es auf die tatsächliche Dienstausübung ankomme. Aus dem Gedanken der Sachnähe folge, dass darauf abzustellen sei, welche Dienststelle die konkreten Bedingungen der dort tatsächlich Beschäftigten in persönlich und sachlicher Hinsicht festlege.

Der Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und schließt sich zur Begründung den Erwägungen des Beteiligten zu 1) an.

II.

Die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu Recht abgelehnt.

Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Nach § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Da das Gesetz die Anfechtung nicht auf die jeweilige Gruppe der Arbeitnehmer einerseits oder die der Beamten andrerseits beschränkt, ist die Beschränkung der Anfechtung auf die gewählten Vertreter einer bestimmten Gruppe zwar nur unschädlich, wenn der geltend gemachte Wahlverstoß nur bei dieser Gruppe festzustellen ist, bzw. wenn er das Wahlergebnis der in den anderen Gruppen durchgeführten Wahlen nicht beeinflussen kann (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 06.06.1991 - 6 P 8/89 -, Rdnr. 25 <zitiert nach juris>). Diese Voraussetzungen sind indes im hier vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragsteller fechten die Wahl wegen der Zurückweisung des für die Gruppe der Arbeitnehmer gemachten Wahlvorschlages "ARGE SGB II (...)" an. Ein mit der Ablehnung des Wahlvorschlages verbundener Fehler kann auf das Ergebnis der Wahlen in der Gruppe der Beamten keinen Einfluss haben. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass auch für die Gruppe der Beamten ein anderer Wahlvorschlag unter der Bezeichnung wortgleichen "ARGE SGB II (...)" eingereicht worden ist, der vom Wahlvorstand mit einer der Ablehnung im hier vorliegenden Verfahren entsprechenden Begründung zurückgewiesen worden ist. Ein Erfolg der Antragsteller in dem hier vorliegenden Verfahren kann nicht dazu führen, dass auch die Wahl in der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werden. Ist die Wahlanfechtung auf die Rüge eines bestimmten Wahlfehlers, hier der Zurückweisung eines Wahlvorschlages für eine Gruppe, beschränkt, so sind die Wahlen für ungültig zu erklären, soweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis der Wahl hat auswirken können. Die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Gruppe der Arbeitnehmer kann für die Gruppe der Beamten keine Auswirkungen haben.

Der Antrag, die Personalratswahlen für die Gruppe der Arbeitnehmer für unwirksam zu erklären, ist indes in der Sache nicht begründet. Denn die Rüge der Antragsteller, bei den Personalratswahlen sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit i. S. d. § 25 BPersVG verstoßen worden, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag "ARGE SGB II (...)" für die Gruppe der Arbeitnehmer zu Unrecht zurückgewiesen habe, greift nicht durch. Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Wahlvorschlages ist § 10 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 01. Dezember 19994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28.09.2005 (BGBl. I S. 2906). Danach gibt der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

Den formellen Anforderungen ist genügt. Der Wahlvorstand hat den am 14. März 2008, um 10.45 Uhr, eingereichten Wahlvorschlag in seiner Sitzung vom selben Tag und damit unverzüglich zurückgewiesen. Er hat diese Entscheidung dem Vertreter des Wahlvorschlages, dem Antragsteller zu 1), am selben Tag schriftlich bekannt gegeben und mit dem Hinweis begründet, dass der Wahlvorschlag nicht wählbare Bewerber enthalte.

Der Wahlvorstand hat den Wahlvorschlag auch inhaltlich zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG sind wählbar alle Wahlberechtigten, die seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern, sie sich als Wahlbewerber für den Wahlvorschlag haben aufstellen lassen, nicht vor.

Dabei mag dahinstehen, ob die Antragsteller am Wahltag wahlberechtigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gewesen sind. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die Wahlbewerber. Es handelt sich bei ihnen um Beschäftige i. S. d. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BPersVG, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Auch die Zuweisung der Antragsteller an die ARGE SGB II E-Stadt bis zum 31. Dezember 2007 ändert an deren Wahlberechtigung für die am 16. April 2008 durchgeführte Wahl nichts. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet wird, wird in ihr wahlberechtigt und verliert im gleichen Zeitpunkt das Wahlrecht bei der alten Dienststelle (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Das gilt hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a BRRG oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Die Zuweisung zur ARGE SGB II E-Stadt endete indes mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Mit dem Ende der Zuweisung geht grundsätzlich die (Wieder-)Erlangung der Wahlberechtigung bei der zuweisenden Dienststelle einher. Eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit ist zur Erlangung des aktiven Wahlrechts weder für den Fall der (erstmaligen) Anstellung noch für den Fall der Beendigung einer Abordnung und damit der verbundenen Rückkehr zur Stammdienststelle vorgesehen.

Offen bleiben kann, ob die Beschäftigung der Antragsteller in der ARGE SGB II (...) ab dem 01. Januar 2008 dem Wahlrecht für die Wahlen am 16. April 2008 bei der Agentur für Arbeit I-Stadt entgegengestanden hat. Welcher Dienststelle ein Beschäftigter zugehört, ist nicht anhand der auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehung, sondern anhand des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses zu ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 6 P 29/82 - Rdnr. 16 <m. w. N., zitiert nach juris>). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG) tätig werden kann. Das ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und Beamten/Arbeitnehmer in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Bediensteten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (so: BVerwG, a. a. O.).

Wer in den Fällen der Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 44 b SGB II die konkreten Bedingungen der Dienstleistung in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, ist nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles zu beantworten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit ist den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern ein weites Ermessen eingeräumt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 soll die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft sind die Auswirkungen der Beschäftigung von Bediensteten der kommunalen Träger oder der Agenturen für Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft auf das Wahlrecht in der Stammdienststelle nach der jeweiligen Ausgestaltung, die die Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage der von den Trägern getroffenen Vereinbarungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zu anderen ARGE SGB II: OVG Rh-Pf., Beschl. v. 08.03.2006 - 5 A 11469/05 -; OVG MV, Beschl. v. 29.11.2006 - 8 L 426/05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.11.2007 - 61 PV 2/07 -; Hess LAG, Beschl. v. 07.08.2008 - 9 TaBVGa 188/08 -; LAG Sachsen, Beschl. v. 14.02.2008 - 6 Ta BV 13/07 -).

Gemessen daran dürfte die Beschäftigung der Antragsteller bei der ARGE SGB II (...) auf der Grundlage der zwischen dem Beteiligten zu 2) und der ARGE SGB II (...) geschlossenen Dienstleistungsüberlassungsvertrag (im Folgenden: DienstÜV) vom 04. Dezember 2007/ 02. Januar 2008 seit dem 01. Januar 2008 wohl nichts daran ändern, dass die Antragsteller der Dienststelle des Beteiligten zu 2) zuzurechnen sind. Die auf den jeweiligen Dienstverträgen beruhenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern und dem Beteiligten zu 2) werden durch die Dienstleistungen, die sie für die ARGE erbringen, nicht berührt (vgl. § 4 Satz 1 DienstÜV). Auch die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisses gibt keinen Anlass anzunehmen, die konkreten, den Arbeitsalltag des Bediensteten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnisse seien zwischen der ARGE SGB II (...) und den Antragsteller mit der Folge begründet worden, dass die entsprechenden Verhältnisse zwischen den Antragstellern und dem Beteiligten zu 2) tatsächlich unterbrochen, bzw. nach der Beendigung der Zuweisung zur ARGE SGB II E-Stadt nicht erneut begründet worden seien. Davon gehen die Beteiligten auch selbst aus. Das steht auch im Einklang mit § 5 DienstÜV, der bestimmt, dass der Beteiligte zu 2) die für die Dienstleistung vorgesehenen Mitarbeiter in einer besonderen Organisationseinheit seiner Dienststelle eingliedert.

Dass der Geschäftsführer der ARGE SGB II (...) nach § 6 Satz 1 DienstÜV für die Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2) im Rahmen des § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 das "vollständige Weisungs- und Direktionsrecht" erhält, ändert daran wohl nichts. Zwar werden durch die Ausübung des Weisungs- und Direktionsrechts die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt. Nach der konkreten Ausgestaltung dieser personalrechtlichen Befugnisse jedoch sind die Antragsteller seit dem 01. Januar 2008 (wieder) in die Dienststelle des Beteiligten zu 2) eingegliedert. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TV-BA ist auf Verlangen der L. bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei einem Dritten zu erbringen (Personalgestellung), wenn Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden. Dass die Personalgestellung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TV-BA die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses darstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Beschäftigte werde im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Dritten ein- und nicht lediglich angegliedert. Jedenfalls zeigt die Regelung in § 6 Satz 2 und 3 DienstÜV, dass das Direktionsrecht, das dem Geschäftsführer der ARGE übertragen wird, in wesentlicher Beziehung eingeschränkt ist. Nach § 6 Satz 2 DienstÜV werden bei Maßnahmen, die in Ausübung des Weisungsrechts des Geschäftsführers der ARGE im Hinblick auf die Mitarbeiter des Beteiligen zu 2) erfolgen, die mitbestimmungs- und mitwirkungsrechtlichen Tatbestände nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz beachtet. Das wird nach § 6 Satz 3 DienstÜV dadurch sichergestellt, dass der Geschäftsführer beteiligungspflichtige Maßnahmen vor der Durchführung dem Beteiligten zu 2) zur Zustimmung vorlegt. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Maßgaben des Dienstleistungsüberlassungsvertrages bei der Ausübung des Direktionsrechts in der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung nicht Rechnung getragen wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Andrerseits spricht der Umstand, dass § 6 Satz 2 und 3 DienstÜV die Ausübung von mitbestimmungs- und mitwirkungsrechtlich bedeutsamen Weisungsrechten durch den Geschäftsführer der ARGE regelt, eher dafür, dass die Weisungsbefugnis durch diesen ausgeübt wird, mag er auch vertraglich an die Erteilung der Zustimmung der überlassenden Behörde gebunden sein.

Selbst wenn die Antragsteller am Wahltag wahlberechtigt gewesen sind, so waren sie jedoch nicht wählbar, weil sie entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG noch nicht seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehört haben. Die Antragsteller gehörten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der ARGE SGB II E-Stadt an, die nicht zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehört.

Welcher obersten Dienstbehörde ein Beschäftigter zugehört, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach der auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehung zu beurteilen. Wie bei der Frage des Wahlrechts ist auch bei der Wählbarkeit die tatsächliche Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich. Die Regelung über die Mindestzugehörigkeit zum Geschäftsbereich soll gewährleisten, dass die Belange der Beschäftigten einer Dienststelle von einer Personalvertretung wahrgenommen werden soll, deren Mitglieder die für eine sinnvolle Ausübung des Personalratsamtes notwendige Vertrautheit mit den Verhältnissen des Verwaltungszweiges haben, damit sie die in diesem Amt anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, § 14 BPersVG, Rdnr. 7). Wenn demgegenüber die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung maßgeblich wäre, so hätte der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht auf die Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich einer Dienstbehörde abgestellt, sondern jedenfalls für bundesunmittelbare Beamte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBG) und Arbeitnehmer, die den Bund zum Dienstherrn haben, auf die Dauer des Dienstverhältnisses mit der Bundesrepublik.

Richtet sich demnach die Beantwortung der Frage danach, ob ein Wahlbewerber dem Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Dienstbehörde angehört, nicht danach, wem die personalrechtlichen Befugnisse für statusrechtliche Entscheidungen wie die Einstellung, Versetzung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommen, sondern danach, in wessen Geschäftsbereich der Arbeitnehmer tatsächlich verwendet wird, so haben die Antragsteller am 16. April 2008 noch keine sechs Monate dem Geschäftsbereich der L. angehört, weil sie bis zum 31. Dezember 2007 tatsächlich in der ARGE SGB II E-Stadt verwendet worden sind. Diese Verwendung beruht auf den auf § 4 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 TV-BA ausgesprochenen Zuweisungen. Eine Zuweisung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TV-BA die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten, bei dem der TV-BA nicht zur Anwendung kommt, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Mit der Zuweisung der Antragsteller ist ihre Eingliederung in die ARGE SGB II E-Stadt mit der Folge verbunden gewesen, dass die konkreten Bedingungen der Dienstleistungen der Beschäftigen in persönlicher und sachlicher Hinsicht von der aufnehmenden Stelle festgelegt und überwacht worden sind. Das folgt aus der Ziffer 2 der Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit I-Stadt und der Arbeitsgemeinschaft SGB II E-Stadt vom 21. Dezember 2005, wonach dem Geschäftsführer der ARGE SGB II E-Stadt mit der Zuweisung das Weisungs- und Direktionsrecht übertragen wird und entspricht der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit I-Stadt und dem Landkreis E-Stadt (im Folgenden: ARGE-WSF-V vom 03. Februar 2006, der vorsieht, dass der Geschäftsführer die Verfügungsgewalt über die notwendigen Ressourcen und die Entscheidungskompetenzen, namentlich die Personalkompetenz durch das Direktionsrecht über die der ARGE zugewiesenen Mitarbeiter erhält. Zwar bleibt die zuweisende Dienststelle nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ARGE-WSF-V zuständig für Entscheidungen, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen (wie z. B. Versetzungen, Beförderungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Das Direktionsrecht und "die vollständige Weisungsbefugnis" hingegen werden vorbehaltlos dem Geschäftsführer der ARGE übertragen, bei dem - folgerichtig - eine eigene Personalvertretung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 ARGE-WSF-V) gebildet worden ist.

Die ARGE SGB II E-Stadt gehörte auch nicht zum Geschäftsbereich der L. als der obersten Dienstbehörde des Beteiligten zu 2). Oberste Dienstbehörde i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG ist die oberste Behörde des Dienstherrn des Beamten, in deren Bereich er ein Amt bekleidet (vgl. § 3 Abs. 1 BBG). Das gilt für Arbeitnehmer entsprechend (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, § 14 BPersVG, Rdnr. 7 a). Sind die Beschäftigen - wie hier - im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III), ist die Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde mit der Zugehörigkeit zu diesem Dienstherrn und Arbeitgeber identisch. Der Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde umfasst alle ihrer Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis unterstellten sog. "nachgeordneten" Dienststellen und Einrichtungen. Nachgeordnet sind der Zentrale der L. als oberer Verwaltungsebene auf der mittleren Verwaltungsebene die Regionaldirektionen und auf der örtlichen Verwaltungsebene die Agenturen für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die auf der Grundlage des § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III errichteten besonderen Dienststellen. Dazu gehört die ARGE SGB II E-Stadt nicht. Denn die zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II errichteten Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II unterstehen nicht der Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis der L.. Denn nach § 44 b Abs. 3 Satz 4 SGB II führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige oberste Landesbehörde, bzw. die von ihr bestimmte Stelle.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) kommt nicht in Betracht, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt. Der Rechtssache kommt namentlich nicht die ihr von den Antragstellern beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 6 PB 20/07 - Rdnr. 12 <zitiert nach juris>), zumal die Auswirkungen der Beschäftigung bei einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II auf das Wahlrecht in der Stammbehörde jeweils vom Inhalt der zwischen den Trägern getroffenen Vereinbarungen abhängt und deshalb einer über den Einzelfall hinausweisenden generellen Klärung nicht zugänglich sind.

Ende der Entscheidung

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