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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 8 K 1/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG


Vorschriften:

LwAnpG § 53 I
LwAnpG § 56 I
LwAnpG § 59 I
LwAnpG § 63 II
FlurbG § 18
FlurbG § 15
FlurbG § 134 II
Zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Bodenordnungsplanes.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 8 K 1/03

Datum: 04.11.2003

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bodenordnungsplan A-Stadt des Beklagten. Er ist Eigentümer der im Grundbuch von A-Stadt Bl. 5 eingetragenen Flurstücke 1/2, 66 und 67 der Flur 6 in der Ortslage von A-Stadt und unterhält gemeinsam mit seinem Sohn, Herrn Jan A., als Gesellschaft bürgerliche Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Beschluss vom 03. Juli 1991 ordnete der Beklagte die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens für die Feldlage von A-Stadt an. Mit Änderungsbeschluss vom 07. März 1994 bezog der Beklagte die Ortslage von A-Stadt und damit auch die in der Flur 6 belegenen Grundstücke des Klägers, der für diese Flächen unter der Ordnungsnummer 317 teilnimmt, in das Verfahrensgebiet ein. Mit dem 2. Änderungsbeschluss bezog der Beklagte weitere Grundstücke der benachbarten Gemarkungen Arneburg und Lindtorf ein. Mit dem 3. Änderungsbeschluss vom 08. März 1999 wurde ein für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr benötigtes in Arneburg belegenes Grundstück aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen.

Am 22. August 1995 erklärte die Beigeladene zu 3 g) für die unter der OrdNr. 332 aufgeführten Beigeladenen zu 3), zugunsten des Klägers auf die Abfindung in Land für die von der Erbengemeinschaft in das Verfahren eingebrachten Flurstücke 316/107, 317/107, 318/106, 319/106 und 320/106 der Flur 3 zu verzichten. Am 20. August 1996 erklärte der unter der OrdNr. 311 aufgeführte Beigeladene zu 4), er verzichte zugunsten des Klägers auf die Landabfindung für die von ihm eingebrachten Flurstücke 55, 69/5, 82/20, 98/24 und 99/24 der Flur 2, die Flurstücke 20 und 309/83 der Flur 3, das Flurstück 71/23 der Flur 5 und das Flurstück 120/28 der Flur 6. Ebenfalls am 20. August 1996 erklärte unter Ord.Nr. 342 aufgeführte Herr Bernd Seeger, er verzichte zugunsten des Klägers auf die Landabfindung für das von ihm eingebrachte Flurstück 346/94 der Flur 3. Am 25. Mai 1998 erklärte die unter der OrdNr. 302 geführte Frau Elsbeth Arndt, sie verzichte zugunsten des Klägers auf eine Landabfindung hinsichtlich eines 5.971 m² großen Teils des von ihr in das Verfahren eingebrachten Flurstücks 119/26 der Flur 6. Am 24. Juli 2000 erklärte die OrdNr. 346 geführte Beigeladene zu 5) gegenüber dem Beklagten, sie verzichte zugunsten des Klägers auf die Abfindung für die von ihr in das Verfahren eingebrachten Flurstücke 29 und 32/4 der Flur 4. Sie wurden für den Verzicht jeweils durch Zahlungen des Klägers in Geld abgefunden.

Mit dem am 01. November 1999 aufgestellten Bodenordnungsplan teilte der Beklagte dem Kläger für die von ihm unter der Ordnungsnummer 317 in der Ortslage eingebrachten Flächen in alter Lage die Flurstücke 5 und 6 der Flur 8 zu. Ferner wurden dem Kläger als Ausgleich für die von den Beigeladenen 3) bis 5), von Herrn Seeger und Frau Arndt eingebrachten Flurstücke, soweit diese ihre Abfindungsansprüche an den Kläger abgetreten hatte, unter der Ordnungsnummer 7 die neuen Flurstücke 41, 42, 192, 195, 210, 215, 218, 225, 250, 289, 332, 333 und 337 der Flur 8 zugeteilt.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Neuzuteilung führe zu größeren Entfernungen zur Betriebsstätte. Die Abfindungsflächen seien zur Beregnung ungeeignet und machten eine Änderung im Betriebskonzept erforderlich. Die neuen Flurstücke 195, 215 und 250 seien ungünstiger geschnitten. Zudem werde dem Flächentausch mit seinem Sohn, dem die Flurstücke 120 und 243 der Flur 8 zugeteilt worden seien, widersprochen. Außerdem sei die Ausweisung der Flurstücke 199, 223 und 242 als Weg, die den entschädigungslosen Abzug für alle Teilnehmer erhöhe, nicht notwendig. Die Verkehrsfläche Bahn sei mit der Wertzahl 1 zu niedrig bewertet worden. Der Beklagte habe bei der Abfindung die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei die Hinzuziehung von Flurstücken der Gemarkung Hassel südlich der neuen Flurstücke 238, 239 und 242 notwendig, weil nur so wirtschaftliche Schläge geschaffen werden könnten. Ferner befinde sich auf dem Flurstück 41 ein öffentlicher Dorfentwässerungsgraben, der als öffentliche Fläche ausgewiesen werden sollte. Wegen des Flurstücks 37 wünsche er einen Flächentausch, jedenfalls eine geeignete Feldzufahrt.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, wegen der Hofentfernung ergebe sich eine mittlere Entfernungsverschlechterung von 89 Metern, die dem Kläger zuzumuten sei. Wegen der Beregnungsfähigkeit habe der Kläger im bisherigen Verfahren Wünsche nicht geäußert. Auch seinem Wiedereinrichtungsplan sei dies nicht zu entnehmen. Wegen der Schlagform wolle er dem Widerspruch hinsichtlich des Flurstücks 250 durch eine Begradigung der westlichen Flurstücksgrenze abhelfen. Das neue Flurstück 215 entspreche in seiner Lage in etwa dem alten Flurstück 90/42, das vom Sohn des Klägers erworben worden sei. Eine Änderung sei nicht möglich, weil damit zugleich die Beihilfefähigkeit der Ackerfläche verändert werde. Hinsichtlich des Flächentausches mit dem Sohn wegen der Waldflächen werde dem Widerspruch abgeholfen, indem das Flurstück 120 ganz und das Flurstück 243 teilweise hinsichtlich der Waldflächen dem Kläger und im Gegenzug ein im Wert entsprechender Anteil im westlichen Teil des Flurstücks 210 dem Sohn des Klägers zugeteilt. Damit werde zugleich dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Wegegrundstücke teilweise abgeholfen. Denn die Zusammenlegung der seinem Sohn gehörenden Flurstücke 243 und 239 ermögliche eine Verkürzung der Wegefläche des Flurstücks 242 um etwa 110 Meter. Eine weitere Verkürzung sei nicht möglich, weil der Weg als Zugangsmöglichkeit für das Flurstück 86/8 der Flur 1 der Gemarkung Hassel erhalten bleiben müsse. Das Flurstück 199 könne als Wegefläche ganz entfallen. Das Wegeflurstück 223 hingegen bleibe erhalten, weil für die Wald- und Jagdbewirtschaftung der Gemarkung Arneburg, die Erreichbarkeit des Windparkes Arneburg erforderlich und die Umwandlung des Weges in eine landwirtschaftliche Nutzfläche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar sei. Wegen der Bewertung der Bahnflächen sei eine Abhilfe nicht möglich, weil dem Kläger bei dem Ankauf der Abfindungsflächen bekannt gewesen sei, dass es sich bei den alten Flurstücken 316/107 und 318/107 der Flur 3 um Bahnflächen handele. Gegen die Wertfeststellung am 24. September 1998 seien Einwendungen nicht erhoben worden. Wegen der beihilfefähigen Flächen habe es Veränderungen zum Nachteil des vom Kläger gemeinsam mit dessen Sohn unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht gegeben. Die Hinzuziehung weiterer Flächen aus der Gemarkung Hassel lasse wegen der topographische Lage, dem vorhandenen Bestand an Ackerland und Wald eine Änderung der Schlageinheiten zugunsten des Klägers nicht erwarten. Wegen des der Oberflächenentwässerung der angrenzenden Stallanlagen und sonstigen versiegelten Flächen dienenden Grabens auf dem Flurstück 41 komme eine Abhilfe nicht in Betracht. Die Flurstücke 41 und 48, auf deren Grenze sich der Graben befinde, seien in alter Lage zugeteilt worden. Für den Graben sei auch zuvor ein gesondertes Gewässergrundstück nicht gebildet worden. Das sei mit den Eigentümern der Einlagegrundstücke im Jahre 1996 auch so vereinbart worden. Der Kläger müsse sich als Erwerber des Abfindungsanspruchs daran festhalten lassen. Dem Widerspruch hinsichtlich der Zufahrt für das Flurstück 337 solle abgeholfen werden. Eine Genehmigung des Regierungspräsidiums Halle stehe jedoch noch aus. Einwände gegen die Wertgleichheit der Abfindung mit dem Flurstück 337 könne der Kläger nicht erheben, weil er bei Ankauf der Abfindungsansprüche der Beigeladenen zu 5) im Juli 2000 gewusst habe, dass diese mit dem Flurstück 337, in dessen Besitz sie zum 01. Oktober 1998 eingewiesen worden war, abgefunden werden sollte. Das habe er in der Verhandlung vom 24. Juli 2000 auch gebilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 verpflichtete das Regierungspräsidium Halle den Beklagten, die Anlage einer Feldzufahrt für das Flurstück 337 in einem Nachtrag zum Bodenordnungsplan aufzunehmen und wies den Widerspruch im Übrigen zurück: Der Bodenordnungsplan sei nicht zu beanstanden, weil bei einer Gesamtschau für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und seines Sohnes eine Verschlechterung nicht zu verzeichnen sei.

Mit der am 20. Januar 2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Bodenneuordnungsplan sei fehlerhaft erstellt worden, weil eine Teilnehmerversammlung nicht stattgefunden habe. Der Plan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Die Zuteilung des Flurstücks 337 sei nicht wertgleich, weil das von der Beigeladenen zu 5) eingebrachte Flurstück mit 29,93 Werteinheiten um 0,01 Werteinheiten höher als die dem Kläger nunmehr zugeteilte Fläche bewertet sei. Bei der Wertermittlung für das neue Flurstück 256 sei außer Acht gelassen worden, dass diese Fläche wegen des angrenzenden Baumbestandes beschattet sei und aufgrund übermäßig tiefer Meliorationsmaßnahmen, austrockne. Zudem sei mit der Melioration und den Baumaßnahmen an der Bahnlinie in erheblichem Maße toter Boden an die Oberfläche gelangt, der nunmehr die Bewirtschaftung erschwere. Zudem habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seine Grundstücke gemeinsam mit seinem Sohn bewirtschafte, so dass die Bodenordnung dem insoweit hätte Rechnung tragen müssen, dass sie die Flächen in einem Flächenkomplex zusammenfasse und nicht über das Gemeindegebiet verstreue. Bei seinen Berechnungen zur mittleren Schlagentfernung habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass nicht jeder Schlag vom Hof, sondern je nach Lage der Dinge auch von anderen Ackerflächen aus angefahren werde. Bei den dem Kläger zugeteilten Flurstücken 250 und 195 sei nicht berücksichtigt, dass der verwinkelte Zuschnitt eine Wertminderung bedeute. Zudem vermute er Kläger, dass andere Teilnehmer unverhältnismäßig gut abgefunden worden seien. Die Erschließungsfunktion des Wegeflurstücks 223 sei nicht belegt. Die Bahnflächen seien höher als mit der Wertzahl 1 zu bewerten, weil der Beklagte, wie sich jetzt herausgestellt habe, auch Grabenflächen mit den Wertzahlen für Ackerflächen bewertet habe.

Er beantragt,

den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 17. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 17. Dezember 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine Teilnehmergemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden, weil Trägerin des Bodenordnungsverfahrens die Gemeinde sei. Die Entfernung der Schläge vom Betriebshof sei nicht relevant, weil der Kläger abgesehen von seinem Wohngrundstück in A-Stadt eigene Flächen in das Bodenordnungsverfahren nicht eingebracht, sondern erst im Verlauf des Verfahrens im Zeitraum von August 1995 bis Juli 2000 durch den Erwerb von Abfindungsansprüchen hinzugekauft habe. Abgesehen davon habe sich die durchschnittliche Entfernung von etwa 941 auf 834 Meter verringert. Die Behauptung, die neuen Flächen seien zur Beregnung ungeeignet, treffe nicht zu. Alte wie neue Flächen könnte beregnet werden, wenn Anlagen geschaffen würden. Die Schaffung solcher Anlagen könne der Kläger nicht fordern, weil ehemals in A-Stadt vorhandenen Beregnungsstränge entweder nicht mehr existierten oder nicht funktionsfähig seien. Wasserentnahmerechte seien im Wasserbuch ebenfalls nicht eingetragen. Zudem behaupte der Kläger selbst nicht, er oder seine Rechtsvorgänger hätten die alten Flurstücke beregnet. Das Flurstück 215, dessen Zuschnitt der Kläger bemängele, entspreche in Lage und Form im Wesentlichen dem alten Flurstück 90/42 der Flur 2, das wegen der Umgebung durch Wald, Grünland und Gräben nicht habe verändert werden können. Die Zuteilung des Flurstücks 195 habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der diese Fläche als Weideland für die auf dem angrenzenden Flurstück 192 untergebrachten Kühe habe nutzen wollen. Die Bodenordnung führe für den Kläger, der 9 Ackerflurstücke mit einer durchschnittlichen Schlaggröße von 3,52 ha im laufenden Verfahren erworben habe, zu einer Verbesserung, weil er als Abfindung 5 Ackergrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von 6,66 ha erhalten habe.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bodenordnungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bodenordnungsplan sind die §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 59 Abs. 1 LwAnpG.

1) Der Plan ist formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass die Versammlung der Teilnehmergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt getagt habe, einen Verfahrensfehler nicht. Zwar wendet der Beklagte zu Unrecht ein, dass in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftanpassungsgesetz die Gründung einer Teilnehmergemeinschaft nicht vorgesehen sei. Denn für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in Bodenordnungsverfahren finden gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Das gilt auch für die Entstehung und Befugnisse der Teilnehmergemeinschaft (OVG Brandenburg, Agrar- und Umweltrecht 2003, 94 <95>). Entsteht somit in Bodenordnungsverfahren wegen der Verweisung in § 63 Abs. 2LwAnpG von Gesetzes wegen mit dem Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens die Teilnehmergemeinschaft (vgl. § 16 Satz 2 FlurbG), so führt der Umstand, dass das Bodenordnungsverfahren mit einem Bodenordnungsplan abgeschlossen wurde, ohne dass die Teilnehmergemeinschaft in einer Versammlung über Einzelheiten des Bodenordnungsverfahrens verhandelt hatte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bodenordnungsplans. Es ist nicht Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, als Sachwalter der Interessen einzelner Mitglieder deren private Belange gegenüber der Flurbereinigungsbehörde durchzusetzen, sondern die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dazu gehört gemeinschaftliche Anlagen herzustellen und zu sowie die erforderliche Bodenverbesserung auszuführen, soweit nicht der Bodenordnungsplan anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die Übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegende Aufgaben, einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen hier von der Gemeinde übernommen wird, die Träger des Bodenordnungsverfahrens ist, fehlt es an Aufgaben, zu deren Erfüllung die Teilnehmergemeinschaft heranzuziehen wäre. Fehlt es an Aufgaben, bedarf es der Einberufung der Versammlung nicht. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagte anstelle der Versammlung einen Arbeitsausschuss hat wählen lassen dürfen und ob der Ausschuss tatsächlich getagt hat.

2) Der Bodenordnungsplan ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 53 Abs. 1 LwAnpG sind auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlichen Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens fasst die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG in einem Plan zusammen. Dabei muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden (§ 58 Abs. 1 LwAnpG). Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Der Bodenordnungsplan genügt diesen Anforderungen.

a) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe den Wert der eingebrachten und den Wert der zugeteilten Grundstücke nicht zutreffend bemessen. Das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der eingebrachten Grundstücke nach den Regelungen in den §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, 27 ff. FlurbG ist, nachdem den Teilnehmern die Wertermittlungsergebnisse im Anhörungstermin am 15. September 1998 erläutert worden sind, mit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG abgeschlossen worden. Da der Kläger dagegen Widerspruch nicht erhoben hat, ist das Wertermittlungsergebnis bestandskräftig. Der Kläger kann nicht geltend machen, seine im Anhörungstermin am 17. November 2000 mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse müssten trotz Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre, den Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998 innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist vorzubringen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die verschuldet nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse können auch nicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BVerwGE 21, 93 <95>). Hier kommt die Nachsichtgewährung nicht mehr in Betracht, weil der Kläger seine Einwände erst nach mehr als zwei Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen das Wertermittlungsergebnisses erhebt (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 134 Rdnr. 7; BVerwG, a. a. O.).

Das muss sich der Kläger zurechnen lassen, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer der Flächen gewesen ist. Wenn der Rechtsnachfolger, der ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück erwirbt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss (vgl. § 15 Satz 1 FlurbG), so gilt dies entsprechend auch für denjenigen, der sich Abfindungsansprüche abtreten lässt. Deshalb kann der Kläger nicht mehr einwenden, der Wert der Bahnflächen (Flur 3, Flurstücke 316/106 und 318/106) sei in Wahrheit höher, weil die Flächen nur mit der Wertzahl 1 anders als die Gräben, die mit dem Wert von Ackerflächen in die Wertermittlung eingeflossen seien, bewertet worden seien.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist er mit den ihm zugeteilten Grundstücken wertgleich i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abgefunden worden. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG muss jeder Teilnehmer für die von ihm abgetretenen Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Diese Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage den alten Grundstücken entsprechen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Diesen Anforderungen wird im Falle des Klägers durch den Plan Rechnung getragen.

Der Kläger kann die Wertermittlung der neuen Grundstücke schon deshalb nicht angreifen, weil der Wert der Grundstücke mit den Ergebnissen der Wertermittlung vom 24. September 1998 bestandskräftig festgestellt ist und Gründe, die verspätet erhobenen Einwände zuzulassen, nicht vorliegen (aa). Ungeachtet dessen sind die vom Kläger erhobenen Einwände auch in der Sache nicht begründet (bb).

aa) Gegen die Ermittlung des Wertes der neuen Grundstücke kann der Kläger Einwände nicht erheben, weil die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998, zu denen nach der Niederschrift über die Auslegung der Wertermittlungsergebnisse und den Anhörungstermin am 15. September 1998 auch die Wertkarten - neuer Bestand - mit den neuen Flurstücken und den Angaben der Wertzahlen gehört, mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist ((), die Zulassung der verspätet erhobenen Einwendungen nicht in Betracht kommt (() und die Bescheidung einzelner gegen die Wertermittlung erhobenen Einwände in der Sache durch die Behörde anlässlich des gegen den Bodenordnungsplan erhobenen Widerspruchs das Gericht nicht bindet (().

() Der Kläger könnte nicht mit Erfolg einwenden, die Feststellung der Wertermittlung fremder Grundstücke wirke nicht gegen den Kläger. Denn im Bodenordnungsverfahren haben die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Abfindung in bestimmter Lage nicht. Ist somit jede Fläche im Verfahrensgebiet für jeden eine mögliche Abfindungsfläche, so betrifft de Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nicht nur die Grundstücke des jeweiligen Teilnehmers, sondern alle Grundstücke im Verfahrensgebiet (Seehusen/Schwede, a.a.O., § 32 Rdnr. 10).

() Es besteht auch kein Anlass, die erst im Anhörungstermin am 17. November 2000 mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse trotz Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG zuzulassen.

(1) Der Kläger ist nicht ohne eigenes Verschulden i. S. d. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 24. September 1998 gehindert gewesen. Der Kläger kann nicht einwenden, er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen können, dass ihm mit dem Bodenordnungsplan nunmehr die Flächen zugewiesen werden, deren Wertermittlungsergebnisse er nunmehr angreife. Zwar kann einem Teilnehmer in einem Bodenordnungsverfahren eigenes Verschulden nicht bereits zugerechnet werden, wenn er von einer Nachprüfung der festgestellten Werte für sämtliche Grundstücke im Verfahrensgebiet absieht und sich auf die Wertermittlungsergebnisse der von ihm eingebrachten Grundstücke beschränkt. Indes kommt die Nachsichtgewährung hier nicht in Betracht, weil der Kläger nach Lage der Dinge mit der Zuteilung der Flächen, deren Wertgleichheit er, nach Ablauf der Frist in Zweifel ziehen will, rechnen musste (vgl. Seehusen/Schwede, a. a. O., Rdnr. 11). Denn noch während der Widerspruchsfrist sind die Teilnehmer mit Beschluss vom 15. September 1998 mit Wirkung zum 01. Oktober 1998 auf der Grundlage des § 61 a Abs. 1 LwAnpG vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden. Die neue Feldeinteilung ist den Teilnehmern am 28., 29. und 30. September 1998 erläutert worden. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt und somit noch innerhalb der Widerspruchsfrist hätte der Kläger prüfen können und müssen, ob der Wert der ihm zugedachten neuen Flächen ordnungsgemäß bemessen worden ist. Wenn er die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gleichwohl verstreichen lässt, ohne Einwendungen gegen die Wertermittlung geltend zu machen, so ist die Gewährung von Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ausgeschlossen.

(2) Die verschuldet nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse können auch nicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BVerwGE 21, 93 <95>). Deshalb kommt die Nachsichtgewährung nicht mehr in Betracht, wenn der Teilnehmer - wie hier - seine Einwände erst nach mehr als zwei Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen das Wertermittlungsergebnisses erhebt (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 134 Rdnr. 7; BVerwG, a. a. O.).

() Der Kläger könnte auch nicht geltend machen, das Flurbereinigungsgericht dürfe nicht mehr nachprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung vorliegen, wenn die Widerspruchsbehörde einzelne, gegen die Wertermittlung zielende Einwendungen, die der Kläger mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan geltend gemacht hat, in der Sache bescheidet. Denn das Flurbereinigungsgericht hat im Klageverfahren auch dann in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen, wenn die Behörde mit dem vorangegangenen Widerspruchsbescheid der Sache nach die verspätete Einwendung zugelassen hatte (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978, RzF 134 II 63 <64>). Eine nachträgliche Zulassung verspäteter Erklärungen durch die Behörde bindet das Gericht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978, RzF 134 II 63 <64>; BVerwG, Beschl. v. 29.06.1971, RzF 134 II 43 <44>; BayVGH, Urt. v. 21.01.1982, RzF 71 <72>; BayVGH, Urt. v. 22.01.1970, RzF 134 II 29; BayVGH, Urt. v. 07.02.1969, RzF 134 II 21; BVerwG, Urt. v. 07.05.1965, BVerwGE 21, 93 <97>; a. A. wohl noch: BVerwG, Urt. v. 08.11.1973, BayVBl. 1975, 49 <51>).

bb) Ungeachtet dessen sind die vom Kläger gegen die Wertgleichheit der Abfindungsgrundstücke erhobenen Einwände unbegründet.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Zuteilung des Flurstücks 337 sei nicht wertgleich, weil das alte Flurstück um 0,01 Werteinheiten höher bewertet worden sei als das dem Kläger zugeteilte Flurstück. Selbst wenn diese Minderausweisung gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verstoßen sollte, könnte der Kläger eine Aufhebung des Plans nicht verlangen, weil er der Zuteilung in der Verhandlung am 24. Juli 2000 bereits vorab zugestimmt hatte. Da die Beigeladene zu 5) bereits im Oktober 1998 vorläufig in den Besitz eingewiesen worden ist, wusste der Kläger welches Grundstück er erwarb. Aus diesem Grund erklärte der Kläger in der Verhandlung, er übernehme "anstelle des Abfindungsanspruchs" der Beigeladenen zu 5) "ihre geplante Neuzuteilung". Da der Kläger somit nicht den Abfindungsanspruch mit 29,93 Werteinheiten, sondern die mit der vorläufigen Besitzeinweisung in Aussicht genommene Neuzuteilung erworben hat, kann er sich auf eine etwaige Minderausweisung nicht berufen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, bei der Zuteilung des Flurstücks 256 sei unberücksichtigt geblieben, dass die Fläche wegen der Baumbeschattung, einer den Grundwasserstand übermäßig absenkenden Melioration und des infolge von Baumaßnahmen in erheblichen Umfang an die Oberfläche gebrachten unfruchtbaren Bodens weniger Wert habe. Dabei kann dahinstehen, ob diese Fläche mit dem Plan in das Eigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft Heyne als Ausgleich für die von ihnen eingebrachten Flächen fallen oder ob diese Flächen, wie die im Grundbuch vermerkte Auflassungsvormerkung zugunsten von Herrn Jan A. vermuten lässt, dem Sohn des Klägers zufallen, mit dem dieser gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb führt. Denn der Kläger ist nicht befugt, im eigenen Namen die Rechte anderer wahrzunehmen. Auch der gemeinsam unterhaltene landwirtschaftliche Betrieb ändert daran nichts. Damit könnte der Kläger nur gestaltende Elemente der Abfindung, also etwa die größerer Entfernung zum Hof, nicht aber die Bemessung der seinem Sohn zustehenden Werteinheiten rügen (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage, § 44 Rdnr. 6).

c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Beklagte habe bei der Neuordnung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger und sein Sohn wegen des gemeinschaftlichen Betriebs des Hofes ein Interesse an der Zuteilung von größeren benachbarten Flächen hätten. Der Beklagte hat mit der Zuteilung der Flurstücke 192, 196, 306, 210, 215 und 250 und 255 eine großräumige Fläche dem Kläger und seinem Sohn zugeteilt, die nur durch Wirtschaftswege bzw. eine Bahnlinie durchschnitten werden. Diese Flächen weisen einen engen räumlichen Bezug auf und ermöglichen damit wegen der Konzentration in einem Teilgebiet der Gemeinde eine effektivere Bewirtschaftung. Auch die weiteren Flurstücke 241, 348, 243 und 239 liegen noch in unmittelbarer Nähe zu den o. g. Acker- und Grünlandflächen. Aus diesem Grund ist auch der weitere Einwand, der Beklagte berücksichtige bei seinen Berechnungen zur Schlagentfernung nicht, dass nicht jeder Schlag vom Hof aus angefahren werde, unbegründet. Denn jedenfalls wird der Plan dem Kläger und seinem Sohn auch in diesem Punkt gerecht.

Auch der Umstand, dass das Flurstück 337 als einziges Ackergrundstück in größerer Entfernung von den weiteren Ackerflächen des Klägers liegt, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht, weil der Kläger diese Zuteilung in der Verhandlung vom 24. Juli 2000 akzeptiert hat (s. o.: 2 a). Denn er hat von der Beigeladenen zu 5) anstelle ihres Abfindungsanspruchs ihre geplante Neuzuteilung übernommen.

Die weiteren Flächen sind Waldflächen und deshalb nicht geeignet, das Bewirtschaftungskonzept des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers und seines Sohnes zu beeinträchtigen, so dass hier eine weitere Flächenkonzentration, ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf ein für ihn und seinen Sohn optimales Planergebnis hat, nicht verlangt werden könnte.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Flurstücke 250 und 195 seien wegen des verwinkelten Zuschnitts in der Ertragsfähigkeit minderwertig. Soweit der Kläger beim Flurstück 250 den Versprung an der westlichen Grundstücksgrenze rügt, hat die Beklagte diesem Einwand bereits abgeholfen. Soweit der Kläger den spitzen Winkel in der nordwestlichen Grundstücksecke rügt, ist dies aufgrund des vorgegebenen Verlaufs des angrenzenden Weges nicht änderbar. Würde die westliche Flurstücksbegrenzung im rechten Winkel auf den im Norden verlaufenden Weg treffen, würde an der südlichen Flurstücksgrenze zur Bahn ein neuer spitzer Winkel geschaffen.

Auch hinsichtlich des Flurstücks 195 überzeugt der Einwand nicht. Zum einen weist der Grenzverlauf des Flurstücks 195 keine Versprünge auf, so dass nicht deutlich wird, worin der Mehraufwand bestehen soll. Zum anderen nutzt der Kläger die Fläche als Weideland für die auf dem angrenzenden Flurstück 192 untergebrachten Kühe, so dass hier, anders als bei Ackerland, einer Nutzung des gesamten Grundstücks bis in die spitzesten Winkel möglich ist.

Der Einwand, andere Teilnehmer seien unverhältnismäßig gut abgefunden worden, ist unbeachtlich. Der Kläger könnte den Plan nur erfolgreich angreifen, wenn er geltend machen könnte, er selbst sei nicht wertgleich abgefunden worden. Abgesehen davon bleibt diese Behauptung unsubstanziiert. Ob etwa die BVVG, der die Flurstücke 213 bis 215 zugeteilt worden sind, verhältnismäßig viele für den Windpark Arneburg zur Verfügung stehende Flächen zugeteilt bekommen hat, ist unerheblich. Einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu Lasten der anderen Teilnehmer begründet dies nicht. Die BVVG hat für eingebrachte Flächen mit einem Wert von 1.749,87 Werteinheiten abzüglich des Landabzuges nach § 47 FlurbG einen Abfindungsanspruch auf der Grundlage von 1.736,15 Werteinheiten zugesprochen bekommen. Zwar wurden ihr hierfür Flächen für insgesamt 1.768,47 Werteinheiten zugeteilt. Für die Mehrabfindung jedoch hat sie einen Ausgleich (i. H. v. 24 DM) zu zahlen. Soweit sie unvermeidbare Mehrabfindungen erhalten hat, gingen diese zu Lasten anderer Flächen der BVVG und nicht zu Lasten des Klägers, so dass eine Verletzung des § 44 Abs. 1 FlurbG zu Lasten des Klägers ausgeschlossen ist. Der möglichen Nutzung als Standort für Windenergieanlagen hat der Beklagte in der Weise Rechnung getragen, dass die BVVG bei einer Nutzung zur Windenergiegewinnung an die weichenden Grundstückeigentümer den Mehrerlös abführen muss, so dass diesbezüglich unklar bleibt, worin der Vorteil für die BVVG bestehen soll.

Der Einwand, dem Wegeflurstück 223 komme eine Erschließungsfunktion nicht zu, ist falsch, weil der Weg notwendig ist (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 FlurbG), um das Flurstück 228 erreichen zu können. Dem Flurstück 226 kommt für das Flurstück 228 eine Erschließungsfunktion nicht zu. Es ist nach dem Plan zwar demselben Teilnehmer zugeteilt wie das Flurstück 228. Es handelt sich jedoch um eine Waldfläche (NH = Nadelholz), so dass eine bestimmungsgemäß Nutzung der dahinterliegenden Ackerfläche nicht möglich wäre.

Der Einwand, die ihm zugedachten Ackerflächen seien zur Beregnung ungeeignet, geht fehl, weil der Kläger schon nicht geltend macht, dass die "eingebrachten" Flächen über funktionsfähige technische Anlagen zur Beregnung verfügt hätten, so dass er nunmehr gezwungen sei, sein Betriebskonzept zu ändern, weil die neu zugewiesen Flächen diese Vorrichtungen nicht vorweisen.

Der Einwand, der Beklagte habe bei der Abfindung die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht hinreichend berücksichtigt, ist unbegründet, weil sich am Umfang der beihilfefähigen Flächen zum Nachteil der GbR nichts geändert hat.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der auf der Grenze zwischen dem Flurstück 48 und seinem Flurstück 41 verlaufende Graben solle als gesondertes Gewässergrundstück ausgewiesen werden. Die Rechtsvorgängerin, Frau Arndt, hatte der vorgesehenen Abfindung in der Verhandlung vom 15. Juni 1996 zugestimmt. Das bindet in entsprechender Anwendung des § 15 Satz 1 FlurbG (s. o.) auch den Kläger, der den Abfindungsanspruch erst im Mai 1998 erworben.

d) Der Einwand, für eine sachgerechte Neuordnung sei die Einbeziehung von Flächen in der Gemarkung Hassel notwendig, ist unbegründet. Bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat der Beklagte ein weites Ermessen (Seehusen/Schwede, a. a. O., zu § 7 Rdnr. 3). Es ist nicht sachwidrig, wenn der Beklagte auf eine Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes wegen des hohen zusätzlichen Kosten- und Verfahrensaufwands verzichtet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 5) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Denn sie haben weder einen Antrag gestellt haben und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch sonst das Verfahren entscheidend gefördert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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