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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: A 1 S 168/97
Rechtsgebiete: LSA-VerwKostG, GG


Vorschriften:

LSA-VerwKostG § 3 II 2
GG Art. 3 I 1
1. Nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 VerwKostG LSA enthaltenen Gesamtkostendeckungsprinzip ist die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für Prüfungen nicht nur dem darauf entfallenden Verwaltungsaufwand, sondern dem Aufwand für die Gesamtheit der in einem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen gegenüberzustellen.

2. Das landesrechtliche Äquivalenzprinzip entspricht dem des Bundesrechts. Es setzt nicht den mit einer Amtshandlung verbundenen Aufwand, sondern den Wert der Amtshandlung für den Empfänger in Beziehung zu der Höhe der Gebühr.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: A 1 S 168/97

Datum: 08.06.2000

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr. Sie zeigte dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt (MW) mit Schreiben vom 05. Juli 1994 an, eine Gashochdruckleitung zwischen W..... und H...... erneuern zu wollen. Die Investitionssumme bezifferte sie in einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 1994 mit 10 Mio. DM.

Nachdem das MW das Verfahren an den Beklagten abgegeben hatte, erließ dieser unter dem 01. August 1994 einen Nichtbeanstandungsbescheid auf der Grundlage des § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen - GasHLVO - und zog die Klägerin mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 1994 zu einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 9.885,-- DM heran. Auf den gegen die Kostenfestsetzung am 25. August 1994 erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte den Kostenfestsetzungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995, setzte die Verwaltungsgebühr auf der Grundlage einer Investitionssumme von 5 Mio. DM auf 4.885,-- DM fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. April 1994 Klage erhoben und geltend gemacht, der Beklagte hätte von der Gebührenerhebung absehen müssen, weil die Erdgasversorgung dem öffentlichen Interesse diene. So werde in anderen Bundesländern von der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach der GasHLVO abgesehen oder aber zurückhaltender Gebrauch gemacht. Die Höhe der Gebühr für eine Amtshandlung, die sich darauf beschränke, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen, sei unangemessen.

Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 insoweit aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erhebung der Gebühr sei gerechtfertigt, weil die Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran hätten, bereits vor Ablauf der achtwöchigen Frist eine verbindliche Entscheidung darüber an die Hand zu bekommen, ob das Vorhaben beanstandet werde. Dem Verbot der Kostenüberdeckung sei Rechnung getragen, weil das Gebührenaufkommen nur 20 v. H. der Ausgaben decke.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18. Juni 1998 aufgehoben: Die Festsetzung der Gebühr in der Tarifstelle 73/3.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA verstoße gegen das in § 3 Abs. 2 VwKostG LSA zum Ausdruck gebrachte Äquivalenzprinzip, weil die Gebühr zur Leistung, die sich auf eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen beschränke, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehe. Auf die vom Beklagten gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats vom 16. Juli 1998 eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Beklagte macht geltend, der mit dem Nichtbeanstandungsbescheid verbundene wirtschaftliche Nutzen stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der nach dem Wert des Gegenstandes bemessenen Gebühr. Der Nutzen beschränke sich für das Unternehmen nicht darauf, bereits vor Ablauf von acht Wochen Kenntnis darüber zu erlangen, dass Beanstandungen gegen das Vorhaben nicht erhoben werden. Vielmehr erfolge auf Grund der eingereichten Unterlagen eine abschließende Prüfung der Planungsunterlagen, so dass der Vorhabenträger mit der Entscheidung Gewissheit darüber erlange, ob und ggf. welche Beanstandungen gegen das Vorhaben geltend gemacht werden.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Mai 1997 - 3 A 106/95 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Gebühr verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip, weil die Gebühreneinnahmen aus der Tarifstelle die Personal- und Sachaufwendungen für die Prüfung von Anzeigen nach § 5 der GasHLVO übersteigen. Dass die Erhebung einer Wertgebühr mit dem Kostendeckungsprinzip nicht in Einklang stehe, sei schon daran erkennbar, dass der Verwaltungsaufwand unabhängig vom Wert des Vorhabens gleich bleibe und nicht mit dem Investitionsaufwand proportional steige. Schließlich werde bei der Prüfung, ob der Betrieb einer Gashochdruckleitung zu untersagen sei, eine von den Errichtungskosten unabhängige Gebühr von nur 210,-- DM erhoben, obwohl der Sach- und Personalaufwand hier nicht geringer sei als bei der Prüfung von Anzeigen nach § 5 der GasHLVO. Zudem verstoße die Erhebung der Gebühr gegen das landesrechtliche Äquivalenzprinzip. Der Gebühr stehe kein angemessener Vorteil gegenüber, weil die Klägerin das Vorhaben auch ohne den Nichtbeanstandungsbescheid nach Ablauf der Frist hätte ins Werk setzen können. Schließlich verstoße die Erhebung der Gebühr gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Erhebung der Wertgebühr keinen hinreichenden Zusammenhang mehr zu dem dem Verwaltungsaufwand aufweise, der mit der Gebühr abgegolten werden solle.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist die Tarifstelle 73/3.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 17. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 208), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 763). Danach wird für die Prüfung einer Anzeige nach § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLVO) vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die von Behörden des Landes bewirkt werden, eine Gebühr erhoben, die sich für Anlagen, deren Errichtungskosten 1 Mio. DM übersteigen, auf 885,-- DM zuzüglich 0,1 v. H. der 1 Mio. DM übersteigenden Kosten beläuft. Bei einer Investitionssumme von 5 Mio. DM ergibt dies den vom Beklagten zutreffend ermittelten Betrag i. H. v. 4.885,-- DM.

Die Festsetzung des Gebührentarifs in Tarifstelle 73/3.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA begegnet ihrerseits rechtlichen Bedenken nicht.

Die Tarifstelle 73/3.5 in der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) i. d. F. des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) verdrängt. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates (vgl. § 11 Abs. 4 GSG) nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen von den Eigentümern für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen ihrer Anlagen erhoben werden können. Dabei ist die Höhe der Gebührensätze nach der Anzahl der Stunden zu bestimmen, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die Prüfungen benötigt. Diese Bestimmung verdrängt § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120) nicht, soweit diese Regelung neben der Gebührenbemessung nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes auch eine Bemessung nach dem Wert des Gegenstandes oder dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zulässt. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 5 GSG findet nur auf Prüfungen durch Sachverständige sowie in den Fällen Anwendung, in denen die Länder die Sachverständigenprüfungen nicht durch beliehene technische Überwachungsorganisationen, sondern durch eigens dafür eingerichtete Behörden vornehmen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die ihn gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - (S. 10 ff. der UA).

Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, von der Gebührenerhebung für die Prüfung von Anzeigen nach § 5 GasHLVO abzusehen, weil die Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Zwar kann der Verordnungsgeber gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Es kann offen bleiben, ob angenommen werden kann, dass an dem Verzicht auf die Gebührenerhebung ein öffentliches Interesse besteht. Denn die Regelung, die sich ausschließlich an den Verordnungsgeber wendet (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drucks. 1/283, S. 4), eröffnet ein weites Ermessen. Hier hat der Verordnungsgeber in der Anlage zur AllGO LSA davon abgesehen, einzelne Amtshandlungen von der Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ganz oder teilweise freizustellen. Ein Rechtsverstoß bei dieser Ermessensentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Gebührentarifs in der Ziffer 73/3.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Danach sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch die Erstattung von Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach diesem sog. Gesamtkostendeckungsprinzip (vgl. BVerwG, NVwZ 1992, 783 <S. 786>) die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für Prüfungen nach § 5 GasHLVO nicht nur dem darauf entfallenden Aufwand gegenüberzustellen. Denn § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA stellt auf den Aufwand für die Gesamtheit der in einem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen ab. Unter Verwaltungszweig ist dabei die Bergverwaltung und nicht etwa nur der Ausschnitt von Aufgaben zu verstehen, die dieser nach den Regelungen der GasHLVO übertragen sind (vgl. zu dem Begriff Verwaltungszweig im Verwaltungskostenrecht: BVerwGE 26, 305 <S. 317>; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, zu § 5 Rdnr. 51). Die Klägerin kann dagegen nicht einwenden, es müsse sich bei den Amtshandlungen innerhalb eines Verwaltungszweiges i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA um gleichartige Amtshandlungen handeln, weil eine Quersubventionierung unter gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu dem Zweck, die Gebührenunterdeckung für einzelne Amtshandlungen durch Mehreinnahmen aus dem Gebührenaufkommen für andere Amtshandlungen desselben Verwaltungszweiges auszugleichen, nicht zulässig sei. Diese Auffassung hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt die Beschränkung auf gleichartige Amtshandlungen nicht erkennen. Vielmehr ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA nur davon die Rede, dass der "auf die Amtshandlungen" entfallende durchschnittliche Aufwand nicht überschritten werden darf. Danach werden sämtliche der in einem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen erfasst. Diesem Ergebnis entspricht auch die Systematik des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA. Denn während § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA hinsichtlich der Emittlung des umlagefähigen Aufwands die Gesamtkostenüberdec-kung verbietet, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA die Befugnis, den so ermittelten Aufwand nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner oder nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes zu bemessen. Der Befugnis, den umlagefähigen Aufwand nach dem Maß des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands zu verteilen, kommt eine eigenständige Bedeutung indes nur dann zu, wenn dem Gesamtkostendeckungsprinzip in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA nicht das Verbot einer speziellen Kostenüberdeckung für die einzelnen Amtshandlungen zugrunde liegt.

Dürfen somit nur die auf sämtliche Amtshandlungen in einem Verwaltungszweig entfallenden Kosten nicht überschritten werden, so kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Erhebung der Gebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHLVO gegen das Gesamtkostendeckungsprinzip verstoße, könne schon daran ersehen werden, dass für die Untersagung des Betriebes einer Gashochdruckleitung nach § 6 GasHLVO gemäß der Tarifstelle 73/6. der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA nur eine Festgebühr i. H. v. 210,-- DM erhoben werde, obwohl bei beiden Amtshandlungen der gleiche Verwaltungsaufwand ausgelöst werde. Auch wenn diese Amtshandlungen einen vergleichbaren Aufwand auslösen sollten, besagt dies nur, dass im vorliegenden Fall die Einnahmen aus Gebühren für eine konkrete Amtshandlung die Ausgaben für die Gesamtheit dieser Amtshandlungen überschreitet (sog. spezielles Kostendeckungsprinzip). Darauf kommt es indes nicht an, weil das Gesamtkostendeckungsprinzip i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA nur verletzt ist, wenn das veranschlagte Gebührenaufkommen in der Bergverwaltung den Aufwand für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen in der Bergverwaltung überschreitet (s. o.). Dass dies der Fall ist, hat auch die Klägerin nicht behauptet.

Auch der Senat hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die veranschlagten Gebühreneinnahmen die veranschlagten Gesamtkosten in der Bergverwaltung überschreiten. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Gebührensätze seien vor dem Erlass der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (im folgenden AllGO LSA 1992) vom 25. März 1992 (GVBl. LSA S. 172) anhand der in den alten Bundesländern geltenden Gebührensätze bemessen worden. Von diesen Gebührensätzen habe man einen Abzug vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Personalausgaben wegen der Regelungen in der 2. BesÜV und entsprechender Bestimmungen im BAT-O in den neuen Ländern pro Kopf geringer gewesen sind, als dies in den alten Bundesländern der Fall war. Diese im Jahr 1992 ermittelten Gebührensätze seien im Jahr 1994 bei der Neufassung der AllGO LSA in der hier maßgeblichen Fassung heraufgesetzt worden, um die Steigerungen bei den Personal- und Sachkosten abzudecken. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Art der Ermittlung des Gebührenbedarfs in Frage zu stellen.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, sein Gebührenaufkommen weise nur einen Deckungsgrad von 20 v. H. auf. Zudem hat er im Berufungsverfahren geltend gemacht, im Haushaltsplan für das Jahr 1994 seien die Einnahmen aus Verwaltungsgebühren in der Bergverwaltung im Einzelplan 08, Kapitel 0810, mit 1,1 Mio. DM veranschlagt worden. Dem hätten für dieses Haushaltsjahr veranschlagte Ausgaben allein für planmäßige Beamte und Vergütungen für Angestellte i. H. v. insg. zirka 4,4 Mio. DM gegenüber gestanden. Die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben seien für das Haushaltsjahr 1994 mit insgesamt annähernd 10 Mio. DM veranschlagt worden. Ein ähnliches Verhältnis zwischen Gebühreneinnahmen und Ausgaben habe in der Bergverwaltung auch in den Folgejahren bestanden. Zwar genügt dieser Vortrag für sich besehen nicht, feststellen zu können, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA genügt ist. Denn bei der Kostenermittlung ist zu berücksichtigen, dass nicht die gesamten durch den Verwaltungszweig verursachten Kosten, sondern nur der auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen entfallende Aufwand in Ansatz gebracht werden darf (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drucks 1/295 S. 5). Sind Amtshandlungen nämlich gebührenfrei, so sind diese aus dem Steueraufkommen oder sonstigen Einnahmen zu bestreiten. Es wäre demnach nicht zulässig, die Gebührenschuldner gebührenpflichtiger Amtshandlungen mit den Aufwendungen für gebührenfreie Amtshandlungen zu belasten. Indes macht weder die Klägerin geltend noch ist sonst ersichtlich, dass der auf nicht gebührenpflichtige Amtshandlungen entfallende Anteil am Aufwand für Amtshandlungen in der Bergverwaltung so gewichtig sein könnte, dass darauf weit über 80 v. H. der Personal- und Sachkosten entfallen könnten.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Gesamtkostendeckungsprinzip sei deshalb verletzt, weil die Gebühr nicht anhand des Verwaltungsaufwandes, sondern anhand der Investitionssumme ermittelt werde. Das Kostenüberschreitungsverbot in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA verlangt nur, dass die veranschlagten Einnahmen die veranschlagten Ausgaben für die wahrzunehmende Aufgabe in ihrer Gesamtheit nicht überschreiten dürfen. Wie der danach zulässigerweise veranschlagte Aufwand aber auf die Gebührenschuldner verteilt wird, steht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA im freien Ermessen des Verordnungsgebers. Dieser hat im Rahmen seines Ermessens bestimmt, dass die Höhe der Gebühr nicht nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen ist.

Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA vorgesehene Gebührenbemessung anhand des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip verlangt nur einen hinreichenden Bezug der Gebührenhöhe zu dem mit der Amtshandlung für den Gebührenschuldner verbundenen Vorteil. Die Gebühr darf demnach nicht in einem groben Mißverhältnis zur erbrachten Leistung stehen (vgl. BVerwGE 12, 162 <S. 166>). Das ist nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 - (S. 19 ff. UA). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem landesrechtlichen Äquivalenzprinzip nichts anderes. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass das Landesrecht strengere Anforderungen hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Vorteil und Gebührenbelastung stellt, als dies nach dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip der Fall ist. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine eigenständige besondere Regelung des Äquivalenzprinzips. Das Verwaltungsgericht gelangt zu dieser Frage zu einem anderen Ergebnis nur deshalb, weil es meint, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, wenn die Höhe der einzelnen Gebühr mit dem darauf verwandten Aufwand nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehe. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmenden Übermaßverbots setzt indes nicht den mit einer Amtshandlung verbundenen Aufwand, sondern den Wert der Amtshandlung für den Empfänger in Beziehung zu der Höhe der Gebühr. Somit setzt das Verwaltungsgericht das Äquivalenzprinzip zu Unrecht mit dem Gebot der speziellen Kostendeckung in § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA gleich, für das sich der Verordnungsgeber gerade nicht entschieden hat.

Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA vorgesehene Möglichkeit der Verteilung des Aufwands nach dem Wert des Gegenstandes verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 1 Verf LSA. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Deshalb muss zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe eine sachgerechte Verknüpfung bestehen (BVerfGE 97, 332 <S. 345>). Bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, sind die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 <S. 227>). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Staffelung der Gebühren in der Ziffer 73/3. der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA nach dem Wert des Gegenstandes nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes weist noch einen hinlänglichen Bezug zur erbrachten Gegenleistung auf. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei dem Erlass der AllGO LSA von der Erwägung hat leiten lassen, dass der Aufwand für die Prüfung einer Anzeige mit steigendem Investitionsvolumen größer wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Prüfungsumfang für die Anzeige von Leitungsvorhaben gemäß § 5 GasHLVO im Regelfall ansteigt, je größer das Investitionsvolumen ist. So werden in diesem Fall zumeist mehr Planungsunterlagen dem Sachverständigen zur Prüfung unterbreitet, die sodann von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 GasHLVO zu sichten und auszuwerten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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