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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 1 B 558/02
Rechtsgebiete: SächsVwKG, GG, SächsVerf


Vorschriften:

SächsVwKG § 6
SächsVwKG § 14
GG Art. 3
SächsVerf Art. 18 Abs. 1
Die durch das Sächsische Kostenverzeichnis vom 14.2.1994 für die Ermittlung einer Baugenehmigungsgebühr für ein Einkaufszentrum festgesetzten durchschnittlichen Rohbaukosten sind rechtmäßig. Sie sind insbesondere nicht gegenüber den tatsächlichen durchschnittlichen Rohbaukosten überhöht.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 558/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gebühren für Baugenehmigungen und Bauzustandsbesichtigungen, Sondergebühr

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Müller

am 8. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Höhe der von ihr anlässlich der Genehmigung und Errichtung des Einkaufszentrums " Center" in Dresden- erhobenen Gebühren.

Mit Schreiben vom 29.6.1994 legte die Klägerin der Beklagten zu dem geplanten Einkaufszentrum eine Berechnung der Brutto-Grundrissfläche und des Brutto-Rauminhaltes unter gesonderter Ausweisung der Geschosse mit geringen Einbauten vor. Unter Zugrundelegung dieser Berechnung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1.9.1994 gegenüber der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 693.300,- DM fest. Hiervon entfielen 690.800,- DM auf die am gleichen Tag erteilte 1. Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Parkierungsanlage, 500,- DM auf die Erteilung einer Teilbaugenehmigung am 16.8.1994 und 2.000,- DM als "Sondergebühren" für die Erteilung von zehn baurechtlichen Befreiungen. Zu der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Möbelmarktes erließ die Beklagte am 26.7.1995 einen Gebührenbescheid in Höhe von 107.029,80 DM. Für die Bauzustandsbesichtigung des Einkaufszentrums setzte sie am 16.1.1996 eine Gebühr von 77.353,40 DM und für die Bauzustandsbesichtigung des SB-Möbelmarktes am 28.5.1996 eine Gebühr von 21.415,80 DM fest. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 zurück.

Zur Begründung ihrer Klage rügte die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips. Nach ihrer Schätzung betrug die Rohbausumme des Einkaufszentrums 34.730.000,- DM und 23.350.000,- DM für die Parkierungsanlage, insgesamt 58.080.000,- DM statt der berücksichtigten 86.349.333,76 DM. Beim SB-Möbelmarkt schätzte sie den Betrag auf 11.140.000,- DM statt berücksichtigter 13.337.177,26 DM.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.1.2001 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese fänden ihre Rechtsgrundlage im Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen - SächsVwKG - vom 15.4.1992 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen - SächsKVZ - vom 14.2.1994 und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - SMF - zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Sächs-KZVÄndVO) vom 28.12.1994. Die von der Klägerin gegen die Fortschreibung des Kostenverzeichnisses geltend gemachten Bedenken griffen nicht durch. Anders als in dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Beschl. v. 12.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 [166]) sehe die Verordnung in dem vorliegenden Zusammenhang keine unzulässige Delegation von Zuständigkeiten an das Sächsische Staatsministerium des Innern - SMI - vor. Die Fortschreibungen seien auch nicht durch Verwaltungsvorschriften, sondern durch Rechtsverordnung des SMF erfolgt. Bei diesen Fortschreibungen handele es sich um einen Akt sachverständiger Tatsachenfeststellungen, bei dem kein Ermessen des Verordnungsgebers zu der Frage bestehe, ob oder wann eine Fortschreibung zu erfolgen habe. Rechnerisch seien die Gebühren richtig ermittelt worden. Die Bemessung der Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach durchschnittlichen Rohbauwerten verstoße weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. Ein grobes Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung lasse sich nicht feststellen. Die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung des Einkaufszentrums " Center" mit Parkierungsanlage betrage nur 1,19 %, für die Baugenehmigung zur Errichtung des SB-Möbelmarktes nur 0,96 %, für die Bauzustandsbesichtigung des Einkaufszentrums 0,22 % und für die Bauzustandsbesichtigung des SB-Möbelmarktes nur 0,19 % der von der Klägerin geschätzten Rohbausumme. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe eine Gebühr von 2,3 % der angegebenen Rohbausumme für unbedenklich gehalten. Es habe zudem noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin gesehen, dass die vom Bauherrn ermittelten Rohbaukosten um gut 100 % durch die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden geschätzten Rohbaukosten überschritten würden. Hier würden die von der Klägerin ermittelten Rohbaukosten lediglich um 62,68 % (Einkaufszentrum mit Parkierungsanlage) bzw. 19,68 % (SB-Möbelmarkt) überschritten. Es sei deshalb auch unerheblich, ob die nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis pauschal zu ermittelnden Rohbaukosten möglicherweise generell zu hoch angesetzt worden seien.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 318/01 - zugelassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung, die mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gebot der relativen Binnengerechtigkeit in Einklang stehe, auch daraus ergeben, dass die der Gebührenfestsetzung zu Grunde gelegten durchschnittlichen Rohbaukosten und ihre Fortschreibung unzutreffend ermittelt worden seien. Derzeit spreche Überwiegendes dafür, dass an der inhaltlichen Richtigkeit der Höhe der Rohbauwerte/m³, wie sie hier den Bescheiden zu Grunde gelegt worden seien, hinreichende Zweifel bestünden. Nach dem vorgelegten Jahrbuch "Ge-bäudekosten 1995" sei in dem hier relevanten Zeitraum für Verbrauchermärkte und Einkaufszentren mit deutlich geringeren Rohbaukosten zu rechnen. Dies sei ebenso weiter aufzuklären wie die Frage, ob die Rohbauwerte nach dem Bezugsjahr 1985 maßgeblich seien.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass die zu Grunde gelegten pauschalierten Rohbaukosten gegen das Gebot relativer Binnengerechtigkeit verstießen. Dieser Grundsatz ziehe der abgabenrechtlichen Typisierung über das Äquivalenzprinzip hinaus Grenzen. Er setze voraus, dass die durch eine Typisierung eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht sehr intensiv sei. Insoweit komme es auch darauf an, ob die eintretende Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.4.1999 - 1 S 153/99) komme dem Gebot relativer Binnengerechtigkeit bei Wahrung des Äquivalenzprinzips nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 13.11.1998 - 8 B 212/96) habe darauf hingewiesen, dass eine gänzliche Vernachlässigung des Gebots der relativen Binnengerechtigkeit nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar wäre. Es könne deshalb nicht der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.11.1998 gefolgt werden, dass der Grundsatz der relativen Binnengerechtigkeit bei einer Überschreitung der tatsächlichen Rohbaukosten durch die pauschalierten Rohbaukosten um 100 % nicht verletzt sei. Die zur Begründung einzig angeführten Urteile des OVG Münster und des VGH Kassel enthielten diese Aussage nicht. Tatsächlich liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bereits bei um 50 % überhöhten pauschalierten Rohbaukosten vor. Der vorliegende Fall zeige, dass die hieraus folgende finanzielle Belastung hoch sein könne. Hier liege der Unterschied allein für das Einkaufszentrum mit Parkierungsbauwerk bei mehr als 220.000,- DM. Die pauschalierten Rohbaukosten lägen hier um rund 62 % über den tatsächlichen Rohbaukosten.

Es könne auch nicht dahin stehen, ob die nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis pauschal zu ermittelnden Rohbaukosten generell zu hoch angesetzt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen diese als sachverständige Tatsachenfeststellungen der gerichtlichen Überprüfung. Eine Überprüfung sei bei hinreichenden Zweifeln veranlasst. Ausgehend von dem von der Baukostenberatung der Architektenkammer Baden-Württemberg herausgegebenen Jahrbuch "Gebäudekosten 1995" seien diese unangemessen hoch. Wie die Klägerin bereits mit ihrer Widerspruchsbegründung angeführt habe, lägen die durchschnittlichen Rohbaukosten für mehrgeschossige Verkaufsstätten hiernach im Jahr 1994 bei 121,- DM/m³. Dieser Wert sei auch in Sachsen für das Jahr 1994 zu erwarten. Gleiches gelte auch für mehrgeschossige Garagen, für die ein Wert von 125,- DM/m³ anzunehmen sei. Unklar bleibe demgegenüber, worauf die Werte im Sächsischen Kostenverzeichnis beruhten. Wenn das Bezugsjahr für das zweite Sächsische Kostenverzeichnis aus dem Jahre 1997 noch das Jahr 1985 sei, könnten die Werte nicht auf Feststellungen im Freistaat Sachsen zurückgehen.

Rechtswidrig sei es zudem, den zum Einkaufszentrum mit Parkierungsgebäuden ergangenen Bescheiden vom 1.9.1994 und 16.1.1996 die Rohbauwerte der Anlage 2a zum Sächsischen Kostenverzeichnis zu Grunde zu legen. Diese enthielten die auf das Jahr 1994 fortgeschriebenen Rohbauwerte der auf das Jahr 1985 bezogenen Anlage 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifstelle 1.2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses 1994 finde eine Indexierung der auf das Jahr 1985 bezogenen Rohbauwerte erstmals am 1.1.1995 statt. Für den im Jahre 1994 verwirklichten Gebührentatbestand könne deshalb nur auf den nicht fortgeschriebenen Wert aus dem Jahre 1985 abgestellt werden. Für mehrgeschossige Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzfläche - wie das streitgegenständliche Einkaufszentrum - fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienten, sei hiernach ein um 40 % reduzierter Rohbauwert zu Grunde zu legen. Für mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen liege der Wert nach Anlage 2 bei 155,-/m³. Allenfalls diese Werte könnten bei der Gebührenermittlung zu den Bescheiden vom 1.9.1994 und 16.1.1996 berücksichtigt werden. Es sei deshalb auch verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Hilfsanträgen der Klägerin keine Beweisaufnahme zu den in der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses für mehrgeschossige Verkaufsstätten und mehrgeschossige Garagen angegebenen durchschnittlichen Rohbaukosten durchgeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 - 12 K 3155/98 - zu ändern und die Gebührenbescheide der Beklagten vom 1. September 1994, 26. Juli 1995, 16. Januar 1996 und 28. Mai 1996 und den Widerspruchsbescheid des Regie-rungspräsidiums Dresden vom 27. Oktober 1998 insoweit aufzuheben, als im Bescheid vom 1. September 1994 eine Gebühr von mehr als 467.140,- DM, im Bescheid vom 26. Juli 1995 von mehr als 89.161,- DM, im Bescheid vom 16. Januar 1996 von mehr als 55.579,- DM und im Bescheid vom 28. Mai 1996 von mehr als 17.841,40,- DM festgesetzt wurden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Ergänzend stellt sie folgende Hilfsbeweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass die durchschnittlichen Rohbaukosten für mehrgeschossige Verkaufsstätten in Sachsen im Jahre 1994 bei DM 121/m³ lagen, beantragen wir hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2. Zum Beweis für die Tatsache, dass die durchschnittlichen Rohbaukosten für mehrgeschossige Garagen in Sachsen im Jahre 1994 bei DM 125/m³ lagen, beantragen wir hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Zum Beweis für die Tatsache, dass es sich beim streitgegenständlichen Einkaufszentrum um eine Verkaufsstätte mit geringen Einbauten handelt, weil Trennwände ganz überwiegend in Leichtbauweise und nicht in Beton oder Mauerwerk ausgeführt wurden, beantragen wir die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einnahme eines Augenscheins.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Zu etwaig überhöhten pauschalierten Rohbaukosten könne sie sich nicht äußern, da die zu Grunde liegenden Kostenverzeichnisse nicht ihrer Sphäre zuzurechnen seien. Auf eine Anfrage der Klägerin habe das SMI nicht reagiert, so dass eine gerichtliche Anfrage angeregt werde.

Auf die Anfrage des Senats vom 30.10.2002 hat das SMI mit Schreiben vom 26.2.2003 folgendes ausgeführt: Die durchschnittlichen Rohbauwerte beruhten grundsätzlich auf der "Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Kosten je m³ umbauten Raumes" der Mustergebührenordnung für Prüfingenieure - GOPI -, Fassung 1991 der ARGEBAU (Arbeitsge-meinschaft der für das Bau- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder). Der Musterentwurf sei im Jahre 1982 von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedet worden. Hierzu seien die Rohbaukosten in den unterschiedlichsten Regionen Deutschlands für das Bezugsjahr 1975 ausgewertet und gemittelt worden. Diese Werte seien später mit einer einheitlichen Indexzahl an die allgemeine Baupreisentwicklung angepasst worden. Im Jahre 1987 habe die Fachkommission Bauaufsicht die anrechenbaren Baukosten für einzelne Gebäudearten (u.a. Verkaufsstätten) überprüft und geändert. Mitte der 90er Jahre sei bei Vollzug der Baugebührenordnungen in den Ländern erkennbar geworden, dass die heranzuziehenden Rohbauwerte für einige Gebäudearten - u.a. auch für bestimmte Arten von Verkaufsstätten - von den tatsächlich angefallenen Rohbaukosten erheblich abwichen. Im Ergebnis einer daraufhin durchgeführten Überprüfung sei der Pauschalwert für mehrgeschossige Verkaufsstätten in den Mustervorschriften reduziert worden, um damit den Veränderungen in den baulichen Lösungen dieser Verkaufsstätten Rechnung zu tragen. So habe ein Einzelhandelsverband der Obersten Bauaufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommerns für die Jahre 1993 bis 1995 Rohbauwerte von 162,- DM/m³ bis 192,- DM/m³ für mehrgeschossige Einkaufszentren ohne Tiefgaragen und Parkdecks gemeldet. Der Freistaat Sachsen habe bereits vor dieser Überprüfung eine Anpassung des Rohbauwertes für Verkaufsstätten durch die Aufnahme der Fußnoten 2 und 3 in die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte des Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 14.2.1994 vorgenommen. Gemäß Fußnote 3 sei der Rohbauwert bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzfläche fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung diene, um 40 % zu reduzieren. Der Rohbauwert für mehrgeschossige Verkaufsstätten in Höhe von 234,- DM/m³ bzw. 242,- DM/m³ sei für Kauf- und Warenhäuser alter Prägung angemessen. Nach den vom damaligen Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bekannt gegebenen Normalherstellungskosten 1995 (NHK 95) seien für Kauf- und Warenhäuser (drei- bis sechsgeschossig, unterkellert) im Jahre 1995 Herstellungskosten je nach Standard von 455,- DM/m³ bis 719,- DM/m³ anzusetzen. Gehe man von einem Rohbaukostenanteil von 50 % aus, ergäben sich Rohbauwerte von 225,- DM/m³ bis 355 DM/m³. Die im Sächsischen Kostenverzeichnis bestimmten Rohbauwerte von 234,- DM/m³ bzw. 242 DM/m³ seien hinsichtlich der Höhe daher richtig ermittelt. Für großflächige, mehrgeschossige Verbrauchermärkte ermögliche die Fußnote 3 eine ausreichende Differenzierung. Anstelle eines Betrages von 234,- DM/m³ ergäbe sich ein Rohbauwert von 140,- DM/m³. Hinsichtlich des von der Klägerin angeführten Referenzwertes von 121,- DM/m³ Rohbaukosten sei zu bedenken, dass sich dieser als gemittelter Rohbauwert aus den Werten für ein- und mehrgeschossige Verbrauchermärkte ergebe. Da es sich hier um ein mehrgeschossiges Einkaufszentrum handele, sei jedoch als Vergleichswert eher auf den Gebäudetyp Einkaufszentrum (Verbrauchermarkt) abzustellen, für den sich Rohbaukosten in Höhe von 152,- DM/m³ ergäben.

Nichts anderes gelte zu den Rohbauwerten für Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig seien. Nach den NHK 1995 seien für Parkhäuser mit mittlerem Ausstattungsstandard im Jahr 1995 Herstellungskosten von 380,- DM/m³ (offene Ausführung) bzw. 470,- DM/m³ (geschlossene Ausführung) anzusetzen. Ausgehend von einem Rohbaukostenanteil von mindestens 70 % ergäben sich Werte von 266,- DM/m³ bzw. 329,- DM/m³. Sie lägen deutlich über dem Rohbauwert des SächsKVZ von 204,- DM/m³ bzw. 211,- DM/m³. Bei einem einfachen Ausstattungsstandard lägen zwar die Baukosten insgesamt niedriger. Aufgrund des hohen Rohbaukostenanteils von 95,9 % ergäben sich aber dennoch Rohbaukosten von 196,- DM/m³. Im Übrigen seien auch die Werte der Anlage 2a zum Sächsischen Kostenverzeichnis vom 14.2.1994 heranzuziehen. Die unter der laufenden Nr. 32, Tarifstelle 1.2 Satz 1 der Anlage 1 zur SächsKostV vom 14.2.1994 in ihrem Abs. 2 Satz 2 angesprochene Fortschreibung - erst - ab 1.1. 1995 regele lediglich, dass ab diesem Zeitpunkt die Rohbauwerte über die aktuellen Festlegungen hinaus weiter fortgeschrieben würden. Die Fortschreibung für das Jahr 1994 sei unmittelbar in der Anlage 2a des SächsKVZ vom 14.2.1994 erfolgt.

Die Klägerin hat hierauf repliziert, es bleibe unklar, ob und auf welcher Datenbasis die Minderung um 40 % nach der Fußnote 3 vorgenommen worden sei. Gleiches gelte für die aus Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Werte. Selbst wenn man mit dem SMI von einer Angemessenheit der Minderung um 40 % ausgehe, ergebe sich eine deutliche Gebührenminderung. Die Beklagte habe wesentliche Teile des Einkaufszentrums mit dem vollen Wert von 234,- DM/m³ berechnet. Diesen Wert habe sie auf eine Teilkubatur von 134.701,4 m³ bezogen. Nach der Stellungnahme des SMI sei der volle Rohbauwert nur für Kauf- oder Warenhäuser alter Prägung angemessen. Demgegenüber sei hier ein großflächiges mehrgeschossiges Einkaufszentrum errichtet worden. Wende man auch für eine Teilkubatur von 134.701,4 m³ den niedrigeren Wert an, ermäßigten sich die Rohbaukosten auf 12.608.000,- DM, was eine Gebührenminderung um 100.864,- DM zur Folge habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung. Hier betrage die Gebührenminderung 20.172,80 DM. Bei den Parkhäusern kenne die NHK 95 wohl keinen einfachen Ausstattungsstandard. Es bleibe auch hier die Datenbasis als auch der anzusetzende Anteil der Rohbaukosten offen. Die tatsächlichen Rohbaukosten der Klägerin hätten bei 125,- DM/m³ gelegen. Der ungefragten Stellungnahme des SMI zur anwendbaren Fassung der Anlage zum Kostenverzeichnis könne nicht gefolgt werden. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Tarifstelle 1.2.

Der Senat hat den Beteiligten unter dem 2.7.2004 einen Vergleich vorgeschlagen. Dieser wurde von der Beklagten abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (1 Band), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Heftungen zuzüglich nachgereichter Baupläne), die Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde (1 Heftung) sowie die Akten des Zulassungs- (1 B 318/01) und des Berufungsverfahrens (1 B 558/02) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Beklagte ist bei den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden zu Recht von den pauschalierten Rohbauwerten nach Anlage 2a (SächsGVBl. 1994, S. 662 bzw. 1995, S. 5) zum Sächsischen Kostenverzeichnis - SächsKVZ - vom 14.2.1994 (SächsGVBl. S. 493) ausgegangen (1.). Sie war auch nicht verpflichtet, in größerem Umfang als geschehen auf der Grundlage der Fußnote 3 zur Anlage 2a einen Abschlag in Höhe von 40 % auf die Rohbauwerte vorzunehmen (2.). Die in der Anlage 2a zum SächsKVZ festgesetzten Rohbauwerte sind zudem auch nicht überhöht (3.).

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Hs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.1.2003 - 1 B 301/02) vom 15. 4.1992 (SächsGVBl. S. 164) erheben die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Das gleiche gilt gemäß § 1 Abs. 1 Hs. 2 SächsVwKG für Behörden, die - wie die Beklagte als untere Bauaufsichtsbehörde - Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben (§ 60 Abs. 1 Sächsische Bauordnung - SächsBO a.F.; § 58 Abs. 1 SächsBO n.F.) vornehmen. Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach einem Kostenverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). Dieses wird vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung erlassen und fortgeschrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG).

Maßgebend ist hier das Sächsische Kostenverzeichnis vom 14.2.1994. Gemäß § 14 Abs. 1 SächsVwKG entsteht die Baugenehmigungsgebühr mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, sprich der Erteilung der Baugenehmigungen im September 1994 und Juli 1995. Das zweite Sächsische Kostenverzeichnis stammt erst vom 4.3.1997 (SächsGVBl. 133). Die im Übrigen noch in Streit stehende Höhe der Gebühren für die Bauzustandsbesichtigungen leiten sich hier von der Baugenehmigungsgebühr in Gestalt eines Bruchteils von dieser Gebühr ab (vgl. lfd. Nr. 32 Tarifstelle 4.9.2 ff. Anlage 1 zum SächsKVZ).

Gemäß § 1 Abs. 1 SächsKVZ ergeben sich die Gebührentatbestände aus dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Sächsischen Kostenverzeichnis. Einschlägig ist die lfd. Nr. 32 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 zum SächsKVZ. Hiernach ist die Rohbausumme für die in der Anlage 2 zum SächsKVZ genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbaukosten je cbm Brutto-Rauminhalt zu errechnen (lfd. Nr. 32, Tarifstelle 1.2 Satz 1). Diese Rohbaukosten sind der Anlage 2a zum SächsKVZ zu entnehmen. Diese nimmt ausdrücklich Bezug auf Nummer 32 der Anlage 1 zum SächsKVZ. Ausgehend von dem Bezugsjahr 1985, welches den Bezugsrahmen für die Fortschreibung der Rohbaukosten bildet und mit dem Wert 100 beziffert wird, enthält sie den fortgeschriebenen Rohbauwert für das Jahr 1994 (Indexzahl 1994 = 1,31). Nach Nr. 16 der Anlage 2a betragen die Rohbaukosten für Verkaufsstätten, soweit sie mehrgeschossig sind, die von der Beklagten - vorbehaltlich einer Anwendung der Ermäßigung nach Fußnote 3 (dazu s. unten) - zu Grunde gelegten 234 DM/m³. Die als Anlage 2 der laufenden Nummer 32 der Anlage 1 des Sächs-KVZ zugeordnete Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte hat lediglich nachrichtlichen Charakter. Sie gibt nur den aus dem Jahre 1985 stammenden Basiswert der Fortschreibungen wieder. Seine für das Jahr 1994 einschlägige Fortschreibung folgt aus der der Verordnung bei ihrem Erlass beigefügten Anlage 2a.

Diese Rechtslage ergibt sich bei verständiger Würdigung auch aus den Ausführungen des zweiten Absatzes der Tarifstelle 1.2 zur laufenden Nr. 32 der Anlage 1 zum SächsKVZ. Ihm lässt sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der feststehende Ausgangswert aus dem Jahre 1985 in der Anlage 2 veröffentlicht ist, der für das jeweilige Jahr einschlägige Fortschreibungswert hingegen aus der Anlage 2a in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen ist. Diese verweisen am Ende darauf, dass die fortgeschriebenen Werte jeweils in der - nicht: einer - Anlage 2a bekanntgegeben werden. Hierdurch wird deutlich, dass es auch schon im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 14.2.1994 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15.4.1994 zu dem Kostenverzeichnis nicht nur eine Anlage 2 sondern auch eine Anlage 2a mit in Kraft tritt. Dementsprechend findet sich im Anschluss an die auf Seiten 660f. des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes veröffentlichte Anlage 2 auf dessen Seiten 662 f. eine Anlage 2a. Unter Bezugnahme auf den in der Anlage 2 nachrichtlich aufgeführten Basiswert der Rohbauwerte aus dem Bezugsjahr 1985 gibt sie als für das Jahr 1994 maßgebliche Indexzahl den Faktor 1,31 an und beziffert sodann die unter Anwendung dieses Faktors sich für das Jahr 1994 ergebenden Rohbauwerte der im Einzelnen dargestellten Gebäudearten. Die Formulierung in Satz 1 und 2 des zweiten Absatzes der Tarifstelle 1.2 zur laufenden Nummer 32 der Anlage 1 des SächsKVZ, wonach die Rohbauwerte der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 1985 basieren und diese Werte ab 1. Januar eines jedes Jahres, erstmals zum 1. Januar 1995, mit der vom statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekanntgemachten Preisindexzahl für Wohngebäude zu vervielfältigen sind, ist deshalb nicht so zu verstehen, dass die Rohbauwerte aus dem Jahre 1985 erstmals am 1.1. 1995 angepasst werden. Dieses wäre offensichtlich unlogisch, weil sich die für die Indexierung maßgebliche Preissteigerung aus den Preissteigerungen des Jahres 1994 und nicht des Jahres 1985 ergeben und eine erstmalige Fortschreibung der Werte des Jahres 1985 mit der Preissteigerungsrate des Jahres 1994 nicht nachvollziehbar wäre. Die Formulierung einer erstmaligen Fortschreibung dieser Werte am 1.1.1995 meint lediglich eine Fortschreibung der Rohbauwerte, jedoch nicht bezogen auf ihren Stand aus dem Jahre 1985. Infolge des Verweises auf die Anlage 2a am Ende des hier maßgeblichen Absatzes ist erkennbar, dass sich die fortgeschriebenen Werte - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung für das Jahr 1994 - jeweils aus der Anlage 2a ergeben und die darin auf das Jahr 1994 fortgeschriebenen Werte erstmals am 1.1.1995 durch Anwendung des Preissteigerungsindexes aus dem Jahre 1994 für das Jahr 1995 angepasst werden. Dementsprechend war der Anlage 1 auch von Anfang an sowohl eine Anlage 2 für den Basisstand aus dem Jahre 1985 als auch eine Anlage 2a für den auf das Jahr 1994 fortgeschriebenen Stand beigefügt.

2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin in einem größeren Umfang einen Anspruch auf eine Reduzierung der Rohbaukostensumme unter Anwendung der Fußnote 3 zur Anlage 2a des SächsKVZ als von der Beklagten bei ihrer Gebührenberechnung zu Grunde gelegt hat. Insoweit ergibt sich kein Unterschied, ob man die Anlage 2a oder die Anlage 2 zum SächsKVZ für anwendbar hält. Die Fußnote 3 ist in beiden wortgleich. Maßgeblich ist diese Frage lediglich im Hinblick auf den Gebührenbescheid vom 1.9.1994 für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Parkierungsanlage, sowie als Annex dazu für die am 16.1.1996 festgesetzten Gebühren der Bauzustandsbesichtigung. Für den Gebührenbescheid vom 26.7.1995 für die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eine SB-Möbelmarktes und der hierzu nachfolgenden Bauzustandsbesichtigung ist sie ohne Belang. Bei der Berechnung der Rohbauwerte für den SB-Möbelmarkt hat die Beklagte die aus der Fußnote 3 folgende Reduzierung uneingeschränkt in Ansatz gebracht.

Nach der Fußnote 3 zur Anlage 2a ist bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzfläche fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, der Rohbauwert um 40 vom Hundert zu reduzieren. Diese Regelung beruht nach der überzeugenden Darlegung des SMI auf der Erfahrung, dass sich die Rohbaukosten klassischer Kaufhäuser deutlich von den bei Einkaufszentren festzustellenden Rohbaukosten unterscheiden können, etwa im Fall von großflächigen Bau- oder Möbelmärkten. Die Ursache hierfür liegt nach dem den Beteiligten und dem Senat vorliegenden Schreiben des SMI vom 19.2.1997 in dem Umstand, dass letztere im Unterschied zu Warenhäusern oftmals nur über geringe oder unerhebliche feste Einbauten verfügen. Eine Relevanz von Einbauten für die Höhe der Rohbaukosten kann jedoch nur vorliegen, wenn diese Gegenstand des Rohbaus sind. Es muss sich deshalb um gemauerte oder betonierte Einbauten handeln. Einbauten, die lediglich im Verlaufe des Ausbaus - etwa in Gestalt von Trockenbauwänden - eingezogen werden, sind mangels Relevanz für die Höhe der Rohbaukosten für die Zuordnung einer Verkaufsstätte unter die Fußnote 3 der Anlage 2a ohne Belang.

Die von der Klägerin gefertigten Baupläne lassen nicht den Schluss zu, dass die von ihr errichtete mehrgeschossige Verkaufsstätte in einem größeren Umfang Flächen mit geringen Einbauten aufweist, als sie selbst mit Schreiben vom 29.6.1994 gegenüber der Beklagten angegeben hat. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beklagte zu Gunsten der Klägerin davon abgesehen hat, eine saldierende Berechnung der Verkaufsflächen mit geringen Einbauten auf die mehrgeschossige Verkaufsstätte (hier: Einkaufszentrum " Center") vorzunehmen. Sie hat jeweils geschossweise den als solchen von der Klägerin bezeichneten Flächenumfang mit dem Abschlag von 40 % nach der Fußnote 3 berücksichtigt. Sie hat damit die Fußnote 3 zur Anlage 2a dahingehend verstanden, dass eine Reduzierung um 40 % schon veranlasst ist, soweit Nutzflächen von mehrgeschossigen Verkaufsstätten über geringfügige Einbauten verfügen. Diesen den Bauherrn und seinem Interesse an einer möglichst niedrigen Baugenehmigungsgebühr entgegenkommende Auslegung ist nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht verringern sich die Rohbaukosten, soweit nur geringe Einbauten rohbaumäßig erstellt werden.

Von dieser Auslegung ausgehend hat die Beklagte für das Erdgeschoss eine Nutzfläche von 12.453,16 m² zu Grunde gelegt, was einem Flächen- und hier auch Anteil am Bruttorauminhalt von 63,3 % entspricht. Angesichts der im nord-östlichen Bereich des Erdgeschosses insbesondere zwischen den Trägern verzeichneten massiven Wände, welche eine Fläche von rund 40 % prägen, ist ein höherer Abschlag zugunsten der Klägerin für das Erdgeschoss nicht veranlasst. Für das Obergeschoss ergibt sich nichts anderes. Hier wurde entsprechend den Angaben der Klägerin eine Bruttogeschossfläche von 9.150,78 m² lediglich im Umfang von 40 % auf der Grundlage der Fußnote 3 zur Anlage 2a berücksichtigt. Dies entspricht hier einem Anteil von 50,88 % der Fläche und auch am Bruttorauminhalt. Auch diese Einschätzung deckt sich mit den genehmigten Bauplänen. Sowohl in einem breiten Streifen gleichsam mittig von Süd nach Nord gehend sind eine erhebliche Zahl von rohbaumäßigen Einbauten zu verzeichnen, wie auch ausgehend von den Seitenwänden des Baukörpers. Die von der Klägerin seinerzeit mit Schreiben vom 29.6.2004 angenommene Prägung von rund 50 % der Nutzfläche durch rohbaumäßig vorhandene Einbauten ist anhand der genehmigten Pläne nachvollziehbar und einsichtig.

Soweit die Klägerin - untersetzt von einem Hilfsbeweisantrag - geltend macht, tatsächlich sei ein größerer Teil der Nutzfläche nur mit geringen Einbauten im Sinne der Fußnote 3 zu Anlage 2a errichtet worden, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Für die Berechnung der Rohbaukosten kommt es allein auf die im Zeitpunkt der Gebührenberechnung, sprich dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, vorliegenden genehmigten Pläne des Bauherrn an. Ob zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich weniger rohbaumäßige Einbauten realisiert wurden, ist für die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr ohne Belang.

3. Die im Beschluss zur Zulassung der Berufung durch den Senat geäußerten Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung an den der Gebührenfestsetzung zu Grunde gelegten durchschnittlichen Rohbaukosten konnten im Berufungsverfahren ausgeräumt werden.

Prüfungsmaßstab für die nach Anlage 1 lfd. Nr. 32 Tarifstelle 1.2 SächsKVZ in Verbindung mit der Anlage 2a des SächsKVZ anwendbaren durchschnittlichen Rohbaukosten ist § 6 Abs. 2 SächsVwKG. Hiernach ist die Höhe der Verwaltungsgebühren nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen zu bemessen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG). Im Übrigen ist der Landesverordnungsgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsermessens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2000, LKV 2000, 451 f.; SächsOVG Urt. v. 20.2. 2003, SächsVBl. 2003, 14; Urt. v. 25.9.2002, SächsVBl. 2003,81) an die abgabenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze gebunden, insbesondere an den Bestimmtheitsgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot.

Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es ungeachtet einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, dass im Freistaat Sachsen statt auf die landesdurchschnittlichen auf die bundesdurchschnittlichen Rohbaukosten abgestellt wird (Urt. v. 20.2.2003, aaO; jüngst: Beschl. v. 21.3.2005, 1 B 534/03). Hierdurch wird weder der Bestimmtheitsgrundsatz, noch das Willkürverbot verletzt (SächsOVG, Urt. v. 20.2.2003, aaO).

Hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber den pauschalierten Rohbaukosten nach der Anlage 2a geltend gemachten niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Äquivalenzprinzips erst für den Fall vorliegt, dass die festgesetzte Gebühr und der Wert der Verwaltungsleistung zueinander in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BverwG, Beschl. v. 21.9.2001 - NVwZ 2002,482 = NuR 2002,489; SächsOVG, Beschl. v. 21.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 (165) = JbSächsOVG 7, 125; Urt. v. 20.2.2003, aaO; ThürOVG, Urt. v. 29.9.1999, ThürVBl. 2000, 184 = KSTZ 2001, 97). Es ist deshalb sowohl unerheblich, ob eine Berechnung der Baugenehmigungsgebühr nach dem Zeitaufwand der Behörde niedriger wäre, wie es auch auf die nach Beendigung der Baumaßnahme feststehenden tatsächlichen Baukosten nicht ankommt. Gemäß § 14 SächsVwKG entsteht die Baugenehmigungsgebühr mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, hier der Erteilung der Baugenehmigung. Es ist deshalb ohne Belang, ob die tatsächlich entstandenen Baukosten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung feststehen oder nachgewiesen werden können (SächsOVG, Beschl. v. 23.10.2002 - 1 B 745/01 - m.w.N.). Die vom Normgeber vorgesehene (Vorab-) Ermittlung der Baukosten an Hand der im Zeitpunkt der Genehmigung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse wird nicht dadurch rechtswidrig, dass nachträglich genauere Feststellungen möglich sind (SächsOVG, Urt. v. 20.2.2003, aaO). Zudem ist im Gebührenrecht eine abstrakt-typisierende Betrachtung im Interesse der Praktikabilität der Abgabenerhebung hinzunehmen (SächsOVG, ebd.). Hinsichtlich des hier nicht feststellbaren groben Missverhältnisses zwischen den festgesetzten Gebühren und dem Wert der jeweiligen Verwaltungshandlung für die Klägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.

Auch aus dem Gebot der relativen Binnengerechtigkeit folgt keine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten durch die vorgenommene Gebührenberechnung. Dieses Gebot konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und Art. 18 Abs. 1 Sächsische Verfassung - SächsVerf -. Ihm zufolge dürfen einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen Gebührenschuldnern nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002,199 [200]). In diesem Zusammenhang ist es auch von rechtlicher Bedeutung, ob die (landesdurchschnittlichen) Rohbauwerte von den tatsächlichen Rohbauwerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, ZKF 1997, 239). Insoweit könnten signifikante Überschreitungen der tatsächlichen Rohbauwerte gegenüber den tatsächlichen Rohbauwerten der Klägerin zum Erfolg verhelfen. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es sich bei der Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten (fiktiven) Rohbauwert um einen sog. "Ersatzmaßstab" handelt, der an die Stelle des eigentlichen "Wertes des Gegenstands" tritt (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2000, LKV 2000, 185). Folglich ist die Verknüpfung zwischen dem Wert der öffentlichen Leistung und der Gebührenhöhe gelockert. In Ansehung des auch in diesem Zusammenhang dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums für eine Typisierung und Pauschalierung kann auch hier - entsprechend dem Verhältnis von festgesetztem Rohbauwert und aus ihm folgender Gebühr - eine Rüge gegenüber den pauschalierten Rohbaukosten nur Erfolg haben, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlichen durchschnittlichen Rohbaukosten stehen. Dies lässt sich hier nicht feststellen.

Hinsichtlich der durchschnittlichen Rohbaukosten für mehrgeschossige Verkaufsstätten im Jahre 1994 beruft sich die Klägerin auf die von der Baukostenberatung der Architektenkammer Baden-Württemberg - BKB - im Jahre 1994 veröffentlichten Baukostentabellen. Diese Veröffentlichung weist unter der Rubrik Geschäftshäuser, Läden, Verbrauchermärkte einen Anteil der Rohbaukosten an den Gesamtherstellungskosten von 51,6 % aus, was einem Betrag von 121,- DM/m³ entspricht. Es ist allerdings festzustellen, dass als Datenbasis für diesen Wert lediglich die Baukosten für einen eingeschossigen Verbrauchermarkt (Projektnummer 7.2.0.0-10) sowie für ein zweigeschossigen Einkaufszentrums (Verbrauchermarkt) mit der Projektnummer 7.2.0.0 - 06 zu Grunde gelegt wurden. Das SMI hat zudem in seiner Stellungnahme vom 26.2.2003 zutreffend darauf hingewiesen, das es sich bei dem Betrag von 121,- DM/m³ um einen gemittelten Wert aus den beiden zu Grunde gelegten Vorhaben handelt. Bei dem mit dem Vorhaben der Klägerin eher vergleichbaren zweigeschossigen Einkaufszentrum (Verbrauchermarkt) sind gegenüber dem eingeschossigen Verbrauchermarkt um rund 50 % höhere Rohbaukosten zu verzeichnen. Statt eines Betrages von 104,- DM/m³ weist das zweigeschossige Gebäude einen Betrag von 152,- DM/m³ auf. Statt eines Rohbaukostenanteils von 49,4 % weist das zweigeschossige Gebäude einen Rohbaukostenanteil von 58,9 % auf. Ein mit dem zweigeschossigen Gebäude vergleichbarer Wert ergibt sich, wenn man die nach der Nr. 16 Anlage 2a zum SächsKVZ für mehrgeschossige Verkaufsstätten zunächst einschlägigen Rohbaukosten von 234,- DM/m³ nach Maßgabe ihrer Fußnote 3 anwendet, weil bzw. wenn es sich um eine mehrgeschossige Verkaufsstätte mit geringen Einbauten, deren Nutzfläche fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, handelt. Dann kommt es zu einem berücksichtigungsfähigen Wert von 140,40 DM/m³. Dieser Wert liegt noch unter dem von der BKB für ein zweigeschossiges Einkaufszentrum ermittelten Betrag von 152,- DM/m³. Der Ausgangswert von 234,- DM/m³ steht seinerseits in Übereinstimmung mit dem vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Jahre 1995 bekannt gegebenen Normalherstellungskosten für Kauf- und Warenhäuser (3- bis 6-geschossig, unterkellert). Diese schwanken hinsichtlich der Gesamtherstellungskosten je nach Ausstattungsstandard zwischen 455,- bis 710 DM/m³. Bei einem Rohbaukostenanteil von 50 % ergibt sich ein durchschnittlicher Rohbaukostenwert von 227,50 DM/m³ bis 355,- DM/m³. Dies trifft sich mit der Aussage des SMI, dass der Rohbauwert von 234,- DM/m³ sich insbesondere auf mehrgeschossige Verkaufsstätten im Sinne eines Kauf- oder Warenhauses alter Prägung bezieht und dieser Wert bei neuzeitlichen Einkaufszentren aufgrund ihrer nicht selten einfacheren Bauausführung unterschritten wird, was zur Einführung der Fußnote 3 bei der Anlage 2a zum SächsKVZ führte. Der sich für die von ihr erfassten Verkaufsstätten ergebende Rohbauwert von 140,40 DM/m³ liegt zudem auch unter den vom Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern genannten Rohbaukosten. Hiernach hatte ein bundesweit tätiges großes Mitgliedsunternehmen, welches Einkaufszentren baut und betreibt, in den Jahren 1993 bis einschließlich 1995 für die Errichtung von mehrgeschossigen Einkaufszentren Kosten in Höhe von 769,- DM bis 913,- DM/m² Brutto-Geschossfläche, woraus sich bei einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 4,75 m ein Rohbaukostenwert von rund 162,- DM bis 192,- DM/m³ bei mehrgeschossigen Einkaufszentren ergeben habe. Tiefgaragen oder Parkdeckflächen sind hierbei sowohl hinsichtlich der Flächen wie der Kosten unberücksichtigt geblieben.

Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, den geltend gemachten Minderaufwand für die Errichtung von zeitgenössischen Einkaufszentren gegenüber klassischen Warenhäusern wie in der Fußnote 3 zur Anlage 2a geschehen über das Kriterium der "geringen Einbauten" zu erfassen. Hinsichtlich der für die Gebührenermittlung maßstabsbildenden Rohbaukosten/m³ umbauten Raumes äußert sich ein berücksichtigungsfähiger Minderaufwand beim Rohbau zumindest in erster Linie in einer großflächigen Gestaltung der Geschosse zum Abschluss ihrer geplanten rohbaufertigen Erstellung.

Die für die Gebührenermittlung anzusetzenden Rohbaukosten der Anlage 2a zum SächsKVZ begegnen auch keinen Bedenken, soweit sie gemäß ihrer Nr. 19 für die Errichtung von mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen einen Rohbauwert von 204,- DM/m³ vorsehen. Hier weist die bereits erwähnte Ermittlung der "Normalherstellungskosten 1995" für die Erstellung von Parkhäusern mit einem mittleren Ausstattungsstandard für das Jahr 1995 im Fall einer offenen Ausführung Gesamtherstellungskosten von 380,- DM/m³ und im Fall einer geschlossenen Ausführung von 470,- DM/m³ aus. Angesichts ihres geringen Ausbauaufwandes kann hier von einem Rohbaukostenanteil von 70% ausgegangen werden. Dies führt zu einem Rohbaukostenwert von 266,- DM/m³ bzw. 329,- DM/m³. Ein einfacher Ausstattungsstandard wird von dieser Kostenermittlung nicht erfasst. Es spricht hingegen alles dafür, dass sich dieser durch einen höheren Anteil sprich Prozentsatz der Rohbaukosten an den Gesamtherstellungskosten auszeichnet. Einer Minderung der Gesamtherstellungskosten steht für diesen Fall eine deutliche Erhöhung des bei einem mittleren Ausstattungsstandard mit 70% anzunehmenden Rohbaukostenanteils gegenüber. Dies bestätigt die vom bereits genannten Baukosteninformationszentrum im Jahre 1996 unter dem Titel "Baukosten 1997, Baupreistabellen, Teil 2" fortgeführte Baukostenübersicht. Unter der Nr. 780-008 weist sie dort mit den niedrigsten Werten eine "Parkhaus, - Palette" mit 127 Plätzen aus. Bei Gesamtbaukosten von 204,- DM/m³ beträgt der Rohbaukostenanteil 95,9 %, was einem Rohbaukostenanteil von 196,- DM/m³ entspricht. Die beiden anderen Referenzbeispiele liegen mit Gesamtkosten in Gestalt eines Parkdecks und eines Innenstadtparkhauses liegen mit Gesamtkosten von 313,- DM/m³ und 409,- DM/m³ und einem Rohbaukostenanteil von 82% bzw. 72,1% noch deutlich darüber. Der aus diesen Beispielen gemittelte Durchschnittsgesamtwert liegt bei 309,- DM/m³ und einem darauf entfallenden Rohbaukostenanteil von 80,7%. Hieraus folgt ein Durchschnittsrohbaukostenwert von 249,63 DM/m³.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder hinsichtlich der von der Anlage 2a zum SächsKVZ angenommenen durchschnittlichen Rohbaukosten für mehrgeschossige Verkaufsstätten noch für Mittel- und Großgaragen auf der Grundlage der vorliegenden Baupreistabellen Veranlassung für die Annahme besteht, dass eine signifikante Verfehlung der tatsächlichen Rohbaukosten vorliegt. Insbesondere wird einer gegenüber klassischen Warenhäusern vereinfachten Bauweise zeitgenössischer Einkaufszentren durch die Reduzierung der von der Anlage 2a unterstellten Rohbaukosten auf 60% hinreichend Rechnung getragen.

Die Baugenehmigungsgebühren für den SB-Möbelmarkt basieren auf dem angesichts des Genehmigungszeitpunktes maßgeblichen Fassung der Anlage 2a durch die Verordnung des SMF zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (SächsKVZÄndVO vom 28.12.1994 (GVBl. 1995, S. 5). Die vorliegend relevanten Rohbauwerte sind hierbei lediglich im Umfang eines von 1,31 auf 1,36 für das Jahr 1995 erhöhten Faktor erhöht worden. Die hiermit einhergehende Erhöhung gibt keine Veranlassung für die Annahme einer hierdurch eintretenden signifikanten Abweichung von den tatsächlichen Rohbaukosten.

Gegenüber der rechnerischen Ermittlung der Gebühren durch die Beklagte sind keine Einwände erhoben worden und auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Den Hilfsbeweisanträgen, dass bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten und mehrgeschossigen Garagen für das Jahr 1994 niedrigere Rohbausummen als von der maßgeblichen Anlage 2a zum SächsKVZ angenommen im Freistaat Sachsen einschlägig gewesen seien, kommt keine beweiserhebliche Bedeutung zu. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt das Sächsische Kostenverzeichnis in nicht zu beanstandender Weise auf die bundesdurchschnittlichen Rohbaukosten ab. Diese werden -wie gezeigt - nicht verfehlt. Zu dem weiteren Hilfsantrag, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Einkaufszentrum um eine Verkaufsstätte mit geringen Einbauten im Sinne der Fußnote 3 handelt, ist bereits oben darauf hingewiesen worden, dass ihm nicht nachzugehen ist. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Bauausführung, sondern die der Genehmigungserteilung zu Grunde liegenden und genehmigten Baupläne. Allein diese können im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Gebührenermittlung Berücksichtigung finden. Wie oben gezeigt rechtfertigen diese nicht die Annahme, dass das Einkaufszentrum in einem höherem als dem bereits von der Beklagten berücksichtigten Umfang über Flächen mit geringen Einbauten verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels eines Obsiegens der Klägerin bedarf der Antrag auf Erklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren keiner Bescheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 137.730,58 € (= 269.377,60 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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