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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 263/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO n.F. § 336 Abs. 1 Satz 2
ZPO n.F. § 345
ZPO n.F. § 514 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6
ArbGG § 68
Der Meistbegünstigungsgrundsatz entbindet nicht von der Einhaltung der für ein Rechtsmittel vorgesehenen Formen und Fristen. Dabei darf aber der Zugang zu der gerichtlichen Kontrollinstanz nicht durch Anforderungen behindert werden, mit denen bei Ergreifen des wahlweise statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht zu rechnen wäre.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 263/04

Verkündet am 24. November 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des so bezeichneten Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 26.02.2004 - 9 Ca 9310/03 - und des Verfahrens ab Verkündung jenes Urteils an das Arbeitsgericht zur Verkündung eines das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 02.10.2003 - 9 Ca 9310/03 - aufrechterhaltenden Versäumnisurteils

zurückverwiesen,

wobei im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen sind.

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Arbeitsgericht (durch Erlass eines weiteren Ersten Versäumnisurteils, jedenfalls aber durch das Unterlassen der Verkündung eines als Zweites Versäumnisurteil bezeichneten Urteils) nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagte mit dem dieser am 07.10.2003 zugestellten Versäumnisurteil vom 02.10.2003 zur Zahlung von Arbeitsentgelt an den Kläger verurteilt.

Auf den am 10.10.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Einspruch der Beklagten ist es am 11.12.2003 zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gekommen.

Ausweislich der Niederschrift über den Termin vom 11.12.2003 haben die Parteien zur Sach- und Rechtslage verhandelt und ausweislich des Protokolls folgende Anträge gestellt:

"Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 01.10.2003 zu verwerfen und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 01.10.2003 aufrechtzuerhalten."

(Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 02.10.2003.)

Danach verkündete das Arbeitsgericht den Beschluss, dass eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages verkündet werde.

Am Ende des Sitzungstages erfolgte der Sache nach eine Vertagung auf Donnerstag, den 26.02.2004.

Im Termin vom 26.02.2004 war die Beklagte säumig. Ein geladener und erschienener Zeuge ist nicht vernommen worden. Auf den Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht ein den Einspruch der Beklagten verwerfendes Zweites Versäumnisurteil erlassen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2004 zugestellte Zweite Versäumnisurteil am 02.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2004 ausgeführt.

Die Beklagte macht geltend, an der Wahrnehmung des Termins vom 26.02. 2004 unverschuldet gehindert gewesen zu sein. Ein Mitarbeiter habe den neuerlichen Termin irrtümlicherweise für den 26.03.2004 statt für den 26.02. 2004 vermerkt.

Weiter verweist die Beklagte darauf, dass am 26.02.2004 kein Zweites Versäumnisurteil hätte erlassen werden dürfen, nachdem am 11.12.2003 verhandelt worden war.

Die Beklagte beantragt,

1. das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 26.02.2004 - 9 Ca 9310/03 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht zur Behandlung als Einspruch zurückzuverweisen;

2. hilfsweise, den Tenor des Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts unter dessen Ziffer 1 dahin abzuändern, dass es heiße:

"Das Versäumnisurteil vom 02.10.2003 wird aufrechterhalten."

3. Äußerst hilfsweise beantragt die Beklagte, das Zweite Versäumnisurteil vom 26.02.2004 aufzuheben und das Erste Versäumnisurteil vom 02.10.2003 wie folgt abzuändern:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto Gehalt Juni 2003 abzgl. gezahlter 500,00 Euro netto, abzüglich weiterer 300,00 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2003 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto Gehalt Juli 2003 abzgl. 300,00 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2003 zu zahlen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto Gehalt August 2003 abzgl. 300,00 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2003 zu zahlen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass am 26.02.2004 ein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe. Er bestreitet, dass sich der Mitarbeiter den Termin irrtümlicherweise für einen anderen Tag vermerkt hat und verweist darauf, dass den Termin vom 11.12.2003 beide Geschäftsführer der Beklagten persönlich wahrgenommen hatten, weswegen ihnen der Fortsetzungstermin bekannt gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.04.2004 sowie auf die Berufungsbeantwortung vom 04.06.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet.

1. Die Berufung ist insbesondere statthaft.

Nachdem am 11.12.2003 verhandelt worden war, durfte am 26.02.2004 kein den Einspruch verwerfendes Zweites Versäumnisurteil erlassen werden. Lediglich ein das vorhergegangene Versäumnisurteil aufrechterhaltendes weiteres (eben wieder Erstes) Versäumnisurteil hätte erlassen werden dürfen. Zwar war die Beklagte in der Sitzung vom 26.02.2004 (wieder) säumig. Das macht jedoch ein Verhandeln in früherer Sitzung nicht gegenstandslos.

Gegen die korrekte Entscheidung hätte für die Beklagte wieder der Einspruch stattgefunden, gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung nach § 345 ZPO hingegen nicht. Vielmehr unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Aufgrund des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes kann der Betroffene in einem solchen Fall das Versäumnisurteil mit dem Einspruch und/oder der Berufung angreifen (BGH vom 19.12.1996 - IX ZB 108/96 -, NJW 1997, 1448 m. z. N.).

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung mithin das an sich statthafte Rechtsmittel gewählt.

Ihre Berufung ist nicht deshalb unstatthaft, weil sie nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur darauf gestützt werden könnte, dass im Termin vom 26.02.2004 ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Auf das Vorbringen der Beklagten hierzu kommt es nicht an. Denn der - ebenfalls statthafte - Einspruch hätte der Beschränkung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht unterlegen. Zwar entbindet auch der Meistbegünstigungsgrundsatz nicht von der Einhaltung der für ein Rechtsmittel vorgesehen Formen und Fristen. Geht es hingegen - wie hier - um eine Voraussetzung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels überhaupt, würde es keine "Meist"-Begünstigung mehr darstellen, wenn bereits der Zugang zu einer gerichtlichen Kontrollinstanz durch Voraussetzungen behindert würde, mit denen bei Ergreifen des wahlweise statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht zu rechnen wäre (im Ergebnis wie hier OLG Düsseldorf vom 15.03.2001 - 10 U 189/99 -, JR 2002, 380). Die Anwendbarkeit des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seinerzeitigen Fassung des § 513 Abs. 2 ZPO lässt offen das OLG Karlsruhe vom 17.09.1991 - 17 U 179/91 -, NJW-RR 1993, 383; vgl. für den umgekehrten Fall - Erlass eines irrig als weiteres [Erstes] Versäumnisurteil bezeichneten Zweiten Versäumnisurteils - BGH vom 19.12.1996, a. a. O.).

2. Nach § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des Ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.

Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen. Danach darf lediglich wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts keine Zurückverweisung erfolgen, worum es aber hier nicht geht. In Rede steht der vom Arbeitsgericht intendierte Abschluss des Verfahrens. Auch ist - jedenfalls äußerlich - ein Versäumnisurteil nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlassen und vom Arbeitsgericht in der Sache selbst nicht entschieden worden. Dies begründet die Möglichkeit der Zurückverweisung ebenso wie in den Fällen des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 68 Rdnr. 19).

Auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Das angefochtene Urteil stellt ein Versäumnisurteil dar und die Beklagte hat die Zurückverweisung beantragt. Außerdem ist die weitere Verhandlung der Sache erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Arbeitsgericht zu dem Fortsetzungstermin einen Zeugen geladen, mithin eine tatsächliche Behauptung für beweisbedürftig gehalten hat. Wäre zu Recht ein Zweites Versäumnisurteil erlassen worden, hätte das Landesarbeitsgericht aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Sachprüfung vornehmen dürfen. Es kann demgemäß auch jetzt nicht die Beweisaufnahme an sich ziehen.

Aufzuheben ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Verfahren ab Verkündung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die inkorrekte Entscheidung in die Welt gesetzt wurde.

3. Uneinigkeit besteht, wie im Falle einer Zurückverweisung weiter vorzugehen ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (vom 15.03.2001, a. a. O.) befürwortet eine Aufhebung des "so bezeichneten" Zweiten Versäumnisurteils und eine Zurückverweisung an die erste Instanz "zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens".

Dagegen spricht, dass dem Kläger damit die Möglichkeit genommen würde, aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.02.2004 erneut den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (vom 17.09.1991, a. a. O.) wandelt das Zweite Versäumnisurteil in ein Erstes Versäumnisurteil ab, gegen das der verurteilten Partei nunmehr der Einspruch zusteht.

Gegen diese Vorgehensweise spricht, dass das abändernde Berufungsurteil selbst nicht mit dem Einspruch anfechtbar ist und auch keine dahingehende (dann auch fehlerhafte) Rechtsmittelbelehrung erteilt werden dürfte.

Allerdings wird das Oberlandesgericht so zu verstehen sein, dass die erstinstanzliche Entscheidung durch das Berufungsgericht als einspruchsfähiges Urteil auszugestalten ist. Dieser Weg ist jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht gangbar. Denn arbeitsgerichtliche Urteile müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese geht im Rahmen des hier angefochtenen sog. Zweiten Versäumnisurteils dahin, dass eine Berufung (und nicht: der Einspruch) statthaft sei. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf das arbeitsgerichtliche Verfahren angewendet würde bedeuten, dass das Berufungsgericht (hier: eine abändernde) Rechtsmittelbelehrung für ein erstinstanzliches Urteil erteilen müsste. Das ist im Prozessrecht nicht vorgesehen, jedenfalls aber fehlerträchtig , etwa wenn die beschwerte Partei den nunmehr statthaften Einspruch versehentlich bei dem Berufungsgericht einlegt. Problematischer an der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Frage, ob nicht der Betroffene mit der Wahl des statthaften Rechtsmittels der Berufung aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes der Sache nach nicht bereits schon Einspruch eingelegt hat und - falls nicht - ab wann die Einspruchsfrist läuft: Ab Verkündung oder ab Zustellung des abändernden Berufungsurteils oder ab dessen Rechtskraft?

Lässt man - wie hier - eine Aufhebung und Zurückverweisung unter Aufhebung des mangelhaften Verfahrensteils zu, erscheint es dem Landesarbeitsgericht konsequenter, wenn der Rechtsstreit in das Stadium zurückversetzt wird, zu dem das Arbeitsgericht über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu befinden hatte. Dadurch werden die prozessualen Rechtspositionen keiner Seite verändert, insbesondere nicht verschlechtert oder verbessert.

Für das weitere Verfahren bietet sich an, entsprechend § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren, d. h. Termin zu bestimmen und die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. Dann kann erneut Versäumnisurteil beantragt und die nunmehr korrekte Entscheidung erlassen werden. Danach mag die Beklagte darüber befinden, ob sie dagegen den Einspruch einlegt.

II.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage kann das nunmehr vom Arbeitsgericht zu erlassende Versäumnisurteil lediglich ein solches sein, das dasjenige vom 02.10.2003 aufrechterhält und sich auch zu den weiteren Kosten des Rechtsstreits verhält. Dabei werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen sein. Eine Entscheidung über diese Kosten durch das Berufungsgericht ist derzeit nicht möglich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das erlassene Versäumnisurteil (vom 02.10.2003) aufzuheben und die Klage ganz oder teilweise abzuweisen ist. Erst dann besteht endgültig Klarheit darüber, wer die Kosten des Berufungsverfahrens (ggf. in welchem Umfang) aufgrund des Ergebnisses des Rechtsstreits zu tragen hat.

Aufgrund der hier noch anwendbaren Regelung in § 8 GKG a. F. werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Arbeitsgericht nicht entstanden wären, nicht erhoben. Richtig behandelt worden wäre die Sache durch Erlass eines weiteren Ersten Versäumnisurteils, jedenfalls aber durch das Unterlassen der Verkündung eines als Zweites Versäumnisurteil bezeichneten Urteils.

Abschließend wird das Arbeitsgericht um Prüfung gebeten, ob die Kosten erhoben werden dürfen, die durch die unterbliebene Vernehmung des zum Termin vom 26.02.2004 erschienenen Zeugen entstanden sind. Denn nach § 367 Abs. 1 ZPO war die Beweisaufnahme auch bei Ausbleiben einer Partei insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache hätte geschehen können. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, warum der Zeuge nicht hätte vernommen werden können. Jedenfalls muss über die Erhebung von Kosten nachgedacht werden, falls es aufgrund des Verfahrensfortgangs zu einer erneuten Zeugenladung kommen muss.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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