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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 1 E 134/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 134/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entfernung eines Betonblockes; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober

am 11. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2009 - 3 L 552/09 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter getroffen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Die auf eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet (§ 68 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 1 GKG).

Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG); bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Die Antragstellerin wandte sich gegen ihre für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung durch die Antragsgegnerin, einen nach deren Auffassung zu nah an der öffentlichen kommunalen Straße befindlichen Betonblock auf ihrem Grundstück zu entfernen. Dieser behindere bei der Unterhaltung der Straße und der Ausführung des Winterdienstes.

Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist es nicht zu beanstanden, dass der Streitwert durch das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den hälftigen Auffangstreitwert festgesetzt hat. Der Sach- und Streitstand bot für die Bestimmung des Streitwertes keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG, so dass auf den Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und dieser im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren gemäß Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2004 hälftig anzusetzen war.

Eine Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin auf der Grundlage von Ziffer 9.5 Streitwertkatalog 2004, wonach im Fall der Beseitigungsanordnung für die Wertbestimmung der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus den Abrisskosten anzusetzen ist, war nicht veranlasst. Das Interesse der Klägerin gegenüber der straßenrechtlich begründeten Beseitigungsanordnung ist nicht wirtschaftlich messbar, da sich ihr Interesse nicht in dem Wert des Betonblocks, sondern in ihrem Interesse an einer Verhinderung der Befahrung ihres Grundstückes durch die Platzierung eines Betonblocks an der Grundstücksgrenze widerspiegelt. Dieses immaterielle Interesse lässt sich nicht näher bestimmen, so dass auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen war.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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