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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 4 B 438/07
Rechtsgebiete: VwGO, URaG


Vorschriften:

VwGO § 86
URaG Art. 1 § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 438/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Freistellung von Altlasten

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 3. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2007 - 5 K 93/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Das Rubrum war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen zu ändern, weil der Landkreis Erzgebirgskreis in Folge des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz mit Wirkung vom 1.8.2008 im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 239 ff ZPO) an die Stelle des ursprünglich beklagten Freistaats Sachsen getreten ist (dazu etwa: SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2008 - 4 B 141/06 -, juris).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen Schwierigkeit und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

2.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine auf die Ablehnung einer Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG gerichtete Klage zurück gewiesen. Dabei hat das Gericht weitgehend auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen. Die Ablehnung der Freistellung wurde im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit einer fehlenden Mitwirkung der Klägerin begründet; trotz mehrfacher Aufforderung habe sie nicht dargelegt, in welcher Höhe sie Investitionen plane und ob dadurch Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen würden.

2.2. Die dagegen gerichtete Erwägung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es entgegen dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen habe, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, trifft nicht zu.

Zunächst betrifft die gerichtliche Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids nicht den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO. Die Zulässigkeit der Bezugnahme folgt aus § 117 Abs. 5 VwGO, wonach von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, soweit das Gericht den Gründen des angefochtenen Bescheids folgt. Erwägungen, wonach das Verwaltungsgericht gegen diese Regelung verstoßen haben könnte, enthält das Zulassungsvorbringen nicht.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin mit dem Vorbringen zum Ausdruck bringen möchte, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin beziehen dürfen, weil auch das Verwaltungsgericht wegen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären, kann ein Verfahrensfehler nicht festgestellt werden. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bestand im gerichtlichen Verfahren - ebenso wie im Verwaltungsverfahren - keine Veranlassung.

Maßgeblich für die Ablehnung war, dass aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht vom Vorliegen der für eine Freistellung von Altlasten nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG erforderlichen Voraussetzung eines Investitionsvorhabens ausgegangen werden konnte. Zweck der Freistellung ist die Förderung von Investitionen und der Abbau von Investitionshemmnissen. Eine Freistellung von Altlasten kann daher nur auf der Grundlage von Investitionsvorhaben erfolgen.

Die Klägerin hat ein solches Investitionsvorhaben nicht dargelegt; trotz mehrfacher Aufforderung hat sie nicht ausgeführt, ob und welche Investitionen sie beabsichtigt. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für eine Altlastenfreistellung. Der Sache nach erfolgte die Ablehnung daher nicht wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und eines nicht aufgeklärten Sachverhalts, sondern wegen Fehlens der für eine Freistellung erforderlichen Voraussetzung eines Investitionsvorhabens.

Aus den Ausführungen ergibt sich weiter, dass das Verfahren auch keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft, wegen derer ein Berufungsverfahren durchzuführen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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