Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 4 B 543/07
Rechtsgebiete: SächsKomZG


Vorschriften:

SächsKomZG § 11 Abs. 2 Nr. 5
SächsKomZG § 60 Abs. 1
Die gerichtliche Prüfung einer Verteilungsregelung i. S. v. § 60 Abs. 1 SächsKomZG hat sich nicht darauf zu erstrecken, ob die vom Satzungsgeber getroffene Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung ist.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 10. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2007 - 4 K 2698/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem der auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abwasserentsorgung des Beklagten gerichtete Antrag der Kläger zurück gewiesen wurde, bestehen wegen der Erwägungen im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

1.1. Die Kläger bringen zunächst vor, dass der - nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sicherheitsneugegründete - beklagte Verband wegen einer fehlerhaften Umlageregelung in §§ 13, 14 der Verbandssatzung von 1994 nicht wirksam gegründet worden sei und daher auch keine wirksame Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung habe erlassen können. Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung des - für das Kommunalabgabenrecht zuständigen - 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach ein fehlerhafter Umlagemaßstab i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SächsKomZG zu einer fehlerhaften Verbandsgründung führe und auch eine Sicherheitsneugründung keine Heilung eines von einem nicht wirksam gegründeten Zweckverbands erlassenen Verwaltungsakts bewirke (SächsOVG, Urt. v. 5.11.2003, SächsVBl. 2004, 84).

Der - für das Kommunalrecht zuständige - 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts lässt offen, ob er sich dieser Rechtsprechung im Falle einer Entscheidungserheblichkeit anschließen würde. Eine Entscheidungserheblichkeit liegt hier nicht vor, da nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass der Umlagemaßstab nach §§ 13, 14 Verbandssatzung gegen § 60 Abs. 1 SächsKomZG verstoßen könnte.

Nach § 60 Abs. 1 SächsKomZG soll die Deckung des Finanzbedarfs eines Zeckverbands so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Verteilungsregelung entspricht dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitenden Äquivalenzprinzip. Die Höhe der Umlage darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen, den das jeweilige Verbandsmitglied hat. Die gerichtliche Prüfung hat sich allerdings nicht darauf zu erstrecken, ob die vom Satzungsgeber getroffene Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung ist. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen des normativen Ermessens überschritten hat (etwa: BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, NVwZ 2006, 1086).

Von diesem Prüfungsrahmen ausgehend, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Umlageregelung, die - wie hier - auf einen arithmetischen Mittelwert aus den Anteilen der Verbandsmitglieder an den Einwohnergleichwerten, der verbrauchten Frischwassermenge und der anrechenbaren Fläche abhebt. Dass jeder einzelne der Maßstäbe - Einwohnergleichwert, Frischwassermenge und flächenmäßige Größe der Verbandsmitglieder - ein sachgerechter Verteilungsmaßstab sein kann, ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kombination dieser Maßstäbe, wie sie der beklagte Verband hier vorgenommen hat.

Der Einwand der Kläger, dass ein Mittelwert aus den drei Maßstäben den Vorteil für das einzelne Verbandsmitglied weitgehend neutralisiere, trifft nicht zu. Eine solche "Neutralisierung" ergibt sich nicht aus dem in diesem Zusammenhang von den Klägern angesprochenen Beispiel der Erschließung eines neuen Baugebiets. Nach Auffassung der Kläger belaste der damit verbundene hohe Aufwand für die Erschließungskosten das Verbandsmitglied bis zu einer erneuten Erstellung einer Globalberechnung nicht und danach nicht in voller Höhe, sondern nur hinsichtlich des Anteils der vergrößerten Fläche. Diese trifft schon deshalb nicht zu - wie der Beklagte zu Recht einwendet -, weil sich in diesem Fall regelmäßig die Einwohnerzahl und in der Folge auch der Frischwasserverbrauch erhöhen wird, so dass sich für das Verbandsmitglied - wenn auch zeitversetzt - auch die Beteiligungsquote erhöhen wird. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch wegen des von den Klägern angesprochenen Instandhaltungs- und Erneuerungsaufwands einer öffentlichen Abwasseranlage, der bei dem in der Satzung gewählten Maßstab nicht berücksichtigt werde. Der Beklagte hat auch insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der beklagte Verband nach § 4 der Verbandssatzung gegenüber jedem der beiden Verbandsmitglieder zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Abwasseranlage verpflichtet sei und keine ungleichmäßige Verteilung von Kosten und Nutzen erfolge.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht wegen der weiteren Erwägung, wonach gemäß § 5 der Abwassersatzung 2002 ein Anspruch auf Befreiung bestehe, weil der Anschluss den Klägern nicht zugemutet werden könne. Das Vorbringen der Kläger hierzu erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass bei einem Anschluss eine Existenzvernichtung drohe. Eine tragfähige Begründung für die Feststellung enthält das Vorbringen nicht. Der Hinweis, dass zunehmend steigende Kosten für Trinkwasser ein wesentlicher Kostenfaktor für die Existenzfähigkeit ihres Gärtnereibetriebes seien, ist keine tragfähige Begründung für die Behauptung, dass die Existenz des Betriebes gefährdet sei.

2. Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der von den Klägern vorgebrachten europarechtlichen Verpflichtung zur Ausschreibung einer beabsichtigten Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung liegt ersichtlich nicht vor. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels betrifft Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens und nicht - von den Klägern angenommene - Mängel im Verfahren zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht an einen Zweckverband.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung orientiert, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück