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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 4 BS 328/07
Rechtsgebiete: VwGO, TAppO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
TAppO § 15
Der Wortlaut von der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO bezieht sich auf die Einhaltung der Mindeststudienzeit an sich und nicht darauf, ob wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Einhaltung möglich gewesen ist.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 328/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach physiologische Chemie im Studiengang Tiermedizin; Antrag auf einstweilige Anordnung

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 23. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2007 - 4 K 401/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Antragstellerin zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Rahmen der tierärztlichen Vorprüfung Physikum im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Ein entsprechender Anordnungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TAppO liegt nicht vor; es spricht bei der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsverfahrens gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Antragstellerin keine weitere Wiederholungsprüfung beanspruchen kann.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TAppO können Studierende die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal wiederholen. Die Antragstellerin hat erstmals im WS 2005/06 an der Tierärztlichen Prüfung Physikum teilgenommen und sodann in den nicht bestandenen Fächern die Prüfung wiederholt, wobei die Prüfung im Fach Physiologische Chemie erneut erfolglos war. Eine weitere Wiederholung wird aufgrund der in § 15 Abs. 1 Satz 1 TAppO angesprochenen Beschränkung nicht möglich sein.

Etwas anders wird auch nicht wegen des Einwands der Antragstellerin anzunehmen sein, die erstmalige erfolglose Prüfung im WS 2005/06 gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO als nicht abgelegt, weil sie sich der Prüfung zu dem ihr frühestmöglichen Zeitpunkt unterzogen habe.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO gelten erstmalige Prüfungen, zu denen sich Studierende unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforderlichen Mindestzeit melden, im Falle des Nichtbestehens als nicht abgelegt. Es spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat sich der erstmaligen Prüfung nach ihrem fünften Fachsemester unterzogen, somit nicht unmittelbar nach der für die Zulassung zur Prüfung geltenden Mindeststudienzeit von zwei Studienjahren - vier Fachsemestern - (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 TAppO).

Gegenteiliges wird nicht wegen des Einwands der Antragstellerin anzunehmen sein, eine frühere Prüfungsteilnahme sei nicht möglich gewesen, weil ihr die Universität nicht rechtzeitig ermöglicht habe, an dem zur Prüfungszulassung erforderlichen Praktikum Physiologische Chemie teilzunehmen. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser Einwand überhaupt Bedeutung für die Einhaltung der in § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO angesprochenen Mindeststudienzeit haben kann. Der Wortlaut der Regelung bezieht sich auf die Einhaltung an sich und nicht darauf, ob wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Einhaltung möglich gewesen ist. Die in dem angefochtenen Beschluss insoweit in Erwägung gezogene erweiternde Auslegung, ob der Studierende wegen bestimmter Umstände an der rechtzeitigen Prüfungsvorbereitung gehindert gewesen sei und es nicht hingenommen werden könne, ihm den Freiversuch vorzuenthalten, findet in dem Wortlaut der Regelung keine Anknüpfung.

Im Übrigen könnten auch keine besonderen Umstände angenommen werden, aufgrund derer eine Vergleichbarkeit mit der in § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO angesprochenen Einhaltung der Mindeststudienzeit gegeben wäre. Dass die Antragstellerin die Prüfungsvoraussetzungen in der Mindeststudienzeit nicht erfüllen konnte, lag nicht an einer Behinderung der Antragstellerin durch die Universität, sondern war Folge des Studienverlaufs. Maßgeblich für die im WS 2004/05 nicht gegebene Möglichkeit zur Teilnahme am Praktikum war, dass sich die Antragstellerin - nach einem mangels Studienplatz in Deutschland zunächst in Ungarn begonnenen Studiums - erst nach Beginn des WS 2004/05 an der Universität L. immatrikulieren konnte und zu diesem Zeitpunkt eine Teilnahme an dem bereits begonnenen Praktikum Physiologische Chemie organisatorisch nicht mehr möglich war. Eine Vergleichbarkeit dieser Sachlage mit der in § 15 Abs. 1 Satz 3 TAppO geregelten, liegt ersichtlich nicht vor.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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