Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 5 B 538/05
Rechtsgebiete: SächsKAG, GG


Vorschriften:

SächsKAG § 2 Abs. 1
SächsKAG § 7 Abs. 2
GG Art. 105 Abs. 2a
Die Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer betrifft die Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung. Auch ein soziales, kulturelles, historisches oder ähnliches Engagement für die Gesellschaft ist der persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Eine wertende Berücksichtigung der Motive, Absichten und Ziele, die zur Begründung des Zweitwohnsitzes geführt haben, erfolgt nicht.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 538/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zweitwohnungssteuer

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 14. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2005 - 7 K 4102/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.

Der Kläger, dessen Hauptwohnsitz sich in P. bei M. befindet, ist Eigentümer des von ihm als "Haus des internationalen Historikers" bezeichneten Anwesens S. straße N1 in P. . Im dritten Obergeschoss dieses Hauses hat er eine Wohnung eingerichtet, die ursprünglich als Stipendienwohnung für Aufenthalte internationaler Historiker Verwendung finden sollte. Seit September 1996 wurde diese Wohnung von Dritten nicht mehr genutzt. Nach den Angaben des Klägers ist die 42 m² große Wohnung möbliert und besteht aus einem Zimmer mit Kochnische und einem Bad.

Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - vom 6.11.2001 enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Pirna erhebt für das Innehaben einer Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im gesamten Stadtgebiet der Stadt Pirna.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfes oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familienangehörigen, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken innehat.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist unabhängig davon, ob sie ständig oder nur teilweise genutzt wird (z. B. nur an Wochenenden). Ebenso unabhängig ist, ob es sich bei dem Inhaber um den Eigentümer oder um den Mieter handelt oder ob die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde.

§ 4 Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Erstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3) Für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen gilt als Mietaufwand der für vergleichbare Wohnungen üblicherweise entstehende Mietaufwand. Dieser wird auf dem Wege der Schätzung ermittelt. Grundlage ist die genutzte Wohnfläche der Zweitwohnung.

(4) (...)

(5) (...)

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

a) Bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 600 € 60 €

b) Bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 600 € bis 1.200 € 120 €

c) Bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.200 € bis 2.000 € 200 €

d) Bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.000 € 300 €

(2) (...)

§ 6 Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreit ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Schülern, Auszubildenden, Studenten, Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung gewährt werden. (...)

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 6.11.2001 tritt ab 1.1.2002 in Kraft.

Die Beklagte forderte den Kläger im Juli 2002 schriftlich zur Abgabe der für die Besteuerung erforderlichen Daten auf. Mit Schreiben vom 9.7.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, diese Wohnung diene seinen Aufenthalten in P. in Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung des T. hauses (S. straße N2) sowie der Baumaßnahmen und der nachträglichen Bauabwicklung bei den Anwesen S. straße N1 und N2. Angaben zu den erbetenen Daten machte er nicht. Mit Bescheid vom 27.6.2003 über eine Zweitwohnungsteuer betreffend "S. straße N1 Zweitwohnungssteuer 2003" erhob die Beklagte aufgrund einer Schätzung eine Zweitwohnungssteuer von zwei mal 300,00 €, fällig zum 1.8.2003. Auf dem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Formular zur Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer (4. Beiakte, S. 10) befindet sich der Vermerk "2002 und 2003 je 300 €" vom 24.6.2003. Mit dem Bescheid vom 4.7.2003 betreffend "S. straße N1 Zweitwohnungssteuer 2003" setzte die Beklagte die vom Kläger zu zahlende Zweitwohnungssteuer erneut auf zwei mal 300,00 €, fällig zum 1.8.2003, als jeweils einmaliger Zugang fest. Des weiteren setzte sie einen einmaligen Abgang von 300,00 € zum 1.8.2003 fest. Gegen die Bescheide legte der Kläger am 25.7.2003 Widerspruch ein. Die Wohnung diene nicht seinem persönlichen Lebensbedarf bzw. dem seiner Angehörigen. Er habe sie für sich reserviert, um seinem großen freiwilligen Engagement für die Stadt P. optimal nachkommen zu können, nachdem sie nicht als Stipendienwohnung genutzt worden sei. Den Widerspruch wies der Landkreis Sächsische Schweiz mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2003 zurück. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer seien gegeben. Dabei sei es unerheblich, warum der Kläger die Wohnung nutze.

Am 16.12.2003 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Klage. Zur Begründung verwies er erneut im Wesentlichen auf sein besonderes Engagement für die Belange der Stadt P. . Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte hauptsächlich aus, dass es unerheblich sei, ob die Wohnung ständig oder nur teilweise genutzt werde. Der Anlass, der zur Begründung einer Zweitwohnung führe, sei für die Besteuerung unbeachtlich. Da der Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert worden sei, die Höhe des Mietaufwandes, der Wohnfläche usw. mitzuteilen, sei der jährliche Mietaufwand geschätzt worden. Es sei von einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.000,00 € ausgegangen worden. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige auch weder eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer noch deren Erlass.

Mit Urteil vom 10.3.2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom Kläger sei von der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten gedeckt. Entscheidend sei allein das Innehaben einer Zweitwohnung. Die möglicherweise selbstlosen Motive, Absichten und Ziele, die den Zweitwohnungsinhaber dazu bewogen hätten, einen Zweitwohnsitz zu begründen, seien für die Entstehung der Steuerschuld hingegen unbeachtlich. Die Beklagte sei auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht gehalten, Zweitwohnungsinhaber wie den Kläger von der Steuerpflicht zu befreien, wenn insoweit diese eine Zweitwohnung in P. ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls begründet haben sollten. Auch der gewählte Steuermaßstab der Jahresrohmiete begegne keinen Bedenken.

Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen (Beschl. v. 3.8.2005 - 5 B 320/05 -). Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei nicht von einer Zweitwohnungssteuerpflicht auszugehen, wenn sich der Kläger im Wesentlichen deshalb in der Wohnung aufhalte, um sich um die Bauabwicklung und die Nutzung der Häuser S. straße N1 und N2 zu kümmern.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Wohnung für sich, seinen persönlichen Lebensbedarf oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen zu nutzen. Diese sei für eine wechselnde Nutzung durch internationale Historiker gedacht gewesen. Für diesen Zweck sei sie nach Ausstattung und Einrichtung sowie auch hinsichtlich der Größe und Lage zugeschnitten. Nachdem seine Bemühungen, das Haus des historischen Dialogs mit zahlreichen Veranstaltungen zu etablieren, weitgehend gescheitert seien, habe die Wohnung leer gestanden. Der von ihm initiierte "historische Dialog" sei verstummt, weil die Beklagte sich nicht engagiert habe bzw. sich kontraproduktiv verhalten habe. Mitunter komme er nach P. , um seine kulturellen und geschäftlichen Kontakt zu pflegen und die Nutzung des T. hauses, insbesondere des Bohlenzimmers aus dem 16. Jahrhundert, zu koordinieren. In diesem Zusammenhang schaue er regelmäßig in der Wohnung nach dem Rechten, lüfte und halte sich ggf. kurzzeitig dort auf.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2005 - 7 K 4102/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Fassung des Bescheides vom 4. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 17. November 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei seit dem 26.9.1996 mit einem Zweitwohnsitz in der S. straße N1 gemeldet. Er nutze die Wohnung nur noch zu eigenen Zwecken. Von der Realisierung seines Projektes, historische Dialoge zu veranstalten, habe er Abstand genommen. Die Aufenthalte des Klägers in der Wohnung seien regelmäßig wiederkehrend und von längerer Dauer. Er überwache die Sanierung seiner sonstigen Kapitalanlagen und koordiniere die Nutzung des T hauses; zudem pflege er seine vielfältigen kulturellen und geschäftlichen Kontakte. Die Wohnung selbst diene nicht als Kapitalanlage. Dass er sie im Besteuerungszeitraum nicht ganzjährig genutzt habe, sei unerheblich. Insofern komme es nur auf die Möglichkeit des Aufenthaltes des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen an. Der Kläger habe die Vermutung nicht widerlegen können, dass er die Zweitwohnung für Zwecke seiner persönlichen Lebensführung vorhalte. Das Motiv des Klägers habe auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer keinen Einfluss. Maßgeblich für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer sei allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er die Wohnung während seiner Aufenthalte in P. nutze. Er fahre nach P. , wenn er dort benötigt werde. Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass sie für die Jahre nach 2003 weitere Zweitwohnungssteuerbescheide erlassen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakte sowie die Akten des Zulassungsverfahrens und des Verwaltungsgerichts nebst der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftungen) und weitere vom Kläger vorgelegte Unterlagen (1 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.6.2003 in der Fassung des Bescheides vom 4.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 17.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 300,00 € findet ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - vom 6.11.2001 und § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 SächsKAG. Nach § 7 Abs. 2 SächsKAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind. Die Erhebung von Kommunalabgaben erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG aufgrund einer Satzung. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten ist eine solche Satzung. Deren Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 300,00 € für seine Wohnung in der S. straße N1 in P. sind erfüllt.

Nach § 1 der Zweitwohnungssteuersatzung erhebt die Beklagte für das Innehaben einer Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, wobei Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im gesamten Stadtgebiet der Beklagten ist (§ 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung). Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfes oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familienangehörigen, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken innehat. Das Innehaben ist unabhängig davon, ob sie ständig oder nur teilweise (z.B. nur an Wochenenden) genutzt wird (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Die Wohnung des Klägers ist eine Zweitwohnung im Sinne dieser satzungsrechtlichen ?estimmungen.

Das Vorliegen einer zweitwohnungssteuerpflichtigen Wohnung erfordert grundsätzlich objektiv eine Wohnung, die (auch) Zweitwohnung sein kann, und subjektiv eine Nutzung der Zweitwohnung durch den Steuerpflichtigen in einer Form, die den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer verwirklicht (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 RdNr. 216). Beide Kriterien sind hier erfüllt.

Die Wohnung des Klägers kann - objektiv gesehen - als Zweitwohnung dienen, denn sie ist nach Größe und Ausstattung dazu geeignet, zumindest zeitweise bewohnt zu werden. Dafür spricht auch, dass der Kläger sie verschiedenen auswärtigen Historikern für ihren Aufenthalt in P. als sog. Stipendienwohnung zur Verfügung stellen wollte.

Der Kläger erfüllt - entgegen seiner Auffassung - auch die subjektiven Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. So betont das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der von der Aufwandsteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vorliegt. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 27.10.2004, KStZ 2005, 50, m.w.N., und Urt. v. 12.4.2000, BVerwGE 111, 122). So stellt auch der vorübergehende Gebrauch einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er für die persönliche Lebensführung im Rahmen der Einkommensverwendung bestimmt ist. Hingegen scheiden solche Wohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden und damit der Einkommenserzielung dienen (BVerwG, Urt. v. 30.6.1999, BVerwGE 109,188).

Ein steuerpflichtiger Aufwand in diesem Sinne liegt beim Kläger vor. Zwar sind die Ausführungen des Klägers zur Nutzung der Wohnung teilweise widersprüchlich. So hat er in seiner Widerspruchsbegründung angegeben, dass er die möblierte Wohnung zunächst ein Jahr lang im Einvernehmen mit der Beklagten kostenfrei als Stipendienwohnung einem internationalen Historiker zur Verfügung gestellt habe. Nachdem die Beklagte dieses Angebot nicht weiter genutzt habe, habe er die Wohnung für sich reserviert, damit er seinem großen freiwilligen Engagement für die Stadt P. optimal nachkommen könne. Im Vorverfahren hat er ferner ausgeführt, die Wohnung diene seinen Aufenthalten in P. , die notwendig gewesen seien zur Sanierung und Restaurierung des T. hauses (S. straße N2) und die noch notwendig seien zur ergänzenden Betreuung der Anwesen S. straße N1 und N2 hinsichtlich der erfolgten Baumaßnahmen sowie im Hinblick auf Probleme der nachträglichen Bauabwicklung und Nutzung dieser Objekte. Dagegen ließ der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ausführen, dass die Wohnung für Besuchszwecke möbliert sei. Sie habe ein kleines Schlafzimmer und einen Aufenthaltsraum mit offener Küche. Nach dem Scheitern des historischen Dialogs stehe die Wohnung nun leer. Er sei mitunter in P. und kümmere sich bei dieser Gelegenheit um die Wohnung. Er lüfte sie und bediene die technischen Einrichtungen. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung weist der Kläger darauf hin, dass er in der Wohnung nur gelegentlich nach dem Rechten sehe und sich dann kurzzeitig dort aufhalte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr angegeben, die Wohnung zu nutzen, wenn er sich in P. aufhalte. Die Dauer der Aufenthalte richte sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Trotz der Widersprüchlichkeiten kommt im Vortrag des Klägers durchweg zum Ausdruck, dass die Wohnung ihm die Möglichkeit zum Aufenthalt bietet. Anhaltspunkte für eine Einkommenserzielungsabsicht bestehen nicht. Die Nutzungsmöglichkeit hat sich zudem durch die sowohl im Veranlagungszeitraum 2003 als auch sonst erfolgte tatsächliche Nutzung manifestiert. Dabei ist es unerheblich ist, ob die Nutzung aus rein praktischen Erwägungen - zur Vermeidung eines Hotelaufenthalts o. ä. - erfolgt ist. Ein weiteres Indiz für die Vorhaltung der Wohnung zur eigenen Nutzung ist der in der S. straße N1 angemeldete Zweitwohnsitz des Klägers.

Aus den Gesamtumständen wird deutlich, dass der Kläger sich die Wohnung zwar nicht für sich oder seine Familie als Zusatzwohnung "geleistet" hat. Vielmehr hat er sie zur Verwirklichung seines persönlichen Engagements für die Stadt P. unterhalten. Auch dadurch hat er die Wohnung aber im Rahmen der Einkommensverwendung für seine persönliche Lebensführung vorgehalten. Eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung wird deutlich. Ein soziales, kulturelles, historisches oder ähnliches Engagement für die Gesellschaft beruht auf einem eigenen Entschluss und ist ebenfalls der persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Ob ein allgemeines Interesse an dem persönlichen Engagement besteht, ist im Rahmen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht zu bewerten. Da die Zweitwohnungssteuer an den Aufwand für die persönliche Lebensführung anknüpft, ist für die Steuerpflicht nicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. So hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die möglicherweise selbstlosen Motive, Absichten und Ziele, die den Kläger dazu bewogen haben, den Zweitwohnsitz zu begründen, unbeachtlich sind.

Eine Differenzierung nach den Gründen für den Aufenthalt ist den Fachgerichten auch schon deshalb untersagt, weil es dem Satzungsgeber unbenommen ist, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen. Eine Regelung zur Steuerermäßigung und Steuerbefreiung hat die Beklagte in § 6 der Zweitwohnungssteuersatzung getroffen. Diese kann bei Minderjährigen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden zum Tragen kommen. Der Kläger fällt nicht darunter. Für ihn könnte gegebenenfalls ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommen. Ein Erlass ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre gesondert mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1994 - 8 C 22.92 - sowie SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2007 - 5 B 581/06 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück