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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 5 B 926/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB VIII


Vorschriften:

BGB § 1632 Abs. 4
SGB VIII § 27
SGB VIII § 34
SGB VIII § 77
SGB VIII § 78b
1. Eine rechtswidrige Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, mit der ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Fortführung von Maßnahmen nach § 27, § 34 SGB VIII (KJHG) verpflichtet wird, kann einen Anspruch gegen den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag begründen.

2. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem üblichen Entgelt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 926/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung für freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2005

am 26. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juli 2003 - 6 K 294/99 - wird abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 33.034,40 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Juni 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 38 %, der Beklagte zu 62 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Kostenerstattung durch den Beklagten für die zwischen April bzw. August 1998 und März 1999 bei ihm erfolgte Unterbringung der J. H. sowie K. , St. und S. U. , die damals noch Kinder bzw. Jugendliche waren. J. H. ist die Halbschwester der drei übrigen Geschwister.

Der klagende Verein betreibt seit Mitte der 90er Jahre in Frankfurt/Oder ein Kinderhaus mit sechs Plätzen ("Kleinstheim mit innewohnenden Erziehern"), bis Mitte 1998 in Form einer gemeinnützigen GmbH. Er erbringt Leistungen nach § 34 des Sozialgesetzbuches 8 (KJHG) - SGB VIII -. Hierfür erhielt er regelmäßig Erlaubnisse für den Betrieb der Einrichtung gemäß § 45 SBG VIII, zuletzt mit Bescheiden des Landesjugendamtes des Landes Brandenburg vom 18.5.1998 und vom 8.12.1998.

Die damals allein sorgeberechtigte Mutter der vier Kinder und Jugendlichen erhielt seit 1996 vom Beklagten Hilfe zur Erziehung nach § 27, § 34 KJHG, die ihr ab dem 30.9.1996 in der Weise gewährt wurde, dass ihre vier Kinder in der Einrichtung des Klägers untergebracht wurden. J. H. hielt sich zeitweise auch in einer anderen Einrichtung desselben Trägers in Berlin auf.

Mit Bescheid vom 17.4.1998 stellte der Beklagte die Hilfe für J. H. zum 8.4.1998 ein, nachdem diese sich der Hilfe widersetzt und entzogen hatte. Sie hielt sich im ersten Halbjahr 1998 an verschiedenen Orten, darunter bei einer Tante und auch bei ihrer Mutter, auf.

Mit Schreiben vom 30.4.1998 beantragte die Kindesmutter beim Beklagten eine Entlassung der anderen drei Kinder und Jugendlichen aus der Einrichtung des Klägers nach Hause. Der Beklagte kam nach einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung der drei Jugendlichen zur Mutter dem Kindeswohl entspreche und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 19.5.1998 mit der Maßgabe mit, geeignete Wiedereingliederungsmaßnahmen vorzubereiten. Seitens des Klägers wurden Bedenken hiergegen erhoben. Nachdem der Beklagte gleichwohl an seiner Absicht festhielt, die Rückführung zum 28.8.1998 zu veranlassen und zum 1.8.1998 alle Zahlungen an den Kläger eingestellt hatte, regte dieser ebenfalls am 28.8.1998 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/Oder unter Bezugnahme auf § 1632 Abs. 4 BGB den Erlass einer Anordnung zum vorläufigen Verbleib der Kinder in seiner Einrichtung an. Mit Bescheid vom 25.8.1998 stellte der Beklagte zudem die Hilfe für die drei verbliebenen Jugendlichen zum 20.8.1998 ein.

Mit Beschluss vom 27.8.1998 - 3.2 F 350/98 - ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/Oder unter Bezugnahme auf § 1632 Abs. 4 BGB den vorläufigen Verbleib der drei Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung des Klägers an und hielt diese Anordnung auch mit einem weiteren Beschluss vom 11.9.1998 aufrecht. Gegen diese Anordnung legten sowohl die Kindesmutter als auch der Beklagte Rechtsmittel ein.

Unter dem 2.10.1998 legte der Kläger Widerspruch gegen die Einstellung der Hilfen zur Erziehung der drei Kinder und Jugendlichen K. , St. und S. ein. Am 12.10.1998 beantragte der Kläger zudem beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Beklagten, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens über die Hilfeneinstellung die Pflegekosten wie bisher zu zahlen.

Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.2.1999 - 10 WF 144/98 - wurde die vorläufige Verbleibensanordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Oder vom 27.8.1998 mit der Begründung aufgehoben, dass ein Anwendungsfall nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht gegeben sei.

Nachdem sich die Beteiligten insoweit außergerichtlich verglichen und den zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder verwiesenen Eilrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt bzw. Rücknahme erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 24.2.1999 - 6 K 2973/98 - ein.

Am 13.10.1998 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage wurde mit Beschluss vom 8.1.1999 - 6 K 2255/98 - an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Hinsichtlich der Betreuung der drei Kinder und Jugendlichen K. , St. und S. U. bis zum 29.8.1998 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24.7.2003 einen Teilvergleich ab. Mit Urteil vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht die weitergehende Zahlungsklage ab. Der Kläger habe für die Zeit nach dem 29.8.1998 bzw. in Bezug auf J. H. keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten. Ein solcher ergebe sich weder daraus, dass der Beklagte gegenüber der Kindesmutter eine entsprechende Kostenzusage gegeben hätte, die wegen § 414, § 415 BGB auch dem Kläger gegenüber Wirkung entfaltet hätte, noch unmittelbar aus § 27 Abs. 1 SGB VIII. Nur ausnahmsweise komme ein Anspruch eines Dritten an Stelle des Personensorgeberechtigten als Anspruchsinhaber in Betracht, etwa im Falle einer gerichtlichen Entscheidung. Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder zwischenzeitlich aufgehoben worden. Hinsichtlich J. H. habe der Kläger seit April 1998 keine Leistungen mehr erbracht bzw. erbringen dürfen. Mangels eines Vertrages zwischen den Beteiligten bestehe auch insoweit kein Anspruch (§ 77 Satz 1, § 78a Abs. 1 Nr. 4b, § 78b SGB VIII). Auf Grund dieser spezialgesetzlichen Vorschriften scheide auch ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 3.11.2004 - 5 B 766/03 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Es komme in Ernst zu nehmender Weise in Betracht, dass zumindest ein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch des Klägers entstanden sein könnte.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, ihm stehe zunächst ein Anspruch aus § 27 Abs. 1 SGB VIII sowie aus § 27 und § 34 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB X zu. Das Verwaltungsgericht sei insoweit fehlerhaft davon ausgegangen, dass durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes die vorläufige Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ex tunc untergegangen sei. Diese Verbleibensanordnung habe vielmehr bewirkt, dass der Anspruch der personensorgeberechtigten Kindesmutter auf den Kläger übergegangen sei. Den Personensorgeberechtigten treffe eine unbedingte Pflicht zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung, die vorliegend nach Bekunden aller vom Fachgericht berufenen Gutachter dringend geboten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass es sich bei der Einrichtung des Klägers um eine Pflegefamilie handele, die sich lediglich als juristische Person am Rechtsverkehr beteilige. Neben vier eigenen Kindern würden bis zu sechs Pflegekinder betreut. Im hier maßgeblichen Zeitraum sei neben den vier Kindern der Familie U. ein weiteres Pflegekind betreut worden. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Kompetenz des Klägers aus § 38 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verkannt. Diese habe der Kläger durch die Antragstellung beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/Oder wahrgenommen und sei durch dessen Anordnung bestätigt worden. Eine zweite Anregung sei sogar durch Dritte erfolgt, nämlich durch die Caritas und den Verfahrenspfleger der drei Kinder K. , St. und S. . Daneben sei J. H. damals bereits 16 Jahre alt gewesen und habe eigenständig Hilfe zur Erziehung beim Beklagten einfordern können (§ 8 SGB VIII). Das Kind sei von August 1998 bis April 1999 beim Kläger in Betreuung und Pflege gewesen, so dass sein Anspruch auch insoweit übergegangen sei. Daneben stehe dem Kläger auch über § 36 Abs. 1 SGB I hinaus dieser Anspruch unmittelbar zu. Die Entscheidung des Klägers, sich mit einer Anregung an das Amtsgericht zu wenden, stelle einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht des Personensorgeberechtigten dar, der im staatlichen Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 GG fuße und einfachgesetzlich aus § 1666, § 1632 Abs. 4 BGB folge. Die Anordnung des Amtsgerichts nach § 1632 Abs. 4 BGB habe daher unmittelbar Bindungswirkung entfaltet. Demgegenüber habe das Erziehungsrecht der Mutter der Kinder trotz ihres entgegenstehenden Willens zurücktreten müssen. Die Rechtswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses habe auch nicht ex tunc entfallen können. Bis zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichtes habe man die Anordnung beachten müssen. Dies folge aus § 16 FGG i.V.m. § 621 a ZPO. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Kinder über den 28.8.1998 hinaus zu betreuen. Er sei insbesondere verpflichtet gewesen, die Pflegeleistungen gemäß § 34 SGB VIII zu erbringen, so dass er nunmehr den Entgeltanspruch besitze. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung ergebe sich zudem aus einer direkten vertraglichen Zusage des Beklagten mit Schreiben vom 20.7.1998, andererseits auch aus einer mündlichen Zusage. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten angenommen. Dieser Vertragsschluss sei auch in Bezug auf § 77 SGB VIII von Bedeutung, als er eine weitere Anspruchsgrundlage darstelle. Schließlich stehe dem Kläger der Anspruch auf Zahlung auch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. öffentlich-rechtlicher Bereicherung zu. Der Kläger habe Leistungen erbracht, die dem Pflichtaufgabenbereich des Beklagten zuzuordnen seien. Der Beklagte sei daher um das dem Kläger verweigerte Entgelt bereichert.

In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2005 hat der Kläger die Berufung in Bezug auf die für die Betreuung von J. H. geltend gemachten Beträge zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.7.2003 - 6 K 294/99 - den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 34.369,30 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.6.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach habe das Verwaltungsgericht zu Recht das Bestehen eines Anspruches des Klägers auf eine kalendertägliche Erstattung von Heimkosten für den Zeitraum 27.8.1998 bis 12.2.1999 verneint. Zunächst sei schon die Anspruchsgrundlage § 27 Abs. 1, § 34 SGB VIII nicht einschlägig. Die ursprünglich bewilligten Hilfen seien mit den Bescheiden aus 1998 beendet worden. In Vorbereitung der Rückkehr zur Mutter sei bereits im Juli 1998 eine sozialpädagogische Familienbetreuung eingesetzt worden. Die Kindesmutter habe daher weiter Hilfeleistungen erhalten; diese habe nicht auf den Kläger übergehen können. Der Vortrag des Klägers sei auch insoweit widersprüchlich, als er seine Einrichtung immer als Pflegefamilie darstelle, im Gegenzug jedoch die Sätze für eine Heimunterbringung geltend mache. Das Oberlandesgericht habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine Pflegefamilie handele, so dass die vom Kläger herangezogenen Rechtsnormen nicht einschlägig seien. Es fehle auch an einer Bereicherungssituation des Beklagten, dem seinerseits, wie auch der Mutter der Kinder und Jugendlichen, zusätzliche Kosten entstanden seien. Die vom Kläger zu Unrecht und auf Grund bewusst fehlerhafter Angaben, u.a. dass es sich bei ihm um eine Pflegefamilie handele, erschlichene Anordnung des Amtsgerichts habe dazu geführt, dass die Kinder die Aufenthaltsmöglichkeiten in der Wohnung ihrer Mutter nicht hätten wahrnehmen können. Zudem habe die Familienhelferin jederzeit bereitgestanden. Dies habe beim Beklagten zu zusätzlichen Kosten geführt, die der Forderung des Klägers entgegenzusetzen seien. Schließlich bestehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 677 BGB. Es fehle an einer berechtigten Geschäftsführung. Eine Berechtigung ergebe sich auch nicht aus der erschlichenen Anordnung des Amtsgerichts, da diese vom Oberlandesgericht rückwirkend aufgehoben worden sei. Da dem Kläger die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss bekannt gewesen sei, hätten seine sämtlichen Aufwendungen seinem Risikobereich unterlegen. Eine berechtigte Fremdgeschäftsführung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB scheitere am Gegenwillen des Geschäftsherrn. Auf Grund der Bösgläubigkeit des Klägers komme auch eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Abschließend weist der Beklagte darauf hin, dass er für das Kind S. auf Grund eines ihm vom Kläger aufgezwungenen Vergleiches im gerichtlichen Eilverfahren - 6 K 2973/98 - 11.490,00 DM zuviel bezahlt habe. Auch der überzahlte Betrag sei der klägerischen Forderung entgegenzusetzen.

Hierauf repliziert der Kläger, es komme nicht darauf an, ob es sich bei ihm um ein Kinderheim oder eine Pflegefamilie handele, denn geltend gemacht werde lediglich der Pflegesatz, der durch die Inanspruchnahme der Pflegestelle an den Träger der Einrichtung zu zahlen sei. Die durch das Gericht zu beantwortende Frage beschränke sich darauf, ob das Verbleiben der drei Kinder und Jugendlichen K. , St. und S. in der Einrichtung des Klägers auf Grund der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder zum vorläufigen weiteren Aufenthalt einen Kostenerstattungsanspruch nach sich ziehe. Schließlich sei der Kläger bis zur Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verpflichtet gewesen die Plegeleistungen zu erbringen. Hierin sei auch eine Berechtigung im Hinblick auf eine Geschäftsführung zu sehen. Hinsichtlich des familiengerichtlichen Verfahrens verkenne der Beklagte, dass der Kläger hierzu nur eine Anregung gegeben habe. Über ein Tätigwerden habe das Amtsgericht hingegen von Amts wegen zu entscheiden gehabt. Die familiengerichtliche Entscheidung sei nach Prüfung von Gutachten erfolgt, die sämtlich ein Verbleiben der Kinder beim Kläger und eine schrittweise Rückführung zur Mutter befürwortet hätten. Zudem habe sich die Amtsrichterin einen Nachmittag persönlich mit den Kindern beschäftigt. Der Kläger vemute, dass es dem Beklagten in der Angelegenheit nicht um das Kindeswohl, sondern ausschließlich um fiskalische Aspekte gegangen sei. Die nunmehr der klägerischen Forderung erstmals entgegengesetzten Schadensersatzansprüche, die der Kläger zudem bestreite, seien unsubstanziiert. Insbesondere stellten Wohnungskostenbeihilfen keine Hilfe zur Erziehung dar. Sozialhilfeleistungen an einen Dritten könnten vom Beklagten nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden. Hinsichtlich der angeblichen Überzahlung im Zuge des Vergleiches im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verkenne der Beklagte Inhalt und Reichweite des Vergleiches. Man habe sich damals ohne Präjudiz auf einen pauschalen Betrag geeinigt. Gegen die Vorwürfe des aufgezwungenen Vergleiches verwahrt sich der Kläger. Hilfsweise erhebt der Kläger gegen die Gegenansprüche des Beklagten die Einrede der Verjährung. Die maßgebliche Dreijahresfrist sei bei Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.2.2005 bereits abgelaufen gewesen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren - 6 K 294/99 - sowie des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz - 6 K 2973/98 - und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens vor. Auf diese wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die im Übrigen zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 29.8.1998 bis April 1999 ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

Dieser ergibt sich zwar weder aus einer Vereinbarung nach § 77 Satz 1, § 78b Abs. 1 und § 78c SGB VIII über die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe noch liegt ein Sonderfall nach § 78b Abs. 3 SGB VIII vor. Für den betreffenden Zeitraum hatte der Kläger, der eine geeignete Einrichtung für eine solche Vereinbarung darstellte, keinen solchen Vertrag mit dem Beklagten geschlossen. Ein solcher ist auch nicht durch die auf § 1632 Abs. 4 BGB gestützten Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - zustande gekommen. Eine Anordnung nach dieser Norm begründet kein vertragliches Dauerpflegeverhältnis (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 12 U 170/04 -, zitiert nach juris).

Auch scheiden § 27 und § 34 SGB VIII als Anspruchsgrundlage aus, denn Inhaber dieser Ansprüche ist ausschließlich der Leistungsberechtigte, hier somit die Mutter der damaligen drei Kinder und Jugendlichen. Diese hatte damals jedoch keinen Antrag mehr auf Hilfe zur Erziehung ihrer Kinder in Form einer weiteren Unterbringung beim Kläger gestellt, sondern wollte vielmehr, dass diese in ihren Haushalt zurückkehren.

Ferner liegt keine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1666 BGB vor, etwa weil die Mutter der Kinder als Personensorgeberechtigte einen notwendigen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht gestellt hätte. Es kann schon dahinstehen, ob im Rahmen einer Entscheidung nach § 1666 BGB (auch) Maßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII ergehen können. Hier hat das Amtsgericht - Familiengericht - seine beiden Beschlüsse im Herbst 1998 auf § 1632 Abs. 4 BGB gestützt. Eine Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB steht aber einer nach § 1666 BGB nicht gleich. Zwar kann eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zusammen mit einer Entscheidung nach § 1666 BGB ergehen, jedoch sind die Anforderungen an eine Maßnahme nach § 1632 Abs. 4 BGB deutlich niedriger angesetzt.

Es mag auch dahinstehen, ob sich bereits aus § 78 b Abs. 3 SBG VIII eine Anspruchsgrundlage für den Kläger ergibt, wonach in dem Fall, in dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht geschlossen wurde, eine Verpflichtung des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Übernahme des Leistungsentgelts besteht, wenn dies im Einzelfall geboten ist. Es begegnet jedoch durchaus Zweifeln, ob die rechtswidrige Anordnung des Amtsgerichts einen solchen Einzelfall begründete. Denn durch den Hinweis auf den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII in § 78 b Abs. 3 SGB VIII spricht einiges dafür, dass nur in der Sache liegende Gründe einen solchen Einzelfall begründen können, nicht aber rechtswidrige Maßnahmen. Letztlich kommt es hier darauf aber auch nicht an. Denn der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls als Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 683 BGB aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit der amts-/familiengerichtlichen Anordnung.

Die Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB vom 27.8.1998 sowie deren Bestätigung durch den weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11.9.1998 stellen als milderes Mittel eine vorrangige Sonderregelung zu § 1666 BGB dar (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1632 RdNr. 17 m.w.N.). Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass mit der Anordnung keine Entziehung des elterlichen Sorgerechts erfolgt. Stattdessen wird der ansonsten rechtswidrige Aufenthalt bei Pflegeeltern vorübergehend rechtmäßig gestellt.

Hier liegt nun die Besonderheit vor, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine Pflegefamilie im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB gehandelt hat. Auf Grund dessen, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/Oder in seinem - später durch das Brandenburgische Oberlandesgericht aufgehobenen Beschluss jedoch ein vorläufiges Verbleiben der drei Kinder in der Einrichtung des Klägers angeordnet hatte, war der Kläger verpflichtet, die Pflegeleistungen, so wie sie zuvor unter Geltung von Vereinbarungen mit dem Beklagten erbracht wurden, fortzuführen, auch ohne dass ein entsprechender Wille der Kindesmutter vorlag. Während eine rechtmäßige Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur in das Verhältnis der Pflegeperson zum Sorgeberechtigten eingreift und das Jugendamt außen vor lässt, berührt die - rechtswidrige - Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Oder vom 27.8.1998 auch den Beklagten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass jener selbst Beteiligter im amtsgerichtlichen Verfahren war, sondern auch aus der - wenn auch überaus knapp gehaltenen - Begründung des Beschlusses, in der das Amtsgericht von einem Verbleiben der Kinder in der Einrichtung des Klägers gesprochen hat. Das Oberlandesgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss zudem ausgeführt, das Amtsgericht habe auf die tatsächlichen Gegebenheiten ohne Berücksichtigung der Einordnung der Pflegestelle und der Abrechnungsmodalitäten abgestellt. Dem entspricht, dass das Amtsgericht zwar die weitere Unterbringung der Kinder in der Einrichtung des Klägers, nicht aber deren Form als Maßnahme der Erziehungs- und nicht der Familienhilfe erkannt hatte. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit seinem Beschluss eine - von § 1632 Abs. 4 BGB nicht vorgesehene - Doppelwirkung erzielt. Einerseits wurde das Sorgerecht der Mutter beeinträchtigt und zum anderen verlängerte es die Dauer der Unterbringung der Kinder beim Kläger bis zum 12.2.1999 ungeachtet der Bescheide des Beklagten über die Beendigung der jugendhilferechtlichen Maßnahme nach § 34 SBG VIII.

Der Kläger konnte auf Grund des Beschlusses auch nur in der Weise tätig werden, indem er auf Grund der zuvor geltenden Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII mit dem Beklagten tätig geworden war. Denn für eine andere Tätigkeit besaß er schon keine Zulassung. Der Kläger musste auch weiter von einer Kostenerstattung durch den Beklagten ausgehen, da der Beschluss des Amtsgerichts ausdrücklich von einem Verbleiben der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung ausging und damit die Beibehaltung des bisherigen Zustandes anordnete. Hierin ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Beklagten zu sehen, deren Berechtigung (und Verpflichtung) der - wenn auch rechtswidrige - Beschluss des Amtsgerichts darstellte.

Diesem Zahlungsanspruch steht der Teilvergleich, den die Beteiligten zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - 6 K 2973/98 - geschlossen haben, nicht entgegen. Denn beide Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2005 ausdrücklich erklärt, dass insbesondere mit der in Ziffer 3. getroffenen Vereinbarung - entgegen deren Wortlaut - eine abschließende Einigung über die streitgegenständliche Forderung nicht beabsichtigt gewesen ist.

Auch verfangen die Einwendungen des Beklagten nicht. Der Senat folgt zwar der Auffassung des Beklagten, dass eine einstweilige Anordnung im Falle einer Aufhebung ihre Rechtswirkung ex tunc verliert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betroffene an sie bis zu dieser Aufhebung gebunden ist. Denn dem Rechtsmittel der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 570 Abs. 1 ZPO). Inwieweit im Gegenzug Schadensersatzansprüche bestehen (vgl. etwa § 945 ZPO), kann hier dahinstehen, denn solche sind nicht streitgegenständlich.

Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts durch Falschangaben erschlichen, mag ebenfalls im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens von Bedeutung sein. Er vermag jedoch nicht den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu Fall zu bringen. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Kläger unabhängig von der Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen bis zu ihrer Aufhebung gebunden. Im Übrigen war der Beklagte an dem amtsgerichtlichen Verfahren beteiligt und konnte sich jedenfalls im Vorfeld des Beschlusses vom 11.9.1998 hierzu äußern.

Dem Beklagten stehen auch keine Gegenansprüche zu. Weder hat der Beklagte Kosten im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Amtsgerichts aufgewendet, für die der Kläger einzustehen hätte, noch sind andere Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte die von ihm aufgewendeten Kosten für eine Maßnahme der Familienhilfe gegenüber der Mutter der drei Kinder und Jugendlichen vom Kläger ersetzt bekommen könnte. Soweit der Beklagte anführt, ihm sei der Vergleich vom 23.2.1999 geradezu aufgezwungen worden - wofür keine Anhaltspunkte vorliegen -, ergibt sich hieraus ebenfalls keine anzurechnende Forderung gegen den Kläger.

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch jedoch nur in Höhe von 33.034,40 € zu. In Höhe von 1.334,90 € ist die Klage unbegründet. Angesichts dessen, dass der Kläger die Leistungen nach § 34 SGB VIII im Rahmen seines Gewerbes erbracht hat, steht ihm auch im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag die übliche Vergütung zu (vgl. BGHZ 65, 384 [390]). Dies entspricht auch der in § 78b Abs. 3 SGB VIII getroffenen Regelung, wonach im einschlägigen Einzelfall eine Übernahme des Entgelts erfolgt. Dieses Entgelt ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten, in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Rechnungen für den Zeitraum August 1998 bis April 1999 (vgl. AS 79 bis 115). Die dort angesetzten Beträge wurden von dem Beklagten nicht in Zweifel gestellt und entsprechen dem, was auch zuvor zur Abrechnung gebracht wurde. Unter Berücksichtigung der nur anteiligen Beträge für August 1998 - eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits erfolgte nur für die Zeit bis zum 28.8.1998 - und der im Teilvergleich vom 23.2.1999 zu 2. bereits vereinbarten Zahlung in Höhe von 13.500,- DM, verbleibt für die drei Kinder und Jugendlichen K. , St. und S. ein Restbetrag in Höhe von 33.034,40 €. Für den darüber hinausgehend geltend gemachten Betrag ist hingegen eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf Prozesszinsen in beantragter Höhe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der § 291 Satz 2 und § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Kostenquote des Beklagten ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kläger zugesprochenen Erstattungsbetrages zur ursprünglichen Klageforderung. Im Übrigen, d. h. soweit das Verfahren eingestellt worden ist bzw. der Kläger unterlegen ist, trägt dieser die Verfahrenskosten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 53.365,64 € festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO, § 61 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 61 RVG).

Ende der Entscheidung

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