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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 3 E 37/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 E 37/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Melderechts
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Untätigkeitsbeschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng
am 1. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin , für die beabsichtigte Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde wegen Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über seinen Terminierungsantrag im Verfahren 4 K 461/05 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin für eine noch zu erhebende Untätigkeitsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO).
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nicht statthaft. Mit der Beschwerde anfechtbar sind nach § 146 Abs. 1 VwGO nur "Entscheidungen" des Verwaltungsgerichts, woran es vorliegend fehlt. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor; sie ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.1.2003, NVwZ 2003, 869; OVG NW, Beschl. v. 22.4.2009, NJW 2009, 2615; BFH, Beschl. v. 28.5.2009 - III B 73/09 - zitiert nach JURIS zu § 128 FGO; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2006 - 4 L 33.06 - zitiert nach JURIS m. w. N.).
Unabhängig davon beabsichtigt das Verwaltungsgericht, wie es dem Kläger mitgeteilt hat und wie es auch dessen eigenem Terminierungsantrag vom 12.11.2008 entspricht, vor der Terminierung über die Beiordnung seiner Rechtsanwältin und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erweiterten Klageanträge zu entscheiden. Nachdem hierüber entgegen der Ankündigung des Gerichts nicht im Dezember 2008 entschieden wurde, könnte bei unterstellter Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde deren Gegenstand zunächst allein die Nichtentscheidung über die genannten Prozesskostenhilfeanträge, nicht aber die bislang unterbliebene Terminierung sein. Im Übrigen ist der aktuellen Aktenanforderung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass es dem Verfahren nunmehr den gebotenen Fortgang geben wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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