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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 1 U 285/00-65-
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 528
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 709 Abs. 1
BGB § 730 Abs. 2
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 366 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 285/00-65- 6 O 320/99 LG Saarbrücken

Verkündet am 20. Dezember 2000

gez. Ludwig Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 6 O 320/99 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Kläger und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 80.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die beiden Kläger und W betreiben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Unternehmen "P", das mit der in der Rechtsform einer GmbH geführten Beklagten, für die durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - 58 IN 149/00 - vom 15. November 2000 Rechtsanwalt L als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde (Bl. 106 f. d.A.), in Geschäftsverbindung stand.

Im Zeitraum der Jahre 1992 bis 1999 erteilte die P der Beklagten 260 Einzelrechnungen über einen Gesamtbetrag von 3.746.310,99 DM (Bl. 6 ff. d.A.). Nach Darstellung der Kläger leistete die Beklagte darauf Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.424.146,75 DM (Bl. 12 - 17 d.A.). Von dem verbleibenden Differenzbetrag über 322.164,24 DM bringen die Kläger 150.019,68 DM als Gewährleistungseinbehalt in Abzug (Bl. 18 d.A.). Auf die der danach verbleibende Restforderung über 172.144,56 DM zahlte die Beklagte 20.000,-- DM. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet eine Teilklage in Höhe von 80.000,-- DM aus dem rechnerisch verbleibenden Restbetrag über 152.144,56 DM. Auf die Forderung der Kläger brachte das Finanzamt Neunkirchen - Az.: 303751740 - am 28. Oktober 1999 eine Pfändung aus (Bl. 43 d.A.).

Die Kläger haben vorgetragen,

sie hätten an einer Vielzahl von Baustellen als Subunternehmer der Beklagten fachgerechte Arbeiten ausgeführt. Von der Beklagten gerügte Werkmängel hätten sie beseitigt; ebenso seien beanstandete Rechnungen korrigiert worden. Zusätzliche, in der Klage nicht enthaltene Rechnungsbeträge stünden zur Zahlung offen. Sämtliche Zahlungen der Beklagten seien berücksichtigt worden. Rückbehalte wegen Mängel könne die Beklagte nicht geltend machen.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die P, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern F W und, 80.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1999 zu bezahlen.

Nach Bekanntgabe des Pfändungsprotokolls haben die Kläger beantragt (Bl. 43, 2 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an das Finanzamt Neunkirchen zum Aktenzeichen 303751740 80.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 44 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Kläger hätten die ihnen erteilten Aufträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Wegen Mängeln aus einer Vielzahl von Bauvorhaben rechne sie mit Ansprüchen von mindestens 100.000,-- DM auf. Tatsächlich beliefen sich die ihr zustehenden Sicherheitseinbehalte auf 295.000,-- DM. Auch seien die von ihr geleisteten Zahlungen nicht voll angerechnet worden.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 47 - 54 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Kläger hätten ihre Forderung detailliert aufgeschlüsselt, ohne dass die Beklagten der Aufstellung hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Auch ohne Mitwirkung des dritten Gesellschafters seien die Klägerin prozessführungsbefugt. Gegen das am 20. März 2000 zugestellte (Bl. 55 d.A.) Urteil richtet sich die am 14. April 2000 eingelegte (Bl. 63 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2000 (Bl. 73, 69 d.A.) am 29. Juni 2000 begründete (Bl. 75 ff. d.A.) Berufung.

Die Beklagte, die unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Einrede der Verjährung erhebt, macht zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels geltend, die Kläger seien ohne Mitwirkung ihres dritten Gesellschafters nicht zur Geltendmachung der Klageforderung befugt. Die Kläger hätten nicht einmal mitgeteilt, welche einzelnen Rechnungsbeträge sie verfolgen. Die Vorlage von Rechnungslisten genüge nicht zur Klagebegründung, weil zwischen den Parteien kein Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Deshalb könnten sich die Kläger nicht damit begnügen, einen Saldobetrag geltend zu machen. Mangels eines Kontokorrentverhältnisses könne diese Art der Klagebegründung nicht als Substantiierung gebilligt werden. Was die Forderungshöhe anlange, betrage der Sicherheitseinbehalt nicht 150.019,68 DM, sondern 151.718,11 DM. Die bloße Bezugnahme auf Anlagen reiche zur Darstellung der Klageforderung nicht aus. Im Übrigen hätten die Kläger weitere Zahlungen in Höhe von 113.626,10 DM nicht berücksichtigt. Die Gesamtschadensbeseitigungskosten wegen Mängel der Werkleistung der Klägerin beliefen sich auf mehr als 100.000,-- DM.

Die Beklagte beantragt (Bl. 104, 75, 81 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Bl. 104, 67 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger führen zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung aus, die Erwägungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation und zur Prozessführungsbefugnis seien zutreffend und nicht durch einen Rechtsfehler beeinflusst. Der Beklagten seien die der Klage zu Grunde liegenden Einzelrechnungen bekannt gewesen. Mangels einer anderweitigen Bestimmung durch die Beklagte seien sie berechtigt gewesen, die Zahlungen der Beklagten je nach Fälligkeit den einzelnen Rechnungen gutzuschreiben. Auch die weitere Berechnung der Klageforderung, die sich nicht wegen Gewährleistungsansprüchen mindere, sei zutreffend. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei gemäß § 528 ZPO zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Teilklage ist als unzulässig abzuweisen, weil die Kläger nicht prozessführungsbefugt sind und die Klage zudem einer ordnungsgemäßen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.

1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil den Klägern als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts mangels einer Mitwirkung des dritten Gesellschafters W die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen fehlt.

a) Nach § 709 Abs. 1, § 730 Abs. 2 BGB steht die Geschäftsführung, wenn - wie hier - die Gesellschafter nicht etwas anderes vereinbart haben, den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Da die Einziehung einer Forderung ein Akt der Geschäftsführung ist, können die Gesellschafter die Forderung nur gemeinschaftlich einklagen (BGH NJW 1963, 641 f.). Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter befürwortet werden. Abgesehen von der hier nicht einschlägigen actio pro socio können einzelne Gesellschafter Ansprüche der Gesamthand nur verfolgen, wenn sie als gewillkürte Prozessstandschafter von den übrigen Gesellschaftern hierzu ermächtigt sind (BGH NJW 1988, 1585), ein Gesellschafter unter Zurückstellung von Gesellschafterinteressen in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner seine Beteiligung an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung verweigert (BGH NJW 1988, 558 f.; BGH NJW 1955, 1393 f.) oder ein Gesellschafter die Einziehung einer Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen ablehnt und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGH NJW 1988, 558 f.; BGH NJW 1963, 641, 643).

Schließlich kann ein Gesellschafter analog § 744 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Notgeschäftsführungsbefugnis zur Einziehung einer Forderung berechtigt sein (Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 709 Rn. 21; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., Rn. 18 vor § 709).

b) Die alternativen Voraussetzungen, unter denen ein isoliertes Vorgehen einzelner Gesellschafter gebilligt werden kann, sind nicht gegeben.

aa) Die Kläger sind nicht von ihrem Mitgesellschafter W als Prozessstandschafter zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt worden. Auch ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Gesellschafter W seine Mitwirkung an der Einziehung in bewusstem Zusammenwirken mit der Beklagten verweigert. Die Kläger haben nicht einmal mitgeteilt, ob der Gesellschafter W überhaupt von der Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt wurde. Noch weniger kann dem Klagevorbringen entnommen werden, dass der Gesellschafter W nach Unterrichtung von der beabsichtigten Prozessführung seine Mitwirkung an der Forderungseinziehung tatsächlich verweigert hat. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein bewusstes Zusammenwirken zwischen dem Gesellschafter W und der Beklagten.

bb) Ebenso kann nicht angenommen werden, dass der Gesellschafter W die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert. Auch insoweit fehlt es an jedem Sachvortrag der Kläger. Vielmehr kann ein Gesellschafter die Einziehung einer Forderung aus sachbezogenen Gründen ablehnen. Insbesondere die hier zutage getretenen Schwierigkeiten bei der Substantiierung und dem Nachweis können die Überlegung nahelegen, von einer gerichtlichen Verfolgung abzusehen. Vorliegend tritt außerdem hinzu, dass die Forderung von dem Finanzamt Neunkirchen gepfändet wurde und deshalb die Gesellschafter einem Kostenrisiko ausgesetzt sind, ohne aus einem obsiegenden Urteil eigenen Nutzen zu ziehen. Gerade in einer solchen Konstellation, wo die Inkaufnahme eines Kostenrisikos nicht durch die Erwartung eines wirtschaftlichen Erfolges aufgewogen wird, kann ein Gesellschafter trifftige Gründe haben, von einer prozessualen Rechtsverfolgung abzuraten. Nach der Forderungspfändung bestand keine zwingende, in Gesellschaftsinteresse angesiedelte Notwendigkeit, dem Finanzamt, das keine günstigere Rechtsstellung als andere nicht staatliche Gläubiger genießt, die Risiken einer Prozessführung abzunehmen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte an einem gesellschaftswidrigen Verhalten des Gesellschafters W beteiligt ist.

cc) Den Klägern kann auch unter dem Aspekt einer Notgeschäftsführung (§ 744 Abs. 2 BGB analog) die Prozessführungsbefugnis nicht zugestanden werden. Eine Notgeschäftsführung kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Münchener Kommentar/Ulmer a.a.O., § 709 Rn. 21). Die Gesellschaft befand sich nach dem Klagevortrag nicht in einer akuten Gefahr. Die Vor- und Nachteile einer Prozessführung konnten die Gesellschafter in Ruhe erörtern, ohne dass mit einer Verzögerung eine Gefahr für die Gesellschaft verbunden gewesen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass - etwa im Blick auf eine abwendbare Verjährung - ein rasches Handeln im Sinne einer Klageerhebung angezeigt war.

2. Der sich aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzende vermeintliche Restzahlungsanspruch der Kläger aus ihrer Geschäftsbeziehung zu der Beklagten beläuft sich auf 152.144,56 DM. Jedoch ist nicht annähernd ersichtlich, welche konkreten Einzelforderungen aus der Gesamtsumme von 152.144,56 DM dem hier verfolgten Teilbetrag über 80.000,-- DM zu Grunde liegen. Damit ist den Substantiierungsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt.

a) Verfolgen Kläger - wie hier - einen Teilbetrag aus einer Vielzahl von Ansprüchen, so müssen sie gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben, wie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt werden soll. Zumindest muss eine Reihenfolge angegeben werden, in welcher die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden. Andernfalls ließe ein stattgebendes Urteil die Grenzen der Rechtskraft nicht hinreichend erkennen (BGH NJW 1990, 2068 f.). Bei einer Teilklage muss also deutlich werden, welcher Teil des Gesamtanspruches, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, Gegenstand der Klage sein soll. Die fehlende Abgrenzung macht die Klage mangels Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 15). Die notwendige Konkretisierung kann der Kläger auch noch in der Rechtsmittelinstanz nachholen (BGH NJW 1990, 2068 f.).

b) Von ihrem auf 260 Einzelrechnungen beruhenden vermeintlichen Gesamtanspruch über 3.746.310,99 DM haben die Kläger Zahlungen der Beklagten über 3.424.146,75 DM abgezogen. Auf den danach verbleibenden Anspruch in Höhe von 322.164,24 DM haben die Kläger der Beklagten einen Sicherungeinbehalt über 150.019,68 DM gutgeschrieben. Nach Minderung um weitere Zahlungen der Beklagten in Höhe von 20.000,-- DM errechnet sich die Restforderung der Kläger mit 152.144,56 DM. Gegenstand der Klage ist eine Teilforderung über 80.000,-- DM aus dem Restanspruch in Höhe von 152.144,56 DM. Bei dieser Sachlage kann schon nicht festgestellt werden, aus welchen der 260 Einzelforderungen sich der angebliche Restbetrag über 152.144,56 DM errechnet. Die Kläger haben versäumt, in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB mitzuteilen, welche konkreten Forderungen nach Zahlung der Beklagten noch offen stehen. Noch weniger kann dem Klagevortrag entnommen werden, welche konkreten Einzelforderungen aus dem Restbetrag von 152.144,56 DM die Grundlage der Teilklage in Höhe von 80.000,-- DM bilden. Mithin fehlt es an einer hinreichenden Spezifizierung der Klageforderung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

c) Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung mit Recht gerügt, dass die Klage nicht erkennen lässt, welche einzelnen Rechnungsbeträge geltend gemacht werden (Bl. 83 d.A.). Auch der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2000 auf Zulässigkeitsbedenken und die Möglichkeit, für die Ansprüche eine bestimmte Reihenfolge festzulegen, hingewiesen. Gleichwohl haben die Kläger eine entsprechende Substantiierung nicht vorgenommen. Der Schriftsatz der Kläger vom 19. Dezember 2000 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klage ist, ungeachtet der unzureichenden Substantiierung, bereits wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Kläger als unzulässig zu erachten. Dieser Aspekt wurde von den Parteien in der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung eingehend erörtert. Daher sind die weiteren Hinweise des Senats im Termin vom 6. Dezember 2000 für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

II.

Der Senat legt lediglich ergänzend dar, dass, worauf die Beklagte zutreffend in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen hat (Bl. 83 d.A.), die Klage auch wegen unzureichender inhaltlicher Substantiierung als unbegründet zu erachten ist. Die Kläger haben nicht ansatzweise dargetan, welche Verträge den einzelnen Rechnungen zu Grunde liegen. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche Art von Leistungen die Kläger für. die Beklagte erbracht haben. Bei dieser Sachlage könnte auch nicht überprüft werden, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO beruht.

Ende der Entscheidung

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