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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 3/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 3/02

Verkündet am 12. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 303/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 5.456,51 EURO festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Bauunternehmer und der beklagte Architekt standen in Geschäftsverbindung. Am 18. August 1995 unterzeichnete der Beklagte eine mit "Schuldanerkenntnis" überschriebene Urkunde, die folgenden Wortlaut hat (Bl. 20 d.A.):

"Ich, erkenne hiermit an, Herrn aus, einen Betrag in Höhe von DM 17.073,57 DM zu schulden".

Im Einverständnis der Parteien versah der Beklagte die Urkunde am 11. November 1998 mit folgendem handschriftlichen Zusatz:

"Bei mängelfreiem Ausbau, vollständiger Bezahlung des Objekts Straße ist ein Betrag von 10.672 DM ausgeglichen."

Nachdem der Beklagte am 6. März 2001 - nach Klagezustellung - einen Betrag von 6.401,57 DM an den Kläger gezahlt und die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hatten, wurde der Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 3. April 2001 verurteilt, weiter 10.672 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen (Bl. 54 ff. d.A.). Durch Urteil vom 4. Dezember 2001 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt (Bl. 79 ff. d.A.). Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klageforderung über 10.672 DM findet ihre Grundlage in dem von dem Beklagten am 18. August 1995 erteilten konstitutiven Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).

a) Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis wird unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Forderung geschaffen. Seiner Rechtsnatur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgebliches Kriteriums ist der Verselbständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu begründen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem konstitutiven und einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis bildet also der Abstraktionswille, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Während die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes für ein konstitutives Anerkenntnis spricht, liegt umgekehrt die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe (Senat OLGR Saarbrücken 1998, 200 f. m.w.N.; 2001, 472 f.).

b) Vorliegend ist das Schriftstück bereits mit "Schuldanerkenntnis" überschrieben, was nachdrücklich auf einen Abstraktionswillen schließen lässt (Senat OLGR Saarbrücken 2001, 472 f.). Überdies ist der Schuldgrund in der Urkunde nicht annähernd konkretisiert (Senat OLGR Saarbrücken 1998, 200 f.). Bei dieser Sachlage ist von einem abstrakten Leistungsversprechen auszugehen.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht in Höhe von 10.672 DM erloschen, weil der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, das ihm die zur Aufrechnung gestellte Provisionsforderung zusteht. Der Beklagte hat nämlich nicht den ihm obliegenden Beweis (BGH NJW 1981, 2404) für den Eintritt der Bedingung, an die der Provisionsanspruch geknüpft ist, nämlich vollständige Zahlung, erbracht.

a) Zwar reicht grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages für das Entstehen des Provisionsanspruchs aus. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, den Provisionsanspruch des Maklers von der nachfolgenden Ausführung des Hauptvertrag abhängig zu machen. Dies wird sogar recht häufig vereinbart (Münchener Kommentar/Roth, BGB, § 652 Rn. 204). In diesen Fällen kann die Provisionszahlung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft sein (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 652 Rn. 71; Münchener Kommentar/Roth a.a.O., § 652 Rn. 204).

b) Vorliegend haben die Parteien das Entstehen der Provisionsforderung an die "vollständige Bezahlung" des Bauvorhabens gekoppelt. Damit sollte ersichtlich die Provisionsforderung erst mit der uneingeschränkten Begleichung der Bauforderung zum Entstehen gelangen. Folglich haben die Parteien eine aufschiebende Bedingung verabredet. Der Beklagte hat indes nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung gegeben sind. Unstreitig hat die Firma GmbH bis zum Eintritt der Insolvenz lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von 137.112 DM geleistet. Folglich fehlt es an einer vollständigen Begleichung der Werkforderung durch den von dem Beklagten vermittelten Vertragspartner. Schon daher ist ein Provisionsanspruch des Beklagten mangels Bedingungseintritt nicht gegeben.

c) Bei dieser Sachlage kommt es letztlich nicht mehr darauf an, ob die von der Saarland-Versicherung als Bauherr an den Kläger gezahlten zusätzlichen 173.005,51 DM zu berücksichtigen sind. Dieser Betrag zuzüglich der von der Firma GmbH geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 137.112 DM ergibt nämlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 310.175,51 DM. Damit ist jedoch das ursprünglich ins Auge gefasste Auftragvolumen von 313.780 DM nicht erfüllt. Da die Parteien ausdrücklich eine "vollständige" Bezahlung vereinbart haben, schlägt diese Differenz im Ergebnis zum Nachteil des Beklagten aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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