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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 6 WF 118/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 a.F.
ZPO § 127 Abs. 4 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 118/01

In der Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung

hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 6. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 18. Dezember 2001 - 6 F 324/00 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung verweigert (§114 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2001 - 6 UF 31/01 (PKH) - m.w.N.). Ist die kostenarme Partei in der schon beschiedenen Hauptsache infolge Nichteinlegung oder - wie hier - Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig in vollem Umfang unterlegen, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Erfolgsaussichten nicht abweichend von der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden können (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1996 - 6 WF 3/96 - m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 896, m.w.N.).

Daher war die Beschwerde mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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