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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 1 U 532/04
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, HGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

AGBG § 5
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
BGB § 195 n. F.
BGB § 196 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 197 a.F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 201
BGB § 222 a.F.
BGB § 276 Abs. 1 S. 1
BGB § 307
BGB §§ 667 ff.
HGB § 89 b
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 139
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 775 Nr. 1
EGBGB Art 229 § 5
EGBGB Art 229 § 6 Abs. 4 S. 2
a) Ein KFZ-Vertragshändler verliert nicht den Anspruch auf Rückkauf des vertragsgemäß unterhaltenen Ersatzteil- und Zubehörlagers, wenn er nach einer so genannten Strukturkündigung des Altvertrages durch den Hersteller den Abschluss eines Neuvertrages ablehnt.

b) Entgegenstehende Klauseln in einem formularmäßigen Händlervertrag sind nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 BGB unwirksam.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7 . September 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts in Saarbrücken -Az. 7 II O 132 / 03 - aufgehoben .

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt .

Die Sache wird zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen .

2. Die Entscheidung über die Kosten unter Einschluss derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil über den Betrag vorbehalten .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung für die Beklagte begründeten Beschwer übersteigt 20.000 EUR .

5. Die Revision wird nicht zugelassen .

Tatbestand:

A. Die Klägerin verfolgt einen Rückkaufanspruch aus einem Vertragshändlervertrag .

Bei der Beklagten handelt es sich um die alleinige Importeurin von Fahrzeugen der Marke P. in Deutschland . Die Klägerin war für die Beklagte viele Jahre als Vertragshändlerin tätig, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Händlervertrages vom Mai / Juni 1987 ( Anlagenband K 1 ) .

Im Zuge der Umsetzung der Verordnung ( EG ) Nr. 1475/95 ( im folgenden GVO 95) in nationales Recht kündigte die Beklagte den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Händlervertrag mit Schreiben vom 23.12.1996 ( Anlage K 2 ) "der guten Ordnung halber" zum 31.1.1999 und bot der Klägerin den Abschluss eines neuen Händlervertrages an . Der neue Händlervertrag enthielt neben Anpassungen an das geänderte Recht auch Abweichungen gegenüber dem alten Händlervertrag , die nicht hierdurch bedingt waren . Die Parteien streiten darüber , ob diese Änderungen der Beklagten in erheblichem Umfang nachteilig waren . Die Klägerin war jedenfalls nicht bereit , einen Folgevertrag abzuschließen . Sie teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 14.2.1997 mit .

Die Klägerin hat die Beklagte sodann im Verfahren 7 II O 128/00 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB in Anspruch genommen. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2001 abgewiesen ( Anlage zur Akte ) . Das Urteil ist nach Rücknahme eines von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels rechtskräftig .

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf von Ersatz - und Zubehörteilen Zug um Zug gegen Rückgabe der im Klageantrag näher bezeichneten Teile unter Berufung auf Abschnitt XVII Ziff. 2 b des Händlervertrages. Dieser lautet u.a. wie folgt:

Ersatz - und Zubehörteile werden zu dem zum Zeitpunkt der Rücknahme gültigen Händlereinkaufspreis abzüglich gewährter Sondernachlässe und abzüglich von 30 % zurückgenommen ....

Erfolgt die Beendigung des Vertrages durch eine ordentliche Kündigung von PTD oder aus Gründen , die der Vertragshändler nicht zu vertreten hat , ist PTD auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet , die Vertragsware zu den vorstehenden Bedingungen zurückzukaufen ....

Die Klägerin ist der Ansicht , die Beklagte sei vertraglich zum Rückkauf verpflichtet , weil sie den Händlervertrag mit Schreiben vom 23.12.1996 ordentlich gekündigt habe . Wer den Beendigungsgrund zu vertreten habe , sei danach unerheblich . Dessen ungeachtet habe die Klägerin die Gründe für die Vertragskündigung , die in der Notwendigkeit der Anpassung bestehender Händlerverträge an die GVO 95 liegen , nicht zu vertreten . Die Klägerin hat vorgetragen , die von ihr vorgenommene Anspruchsberechnung stehe im Einklang mit Abschnitt XVII Ziff.2 b des Händlervertrages . Die im Klageantrag näher bezeichneten Teile seien sämtlich Originalteile , die sie bei der Beklagten bezogen habe. Die Teile befänden sich in ordnungsgemäßem , rücknahmefähigen Zustand .

Die Klägerin hat beantragt ,

die Beklagte zu verurteilen , an sie 80.641,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 16.10.2002 zu zahlen ; und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der auf den Seiten 2 bis 88 der Klageschrift bezeichneten Teile .

Die Beklagte hat beantragt ,

die Klage abzuweisen .

Sie ist der Auffassung , in dem wegen des Ausgleichsanspruches geführten Verfahren 7 II O 128/00 des Landgerichts Saarbrücken sei durch Urteil vom 13.11.2001 mit Bindungswirkung für vorliegendes Verfahren festgestellt worden , dass es sich bei der mit Schreiben vom 23.12.1996 erklärten Kündigung nicht um eine ordentliche Kündigung handele und dass die Klägerin die Beendigung des Händlervertrages zu vertreten habe , weil sie ohne sachlichen Grund den Abschluss eines Folgevertrag abgelehnt habe , was einer unprovozierten Eigenkündigung gleichkomme und zum Wegfall des Ausgleichsanspruches geführt habe . Da in dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt sei , dass die Klägerin die Vertragsbeendigung zu vertreten habe , sei die Beklagte nach Ziff. XVII Nr.2 des Händlervertrages nicht zum Rückkauf von Ersatzteilen verpflichtet. Die vertragliche Regelung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes . Danach bestehe eine Verpflichtung zum Rückkauf nicht , wenn die Vertragsbeendigung durch den Händler verschuldet wurde . Die Beendigung des Händlervertrages beruhe im Streitfall nicht auf der von der Beklagten erklärten Kündigung , sondern auf der bewussten Entscheidung der Klägerin , das ihr unterbreitete zumutbare Angebot zur GVO - konformen Fortführung der Geschäftsverbindung nicht anzunehmen . Die Beklagte hat darüber hinaus bestritten , dass die im Klageantrag genannten Ersatz - und Zubehörteile alle bei ihr bezogen und dass die Preise vertragskonform ermittelt wurden . Sie hat ferner in Abrede gestellt , dass sich alle Teile in rücknahmefähigem, originalverpackten Zustand befinden und dass diese in ihrer Gesamtheit noch bei der Klägerin vorhanden sind . Des weiteren hat die Klägerin die Verjährungseinrede erhoben und sich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung berufen . Vorsorglich hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht .

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt , eine Verpflichtung zum Rückkauf von Ersatzteilen und Zubehör bestehe schon dem Grunde nach nicht . Eine entsprechende Rechtspflicht ergebe sich weder aus Abschnitt XVII Ziff. 2 b des Händlervertrages noch nach allgemeinen Grundsätzen . Bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.1996 erklärten Kündigung handele es sich nicht um eine " ordentliche " Kündigung im Sinne der Abschnitte XV, XVII Ziff. 2b des Händlervertrages . Die Beklagte habe mit der Kündigung nicht die Absicht verfolgt , den mit der Klägerin bestehenden Händlervertrag auf Dauer zu beenden . Ihr sei es nur um eine Anpassung des Vertrages an das geänderte EG - Recht gegangen. Weil die Klägerin den ihr angebotenen neuen Händlervertrag ohne sachlichen Grund abgelehnt habe , komme ihr Verhalten einer unprovozierten Eigenkündigung gleich . Deshalb beruhe das Vertragsende auf Gründen , welche die Klägerin zu vertreten habe. "Vertretenmüssen" setze bei richtigem Regelungsverständnis kein Verschulden des Händlers voraus. Abschnitt XVII Ziff. 2 b sei vielmehr so zu interpretieren , dass der Anspruch auch entfalle , wenn die Beendigung des Händlervertrages auf einer nicht durch die Klägerin provozierten Entschließung des Vertragshändlers beruhe . So liege der Streitfall . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu sog. Kettenverträgen stehe die Ablehnung eines zumutbaren Vertragsangebots der Eigenkündigung gleich . Das wiederum habe nach Abschnitt XVII Ziff.2 b des Händlervertrages zur Folge , dass keine Verpflichtung der Beklagten zum Rückkauf bestehe .

Gegen dieses Urteil , auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird , richtet sich die Berufung der Klägerin .

Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts . Sie wirft dem Landgericht vor , die mündliche Verhandlung nicht hinreichend vorbereitet zu haben . Eine im Gesetz vorgesehene und als solche zu bezeichnende Einführung in den Sach - und Streitstand habe nicht stattgefunden . Durch diese Vorgehensweise habe der Erstrichter seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und aus Sicht der Klägerin eine Überraschungsentscheidung getroffen .

Aus dem im Verfahren 7 II O 128 / 00 des Landgerichts Saarbrücken ergangenen Urteil vom 13.11.2001 ergebe sich keineswegs mit Bindungswirkung für vorliegenden Rechtsstreit , dass die Klägerin für die Beendigung des Händlervertrages verantwortlich sei . Die Klägerin habe ihre gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung nur deshalb zurückgenommen , weil sie die weitere Nutzung der an eine Drittfirma übermittelten Daten durch die Beklagte nicht habe nachweisen können . Die Entscheidung entfalte auch keine Bindungswirkung im Sinne einer Präjudizialität . Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus , dass es sich bei der von der Beklagten erklärten Kündigung nicht um eine ordentliche Kündigung nach Abschnitt XV des Eigenhändlervertrages handele . Die dortige Frist sei eingehalten . Schon weil die Beklagte ordentlich gekündigt habe , sei sie nach dem eindeutigen Vertragswortlaut zum Rückkauf verpflichtet . Auf die Frage eines möglichen " Vertretenmüssens " komme es daher nicht mehr entscheidend an . Die Klägerin habe die Vertragsbeendigung jedoch auch nicht zu vertreten . Die Beklagte habe trotz des Inkrafttretens der GVO 95 den bestehenden Händlervertrag nicht kündigen müssen und dürfen . Wäre es der Beklagten nur um die Anpassung der Händlerverträge an die neue Rechtslage gegangen , habe dies auch in Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege von Verhandlungen mit den Vertragshändlern - notfalls unter Einschaltung der Gerichte - geschehen können . Im Übrigen habe die Beklagte die Novellierung der Gruppenfreistellungsverordnung nur zum Vorwand genommen , um eine ohnehin geplante Umstrukturierung ihres Händlernetzes vorzubereiten . Die Klägerin bestreitet in dem Zusammenhang , dass die Beklagte allen Händlern neue Verträge angeboten hat . Der ihr angediente neue Händlervertrag habe - auch soweit keine Vorgaben der GVO 95 umgesetzt wurden - zahlreiche ihr zum Nachteil gereichende Änderungen gegenüber dem alten Händlervertrag enthalten . Diese zunächst nur pauschal aufgestellte Behauptung hat die Klägerin im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 16.6.05 ( Bl. 277 f. d.A. ) vertieft . Die Klägerin meint , der zu entscheidende Sachverhalt sei nicht mit einer Eigenkündigung des Händlers vergleichbar . Die Rückkaufverpflichtung entfalle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung außerdem nur , wenn der Eigenhändler die Kündigung durch eigenes vertragsuntreues Verhalten verschuldet habe . Von einem Verschulden ihrerseits könne aber nicht ausgegangen werden .

Die Klägerin hat ( zuletzt ) beantragt ( Bl. 244 , 253 , 316 d.A. ) ,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem Antrag aus der Klageschrift vom 19.12.2003 zu verurteilen; jedoch mit der Maßgabe , dass die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe erfolgen soll (§ 538 Abs.2 Nr. 4 ZPO ) .

Die Beklagte beantragt ( Bl. 239 , 317 d.A. ) ,

die Berufung zurückzueisen .

Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest , aufgrund des klageabweisenden Urteils im Verfahren 7 II O 128/00 des Landgerichts Saarbrücken ergebe sich mit Bindungswirkung für vorliegendes Verfahren , dass der Händlervertrag nicht durch eine ordentliche Kündigung ihrerseits , sondern durch ein als Eigenkündigung zu wertendes Verhalten der Klägerin beendet worden sei . Die Beklagte habe die bestehenden Händlerverträge nur gekündigt , um zu verhindern , dass die Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist dem Verbots - und Nichtigkeitsverdikt des Art 81 EGV unterfallen . Schon der Umstand , dass Abschnitt XV für die ordentliche Kündigung eine Frist von 12 Monaten zum Monatsende vorsehe , mache deutlich , dass es sich bei der mit Schreiben vom 23.12.1996 zum 31.1.1999 ausgesprochenen Kündigung nicht um eine ordentliche Kündigung gehandelt habe . Die gewählte Kündigungsfrist habe ihre Grundlage in Art. 5 Abs.2 Ziff.2 der GVO 95 . Es habe sich um eine außerordentliche Kündigung mit verlängerter Frist gehandelt , die nicht von dem Willen getragen gewesen sei , die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin und anderen P. - Vertragshändlern auf Dauer zu beenden . Vielmehr habe die Klägerin die Beendigung des Händlervertrages zu vertreten , da sie das ihr unterbreitete zumutbare neue Vertragsangebot , das in langwierigen Verhandlungen mit den Verbandsvertretern der Händler abgestimmt worden sei , ohne jede Begründung abgelehnt habe . Der neue Händlervertrag habe sich von notwendigen Anpassungen an die geänderte Rechtslage abgesehen nur marginal von dem " alten" Händlervertrag unterschieden . Die Beklagte ist mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.7.2005 den Ausführungen der Klägerin zu den dieser nachteiligen Änderungen entgegengetreten ( Bl . 319 f. d. A. ) . Das Schreiben vom 14.2.1997 , mit dem die Klägerin das neue Vertragsangebot zurückgewiesen habe , sei als ordentliche Kündigung zu werten . Da die Klägerin die gesetzlich vorgegebene Frist für eine ordentliche Kündigung , die gemäß Art. 5 Abs.2 Ziff.2 der GVO 95 zwei Jahre betrage , nicht eingehalten habe , sei von einer außerordentlichen Kündigung auszugehen . Bei einer solchen bestehe aber kein Rückkaufanspruch des Vertragshändlers ( vgl. Bl. 324 d.A. ) . Im Übrigen habe nicht sie, die Beklagte , die GVO 95 zum Vorwand genommen , sich von bestimmten Vertragshändlern zu lösen . Vielmehr habe die Klägerin , die an einer Vertragsfortsetzung offensichtlich kein Interesse mehr gehabt habe , die Gelegenheit genutzt , den Händlervertrag vorsätzlich zu beenden, um einen (vermeintlichen) Eigenhändlerausgleichsanspruch zu realisieren . Wie auch immer man den Begriff "Vertretenmüssen" in Anwendung der Regelungen des AGBG verstehe , sei die vorsätzliche Ablehnung eines zumutbaren Vertragsangebotes unter " Vertretenmüssen " zu subsumieren . Es sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nämlich nicht vereinbar , wenn man die Beklagte trotz des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin zum Rückkauf des Warenlagers verpflichtet ansähe .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.6.2005 ( Bl. 316 - 318 d.A. ) Bezug genommen .

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513 , 517 , 519 und 520 ZPO statthaft , form - und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat insofern einen Teilerfolg in der Sache , als eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach zu bejahen ist . Was die Höhe des zu zahlenden Betrages und den Umfang des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten anbelangt , ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif .

Da in erster Instanz Grund und Betrag streitig waren und das Landgericht den Zahlungsanspruch rechtsfehlerhaft dem Grunde nach verneint hat , hat der Senat von der nach § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht , das angefochtene Urteil aufgehoben , ein Grundurteil erlassen und die Sache zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen . Den nach neuem Prozessrecht erforderlichen Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 22. Juni 2005 gestellt . Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden ( vgl. Zöller - Gummer , ZPO , 23. Aufl. Rdn. 4 zu § 538 ) .

Die materiell - rechtliche Beurteilung richtet sich gemäß Art 229 § 5 EGBGB nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden BGB . Bei der Auslegung des Händlervertrages war das AGBG zu berücksichtigen .

Hiervon ausgehend ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Rückkauf des Lagers , das sie im Auftrag der Beklagten unterhalten hat , zwar nicht ohne weiteres aus der Eingliederung der Klägerin als Eigenhändlerin in die Verkaufsorganisation der Beklagten in Anwendung der §§ 667 ff. BGB . Der Rückkaufanspruch folgt unmittelbar aus dem Händlervertrag . In Abschnitt XVII Ziff.2 b "Folgen der Kündigung " haben die Parteien die Rückkaufverpflichtung in der Weise geregelt , dass die Beklagte ( PTD ) auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet ist , die Vertragsware zurückzunehmen , wenn die Beendigung des Vertrages durch eine ordentliche Kündigung von PTD oder wenn sie aus Gründen erfolgt , die der Vertragshändler nicht zu vertreten hat . Selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vertragsregelung bestünde nach ständiger Rechtsprechung ( BGH NJW 1971 , 29 f.; WM 88, 1344 f. ; BGHZ 128, 67, 70 ) ein solcher Anspruch aufgrund nachvertraglicher Treupflicht .

I. Das Rückkaufverlangen scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht schon daran , dass ein nach Abschnitt XVII Ziff.2 b bestehender Anspruch gemäß § 196 BGB a.F. verjährt und die Beklagte , die sich auf diesen Gesichtspunkt beruft , nach § 222 BGB a.F. berechtigt wäre , die Leistung zu verweigern . Auch auf Verwirkung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen kann.

1. Nach Art 229 § 6 Abs. 4 S.2 EGBGB finden im Streitfall die alten Verjährungsvorschriften Anwendung . Zwar wäre die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. , die 3 Jahre beträgt , kürzer als die nach altem Recht . Dabei mag dahinstehen, ob der in der nachvertraglichen Treuepflicht wurzelnde Rückkaufanspruch nicht möglicherweise der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. unterliegt . Auch wenn man § 196 Abs.1 Nr.1 bzw. § 197 BGB a.F. für maßgeblich hält, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre . Es handelt sich um Leistungen , die einen Bezug zum Gewerbebetrieb des Schuldners haben . Die Frist beginnt gemäß den §§ 201 , 198 BGB a.F. mit Ablauf des Jahres , in dem das Vertragsverhältnis endete . Da der Händlervertrag zum 31.1.1999 endete , wurde die Vier - Jahres - Frist am 1.1.2000 in Gang gesetzt . Demnach würde Verjährung nach altem Recht mit Ablauf des 31.12.2004 und damit früher eintreten , als nach der ab dem 1.1.2002 geltenden Neuregelung . Dies wiederum hat zur Folge , dass die alten Verjährungsvorschriften anzuwenden sind . Der Rückkaufanspruch war bei Klageeinreichung im Dezember 2003 demnach nicht verjährt .

2. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt . Bloßer Zeitablauf genügt hierfür nicht . Im Streitfall fehlt es an dem darüber hinaus erforderlichen sog. "Umstandsmoment" . Dass die Klägerin zunächst nur Klage auf Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB erhoben hat , rechtfertigt für sich allein kein Vertrauen auf Seiten der Beklagten dahin, die Klägerin werde keine weiter gehenden Ansprüche aus dem Händlervertrag gegen sie geltend machen . Die Klägerin hat die Beklagte vorprozessual unter Übersendung von Inventurlisten wiederholt, und zwar erstmals mit Schreiben vom 19.2.1999 ( Anlage K 4 ) , zum Rückkauf des Warenlagers aufgefordert . Sie hat diese Aufforderung mit Schreiben vom 14.9.2000 ( K 5 ) , 22.7.2002 und 25.9.2002 ( K 7 , 8 ) vergeblich wiederholt . Es fehlt somit an einem Vertrauenstatbestand und es kann keine Rede davon sein , dass die Beklagte fünf Jahre nach Vertragsende überraschend mit dieser Forderung konfrontiert wurde .

II. Dies vorausgeschickt folgt die Verpflichtung der Beklagten zum Rückkauf des Zubehör - und Ersatzteillagers , das die Klägerin in deren Auftrag unterhalten hat , dem Grunde nach aus Abschnitt XVII Ziff. 2 b des Händlervertrages .

Die in Abschnitt XVII Ziff.2 b geregelten Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor . Zwar ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht von einer ordentlichen Kündigung des Händlervertrages durch die Beklagte auszugehen ( 1. ) . Die Klägerin hat die Beendigung des Händlervertrages jedoch bei einem am AGBG orientierten Vertragsverständnis nicht " zu vertreten " ( 2. ) .

Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte , es habe insoweit bereits eine Sachprüfung zu unterbleiben , da sich aus dem die Klage im Verfahren 7 II O 128/00 abweisenden Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2001 mit Bindungswirkung für vorliegenden Rechtsstreit ergebe , dass es sich bei der mit Schreiben vom 23.12.1996 erklärten Vertragskündigung nicht um eine ordentliche Kündigung handele und dass der Händlervertrag durch ein als Eigenkündigung zu wertendes Verhalten der Klägerin beendet wurde .

In Rechtskraft können diese Feststellungen nicht erwachsen sein . Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft werden durch den Streitgegenstand , nicht aber durch präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen bestimmt . Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt determiniert. Streitgegenstand des Verfahrens 7 II O 128/00 war ein von der Klägerin gegen die Beklagte nach Beendigung des Händlervertrages geltend gemachter Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB und kein Anspruch auf Rückkauf des Ersatz - und Zubehörteillagers .

War aber nicht der Streitgegenstand , sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell , besteht im Zweitprozess keine Bindungswirkung ( vgl. Zöller - Vollkommer , ZPO , 23. Aufl. Rdn. 28 Vor § 322 mwNw. ) . Präjudizialität in dem Sinn , dass nachentscheidende Gerichte an einer abweichenden materiell - rechtlichen Beurteilung der Frage , ob von einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und einem als Eigenkündigung zu wertenden Verhalten der Klägerin auszugehen ist , gehindert sind , wäre nur anzunehmen , wenn die rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den zweiten Rechtsstreit vorgreiflich ist . Rechtskräftig erkannte Rechtsfolge ist aber das Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruches und nicht die Vorfrage , welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Landgericht zur Verneinung eines solchen Anspruches veranlasst haben .

1. In Übereinstimmung mit dem Erstrichter geht der Senat davon aus , dass sich eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten nicht bereits daraus ergibt , dass diese den Händlervertrag mit Schreiben vom 23.12.1996 zum 31.1.1999 ordentlich gekündigt hat . Es handelte sich nämlich nicht um eine ordentliche Kündigung nach Abschnitt XV .

Eine ordentliche Kündigung kann nach Abschnitt XV von jeder Partei ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Monats durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Hätte die Beklagte ordentlich kündigen wollen, wäre nicht nur die Mitteilung von Gründen entbehrlich gewesen . Die Beklagte hätte die Kündigung , wenn sie als ordentliche gewollt gewesen wäre , bereits zum 31.12.1997 aussprechen können . Außerdem wurde die Kündigung "nur der guten Ordnung halber " erklärt und mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Händlervertrages verbunden . Dieses Verhalten macht deutlich , dass der Beklagten prinzipiell an einer Fortsetzung der Vertragsbeziehungen mit der Klägerin gelegen war . Das ist bei einer fristgebundenen ordentlichen Kündigung in der Regel nicht der Fall .

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.1996 erklärte Kündigung ist eine im Händlervertrag , der insoweit eine Lücke aufweist, nicht geregelte Form der außerordentlichen Kündigung . Abschnitt XVI, der sich mit dem Recht der fristlosen Kündigung befasst , die an Vertragspflichtverletzungen des Händlers anknüpft , ist nicht einschlägig .

Die Beklagte hat eine sog. Strukturkündigung ausgesprochen , wie sie die Verordnung ( EG ) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28.6.1995 ( GVO 95 ) über die Anwendung von Art 85 Abs.3 des Vertrages von Gruppen von Vertriebs - und Kundendienstvereinbarungen vorsieht . Nach Art 5 Abs.3 Spiegelstrich 1 der GVO 95 berührt das Recht des Lieferanten , die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen , die in Art 5 Abs.1 und 2 der VI genannten Voraussetzungen für die Freistellung nicht , falls sich die Notwendigkeit ergibt , das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren . Die am 1.10.2002 in Kraft getretene neue Gruppenfreistellungsvereinbarung ( EG ) Nr. 1400 / 2002 sieht in Art 3 Abs.5 lit. B ii) bei notwendigen Umstrukturierungen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht vor .

Die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes kann sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie der anderer Oberlandesgerichte ( Senatsurteil vom 15.9.2004 - 1 U 632 / 03 - 161 - ; OLG München BB 2004 , 798 f. ) nicht nur unter rein wirtschaftlichen Aspekten ergeben . Auch das Inkrafttreten einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung kann es erforderlich machen , das eigene Vertriebssystem den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen . Würde eine solche Anpassung nicht vorgenommen , hätte dies nach Ablauf der Übergangsfrist nachteilige Folgen für die Wirksamkeit bestehender Altverträge . Die Parteien haben diese Eventualität , die mit einer ordentlichen Kündigung nach Abschnitt XV nicht vergleichbar ist , im Händlervertrag schlicht nicht bedacht und geregelt .

Weil eine durch die Umsetzung der GVO 95 in nationales Recht und die Notwendigkeit der Anpassung der Händlerverträge an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen herausgeforderte Strukturkündigung wie dargelegt nicht einer ordentlichen Kündigung nach Abschnitt XV gleichgesetzt werden kann und es sich um eine außerordentliche Kündigung mit verlängerter Frist handelt , können sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung auch nicht nach der für ordentliche Kündigungen in Abschnitt XVII Ziff.2 b des Händlervertrages getroffenen Regelung beurteilen .

2. Auch wenn die Beendigung des Händlervertrages somit nicht durch eine ordentliche Kündigung seitens PTD herbeigeführt worden ist , besteht eine Rückkaufverpflichtung nach Abschnitt XVII Ziff.2 b des Händlervertrages . Der Vertrag wurde nämlich nicht aus Gründen beendet , welche die Klägerin als Vertragshändlerin zu vertreten hat .

In dem Zusammenhang kann offen bleiben , ob die Beklagte , wie die Klägerin meint, die Beendigung des Vertrages ihrerseits zu vertreten hat , weil die Struktur -kündigung nicht vertrags - und verordnungskonform war und weil eine Änderung bestehender Verträge im Verhandlungsweg mit dem Ziel einer Anpassung an die rechtlichen Erfordernisse der GVO 95 nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte erfolgen können und müssen ( zu dieser Problematik vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil sowie OLG München a.a.O. ) .

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt , dass die Strukturkündigung wirksam und dass sie nicht vertragswidrig war, ist die Beendigung des Händlervertrages " aus Gründen erfolgt , die der Vertragshändler nicht zu vertreten hat " .

Ob der Vertragshändler die Beendigung im Fall einer nicht provozierten Eigenkündigung oder bei Ablehnung eines zumutbaren Folgevertrages nach Abschnitt XVII Ziff.2 b " nicht zu vertreten " hat , lässt sich ausgehend vom Wortlaut und sonstigen Inhalt des Händlervertrages nicht eindeutig beurteilen .

Der Händlervertrag ist ein von der Beklagten konzipierter, vorformulierter Vertragstext , den die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen verwendet . Solche Formularverträge stehen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen in jeder Hinsicht gleich ( § 1 Abs.1 S.2 AGB ; § 305 Abs.1 BGB n. F. ) Da der Vertrag vor dem 31.12.2001 geschlossen und beendet wurde, richtet sich seine Auslegung nach dem AGBG , das von Amts wegen zu beachten ist .

Für AGB gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung , d.h. Formularbestimmungen sind so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden ( BGH NJW- RR 96 , 857 ) .

Bei Anlegung dieses Maßstabes kann Abschnitt XVII Ziff.2 b unterschiedlich interpretiert werden .

Die Regelung könnte so zu verstehen sein , dass eine Verpflichtung zum Rückkauf immer dann besteht , wenn die Beendigung des Eigenhändlervertrages nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten des Eigenhändlers beruht ; wenn also der Eigenhändler sie nicht verschuldet hat . Es ist zu berücksichtigen , dass die Beklagte bei der Konzeption des Händlervertrages juristisch beraten war . Wenn Juristen den Begriff " zu vertreten " verwenden , denken sie an das Gesetz und das in § 276 Abs.1 S.1 BGB festgelegte Verschuldensprinzip ; d.h. , soweit nichts anderes bestimmt ist , ist ein vorsätzliches oder fahrlässiges bzw. vertragswidriges Verhalten gemeint und kein bloßer Ursachenbeitrag ( vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, BGB, 60. Aufl. Rdn. 1- 3 zu § 276 ) .

Dieses Regelungsverständnis würde der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes korrespondieren . Danach kommt es für die Frage , ob bei Beendigung des Eigenhändlervertrages eine Verpflichtung des Herstellers besteht , das vom Eigenhändler auf dessen Verlangen unterhaltene Depot oder Lager zurückzuerwerben , maßgeblich darauf an , aus welchem Anlass der Eigenhändlervertrag sein Ende gefunden hat . Der Bundesgerichtshof unterscheidet je nachdem , ob eine Vertragsverletzung des Herstellers ursächlich war , ob die Vertragsuntreue des Eigenhändlers für die Beendigung des Vertrages ausschlaggebend war oder ob keine der Parteien die Beendigung des Vertrages zu vertreten hat ; etwa , weil der Händlervertrag von Anfang an befrist war oder weil er vertragsgemäß gekündigt wurde .

Eine Rücknahmepflicht besteht nach der Rechtsprechung jedenfalls dann , wenn der Eigenhändler eine vom Hersteller begangene Vertragsverletzung zum Anlass für eine Kündigung nimmt . Aber auch wenn ein Verschulden des Herstellers an der Vertragsbeendigung nicht vorliegt , ergibt sich im Regelfall aus dem Wesen des Eigenhändlervertrages und der bei Dauerverträgen bestehenden Treuepflicht eine Verpflichtung des Herstellers , dem Eigenhändler bei Vertragsende das überflüssig gewordene Lager wieder abzunehmen . Das gilt aber nicht ausnahmslos . Hat der Eigenhändler die Beendigung des Vertragsverhältnisses " verschuldet " , ist eine Verpflichtung zur Rücknahme nicht zu bejahen . Begründet wird dies damit , dass sich auf die nachvertragliche Treuepflicht nicht berufen kann , wer selbst vertragsuntreu ist ( BGH NJW 71 , 29 f. ).

Eine ordentliche Eigenkündigung oder die ihr möglicherweise gleich kommende Ablehnung eines zumutbaren Folgevertrages stellen aber keine Vertragspflichtverletzung dar . Wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem vorzitierten Urteil vom 21.10.1970 verdeutlichen , liegt kein Fall von Vertragsuntreue vor . Wer von dem vertraglich eingeräumten Recht zur ordentlichen Kündigung Gebrauch macht oder wer nach Ausspruch einer Kündigung durch den Unternehmer einen ihm von diesem angebotenen neuen Händlervertrag nicht abschließt , bricht , auch wenn der neue Vertrag einen zumutbaren Inhalt hat , keinen bestehenden Vertrag .

Denkbar wäre auch , " Vertretenmüssen " wie das Landgericht und die Beklagte so zu verstehen , dass es keiner schuldhaften Vertragspflichtverletzung bedarf und dass auch Fälle gemeint sind , in denen sich der Händler - sei es durch eine unprovozierte ordentliche Eigenkündigung oder durch die Ablehnung eines zumutbaren Folgevertrages - bewusst gegen eine Vertragsfortsetzung entschieden und dadurch zur Vertragsbeendigung beigetragen hat .

Für diese Auslegung könnte sprechen , dass eine ohne begründeten Anlass erklärte Eigenkündigung , der nach h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum - zumindest bei Handelsvertreterverträgen mit Verlängerungsoption oder sog. Kettenverträgen - die Ablehnung eines Folgevertrages gleichkommt , zum Wegfall des Ausgleichsanspruch analog § 89 b Abs.3 Nr.1 HGB führt ( vgl. Baumbach / Hopt , HGB, 31. Aufl. Rdn. 54 zu § 89 b; BGH NJW 96 , 848,849 ) . Auch wenn der Ausgleichsanspruch kein vertraglicher Vergütungsanspruch ist , sondern weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit bestimmt wird , ist er teilweise "verdient ". Entfällt bei solchen Fallgestaltungen bereits ein " verdienter " Anspruch , könnte für den Rückkaufanspruch gleiches gelten . Zu Gunsten der Beklagten mag unterstellt werden, dass das neue Vertragsangebot in dem Sinn " zumutbar " war , dass es keine wesentlichen den Eigenhändlern nachteiligen Bestimmungen enthielt , die nicht durch die Anpassung an die GVO 95 bedingt waren . Ferner kann davon ausgegangen werden , dass die Ablehnung eines Vertragsangebots auch in dem Zusammenhang einer unprovozierten Eigenkündigung gleichkommt .

Bestehen bei objektiver Auslegung aber Zweifel , was mit " Vertretenmüssen" in Abschnitt XVII Ziff.2 b gemeint ist und kommen zwei Auslegungsalternativen ernsthaft in Betracht , gelangt § 5 AGBG zur Anwendung . Die Vorschrift gilt auch im kaufmännischen Bereich gegenüber " Unternehmern" ( § 24 AGBG ).

Für den Individualprozess ergibt sich danach folgende Prüfungsabfolge . Zunächst ist zu fragen , ob die Bestimmung bei scheinbar kundenfeindlichster Auslegung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält . Würde sich die Klausel in diesem ersten Schritt als wirksam erweisen , wäre die Unklarheitenregel direkt anzuwenden und es würde die " kundenfreundlichste" Auslegung gelten ( vgl. Palandt - Heinrichs ; BGB , 60.Aufl. Rdn. 9 zu § 5 AGBG mwNw. ) .

Sollte der Begriff " zu vertreten hat " in Abschnitt XVII Ziff. 2 b im Sinne der Setzung eines Ursachenbeitrages zu verstehen sein und würde der Rückkaufanspruch des Vertragshändler verschuldensunabhängig auch dann entfallen , wenn dieser von dem ihm vertraglich eingeräumten Recht zur ordentlichen Kündigung Gebrauch macht oder wenn er nach einer Änderungs - oder Strukturkündigung des Herstellers einen ihm angebotenen neuen Händlervertrag nicht abschließt , wäre die Regelung nach § 9 AGBG unwirksam .

Der Vertragshändler erleidet bei einer nicht provozierten ordentlichen Kündigung oder der Weigerung , einen zumutbaren Folgevertrag abzuschließen , bereits dadurch erhebliche - allerdings im Gesetz vorgesehene - Rechtsnachteile , dass sein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entfällt. Entfiele außerdem die Verpflichtung des Herstellers zum Rückkauf des in dessen Mitinteresse unterhaltenen Lagers , würde der Eigenhändler unangemessen benachteiligt . Die ordentliche Kündigung wäre ihm unvertretbar erschwert , denn er könnte sich nur unter Inkaufnahme massiver finanzieller Nachteile von einem einmal geschlossenen Händlervertrag lösen . Gleiches würde gelten , wenn er nach einer Strukturkündigung des Herstellers trotz erheblich geänderter Vertriebsbedingungen zur Vermeidung des Verlusts des Rückkaufanspruches gezwungen wäre , einen Folgevertrag abzuschließen .

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden , dass eine Klausel , die den Rücknahmeanspruch des Händlers auch für den Fall ausschließt , dass den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft , eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Schuldners darstellt , mit der Folge , dass die entsprechende Klausel nach § 9 Abs.1 AGBG unwirksam ist ( vgl. BGHZ 128, 67, 70 ; WM 88, 1344 f. ). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt , dass es mangels Vertragsuntreue bei der ordentlichen Kündigung an einer " Verantwortlichkeit " fehlt .

Geht man davon aus , dass keine der Parteien durch eine ordentliche Kündigung die aus dem Händlervertrag als Dauervertrag resultierende besondere Treupflicht verletzt , ist es folgerichtig , den Fall der Zurückweisung eines neuen Vertragsangebotes nach vorheriger Änderungs - oder Strukturkündigung des Vertrages durch den Hersteller ebenso zu behandeln . Wer einen neuen Händlervertrag - ob die darin enthaltenen Änderungen zumutbar sind oder nicht spielt keine entscheidende Rolle - ablehnt , bricht keinen bestehenden Vertrag und verhält sich demzufolge auch nicht vertragsuntreu .

Selbst wenn man Abschnitt XVII Ziff.2 b entgegen der Rechtsauffassung des Senats bei " kundenfeindlicher " Auslegung für wirksam hielte , wäre die Regelung in einem zweiten Schritt " kundenfreundlich " , d.h. in einem der Klägerin günstigen Sinn zu verstehen . Dies würde bedeuten , dass der Eigenhändler die Beendigung des Händlervertrages nicht schon dann " zu vertreten " hat , wenn er einen bloßen Ursachenbeitrag setzt , sondern nur, wenn er die Beendigung des Vertrages durch eigene Vertragsuntreue schuldhaft herbeigeführt hat .

Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 5.7.2005 , wonach das Schreiben vom 14.2.1997 , mit dem die Klägerin den Abschluss eines neuen Händlervertrag abgelehnt hat , wegen angeblicher Versäumung der gesetzlichen Frist zur ordentlichen Kündigung als außerordentliche Kündigung des Händlers zu werten und die Rückkaufverpflichtung deshalb entfallen sei , vermag der Senat nicht zu teilen . Das Schreiben vom 14.2.1997 ist keine Kündigung . Einer solchen bedurfte es auch nicht, da die Beklagte den Händlervertrag zum 31.1.1999 gekündigt hatte . Im Übrigen betrug die Frist zur ordentlichen Kündigung nach Abschnitt XV des Händlervertrages für beide Parteien ein Jahr .

Die Beklagte ist nach Abschnitt XVII Ziff.2 b des Händlervertrages somit dem Grunde nach zum Rückkauf des von der Klägerin unterhaltenen Ersatzteil - und Zubehörlagers verpflichtet , wobei die Zahlung entsprechend dem Klageantrag Zug um Zug gegen Rückgabe der entsprechenden Teile zu erfolgen hat .

Da der Streit über den Grund vollständig in einem für die Klägerin positiven Sinn entscheidungsreif ist , die für die Festlegung des Anspruchsumfanges maßgeblichen Anknüpfungstatsachen jedoch streitbefangen und klärungsbedürftig sind , wobei die Beweiserhebungen präsumtiv umfangreich sein werden , hielt es der Senat für sachgerecht , nach § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO vorzugehen , ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen . Ein Grundurteil kann nach ständiger Rechtsprechung auch im zweiten Rechtszug unter Zurückverweisung wegen des Betrages ergehen ( BGH NJW 1995 , 1093,1095 ; 91 , 1893 ) .

Für den Erlass eines Grundurteils ist erforderlich , aber auch ausreichend , dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Gegners mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht ( BGH NJW 2001, 225 ; 1995 , 2107 ) . Hiervon ist im Streitfall auszugehen .

Eine Rückkaufverpflichtung besteht naturgemäß nur für Originalteile , die die Klägerin bei der Beklagten bezogen hat . Die Teile müsse sich in einem rücknahmefähigen Zustand noch auf Lager befinden . Die Rückkaufverpflichtung ist nach der Rechtsprechung darüber hinaus auf Warenbestände beschränkt , deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war .

Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass es sich bei den auf den Seiten 2 bis 88 der Klageschrift näher bezeichneten Teilen sämtlich um bei ihr bezogene Originalteile handelt und dass sich alle Teile in originalverpacktem , rücknahmefähigen Zustand befinden. Dass sich der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch aber auf Null reduziert , kann unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen nicht ernsthaft angenommen werden .

III. Für das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin , dass die im Händlervertrag geregelten Rückkaufmodalitäten im Licht des § 9 Abs.1 AGBG auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen sein werden . In dem Zusammenhang wird auf die Entscheidung BGHZ 128 , 67 f. sowie die Kommentierung bei Baumbach / Hopt , HGB , 31. Aufl. Rdn. 41 Überbl v § 373 mwNw. ) verwiesen .

Die Kostenentscheidung war dem Endurteil über den Betrag vorzubehalten ( vgl. Zöller - Vollkommer a.a.O. Rdn. 26 zu § 304 mwNw. ) .

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt im Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller-Gummer-Heßler, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 59 zu § 538 ZPO).

Die Revision war entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zuzulassen , da die in § 543 Abs.2 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung . Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Verträge, die die Beklagte nach eigenem Sachvortrag gegenüber allen Vertragshändlern zum 31.1.1999 gekündigt hat . Dass wegen der seit mehr als 6 Jahren beendeten Verträge in relevantem Umfang weitere Prozesse anhängig sind , in denen es um die gleichen Rechtsfragen geht , hat die Beklagte nicht dargelegt . Auch Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nach Auffassung des Senats keine Entscheidung des Revisionsgerichts . Der Senat hat sich im Rahmen der Vertragsauslegung an bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen orientiert .

Ende der Entscheidung

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