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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 20/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 28 Abs. 2 Satz 2
StPO § 454 Abs. 1
StPO § 463 Abs. 3
StGB § 67e
In Maßregelvollzugssachen ist der eine Richterablehnung zurückweisende Beschluss selbständig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO, § 67e StGB zuständige Richter ist nicht erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer befindet sich - zunächst einstweilen untergebracht nach § 126 a StPO - seit dem 7. August 2003 in der ... Klinik ... in ... Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 29. März 2004 (rechtskräftig seit dem 17. November 2004) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten. Da die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers bei Begehung der Taten aufgrund einer bei ihm bestehenden homosexuellen Pädophilie (mit der besonderen Ausprägung, dass Windeln aufgrund der besonderen Wertschätzung, die er den menschlichen Ausscheidungsprodukten entgegenbringt <Koprophilie>, als Fetisch benutzt werden) erheblich vermindert war, wurde zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Im Verfahren zur Überprüfung der Aussetzungsreife gemäß § 67e StGB war Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten vor der Strafvollstreckungskammer bestimmt auf den 7. Dezember 2005. In diesem Termin hat der Beschwerdeführer die zur Mitwirkung berufene Richterin am Landgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, die abgelehnte Richterin habe ihm in mehreren von ihr bearbeiteten Maßregelvollzugssachen rechtliches Gehör verweigert, indem sie das Vorbringen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt und entsprechende Beweisangebote des Antragstellers ignoriert habe . Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Befangenheitsantrag ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihm am 23. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte durch Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 23. Januar 2006 sofortige Beschwerde einlegen lassen.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 28 Abs. 2 S. 1, 311 Abs. 1, 2 StPO).

Dem steht § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft. Erkennender Richter i. S. dieser Bestimmung ist der zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufene Richter (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 28 Rn. 6; LR-Wendisch, StPO, 25. A., § 28 Rn. 12; m.w.N). Diese Regelung, die eine Ausnahme von der in § 28 Abs. 2 S. 1 StPO für den Regelfall normierten isolierten Anfechtbarkeit vorsieht, dient der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 28 Rn. 5). Es soll verhindert werden, dass eine anberaumte oder begonnene Hauptverhandlung infolge eines Ablehnungsverfahrens mit sich anschließendem Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Eine vergleichbare Interessenlage ist bei einem Verfahren nach § 67e StGB i.V.m. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Anders als im Hauptverfahren gibt es kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten. Von daher besteht schon kein Anlass, die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO in Vollstreckungsverfahren entsprechend anzuwenden, wie dies in der Rechtsprechung zum Teil geschieht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1987, 290 mit ablehnender, nach Auffassung des Senats aber zutreffender Anmerkung Chlosta; Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 296; KG Beschl. vom 22. Januar 2003 - 1 AR 63/03 pp. - zit. nach juris, jeweils m.w.N.).

Gegen eine ausdehnende Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO sprechen überdies der Wortlaut und die gesetzliche Systematik des Regel- und Ausnahmetatbestandes.

Auch die Frage, ob § 28 Abs. 2 S. 2 StPO wegen der Ausgestaltung des dortigen Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen anzuwenden ist (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 2005, 245; OLG Celle NStZ-RR 1999, 62; OLG Koblenz NStZ 1986, 384; OLG Stuttgart NStZ 1985, 524; OLG Hamm NStZ 1982, 352; a.A. OLG Nürnberg NStZ 1988, 476), die der Senat vorliegend nicht zu entscheiden braucht, besagt nichts für dessen Anwendungsbereich im Rahmen der Strafprozessordnung.

Dasselbe gilt für die Gründe, aus denen § 305 S. 1 StPO in Verfahren der Strafvollstreckungskammern nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO oder nach §§ 109, 120 StVollzG für anwendbar gehalten wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448), denn § 28 Abs. 2 S. 2 und § 305 S. 1 StPO verfolgen verschiedene Zwecke und haben unterschiedliche Regelungsinhalte. Bei § 305 S. 1 StPO geht es um die Wahrung der Entscheidungssouveränität des erkennenden Gerichts (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 5. A., § 305 Rn. 1), während § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ausschließlich der Abwehr von Verfahrensverzögerungen gilt. Ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, lässt sich grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens überprüfen, ohne dass damit ein Eingriff in die Befugnisse des erkennenden Gerichts verbunden ist (vgl. Chlosta, NStZ 1987, 291, 292). Diese Überprüfung dient allein der Feststellung, ob die Richterbank ordnungsgemäß besetzt ist und sollte im Interesse der Verfahrensförderung nur ausnahmsweise zurückgestellt werden können. Nach Auffassung des Senats hat es daher für das Vollstreckungsverfahren bei der isolierten Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 S. 1 StPO zu verbleiben.

2. Die danach zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Befangenheitsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, als unbegründet (vgl. BGH NStZ 2006, 50) zurückgewiesen. Aus der Begründung des Befangenheitsgesuchs lässt sich nichts dafür herleiten, was aus der Sicht eines verständigen Betroffenen die Besorgnis begründen könnte, die abgelehnte Richterin habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte und habe sich für künftige Entscheidungen bereits festgelegt. Soweit der Senat bereits Gelegenheit hatte, die von der abgelehnten Richterin bearbeiteten Ausgangsverfahren zu überprüfen, hat sich - namentlich betreffend die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs - kein Anlass zu Beanstandungen ergeben.

Dass die Kammer bereits vor Ablauf der von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme zur Äußerung der abgelehnten Richterin über das Befangenheitsgesuch entschieden hat, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg, denn der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, etwaige bei der Entscheidung zu berücksichtigende Ausführungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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