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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 4 U 459/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, VwVfG, BGB, StGB


Vorschriften:

InsO § 89
ZPO § 181 I a. F.
ZPO § 187 a. F.
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 829
ZPO § 836
VwVfG § 43
VwVfG § 44
BGB § 823 II
StGB § 266
Grundlage für die Einziehung einer gepfändeten Forderung ist nicht das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, sondern die Verstrickung. Die bloße Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Umstand, dass ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, kann im Einziehungsprozess deshalb solange nicht berücksichtigt werden, als die Verstrickung fortdauert.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.7.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az 10 O 100/02 - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner einer gepfändeten Forderung in Anspruch.

Im Januar 2001 erwirkte die Klägerin gegen den Verein P. L. e.V. in (im folgenden: Schuldner) einen Vollstreckungsbescheid beim Arbeitsgericht Neunkirchen. Gegenstand des Vollstreckungsbescheids war eine Forderung der Klägerin über 97.411,60 DM nebst Zinsen und Kosten, welche sie gegen den Schuldner wegen der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertagesstätte sowie der Belieferung mit Essen geltend machte.

Am 2.3.2001 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem das Insolvenzgericht zuvor bereits mit Beschluss vom 1.2.2001 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt hatte.

Am 29.3.2001 ließ die Klägerin wegen der von ihr behaupteten Forderung, welche zwischenzeitlich aufgrund von Vollstreckungskosten und Zinsen auf 104.520,82 DM angewachsen war, angebliche Regressansprüche des Schuldners gegen den Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen wurde der Ehefrau des Beklagten in, am 23.04.2001 zugestellt, der Insolvenzverwalterin des Schuldners am 29.05.2001.

Die Klägerin, die dem Schuldner den Streit verkündet hat, hat behauptet, der Beklagte, der bis Oktober 2001 erster Vorsitzender des Schuldners war, habe sich Zuschüsse des Saarlandes und des Landkreises in Höhe von 130.000,-- DM bis 160.000,-- DM rechtswidrig zugeeignet. Dem Schuldner stünden daher entsprechende Schadenersatz- bzw. Regressforderungen gegen den Beklagten zu, auf die sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstrecke. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dem Beklagten wirksam zugestellt worden, da dieser in, in der wohne und die Zustellung an die ebenfalls dort lebende Ehefrau nicht zu beanstanden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.520,82 DM (53.440,65 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, in Frankreich gewohnt zu haben und seit fünf Jahren von seiner Ehefrau B. M. getrennt zu leben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ihm deshalb nicht wirksam zugestellt worden. Die Pfändung der angeblichen Regressforderungen hat der Beklagte ferner deshalb für unwirksam gehalten, weil das Insolvenzverfahren bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - dies ist unstreitig - bereits eröffnet gewesen sei.

Das Landgericht hat durch Vernehmung des Zeugen D. Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, der Beklagte habe sich Gelder des Vereins rechtswidrig zugeeignet. Sodann hat es die Klage durch Urteil vom 03.07.2003 - Az. 10 O 100/02 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgerichts ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dem Beklagten wirksam zugestellt worden. Der Klägerin fehle jedoch die Sachbefugnis. Da das Insolvenzverfahren vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits eröffnet gewesen sei, sei kein Pfändungspfandrecht entstanden und die Überweisung der Forderung zur Einziehung ins Leere gegangen. Dies könne der Beklagte der Klägerin als materiell-rechtlichen Einwand entgegenhalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, dass es auf die Frage, ob ein Pfändungspfandrecht entstanden sei, nicht ankomme. Grundlage für die Verwertung sei allein die Verstrickung der Forderung durch einen wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dass die Pfändung entgegen dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfolgt sei, sei im Einziehungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 53.440,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken im Verlauf des Berufungsverfahrens auf die Erinnerung des Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.03.2001 am 18.12.2003 aufgehoben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 170 d.A.),

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt (Bl. 125, 171 d.A.),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass Grundlage für ein materiell-rechtliches Befriedigungsrecht des Gläubigers nicht allein die Verstrickung sei. Vielmehr könne der Gläubiger die Forderung gegenüber dem Drittschuldner nur dann durchsetzen, wenn auch die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen eingehalten seien. Daran fehle es hier, da mit § 89 InsO ein Vollstreckungshindernis nicht beachtet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

A. Gegen die Umstellung des Berufungsantrags auf Feststellung der Erledigung bestehen keine Bedenken. Der Senat teilt die in Rechtssprechung und Literatur vorherrschende Auffassung, wonach sich die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des Klageantrags darstellt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdnr. 34 mit weiteren Nachweisen), welche auch im Berufungsverfahren zulässig ist (Thomas/Putzo - Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 40). Die Klägerin hat an der Feststellung der Erledigung ein berechtigtes Interesse, da ihr nach Erledigung des Rechtsstreits die Zurückweisung ihres Antrags unter Auferlegung der Kosten droht.

B. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die zunächst zulässige und begründete Klage ist durch ein während des Berufungsverfahrens eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden.

1. Die Berufung der Klägerin war im Zeitpunkt der Erledigung des Ereignisses zulässig und begründet. Die Klägerin hat zu Recht gerügt, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 I, 520 III S.2 Nr.2, 546 ZPO).

1.1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde. Es kann dahinstehen, ob durch Aushändigung des Beschlusses an die Ehefrau des Beklagten eine wirksame Ersatzzustellung gem. § 181 I ZPO a. F. vorgenommen wurde. Denn der Beklagte hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2001 (Bl. 14 d.A.) eingeräumt, dass er von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "auf Umwegen" erfahren hat. Bei Abfassung des Schreibens vom 07.05.2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen und das entsprechende Aktenzeichen angegeben. Das Landgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedenfalls "in die Hand bekommen" und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Zumindest kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen bei Abfassung des Schreibens vom 07.05.2001 vorlag. Das Landgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zustellung wenigstens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. im Zusammenhang mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt ist.

Eventuelle Zustellungsmängel sind deshalb durch die tatsächliche Kenntnisnahme gemäß § 187 ZPO a. F. geheilt.

1.2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin die erforderliche Sachbefugnis fehlte, weil ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden sei.

a. Dem Landgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als es die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an der behaupteten Schadensersatzforderung verneint hat. Das Landgericht ist zutreffend der herrschenden privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie gefolgt, nach der ein Pfändungspfandrecht nur bei fehlerfreier Pfändung der Forderung entsteht (RGZ 156, 395, 397 f; OLG Hamm DGVZ 1955, 134; Kuchinke JZ 1958, 198, 200 f; Arndt MDR 1961, 368, 370 f; Gaul Rpfleger 1971, 1, 4 ff; Pieper AcP 166, 532, 537 ff; Säcker JZ 1971, 156, 160 ff; Werner JR 1971, 278, 282 f; Pinger JR 1973, 94, 97 f; vgl. auch BGHZ 119, 75, 82 ff m.w.N.). Nach dieser Auffassung müssen die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften eingehalten sein, damit ein Pfändungspfandrecht entsteht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt, da im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verstieß also gegen das Verbot der Einzelvollstreckung gem. § 89 InsO. Da somit ein Vollstreckungshindernis nicht beachtet wurde, lag eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung nicht vor. Ein Pfändungspfandrecht war folglich nicht entstanden.

b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es auf die Entstehung des Pfändungspfandrechts jedoch nicht an. Die Klägerin hat vorliegend Einziehungsklage erhoben, so dass nur zu prüfen war, ob die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Einziehung der behaupteten Schadensersatzforderung des Schuldners berechtigt war. Voraussetzung dafür ist - neben dem Bestehen der Forderung - lediglich ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein solcher lag hier vor.

aa. Dass das AG Neunkirchen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung des Hauptschuldners erlassen hat, welcher dem Beklagten auch zugestellt wurde, steht fest. Dieser Beschluss war nicht unwirksam. Die Nichteinhaltung von Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. der Verstoß gegen Vollstreckungsvorschriften führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des Vollstreckungsaktes. Unwirksam ist die Pfändung nur bei evidenten grundlegenden und schweren Mängeln. Insoweit gilt der Rechtsgedanke der §§ 43, 44 VwVfG, d.h. Vollstreckungsmaßnahmen als staatliche Hoheitsakte sollen nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern nichtig sein. Ein solcher Mangel liegt hier jedoch nicht vor. § 89 InsO ist lediglich als Vollstreckungshindernis zu beachten, ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zur Nichtigkeit der Pfändung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war somit wirksam.

bb. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des Verstoßes gegen § 89 InsO anfechtbar und ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden war. Zwar wird in der Literatur zum Teil angenommen, dass der Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften im Einziehungsprozess zu berücksichtigen sei, da kein Pfändungspfandrecht entstehe und damit auch kein Einziehungsrecht (Baur-Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht I, Rdnr. 374). Dieser Auffassung, der sich das Landgericht offensichtlich angeschlossen hat, kann jedoch nicht gefolgt werden. Ob ein Pfändungspfandrecht entstanden ist, kann im Rahmen des Einziehungsprozesses keine Rolle spielen. Die Einziehung stellt sich insoweit als Teil des Verwertungsvorgangs dar. Grundlage für die Verwertung bildet aber - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - allein die Verstrickung der Forderung, welche unmittelbar mit dem Pfändungsakt entsteht.

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Pfändung werden derzeit im wesentlichen zwei Theorien vertreten: die oben genannte gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie, der sich auch der Senat anschließt, und die im Schrifttum verbreitete öffentlichrechtliche Theorie (Zöller/Stöber, a.a.O., § 804 Rdnr. 2; Martin, Pfändungspfandrecht und Widerspruchsklage im Verteilungsverfahren, S. 98 ff, 150, 186 f, 307; Thomas/Putzo - Putzo, a.a.O., § 803 Rdnr. 8; Lüke JZ 1957, 239, 240 ff; Grund NJW 1957, 1216; zu weiteren Nachweisen vgl. BGHZ 119, 75). Diese Theorien unterscheiden sich jedoch primär nur bei der Frage nach den Entstehungsvoraussetzungen des Pfändungspfandrechts. Einigkeit besteht demgegenüber darin, dass Grundlage der Verwertung allein die Verstrickung ist. Nach beiden Auffassungen ist die Verwertung daher zulässig, sobald die Forderung wirksam gepfändet bzw. verstrickt ist. Dem ist zu folgen. Die früher vertretene Auffassung, die die Entstehung des Pfändungspfandrechts an die Einhaltung sämtlicher materiellrechtlicher Pfandrechtsvoraussetzungen knüpft und im übrigen zur Grundlage für die gesamte weitere Vollstreckung macht (sog. rein privatrechtliche Theorie, vgl. etwa Pinger JR 1973, 94 ff., Marotzke NJW 1978, 133, 136), wird heute kaum noch vertreten. Sie wird der öffentlichrechtlichen-hoheitlichen Natur der Zwangsvollstreckung nicht gerecht. Anknüpfungspunkt für die Verwertung kann daher nur die Verstrickung sein, welche bei der Forderungspfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses bewirkt wird.

Die bloße Anfechtbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Umstand, dass ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, kann demgemäß im Einziehungsprozess nicht berücksichtigt werden (siehe hierzu etwa BGHZ 66, 79; LAG Düsseldorf MDR 2001, 836). Solange ein wirksamer Beschluss vorliegt, ist die Forderung verstrickt und ihre weitere Verwertung zulässig. Dies gilt auch im Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner. Das Prozessgericht ist so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (Thomas/Putzo - Putzo, a.a.O., § 836 Rdnr. 6; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rdnr. 27). Hierfür sprechen nicht nur Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sondern auch solche der Prüfungskompetenz und der Prozessökonomie. Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können Schuldner und Drittschuldner mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angreifen. Zuständig ist insoweit das Vollstreckungsgericht, das hinsichtlich der Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen über besondere Sachkunde verfügt. Diese besondere Prüfungskompetenz würde umgangen, wenn der Drittschuldner seine Einwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits im Einziehungsverfahren geltend machen könnte. Im übrigen ist das Erinnerungsverfahren billiger und einfacher als der Klageweg, so dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, bei Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme Erinnerung einzulegen. Hiervon könnte der Drittschuldner abgehalten werden, wenn das Prozessgericht im Einziehungsprozess über die Einwendungen mitentschiede (vgl. hierzu auch Lackmann Wittschier, a.a.O., Rdnr. 128).

Nach alledem ist die Frage, ob Vollstreckungsvorschriften verletzt bzw. ein Pfändungspfandrecht entstanden ist, im Rahmen des Einziehungsprozesses solange nicht zu berücksichtigen, wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam ist. Das Landgericht hat die Einziehungsklage somit zu Unrecht unter Hinweis darauf abgewiesen, dass ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden sei. Es hat übersehen, dass die Einziehung allein auf der Grundlage eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses möglich ist.

c. Das erstinstanzliche Urteil beruht auch auf der Rechtsverletzung. Bei richtiger Anwendung der §§ 829, 836 ZPO hätte das Landgericht festgestellt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen unabhängig von der Entstehung eines Pfändungspfandrechts wirksam war. Für die Begründetheit der Klage war somit nur noch entscheidend, ob die gepfändete Forderung gegen den Beklagten tatsächlich bestand. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Senat sieht es aufgrund der detaillierten Aussage des Zeugen D. (Bl. 74 f d.A.) sowie aufgrund des Geständnisses des Beklagten in der Hauptverhandlung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (vgl. Bl. 84 d.A.) als erwiesen an, dass sich der Beklagte Gelder des Schuldners in Höhe von mindestens 130.000,- DM zugeeignet hat. Der Schuldner hat gegen den Beklagten daher - unabhängig vom Eingreifen weiterer Anspruchsgrundlagen - einen entsprechenden Ersatzanspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 266 StGB. Diese Forderung wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen wirksam gepfändet, so dass die Klägerin vom Beklagten entsprechend ihrem Klageantrag Zahlung hätte verlangen können.

2. Durch die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 18.12.2003 ist in tatsächlicher Hinsicht Erledigung eingetreten, da damit eine Voraussetzung für die Begründetheit der Einziehungsklage weggefallen ist. Der Antrag der Klägerin ist damit nachträglich unbegründet geworden. Dementsprechend war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wird für die Zeit bis zum 04.02.2004 auf 53.440,65 EUR und ab dem 05.02.2004 (= Erledigterklärung, Bl. 161 d.A.) auf 13.797,84 EUR festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 359, 366; BGH NJW 1990, 3147, 3148 li. Sp.; BGH FamRZ 1990, 1225, 1226 li. Sp.), der sich auch der Senat geschlossen hat (Beschluss vom 12.07.1995 [Az. 3 W 174/95 - 14 -]), beschränkt sich das Interesse des Klägers nach einseitiger Erledigterklärung grundsätzlich nur noch auf die bis dahin entstandenen Kosten (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rdnr. 48; Thomas/Putzo-Putzo, a.a.O., § 91 a Rdnr. 61, jeweils m.w.N.).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 II ZPO. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 I ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- EUR nicht übersteigt, § 26 Nr.8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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