Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 4 W 32/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 4
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 91a Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 276 Abs. 6
ZPO § 722
Zur Berücksichtigung des Zinsanspruchs bei der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensanteile im Rahmen der Kostenentscheidung.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2005 - 9 O 2956/91 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 3.200 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten in Klage und Widerklage in einem seit 1991 anhängigen Rechtsstreit über Werklohn- und Gewährleistungsansprüche aus einem Generalübernehmervertrag.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 246.574,29 EUR nebst 9% Zinsen seit dem 6.6.1991 zu zahlen.

Mit Teilurteil vom 26.9.2005 (GA VI Bl. 911 ff.) hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen lediglich in Höhe eines Betrages von 20.308,93 EUR stattgegeben und teilweise über die Widerklage entschieden.

Sodann haben die Parteien gem. § 276 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Parteien einig gewesen sind, keinerlei Rechte aus dem Teilurteil herzuleiten. Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsstreit und den diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Auftragsverhältnissen sollten erledigt sein. Die Kostenentscheidung haben die Parteien dem Gericht übertragen.

Mit Beschluss vom 1.12.2005 (GA VI Bl. 993) hat das Landgericht den Streitwert auf 386.798 EUR festgesetzt und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 Prozent der Klägerin, zu 15 Prozent dem Beklagten auferlegt. Gegen den am 6.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2005 - eingegangen am 20.12.2005 - sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe bei der Berechnung des Streitwerts einen Rechenfehler begangen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass vom 6.6.1991 bis zum Abschluss des Vergleichs aus der beantragten Hauptforderung ein Zinsanspruch in Höhe von 321.445,83 EUR resultiere. Dieser übersteige die zuerkannte Hauptforderung bei weitem und müsse bei der Gewichtung der beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.1.2006 (GA VI Bl. 1011) der gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten sofortigen Beschwerde abgeholfen und die sofortige Beschwerde im übrigen dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. A. Die gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht bei der Bestimmung des Kostenquote den Zinsanspruch nicht berücksichtigt.

1. Die Frage, ob ein Unterliegen im Zinsanspruch auch dann bei der Bestimmung der beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 92 ZPO gewichtet werden muss, wenn sich der Zinsanspruch selbst gem. § 4 ZPO auf die Wertfestsetzung nicht ausgewirkt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht immer eindeutig beantwortet:

a) Zwar findet sich bei Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 92 Rdnr. 4 die klare Differenzierung, Zinsen seien dann zu berücksichtigen, wenn Zinsen zu einem kleineren Satz oder späteren Laufzeitbeginn als beantragt zuerkannt worden seien. Dem sei der Fall gleichzusetzen, dass die Klage nur in der Nebenforderung erfolgreich gewesen sei. Diese Auffassung wird in ihrer Tendenz auch in der Kommentierung vom Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rdnr. 2 geteilt, wonach eine die Kostenentscheidung beeinflussende teilweise Klageabweisung dann gegeben sei, wenn die Klage nur hinsichtlich zuviel gezahlter Zinsen abgewiesen werde. Demgegenüber trifft die Auffassung, für die Anwendung des § 92 ZPO spiele es keine Rolle, ob die Klageabweisung einen Haupt- oder Nebenanspruch betreffe, für die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine explizite Aussage (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 92 Rdnr. 1; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdnr. 11): Es bleibt offen, ob die Klageabweisung im Nebenanspruch auch die Fälle erfasst, in denen die Klageabweisung im Zinsanspruch gewissermaßen denknotwendig aus der Abweisung der Hauptforderung folgt oder ob eine die Kostenentscheidung beeinflussende Anrechnung des Zinsanspruchs nur dann erfolgen kann, wenn das Gericht unabhängig von der Entscheidung zur Hauptforderung eine explizite Entscheidung über den Zinsausspruch fällt.

b) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die vorliegende Frage nicht klar beantwortet: Der Entscheidung vom 4.6.1992 (IX ZR 149/91, VersR 1992, 1281, 1291) lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Oberlandesgericht die Vollstreckbarkeitserklärung eines bereits vor Einleitung des Verfahrens nach § 722 ZPO entstandenen Zinsanspruchs ausdrücklich abgelehnt hatte. Hier gelangte der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ablehnung des Zinsanspruchs ein im Rahmen des § 92 ZPO zu beachtendes Unterliegen darstellen kann. Sodann findet sich in einem Urteil vom 28.4.1988 (IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173) die Aussage, dass Zuvielforderungen im Zinsausspruch "nicht niemals" zu einer Kostenverteilung führen könnten. Vielmehr sei es für die Anwendung des § 92 ZPO ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiege. Auch dieser Fall entspricht nicht der vorliegenden Konstellation: Im dort entschiedenen Fall wurde der Kläger deshalb mit Kosten belastet, weil er - in der Hauptsache in vollem Umfange obsiegend - lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise unterlegen war. Ähnlich lag der Sachverhalt in einem Urteil vom 9.11.1960 (VIII ZR 222/59, MDR 1961, 141). Schließlich hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 26, 174 eine Berücksichtigungsfähigkeit des abgewiesenen Zinsanspruchs deshalb anerkannt, weil den Zinsen, über die entschieden wurde, keine Hauptforderung mehr zugrunde lag. Auch dieser Fall steht der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da ein zum Hauptanspruch gewandelter Zinsanspruch bereits nach der Systematik des § 4 ZPO bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden muss.

2. Nach Auffassung des Senats streiten die besseren Argumente dafür, den Zinsanspruch jedenfalls dann bei der Berechnung der beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile nicht zu berücksichtigen, wenn der abgewiesene Zinsanspruch auf keiner eigenständigen Begründung beruht, sondern sich als notwendige Folge der Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung darstellt.

a) Die Kostenverteilung nach beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen ist kein Selbstzweck, insbesondere keine Sanktion dafür, dass der Kläger sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse nur eingeschränkt realisieren konnte. Vielmehr bietet die Berechnungsmethode im Regelfall einen praktikabeln Maßstab dafür, die insgesamt angefallenen Kosten des Rechtsstreits angemessen zu verteilen. Sie findet ihre tiefere Rechtfertigung in der Konstruktion des Kostenrechts: Nur deshalb, weil aufgrund der progressiven Ausgestaltung der Gebührentabellen in der Regel mit einer höheren Klageforderung auch höhere Prozesskosten verursacht werden, ist die Kostenverteilung nach den beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen dazu in der Lage, die Prozesspartei mit denjenigen Kosten zu belasten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren: Der Beklagte trägt die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten nur insoweit, als sie durch das Einklagen des berechtigten Teils der Forderung veranlasst wurden. Demgegenüber muss der Kläger denjenigen Teil der Kosten tragen, der auf den abgewiesenen Teil der Klageforderung entfällt. Hierbei repräsentieren die Obsiegens- und Unterliegensanteile die auf die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entfallenden Kosten nur deshalb, weil der erfolgreichen Rechtswahrnehmung im Regelfall konkrete Kostenanteile zugeordnet werden können.

b) Diese Überlegungen stehen einer generellen Berücksichtigung des Zinsspruchs im Rahmen der Kostenverteilung entgegen. Geht es bei der Kostenteilung darum, die insgesamt angefallenen Kosten des Rechtstreits angemessen zu verteilen, so leuchtet es nicht ein, weshalb in diese Berechnung auch solche den Streitgegenstand mitbestimmenden Klageanträge Eingang finden sollen, die ihrerseits keinerlei Kosten verursacht haben. Dies ist für Zinsansprüche im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 ZPO der Fall: Denn Zinsen nehmen - sofern sie als Nebenforderung geltend gemacht werden - an der Wertberechnung nicht teil. Selbst dann, wenn der Zinsanspruch das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits nicht unerheblich beeinflusst und die mit der Abweisung des Hauptanspruchs korrespondierenden Zinsverluste durchaus ein spürbares wirtschaftliches Unterliegen darstellen mögen, können dem Zinsanspruch selbst keine eigenständigen Prozesskosten zugeordnet werden. Diese Erwägungen streiten dafür, den Zinsausspruch bei der Kostenverteilung nur dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht eine explizite Entscheidung über den Zinsausspruch trifft.

3. Letztlich bedarf die dargestellte Rechtsfrage keiner abschließenden Entscheidung. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Zinsanspruchs ausschließlich auf der überlangen Verfahrensdauer beruht: Das im Jahr 1991 begonnene Verfahren hat - zumindest in der Hauptsache - erst im Jahr 2005 seinen Abschluss gefunden. Es erscheint nicht angemessen, einer Prozesspartei in Form der günstigeren Kostenquote einen Vorteil aus der Verfahrensdauer zuzuweisen, obwohl der den Kostenvorteil auslösende Faktor - der mit dem Abweisen der Hauptforderung zwangsläufig einhergehende Verlust des Zinsanspruchs - weder selbst Prozesskosten verursacht, einen Begründungsaufwand erfordert oder einen eigenständigen Beitrag zur Verfahrensdauer geleistet hat. Überdies erschiene es unbillig, die Kostenentscheidung nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgelaufenen Zinsanspruchs zu bemessen. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass ein Teil der Gebührentatbestände bereits zu einem früheren Prozessstadium verwirklicht war. Mithin führte in Fällen der vorliegenden Art kein Weg daran vorbei, die Wertverhältnisse der später zugesprochenen Forderung und der daraus resultierenden Zinsforderung für jeden Gebührentatbestand gesondert festzustellen. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann mit dem Gebot eines ressourcenschonenden Einsatzes der Rechtspflege nicht zu vereinbaren, wenn - aus den dargelegten Gründen - der Entscheidung über die abgewiesene Zinsforderung keinerlei eigenständige Kosten zugewiesen werden können.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht auf einer Rechtsfrage beruht, die grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgt, entscheidungserheblich ist (BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126; Zöller/Vollkommer, aaO., § 543 Rdnr. 6a). Daran fehlt es.

Ende der Entscheidung

Zurück