Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 5 U 306/05
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
AKB § 7 I (2) S. 3
AKB § 7 V (4)
Fragt der Versicherer nach dem Kaufpreis eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so verletzt die Angabe eines "Listenpreises" die Aufklärungsobliegenheit.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.5.2005 - 14 O 169/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, der in B. einen Weinhandel betreibt und der der deutschen Sprache mächtig ist, unterhielt für seinen Chevrolet Blazer mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung. Im August 2003 meldete er der Beklagten die - behauptete - Entwendung seines PKW zwischen dem 16.8. und dem 18.8.2003 zunächst telefonisch und dann mit einer Schadenmeldung vom 19.8.2003, auf der er die Frage "Wann haben Sie das Fahrzeug gekauft?" mit "01.03.2002" und die sich anschließende Frage nach dem Kaufpreis mit 39.000 EUR angab. Den Kilometerstand am Schadenstag bezifferte er auf 22.000. Die in einem beigefügten Formular enthaltenen Fragen, von welchen Personen das Fahrzeug benutzt worden und ob das Fahrzeug in letzter Zeit verliehen worden sei sowie nach reparierten und nicht reparierten Vorschäden beantwortete er mit einem Querstrich. Die Beklagte, der wegen des Kaufpreises Bedenken gegen die Angaben des Klägers gekommen waren, bat mit Schreiben vom 29.8.2003 um Vorlage von Rechnungen. Daraufhin übersandte der Kläger ihr eine Reparaturrechnung vom 12.3.2003, aus der sich ein Kilometerstand von 21.000 ergab; der Kläger erläuterte, er sei in den letzten Monaten ca. 8.000 km gefahren, die Laufleistung betrage folglich 28.000 km. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.9.2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Überprüfung der eingereichten Schlüssel ergeben habe, dass mindestens ein Nachschlüssel gefertigt worden sei. Daraufhin gab der Kläger seiner Überraschung über diese Feststellung Ausdruck und unterrichtete die Beklagte, er selbst habe nie einen Nachschlüssel anfertigen lassen, den Schlüssel aber gelegentlich für Werkstattaufenthalte und seinen Angestellten ausgehändigt, der Wagen sei als Lieferfahrzeug ständig genutzt worden.

Nachdem die Beklagte auf Grund einer Recherche entdeckt hatte, dass der PKW im Jahr 2002 einen Schaden am hinteren Stoßfänger - die Reparaturkosten hätten rund 630 EUR ausgemacht - gehabt, bei einer Inspektion Ende Juli 2003 bereits einen Kilometerstand von 31.502 km aufgewiesen hatte und im übrigen vom Kläger für 28.680 EUR erworben worden war, berief sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage auf Zahlung einer Kaskoentschädigung durch Urteil vom 17.5.2005 - 14 O 169/04 - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger trägt vor, die Frage nach dem Kaufpreis habe er - deutsch sei eben nicht seine Muttersprache - als Frage nach dem Listenpreis verstanden und so richtig beantwortet. Den Kilometerstand habe er nicht vorsätzlich falsch angegeben; er habe sich an ihn vielmehr nicht mehr erinnern können, was schon daraus folge, dass er zu jeder Gelegenheit andere Angaben gemacht habe. Im übrigen sei er sich der Bedeutung des Kaufpreises für die Schätzung des Wertes des PKW nicht bewusst gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass er der Polizei gegenüber einen Fahrzeugwert von 15.000 EUR genannt habe. Die Frage nach den Benutzern des PKW habe er als Frage nach Personen verstanden, die einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum über den Wagen gehabt hätten. Der ständige Gebrauch durch Dritte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers sei für ihn nicht erfasst gewesen. Den vergleichsweise geringfügigen Schaden am hinteren Stoßfänger habe er als nicht erfragt betrachtet. "Kleinere Blessuren" würden in Frankreich nicht als Vorschäden verstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2005 zu dem Geschäftszeichen 14.O.169/04 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 I (2) S. 3, V (4) AKB leistungsfrei, weil der Kläger seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt und nicht, wie § 6 Abs. 3 VVG verlangt, nachzuweisen vermocht hat, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

a. Ob das daraus folgt, dass der Kläger den im April 2002 entstandenen Schaden am hinteren Stoßfänger nicht angegeben hat - im Hinblick auf die geringe Höhe der Reparaturkosten handelte es sich, wie auch die Lichtbilder in dem zum Schaden erstellten Gutachten zeigen, um eine vergleichsweise geringfügige Beschädigung des Wagens, deren Ausmaß nicht von vornherein ausschließt, dass der nach seiner Herkunft andere Wertschätzungen von Kraftfahrzeugen gewohnte Kläger sie nicht als bedeutsam und anzugeben in Erinnerung behalten hat - kann dahinstehen.

Denn der Kläger hat jedenfalls wahrheitswidrige Angaben zu den Benutzern, dem Kilometerstand und dem Kaufpreis des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs gemacht.

Die Verneinung - so ist der Querstrich zu verstehen - der Frage des der Schadenmeldung beigefügten Katalogs - "Von welchen Personen wurde Ihr Fahrzeug benutzt? - ist eindeutig falsch.

Die Frage kann auch von Personen, die Deutsch nicht als Muttersprache beherrschen, des Deutschen aber so mächtig sind wie der in B. gewerblich tätige Kläger, nicht missverstanden werden. Die Annahme, die Beklagte wolle nur Personen in Erfahrung bringen, die über einen eigenständigen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum über das Kraftfahrzeug verfügten, kann nur als nachträgliche und mehr als fernliegende Interpretation betrachtet werden. Der Wortlaut der Frage ist klar. Die nachfolgende Frage nach Entleihern des PKW macht deutlich, dass die vorausgehende gerade nicht nur Personen mit eigener Dispositionsbefugnis in Erfahrung bringen wollte. Jedem verständigen Versicherungsnehmer ist im übrigen bewusst, dass es der Zweck der Frage gerade nach einer behaupteten Entwendung eines Kraftfahrzeugs ist, Personen festzustellen, die nähere Auskünfte über den Verbleib der entwendeten Sache oder den Umgang mit Kraftfahrzeugschlüsseln geben könnten.

Dass er die Laufleistung des Wagens - mehrfach - objektiv falsch angegeben hat, bestreitet der Kläger nicht.

Ähnliches wie für den Benutzerkreis gilt für die falsche Angabe des Kaufpreises. Nicht nur der Wortlaut sondern gerade der unmittelbare Zusammenhang mit der Frage nach dem Datum des Kaufes macht deutlich, dass nur der gezahlte Kaufpreis gemeint sein kann, nicht aber ein wie auch immer festzustellender "Listenpreis". Zwar wird für besondere Fälle - in denen eine Neuwertentschädigung versprochen ist - erörtert, ob nicht die Angabe des Listenpreises als Kaufpreis das Informationsinteresse des Versicherers hinreichend befriedigt (OLG Köln VersR 1981, 669). Im übrigen aber gilt, dass der von dem Listenpreis verschiedene Kaufpreis gerade dann für die Schätzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung von besonderem Interesse ist, wenn es sich um ein auf dem Markt seltener erhältliches Kraftfahrzeug handelt, dessen Inaugenscheinnahme auf Grund einer behaupteten Entwendung nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 19.5.1976 - IV ZR 83/75 - VersR 1976, 849). Das ist auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen.

b. Der Kläger hat die auf Grund des objektiven Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung bestehende Vermutung vorsätzlichen Verhaltens (§ 6 Abs. 3 VVG) nicht widerlegt. Sein Hinweis auf Unfertigkeiten im Sprachverständnis überzeugen nicht. Selbst wenn seine Interpretationen der Fragen nicht von ihm selbst stammen, sondern auf anwaltlicher Hilfe beruhen sollten - wäre dies anders, würden sie für eine hochdifferenzierte Fähigkeit zur Nutzung von Verständnisspielräumen deutscher Begriffe zeugen - ändert dies an der Entscheidung nichts. Die Fragen nach Kaufpreis, Kilometerstand und Benutzerkreis sind einfach formuliert, klar verständlich und für einen gewerblich tätigen und der deutschen Sprache im wesentlichen mächtigen Versicherungsnehmer ohne weiteres einsichtig.

c. Die Beklagte ist nicht gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Kläger seine Angaben berichtigt hätte. Zwar konnte die Beklagte aus den Antworten auf ihre Nachfragen entnehmen, dass der Kläger sie mehrfach falsch unterrichtet hatte. Abgesehen davon, dass der Kläger den wahren Sachverhalt nicht, wie es Voraussetzung für eine Versagung von Leistungsfreiheit wäre (BGH, Urt. v. 5.12.2001 - IV ZR 225/00 - ) uneingeschränkt offenbart hat - er selbst hat weder den wahren Kaufpreis genannt noch den richtigen Kilometerstand - sind seine Antworten nicht freiwillig erfolgt.

d. Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG tritt allerdings bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheiten nur ein, wenn sie "relevant" für den Versicherer sind. Ob diese Einschränkung überhaupt eingreift, weil der Kläger nicht, wie ihm obliegt, dargelegt hat, dass sein Verschweigen des richtigen Kaufpreises und des richtigen Kilometerstandes für die Beklagte folgenlos geblieben ist, kann dahinstehen. Denn zum einen liegt auf der Hand, dass das Verschweigen des wahren Kaufpreises, der richtigen Laufleistung und des vollständigen Benutzerkreises generell geeignet ist, die berechtigten Informationsinteressen eines Versicherers zu gefährden. Den Kläger trifft ein erhebliches Verschulden. Von einem Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen muss, kann keine Rede sein, wenn ein Versicherungsnehmer ohne jeden nachvollziehbaren Grund Fragen von zentraler Bedeutung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Höhe der Entschädigung falsch beantwortet. Die Abweichungen der Antworten des Klägers von der Wirklichkeit sind von Gewicht. So hat er einen um mehr als 10.000 EUR übersetzten Kaufpreis genannt und der Beklagten verschwiegen, dass er den PKW als Lagerfahrzeug zu einem Sonderpreis erworben hatte. Die Laufleistung hat er zunächst um mehr als 1/3 zu niedrig angesetzt und nicht einmal auf Nachfrage zutreffend korrigiert. Auch ist unverständlich, wenn er schlicht verneint hat, dass der PKW von niemandem anderen außer ihm benutzt worden ist. Das sind Verstöße gegen die Loyalitätspflicht des Versicherungsnehmers, die von solchem Gewicht sind, dass ein geringes Verschulden - das der Kläger nachzuweisen hätte - nicht angenommen werden kann.

Der Kläger ist in der Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen zutreffend über die Rechtsfolgen vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzungen unterrichtet worden. Die Beklagte ist damit leistungsfrei.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück