Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 8 U 430/03
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 529 I Nr. 1
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 430/03

Verkündet am 22.04.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Maklerprovision

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Batsch, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt

Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 371/02 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,-- Euro nicht.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 75-81 d.A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Maklerprovisionsbegehren wegen Nachweises des Objektes in S.- G. weiter, nachdem der Erstrichter die Klage mangels Nachweises des Zustandekommens eines Maklervertrages zwischen den Parteien abgewiesen hat. Die Klägerin rügt in erster Linie einer fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstrichters, der dem Zeugen D. zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, das Schreiben vom 24.08.2000 (Bl. 36/37 d.A.) falsch interpretiert und die Widersprüche im Vortrag sowie den Aussagen der Beklagten - insbesondere zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zur Zeugin K. - nicht hinreichend gewürdigt habe, ebenso wenig das unsichere Aussageverhalten der Beklagten zu 2).

Die Klägerin beantragt (Bl. 96, 143 d.A.),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.270,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG hieraus seit dem 26.08.2002 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 95, 143 d.A.),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Erneut weisen sie darauf hin, dass der Zeuge D. sich als Makler der Grundstücksverkäuferin K. geriert habe und das Schreiben vom 24.08.2000 in der festen Überzeugung gefertigt worden sei, zwischen der Klägerin und der Zeugin K. bestehe ein Maklervertrag.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. April 2004 (Bl. 142/144 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Soweit der Erstrichter ein ausdrückliches Provisionsverlangen der Klägerin bzw. des Zeugen D. gegenüber den Beklagten als unerlässliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines - konkludenten - Maklervertrages angesehen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein solches aber nicht für bewiesen erachtet hat, lässt dies nach der - bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegten, hiermit in Bezug genommenen - Ansicht des Senats Rechtsfehler nicht erkennen und ist dies auch ansonsten in keiner Weise zu beanstanden.

1.

Keinesfalls hat das Landgericht rechtsfehlerhaft zu strenge Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages gestellt. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass ein Makler, der als - wirklicher oder auch nur scheinbarer - Beauftragter eines Dritten mit einem Interessenten in Kontakt tritt, seine Provisionserwartung diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, andernfalls der Interessent keine Provision zu zahlen hat (BGH BB 1971, 1124; NJW 1981, 1444; WM 1986, 1390; NJW-RR 1987, 173; NJW-RR 1996, 114). Ein solches Klarstellungsbedürfnis, das Folge einer Ambivalenz des Maklerverhaltens ist, ist ohne weiteres und in jedem Fall zu bejahen, wenn der Kontakt auf eine Initiative des Maklers zurückgeht, wie dies hier ursprünglich der Fall war. Hat sich mithin der Kaufinteressent, wie vorliegend, an den Makler gewandt, weil er durch eine Zeitungsannonce auf ihn aufmerksam geworden ist, kommt ohne entsprechende Klarstellung kein Maklervertrag zustande (vgl. BGH WM 1971, 1098; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 368). Denn der Kaufinteressent darf unter diesen Umständen davon ausgehen, der Makler sei von der Veräußererseite mit Maklerdiensten betraut, entfallte seine Tätigkeit in Erfüllung dieses Maklervertrages und werde vom Veräußerer für seine Tätigkeit entlohnt; dem insoweit geschaffenen Vertrauenstatbestand hat der Makler aber durch unmissverständliche Erklärungen entgegenzuwirken (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin würde nichts anderes gelten, wenn die Beklagten den Zeugen D. im Anschluss an die erfolglose Besichtigung des inserierten Grundstückes in der von sich aus nach weiteren vergleichbaren Grundstücken gefragt hätten, wozu allerdings schon einander widersprechende Aussagen des Zeugen D. einerseits und der Beklagten andererseits vorliegen. Unabhängig davon, ob diese klägerische Darstellung danach überhaupt bewiesen ist, lässt sie jedenfalls auch kein vertragsbegründendes Verhalten erkennen. Davon ausgehend, dass die Nachfrage noch vor Ort erfolgt wäre und das weitere Grundstück in der sofort von dem Zeugen D. benannt und dann auch von den Beteiligten besichtigt wurde, läge nämlich ersichtlich kein - unter Umständen provisionspflichtiger - echter Suchauftrag des Inhalts, dass der Makler für den Kunden durch Suchanzeige o.ä. nach außen hin suchend tätig werden soll (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1994, 1540), vor. Die Beklagten konnten und durften unter den gegebenen Umständen vielmehr annehmen, der Zeuge D. benenne ein weiteres geeignetes Objekt aus dem "Bestand" der Klägerin, das dieser durch den Veräußerer an die Hand gegeben worden sei und das er demgemäß im Auftrag der anderen Vertragspartei anbiete; ohne einen entsprechenden Hinweis mussten die Beklagten folglich auch in einer solchen Konstellation nicht davon ausgehen, dass auch sie im Erfolgsfalle Provision schulden würden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1540; NJW-RR 1989, 1210; Schwerdtner, MaklerR, 4. Aufl., Rn 132 m.w.N.). 2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es der Erstrichter ferner nicht für erwiesen erachtet, dass der Zeuge D. im Zusammenhang mit dem Nachweis und der Besichtigung des Grundstückes in der ein solches, nach allem allein anspruchsbegründendes ausdrückliches Provisionsverlangen gegenüber den Beklagten tatsächlich geäußert hat. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Diese dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnende Beweiswürdigung kann gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO nur angegriffen werden durch das Aufzeigen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststelung gebieten. Dahingehende Anhaltspunkte, die sich etwa daraus ergeben können, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen und dem Prozessstoff nicht vollständig und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, dass seine Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt oder dass es die Beweisanforderungen überspannt, die Beweislast verkannt, Beweisregeln missachtet oder Beweiserleichterungen übersehen hat, werden von der Klägerin letztlich nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Dass der Erstrichter die die - nachträglich ergänzte - klägerische Darstellung im Wesentlichen bestätigende Zeugenaussage D. für sich allein nicht als hinreichend beweisgeeignet angesehen hat, ist nach Ansicht des Senats schon deshalb gerechtfertigt, weil dieser Zeuge damit einen Ablauf der Besichtigung des Grundstückes bestätigt hat, den die Klägerin selbst ursprünglich nicht behauptet, vielmehr erst nachträglich mit Schriftsatz vom 7. März 2003 (Bl. 52 ff. d.A.) vorgetragen hat, nachdem der Erstrichter auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hatte (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 27. Februar 2003; Bl. 48 d.A.); dabei hat der Zeuge D. - über den Klagevortrag hinaus (!) ferner bekundet, die Provision genau mit 3 % plus Mehrwertsteuer angegeben zu haben, welcher "Übereifer" ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist darüber hinaus auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 24.08.2000 (Bl. 36/37 d.A.) kein Indiz für die Wahrheitsgemäßheit der Angaben des Zeugen D.. Denn der Erstrichter hat dieses Schreiben zutreffend dahin verstanden, dass es lediglich die - vermeintliche - Verkäuferprovision der Zeugin K. - und nicht eine etwaige Käuferprovision der Beklagten - betroffen hat, welche diese Zeugin auf den Käufer abzuwälzen gedachte und die der Beklagte zu 1), nachdem dieses Anliegen über den Zeugen D. an ihn herangetragen worden war, demgemäß im Innenverhältnis zur Zeugin K. übernommen hat. Für ein solches Verständnis des Schreibens vom 24.08.2000 spricht nicht nur dessen Adressierung an die Zeugin K., sondern insbesondere auch der Zusammenhang der Übernahmeerklärung bezüglich der Maklergebühren mit dem vorausgehenden Satz, wo die Freistellung der Verkäuferin hinsichtlich der Eintragungs-, Notarkosten u.ä. angesprochen ist. Dass mit dem Schreiben vom 24.08.2000 - seitens des Zeugen D. dem Beklagten zu 1) übermittelten - Zahlungs-Befürchtungen der Zeugin K. Rechnung getragen wurde, hat im Übrigen auch die Klägerin selbst so vorgetragen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.03.2003; Bl. 53 d.A.).

Hat sich nach allem diese Erklärung des Beklagten zu 1) aber ausschließlich auf die Verkäuferprovision bezogen, kann aus ihr - auch wenn sie angesichts tatsächlich nicht gegebener Provisionspflichtigkeit der Verkäuferin insoweit wirkungslos geblieben ist - für den Anfall einer Käuferprovision nichts hergeleitet werden. Mithin stützt das Schreiben vom 24.08.2000 die klägerische Darstellung und die Zeugenaussage D. entgegen der Ansicht der Klägerin in keiner Weise.

Zugleich lösen sich die seitens der Klägerin beanstandeten - vermeintlichen - Widersprüche bei Berücksichtigung dieser Umstände des Zustandekommens des betreffenden Schreibens und bei Zugrundelegung eines solchen Verständnisses ohne weiteres auf: die beklagtenseits im vorliegenden Verfahren durchgängig eingeräumte Bereitschaft zur Übernahme der Maklergebühr betraf gerade nicht die Käuferprovision und die von dem Beklagten zu 1) bei seiner Anhörung erwähnte "interne Vereinbarung" war die zwischen der Zeugin K. und dem Zeugen D. getroffene Abrede, die letzterer dem Beklagten zu 1) am 24.08.2000 übermittelt hat, was sich auch durchaus mit dem weiteren Beklagtenvorbringen verträgt, erst nach dem 24.08.2000 mit der Zeugin persönlich in Kontakt getreten zu sein.

Die Beweiswürdigung des Erstrichters ist schließlich auch in Bezug auf die Befragung der Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Unabhängig von deren angeblich unsicherem Aussageverhalten, das im Übrigen alle möglichen Gründe haben kann, wäre eine wenig überzeugende Parteibekundung jedenfalls keine hinreichende Grundlage für einen Umkehrschluss dahingehend, das Gegenteil als bewiesen anzusehen und von der Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussage D. auszugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gehalten, eine förmliche Parteivernehmung durchzuführen, und greift deren Einwand, die erfolgte informatorische Befragung sei zu Unrecht als vollwertiges Beweismittel verwertet worden, im Ergebnis nicht durch. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin insoweit selbst beweisbelastet war und die Anhörung der Beklagten lediglich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages sowie der Zeugenaussage D. erfolgte.

Die Berufung der Klägerin war nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 I, 543 I Ziff. 1 i.V.m. II, 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück