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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 9 UF 63/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
BGB § 1684 Abs. 4
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 63/02

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit

hat der 9, Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler, die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

am 18. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 6. März 2002 - 4 F 298/01 UG - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Aus der am 7. September 1993 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist der am 13. Oktober 1994 geborene Sohn A............... hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter lebt.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 17. Juni 1997 - 4 F 274/95 - wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I; rechtskräftig seit 9. Oktober 1997), die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Kindesmutter übertragen (Ziffer II) und unter Ziffer III eine Umgangsregelung des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn wie folgt getroffen:

"Der Antragsgegner ist berechtigt, sein Umgangsrecht mindestens dadurch auszuüben, dass er das Kind alle 14 Tagen eines jeden Monats samstags im Hausanwesen der Kindesmutter in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr besucht; wobei ihm Gelegenheit zu geben ist, zumindest eine Stunde ohne dritte Personen mit dem Kind zu verbringen.

Der Antragsgegner hat zu den Besuchen alleine zu erscheinen.

Ein durch Krankheit des Kindes oder sonstiger ähnlich gelagerter ausgefallener Besuchstag wird am darauffolgenden Wochenende wiederholt. Besuchstage, die aufgrund der im Bereich des Kindesvaters gelegene Umstände (Reisen u.a. ...) ausfallen, werden nicht wiederholt."

Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater auf eine Abänderung vorgenannter Umgangsregelung dahingehend angetragen, dass er berechtigt ist, den gemeinsamen Sohn jedes erste und zweite Wochenende des Monates in der Zeit von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen, ebenso zu den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten, Weihnachten, jeweils am ersten Feiertag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den Sommerferien nach Absprache mit der Kindesmutter zwei Wochen.

Die Kindesmutter hat um Abweisung des Änderungsantrags des Kindesvaters gebeten und die Auffassung vertreten, dass nach wie vor ein betreuter Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn erforderlich sei.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht in teilweiser Abänderung der im Scheidungsverbundurteil getroffenen Umgangsregelung den Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn A.............. wie folgt geregelt:

"1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind wie folgt zusammenzusein: an jedem ersten und dritten Samstag des Monats in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, erstmals am 6.4.2002.

2. Kann das Umgangsrecht wegen Krankheit des Kindes oder aus sonstigem wichtigem, nicht in der Person des Umgangsberechtigten liegenden Grund nicht ausgeübt werden, so wird der Termin nachgeholt, und zwar bei sonst unveränderter Regelung in der darauffolgenden Woche. Soweit ein Termin wegen Verhinderung des Vaters nicht stattfinden kann, fällt er ersatzlos aus.

3. Die Mutter hat das Kind jeweils pünktlich zu Beginn der Besuchszeiten ausgehfertig bereitzuhalten und dem Vater zu übergeben. Dieser hat es pünktlich zu Beginn der Besuchszeit an der Wohnung der Mutter abzuholen und dort pünktlich zum festgesetzten Ende der Besuchszeit der Mutter wieder zu übergeben.

4. Sollte das Kind an einem Besuchstag krankheitsbedingt oder aus sonstigem wichtigem Grund verhindert sein, hat die Mutter den Vater hierüber unverzüglich zu unterrichten. Sollte der Vater an einem Besuchstag krankheitsbedingt oder aus sonstigem wichtigem Grund verhindert sein, hat er die Mutter hierüber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.

5. Der Vater hat des weiteren das Recht und die Pflicht, mit dem Kind zusammenzusein an jedem zweiten Weihnachtsfeiertag, und zwar jeweils in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Hinsichtlich des Abholens und Zurückbringens gilt die obige Regelung entsprechend.

6. Die Eltern haben abfällige Bemerkungen und sonstige wertende Äußerungen über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu unterlassen. Sie dürfen das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils und die dortigen häuslichen Verhältnisse ausfragen und müssen Streitigkeiten untereinander von dem Kind fernhalten.

7. Das Umgangsrecht darf nur im Saarland ausgeübt werden. Die Übergabe des Kindes erfolgt jeweils Zug um Zug gegen Aushändigung des Passes des Kindesvaters an die Kindesmutter, die den Pass zurückzugeben hat, wenn das Kind wieder zu Hause abgeliefert wird."

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung des Abänderungsantrags des Kindesvaters weiterverfolgt. Hilfsweise begehrt sie die bestehende Umgangsregelung dahingehend abzuändern, dass der Kindesvater das Recht hat, an jedem ersten und dritten Donnerstag des Monats für die Dauer von zwei Stunden in den Räumen der Caritas St. Ingbert mit dem Sohn A................. zusammenzusein wobei der Umgang nur im Beisein einer Aufsichtsperson stattfinden darf.

Sie ist der Auffassung, dass nach wie vor nur ein betreuter Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn in Betracht kommt.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Rüge der Kindesmutter, das Familiengericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, geht fehl.

Vielmehr hat das Familiengericht zu allen entscheidungserheblichen Umständen sorgfältig und umfassend ermittelt.

Das Familiengericht selbst hat den Kindesvater intensiv sowohl zu seinen Wohnungsverhältnissen als auch zu seiner beruflichen Situation in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 angehört. Den Bedenken der Kindesmutter bezüglich der wohn- und melderechtlichen Situation des Kindesvaters ist das Familiengericht in nicht zu beanstandender Weise dadurch nachgegangen, dass es Auskünfte von den - hierfür zuständigen - Meldebehörden eingeholt hat. Diese haben allerdings nicht die Vermutungen bzw. Befürchtungen der Kindesmutter bestätigt, sondern in vollem Umfang die Angaben des Kindesvaters.

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter bestand für das Familiengericht auch keine Veranlassung amtswegige Ermittlungen wegen der von ihr behaupteten Aggressivität des Kindesvaters in der Vergangenheit ihr gegenüber und seinem - nach ihren Behauptungen - gewalttätigen Freundeskreis anzustellen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Kindesmutter ist bereits völlig unsubstantiiert. Für das Familiengericht bestand aber auch deshalb kein Grund für weitere Ermittlungen, weil die von der Kindesmutter behaupteten Vorfälle sämtlich vor längerer Zeit stattgefunden haben sollen und sie selbst keine Gewalttätigkeiten oder Drohungen des Kindesvaters ihr oder dem gemeinsamen Sohn gegenüber in der jüngeren Vergangenheit behauptet hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater bislang strafrechtlich wegen Gewaltdelikten belangt worden ist.

Dass das Familiengericht nach umfassender Ermittlung sowie sorgfältiger Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und auch im Übrigen auf der Grundlage eines beanstandungsfrei durchgeführten Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Änderung der im Scheidungsverbundurteil getroffenen Umgangsregelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1, 1684 Abs. 3 BGB), findet in jeder Hinsicht die Billigung des Senats und hält den Beschwerdeangriffen stand.

Ausschlaggebend für die im abzuändernden Titel erfolgte Beschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seinem Sohn A................. sowohl hinsichtlich der Art der Ausübung - nur im Haushalt der Kindesmutter - als auch hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung - lediglich zwei Stunden vierzehntägig - war ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe das Alter des Kindes von damals noch nicht einmal drei Jahren und das danach bestehende Bedürfnis, ihm bei den Umgangskontakten die Sicherheit und Geborgenheit der gewohnten Umgebung zu erhalten. Maßgebend war hingegen nicht - wie die Kindesmutter ersichtlich meint - eine tatsächlich bestehende konkrete Entführungsgefahr. So hatte es das Familiengericht auch in jener Entscheidung bereits ausdrücklich für notwendig erachtet, dass dem Kindesvater ein durch die Anwesenheit von Dritten nicht gestörter Anteil der Besuchszeit zur ungestörten Anbahnung einer Vater-Kind-Beziehung zuzugestehen ist.

Der Senat folgt dem Familiengericht, dass, nachdem das Kind nunmehr nahezu acht Jahre alt ist, eine weitere Einschränkung der Umgangskontakte mit dem Kind auf betreute Kontakte weder geboten, noch dem Kindeswohl dienlich ist.

Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten. Hierfür sind aber nach Auffassung des Senats unter den gegebenen Umständen Umgangskontakte des Kindesvaters allein mit seinem Sohn ohne die Gegenwart der Kindesmutter notwendig. Auch ist die Hinzuziehung einer anderen Aufsichtsperson nicht erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind nach § 1684 Abs. 4 BGB - wovon das Familiengericht zutreffend ausgeht - vorliegend nicht - bzw. nicht mehr - gegeben.

Soweit die Kindesmutter die Erforderlichkeit betreuter Umgangskontakte mit einer bestehenden Entführungsgefahr begründen will, vermag der Senat Anhaltspunkte im Tatsächlichen hierfür nicht zu erkennen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kindesvater der Kindesmutter - wie diese behauptet, er bestreitet - im Frühjahr 1995 bzw. auch bereits vor der Geburt des Sohnes mit dessen Entführung gedroht haben soll. Denn unabhängig davon, dass seither mehr als sieben Jahre vergangen sind, hat die Kindesmutter selbst nicht behauptet, dass der Kindesvater jemals ernsthafte Anstalten unternommen hat, ihr das Kind wegzunehmen. Allein der Umstand, dass der Kindesvater aus Nigeria stammt, über enge Beziehungen dort verfugt und wiederholt - auch längere - Reisen dorthin unternommen hat, reicht - und auch insoweit ist dem Familiengericht beizutreten - zur Annahme einer konkreten Entführungsgefahr nicht aus, zumal der Kindesvater seit einer Vielzahl von Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Hinzukommt, dass das Familiengericht - im Übrigen mit Einverständnis des Kindesvaters - den Entführungsängsten der Kindesmutter vorliegend dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen hat, dass nach der angefochtenen Umgangsregelung das Kind dem Kindesvater zu Besuchszwecken nur Zug um Zug gegen Aushändigung seines Passes von der Kindesmutter überlassen werden muss. Zudem sind die Besuchskontakte räumlich auf das Saarland und auf die Dauer von jeweils lediglich vier Stunden begrenzt. Schließlich verfugt der Kindesvater ersichtlich auch nicht über die für eine Ausreise erforderlichen Papiere seines Sohnes.

Soweit die Kindesmutter meint, dass Umfeld des Kindesvaters sei nicht kalkulierbar, mag das zwar aus ihrer Sicht zutreffen, zumal sie seit Jahren keine privaten Kontakte mit dem Kindesvater unterhält und diese ersichtlich auch nicht wünscht. Dass sich aufgrund dieser Unkalkulierbarkeit für die Kindesmutter aber objektive Gründe ergeben könnten, die eine Beibehaltung von Besuchskontakten lediglich in betreuter Form rechtfertigen und erforderlich machen könnten, hat die Kindesmutter nicht substantiiert aufgezeigt. Derartige objektive Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Der Auffassung der Kindesmutter, aufgrund der Unterschiede des sozialen Umfeldes und unter Berücksichtigung, dass das Kind bislang in einem wohl behüteten Umfeld gelebt habe, berge der ungeschützte Umgang mit dem Kindesvater eine Gefahr für das Kindeswohl, vermag der Senat nicht zu folgen. Gleiches gilt, soweit die Kindesmutter der Ansicht ist, dass aufgrund der derzeitigen Verfassung des Kindes und seiner Einstellung, nicht mit dem Kindesvater mitzugehen, das Kind nicht in der Lage sei, Besuchskontakte und die hierdurch entstehende Konfliktsituation ohne Begleitung Dritter zu bewältigen. Vielmehr obliegt es der sorgeberechtigten Mutter, die Umgangskontakte des gemeinsamen Sohnes mit dem Kindesvater zu fördern und das Kind auf die Besuche in geeigneter Weise vorzubereiten, so dass Konfliktsituationen bereits im Vorfeld vermieden werden bzw. dem Kind bei der Bewältigung möglicherweise dennoch entstehender Konflikte zu unterstützen. Auch die Äußerungen des Kindes bei seiner Anhörung durch das Familiengericht sind entgegen der Auffassung der Kindesmutter nicht geeignet, ernsthafte und nicht zu beseitigende Ängste des Kindes vor einem unbetreuten Umgang mit seinem Vater zu dokumentieren. So hat das Kind zwar angegeben, es wolle nicht mit dem Kindesvater bei den Besuchen mitgehen, weil dieser schon gesagt hätte, dass er ihn mitnehmen möchte. Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kindesvater dies zu ihm gesagt habe, gab das Kind jedoch an, nein, dies habe ihm seine Mama gesagt. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die Kindesmutter selbst die Ängste des Kindes vor einem unbetreuten Umgang mit dem Kindesvater - bewusst oder unbewusst - hervorgerufen hat, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte gegeben sind. Damit hat sie aber in eklatanter Weise die ihr als sorgeberechtigten Elternteil obliegende Verpflichtung verletzt, den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu fördern. Die Förderung der Kontakte ist vorliegend umso mehr geboten, als das Kind erst sieben Jahre alt ist und trotz der unregelmäßigen Besuchskontakte in der Vergangenheit die Kontakte zum Vater möchte. So hat das Kind bei seiner Anhörung angegeben, er fände es gut, wenn sein Vater ihn besuche. Auch ist die vor der Entscheidungsfindung vom Familiengericht unter Einschaltung der Caritas veranlasste Kontaktanbahnung zwischen Kindesvater und Sohn positiv verlaufen. Nach Angaben des begleitenden Mitarbeiters der Caritas kamen Vater und Sohn gut miteinander zu Recht und können gut miteinander umgehen. Auch war die Kontaktanbahnung nach seinen Angaben bereits nach wenigen Umgangskontakten erfolgt und abgeschlossen.

Bei dieser Sachlage war aber entgegen der Auffassung der Kindesmutter zur weiteren Sachaufklärung weder die von ihr angeregte Beiladung des Mitarbeiters der Caritas zum Termin noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Auch in der Beschwerde hat die Kindesmutter keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig erscheinen lassen könnten.

Schließlich wären auch die von der Kindesmutter behaupteten völlig unzureichenden Unterhaltszahlungen für den Sohn seitens des Kindesvaters nicht geeignet, die von ihr erstrebte Einschränkung der Umgangskontakte zu rechtfertigen. Die von der Kindesmutter vorgenommene Verknüpfung zwischen Unterhaltszahlung für das Kind und Wohl des Kindes findet weder in der Rechtsprechung noch in allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen eine Stütze, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angemessene Unterhalt des Kindes nicht gedeckt war bzw. ist.

Letztlich bestehen vorliegend auch gegen den zeitlichen Umfang des vom Familiengericht angeordneten Umgangsrechts keine Bedenken, wobei sich der Senat insoweit den Ausführungen des Familiengerichts voll inhaltlich anschließt.

Vielmehr erscheinen die vom Familiengericht festgelegten Umgangskontakte von zweimal monatlich für die Dauer von jeweils vier Stunden eine ausgewogene, den allseitigen Interessen der Beteiligten gerechtwerdende Lösung, die insbesondere auch dem Alter des Kindes und dem Umstand sachgerecht Rechnung trägt, dass der Sohn erstmals in Abwesenheit Dritter über mehrere Stunden mit dem Vater allein zusammen sein soll. Die von der Kindesmutter begehrte zeitliche Begrenzung auf jeweils zwei Stunden berücksichtigt hingegen nicht hinreichend die Interessen des Kindesvaters und des Kindes. Diesen muss nämlich ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich intensiver aneinander zu gewöhnen, miteinander zu spielen oder etwas zu unternehmen, was bei einem zweistündigem Besuchskontakt - unter Abrechnung der Zeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes - nicht gewährleistet erscheint.

Letztlich vermag auch die Rüge der Kindesmutter, das Familiengericht habe eine abschließende Stellungnahme des Jugendamtes vor einer endgültigen Entscheidung einholen müssen, die Entscheidung des Familiengerichts nicht in Frage zu stellen. Für eine Entscheidung des Familiengerichts war eine derartige Stellungnahme nicht erforderliche, nachdem das Familiengericht das Jugendamt von Beginn des Verfahrens an ordnungsgemäß beteiligt und ihm hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Allerdings hat das Jugendamt hiervon nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. So wurde weder eine schriftliche Stellungnahme zur Akte gereicht, noch hat das Jugendamt eine Teilnahme am zweiten Verhandlungstermin für erforderlich erachtet.

Die Beschwerde der Kindesmutter war daher mit der sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 KostO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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