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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 3 U 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, PflVG, StVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 377 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
PflVG § 3 Nr. 1
StVG § 7
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG § 18 Abs. 1
BGB § 252 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 6/03

verkündet am 20.01.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes auf Grund eines Verkehrsunfalls

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (10 O 337/99) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund behaupteter unfallbedingter Verletzungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin.

Am 29.10.1995 befuhr die Klägerin mit dem Pkw Porsche 944 (amtl. Kennz.:) die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 8 in Richtung S.. Die rechte Fahrspur war ebenfalls befahren. Die Klägerin wurde von einem Fahrzeug rechts überholt, welches unmittelbar vor ihr auf die linke Fahrspur einscherte. Dieses Fahrzeug wurde unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund abgebremst und zum Stillstand gebracht. Daraufhin leitete die Klägerin eine Vollbremsung ein. Zu einer Kollision mit dem vor der Klägerin befindlichen Fahrzeug kam es nicht. Statt dessen fuhr ein weiteres, bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug von hinten auf den Wagen der Klägerin auf (Bl. 3 d. A.).

Noch in der Nacht des Unfalltages hatte die Klägerin erhebliche Kopf- und Rückenschmerzen. Einige Tage später traten Schmerzen in der linken Schulter und der linken Thoraxhälfte auf (Bl. 4 d. A.). Bei einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. P. am 02.11.1995 wurden eine Torticollis (Überstreckung) der HWS in mittelschwerer Ausbildung, eine endgradig eingeschränkte HWS-Funktion, eine segmentale Funktionsstörung in mehreren Etagen sowie Druckschmerzhaftigkeit im oberen BWS-Abschnitt festgestellt. Der Klägerin wurden das Tragen einer Halskrause, Krankengymnastik und chirotherapeutische Maßnahmen verordnet (Bl. 4 d. A.). Die Klägerin litt jedenfalls bis Ende Dezember 1995 an den Unfallfolgen. Einige Zeit nach dem Unfallereignis klagte die Klägerin über partiellen Haarausfall, der kahle Stellen am Kopf verursachte.

Die Klägerin stellte wegen ihrer Beschwerden im November 1995 eine Haushaltshilfe ein, die 20 Stunden pro Woche für ein Entgelt in Höhe von 15,-- DM pro Stunde arbeitete.

Der entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten beglichen. Die Beklagte zahlte darüber hinaus an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500,-- DM, lehnte aber darüber hinausgehende weitere Zahlungen ab.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.370,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von

5.000,-- DM vom 01.01.1997 bis zum 31.03.1999,

5.000,-- DM vom 01.04.1999 bis zum 31.12.1999,

7.000,-- DM vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 sowie

9.300,-- DM seit dem 01.01.2003 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 150.000,-- DM abzüglich bereits geleisteter 3.500,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.1995 auf der A 8 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 01.06.2001 (Bl. 199 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung am 30.10.2002 (Bl. 378 d. A.), eines dermatologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. D.-M. vom 24.10.2001 (Bl. 285 d. A.) sowie eines neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. vom 17.06.2002 (Bl. 339 d. A.) - mit dem am 28.11.2002 verkündeten Urteil (Bl. 391 d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.309,93 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.2000 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, dieses abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die erstinstanzlich zugesprochenen 1.309,93 € hinaus weitere 21.887,38 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von

2.556,46 € vom 01.01.1997 bis zum 31.03.1999,

3.170,-- € vom 01.04.1999 bis zum 31.12.1999,

4.192,60 € vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 sowie

5.368,56 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 76.693,78 € abzüglich bereits geleisteter 1.789,52 € nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.1995 auf der A 8 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Klägerin behauptet, seit dem Unfall unter starken Schmerzen und zahlreichen Beschwerden zu leiden. Sie habe erhebliche Rückenschmerzen mit ausstrahlender Wirkung in beide Oberarme, links mehr als rechts. Bei Belastung oder Anstrengung verspüre sie Kribbeln in den Händen. Sie sei in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt, habe stetig starke Kopfschmerzen und leide unter Schlaflosigkeit. Des Weiteren komme eine starke Konzentrationsschwäche sowie schnelle Ermüdbarkeit hinzu (Bl. 4 d. A.). Ihr Zustand habe sich während der Zeit seit dem Unfall nicht gebessert. Weder die durchgeführten Heilbehandlungen noch das Tragen der Halskrause, das Durchführen der Krankengymnastik oder die chiropraktischen Maßnahmen hätten Linderung gebracht (Bl. 5 d. A.). Durch den Unfall habe sie einen deutlichen Bandscheibenvorfall der Wirbel C5/C6 im unteren HWS Bereich mit Verengung des Spinalkanals unter Beteiligung der Nervenwurzel in diesem Bereich erlitten (Bl. 6 d. A.).

Sie leide durch den Unfall ferner an Haarausfall in nicht unerheblichem Umfang. Mitte Dezember 1995 hätten sich am Hinterkopf der Klägerin 5-Mark-Stück große kahle Stellen gezeigt, welche sich im Laufe der Zeit vergrößern würden. Es sei zu befürchten gewesen, dass ihr die Haare gänzlich ausgingen (Bl. 6 d. A.). Erst durch eine Therapie in Kroatien, bei der die Kopfhaut unterspritzt worden sei, habe der Haarwuchs an den bereits eingetretenen kahlen Stellen wieder gefördert werden können. Jedoch zeigten sich immer wieder neue kahle Stellen (Bl. 7 d. A.).

Als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen halte sie sich vorwiegend zu Hause auf und verlasse kaum mehr die eigene Wohnung (Bl. 11 d. A.). Sie sei unfallbedingt nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu führen (Bl. 12 u. 153 d. A.). Die stetigen, in die Oberarme ausstrahlenden Rückenschmerzen verursachten geminderte Kraft in den Armen, insbesondere dem für die Klägerin als Linkshänderin besonders wichtigen linken Arm, und verhinderten schweres Heben, Tragen oder Bücken (Bl. 12 d. A.). Eine Operation, die mit einem hohen Risiko verbunden sei, sei keine Gewähr für eine Besserung (Bl. 13 d. A.). Auch könne sie weder eine Bürotätigkeit noch eine körperliche Tätigkeit ausüben, da sie nicht länger sitzen oder stehen und nicht länger den Kopf aufrecht halten könne und überdies an Konzentrationsstörungen leide (Bl. 153 d. A.).

Sie sei auf Dauer auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Für diese habe sie bis März 1999 insgesamt einen Betrag von 45.020,-- DM aufgewendet (Bl. 13 d. A.). Seit April 1999 seien Kosten von 1.200,-- DM pro Monat angefallen, ab Januar 2003 sei der monatliche Betrag für die Haushaltshilfe um 300,-- DM zu erhöhen (Bl. 13 f d. A.). Für die Erstellung des Zweitgutachtens im Krankenhaus in P. habe sie 350,-- DM aufwenden müssen (Bl. 12 d. A.).

Es bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % (Bl. 13 d. A.). Das in Zagreb begonnene Jura-Studium habe sie, die Klägerin, unfallbedingt nicht mit dem zweiten Staatsexamen abschließen können, da die Konzentrationsschwächen, die stetigen Kopfschmerzen und die schnelle Ermüdung ihr dies unmöglich gemacht hätten (Bl. 14 d. A.). Ohne den Unfall wäre ihr bis zum 01.01.1997 die Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwältin möglich gewesen, aus der sie voraussichtlich ein monatliches Einkommen von 5.000,-- DM, ab dem 01.01.2000 ein solches von 7.000,-- DM und ab dem 01.01.2003 ein Einkommen in Höhe von 9.000,-- DM bezogen hätte (Bl. 14 u. 154 d. A.). Sie hätte sofort in Deutschland als Juristin arbeiten können. Auf Grund des kroatischen Abschlusses hätte sie ohne zusätzliche Qualifikationen sofort als Rechtsanwältin tätig werden können. Die notwendigen Prüfungen hätte sie parallel zur Erwerbstätigkeit absolviert. Die Klägerin hätte in Deutschland lebende Kroaten beraten. Zumindest hätte sie unverzüglich in Kroatien als Rechtsanwältin tätig werden können und dabei ein Einkommen in derselben Höhe wie in Deutschland erzielt (Bl. 120 u. 154 d. A.). Im Falle des Scheiterns des Studiums hätte sie als Gerichtsverwaltungsreferentin in Kroatien jedenfalls 3.000,-- DM netto im Monat verdient (Bl. 121 d. A.).

Sämtliche Beschwerden seien auf den Verkehrsunfall vom 29.10.1995 zurückzuführen und mit diesem in Einklang zu bringen. Vorerkrankungen oder altersbedingte Vorbelastungen habe sie nicht gehabt. Das Gutachten der ~klinik vom 04.03.1997 könne mangels Ausschöpfung der bildgebenden Diagnostik keinen Bestand haben. Eine Neigung zur Simulation sei bei der Klägerin von den Ärzten nicht festgestellt worden. Auch der Haarausfall stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall. Es sei allgemein anerkannt, dass es als Folge eines Schocks bzw. auf Grund einer großen Stresssituation zu einem Haarausfall in dem hier gegebenen Maße kommen könne (Bl. 11 d. A.). Andere Ursachen für den Haarausfall könnten ausgeschlossen werden (Bl. 12 d. A.).

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kausalität zwischen Unfall und Verletzungen nicht nachgewiesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. F., auf das sich das Landgericht stütze, sei angreifbar und widersprüchlich. Ihm komme nur beschränkte Aussagekraft zu (Bl. 432 d. A.). Der Sachverständige habe fälschlich diagnostiziert, dass die Klägerin an einer Multiplen Sklerose leide, was durch das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. R. widerlegt worden sei (Bl. 267 u. 432 d. A.). Die Auswirkungen des angeblich zu engen Spinalkanals der Klägerin seien vom Gutachter nicht dargelegt worden (Bl. 432 d. A.). Der Sachverständige Dr. F. habe sich inhaltlich nicht mit den ärztlichen Berichten, Gutachten und Diagnosen sowie dem Heilungsverlauf und Behandlungsablauf auseinander gesetzt (Bl. 432 d. A.). Ebenso wie Dr. K. habe der Gutachter zwar verminderte Zwischenwirbelräume erkannt. Jedoch habe er ohne nachvollziehbare Begründung anders als Dr. K. keinen Bandscheibenvorfall mit Verengung des Spinalkanals und mit Beteiligung der Nervenwurzel festgestellt (Bl. 433 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht daher weder ein Obergutachten eingeholt noch Dr. K. angehört (Bl. 433 d. A.). Letzteres sei auch erforderlich, um zu klären, warum Dr. K. einen Bandscheibenvorfall C5/C6 angenommen habe, Dr. F. aber einen solchen an den Wirbeln C6/C7 (Bl. 434 d. A.). Anders als Dr. F., der nur degenerative Ursachen für maßgeblich halte, gehe Dr. K. davon aus, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, was durch die Einholung weiterer Auskünfte zu klären sei (Bl. 434 d. A.). Die Klägerin habe auch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall über Schmerzen in beiden Armen, Kribbeln und Gefühlsstörungen im Handbereich geklagt, wozu der behandelnde Arzt Dr. P. als Zeuge benannt werden könne. Dies sei allerdings im Juli 1996 erstmals schriftlich festgehalten worden (Bl. 273 u. 434 d. A.). Auch der Umstand, dass die Klägerin im weiteren Verlauf über dieselben Beschwerden geklagt habe, ohne dass sich die Wirbelsäule bzw. die Zwischenwirbelräume verändert hätten, spreche für die Kausalität des Unfallereignisses (Bl. 435 d. A.).

Nach dem Wortlaut des dermatologischen Gutachtens spreche einiges für die Kausalität des Unfalls für den Haarausfall, zumindest in Form von Mitursächlichkeit (Bl. 435 d. A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr neben den materiellen Ansprüchen im Hinblick auf die Ausgaben für Gutachten, die Haushaltshilfe und den Verdienstausfall auch ein Schmerzensgeld zustehe. Auf Grund der erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen ihres körperlichen Wohlbefindens sei aus einer ursprünglich aktiven, sportlichen und lebensbejahenden Frau eine Person geworden, die jeglicher Lebensfreude beraubt sei. Dies gelte sowohl für den beruflichen als auch den Freizeit- und Privatbereich. Sie sei gezwungen, sich hauptsächlich in den eigenen vier Wänden aufzuhalten. Auch der Haarausfall stelle eine erheblichen psychische Belastung dar (Bl. 15 d. A.).

Die künftige Entwicklung der Verletzungen sei schließlich derzeit nicht absehbar. Es sei damit zu rechnen, dass eine Verschlimmerung des Zustandes eintrete, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass in Zukunft weitere Schäden einträten (Bl. 15 d. A.).

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, die Klägerin habe lediglich eine HWS-Distorsion 2. Grades nach Erdmann, also eine geringfügige Verletzung erlitten (Bl. 67 u. 169 d. A.). Weitere Verletzungen könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Die Beschwerden seien allein auf degenerative Veränderungen unter anderem der Hals- und Brustwirbelsäule zurückzuführen (Bl. 67 d. A.). Die Klägerin habe über den Monat Dezember hinaus nicht an unfallbedingten Gesundheitsschäden gelitten (Bl. 125 d. A.). Es habe lediglich Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen vom 29.10. bis zum 10.12.1995 bestanden (Bl. 68 d. A.). Die in Püttligen festgestellte Verengung der Zwischenwirbelräume sowie arthrotische Veränderung seien nicht dem Unfallereignis zuzuordnen. Gleiches gelte für den festgestellten Bandscheibenvorfall C5/C6 (Bl. 127 d. A.). Der Unfall sei mit den geschilderten Beschwerden unvereinbar, da der Auffahrunfall für das Hervorrufen eines Bandscheibenvorfalls zu schwach gewesen sei (Bl. 128 f d. A.). Der Haarausfall gehe nicht auf den Unfall zurück und rechtfertige kein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe (Bl. 129 d. A.).

Die Klägerin leide nur unter sehr geringen körperlichen Einschränkungen auf Grund des Unfallereignisses, während sie den Nachweis bezüglich der Kausalität des Unfalls für die weitergehenden Beschwerden nicht geführt habe (Bl. 440 d. A.). Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend. Die Angriffe im Berufungsverfahren beinhalteten keine neuen Gesichtspunkte (Bl. 441 d. A.). Diejenigen ärztlichen Gutachten, nach denen unfallbedingte Beschwerden bestünden, beruhten allein auf den Schilderungen und damit den subjektiven Empfindungen der Klägerin, seien aber nicht objektiv untermauert (Bl. 121 d. A.).

Haushaltsführungs- und Gutachterkosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen (Bl. 129 d. A.). Folgeschäden aus dem Unfall lägen nicht vor und ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf Zukunftsschäden sei nicht gegeben (Bl. 129 f d. A.). Der Verdienstausfall sei nicht substantiiert begründet worden (Bl. 130 d. A. u. detailliert Bl. 156 - 160 d. A.). Es sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin die behauptete Berufstätigkeit auch ohne den Unfall nicht hätte aufnehmen können (Bl. 441 d. A.).

Die Beklagte behauptet schließlich, sie habe der Klägerin bereits ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM und nicht nur ein solches von 3.500,-- DM gezahlt (Bl. 67 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 01.06.2001 (Bl. 199 d. A.), Dr. D.-M. vom 24.10.2001 (Bl. 285 d. A.) und Dr. R. vom 17.06.2002 (Bl. 339 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.10.2002 (Bl. 378 d. A.), des Senats vom 30.09.2003 (Bl. 445 d. A.) und vom 16.12.2003 (Bl. 476 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 28.11.2002 (Bl. 391 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das angefochtene Urteil gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, beruht.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. §§ 7, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 847 BGB a. F. Die Alleinhaftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 29.10.1995 ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 440 d. A.).

2. Dass durch den streitgegenständlichen Unfall der Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt wurden, steht fest. Da es sich insoweit um den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang handelt, muss dieser entweder unstreitig gegeben sein oder der beweisbelastete Anspruchsteller muss gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis führen, d. h. es muss mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, feststehen, dass er durch den Unfall (auch) körperlich verletzt wurde (vgl. BGH, VersR 1987, 310; VersR 1993, 55; VersR 2003, 474 (475); OLG Frankfurt, VersR 1994, 610; Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 282 BGB, Rdnr. 14; Lemcke, NZV 1996, 337 (338)).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat zum einen unstreitig gestellt, dass die Klägerin durch den Unfall zumindest ein HWS-Syndrom der Stufe II nach Erdmann erlitten hat (Bl. 67 u. 169 d. A.). Ein solches ist aber - unabhängig von der Frage, welche Folgeverletzung bzw. -erkrankungen hieraus resultieren - als haftungsbegründende Erstverletzung ausreichend.

Diese Verletzung der Klägerin ist darüber hinaus auch durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen. Der Arzt Dr. G. P. hat auf Grund frühzeitiger ambulanter Behandlungen im Zeitraum vom 02.11. bis zum 27.11.1995 in seinem ärztlichen Bericht an die Beklagte aus dem Monat November 1995 (ohne genaues Datum - Bl. 17 d. A.) bescheinigt, dass die Klägerin eine Torticollis der HWS in mittelschwerer Ausbildung, eine endgradig eingeschränkte HWS-Funktion und eine segmentale Funktionsstörung in mehreren Etagen erlitten hat, die mit Druckschmerzhaftigkeit im oberen BWS-Abschnitt einherging. Der Klägerin wurden das Tragen einer Halskrawatte sowie die Einleitung einer physikalischen Behandlung mit Glisson und chirotherapeutische Maßnahmen verordnet (Bl. 17 d. A.). Am 23.11.1995 hat der Arzt einzelne tastbare Myogelosen im Bereich der HWS-Muskulatur festgestellt, jedoch keine Ausfälle peripher-neurologischer Art an den oberen Gliedmaßen. Es werde voraussichtlich noch ein Heilverfahren von 4 Wochen erforderlich sein (Bl. 18 d. A.). Der Arzt ist davon ausgegangen, dass die Klägerin vor dem Unfall völlig gesund und der von ihm festgestellte Zustand lediglich Folge des Unfalls war (Bl. 18 d. A.). Ob mit einer völligen Wiederherstellung zu rechnen sei, könne noch nicht abgesehen werden (Bl. 19 d. A.).

3. Dagegen ist nicht bewiesen, dass durch den Unfall bei der Klägerin über diese Erstverletzung hinaus Gesundheitsbeeinträchtigungen entstanden sind, die bei ihr zu den behaupteten Folgeschäden geführt haben.

Hinsichtlich des Umfangs der erlittenen Verletzungen sowie hinsichtlich der Frage, ob sich aus Primärverletzungen körperliche und eventuell auch psychische Folgeschäden entwickelt haben (haftungsausfüllende Kausalität), kommt dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Der Beweis ist geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (vgl. BGHZ 4, 192 (196); 60, 177 (184); BGH, VersR 1987, 310; VersR 1993, 55; VersR 2003, 474 (476); OLG Frankfurt, VersR 1994, 610 (611); OLG Hamm, VersR 1994, 1322 (1323); Lemcke, NZV 1996, 337 (338 f)).

Soweit bei dem Verletzten anlage- oder verschleißbedingte Faktoren vorhanden und für den Schadenseintritt mitursächlich waren, schließt dies die haftungsausfüllende Kausalität nicht aus. Der Schädiger kann sich nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eintreten oder ein besonderes Ausmaß erlangen konnte, weil der Verletzte infolge körperlicher Anomalien oder Dispositionen besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1989, 2616 (2617); NJW 1993, 2234; VersR 1993, 55; DAR 1996, 351 (352); OLG München, VersR 1991, 1391; OLG Hamm, VersR 1996, 247; Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kap. 1, Rdnr. 6). Entsprechend ist die volle Haftung auch in den Fällen gegeben, in denen der Schaden auf dem Zusammenwirken von körperlichen Vorschäden und Unfallverletzungen beruht. Der Unfall ist auch in einem solchen Fall mitursächlich geworden, weil er die Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat (vgl. BGH, DAR 1996, 351 (352)). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zeitlich nach dem Unfall auftretenden Beschwerden einzig und allein auf den anlage- oder verschleißbedingten Vorschäden beruhen und das Unfallereignis diese in keiner Weise beeinflusst, insbesondere verstärkt hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Nachweis der (Mit)ursächlichkeit des Unfallereignisses bisher lediglich bezüglich der bis Ende Dezember 1995 bestehenden Beschwerden, nicht aber bezüglich der für die Zeit danach behaupteten Beschwerden geführt sei. Dies gelte sowohl für die Beschwerden an der Halswirbelsäule und den mit ihr verbundenen Körperteile (Bandscheibenvorfall etc.) (vgl. unten a)) als auch für den Haarausfalls auf dem Kopf (vgl. unten b)). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Bezüglich der orthopädischen bzw. neurologischen Beschwerden auf Grund der Bandscheibenverletzungen ergibt sich auf Grund der außergerichtlichen und der vom Landgericht eingeholten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten sowie auf Grund der Anhörung der Klägerin und des Sachverständigen Dr. F. durch den Senat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses:

aa) Der behandelnde Arzt Dr. P. hat in seinem Attest vom 12.06.1996 (Bl. 20 d. A.) bescheinigt, dass die Klägerin "nach wie vor" noch lageabhängige Schmerzen im Bereich der HWS, gelegentlich auftretende Hinterhauptkopfschmerzen und das Gefühl habe, dass sie den Kopf auf der HWS nicht ausreichend stabilisieren könne. Gelegentlich träten darüber hinaus Schwindelerscheinungen sowie ausstrahlende Schmerzen in beide Arme auf. Es liege ein deutlicher paravertebraler HWS-Muskelhartspann, eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine diskrete Hypästhesie über dem rechten Kleinfinger vor. Ansonsten bestehe jedoch kein Hinweis für bestehende Reflexdifferenzen oder neurologische Ausfälle. Es seien eine weitere Behandlung sowie krankengymnastische Übungen erforderlich. Zu dem möglichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden macht Dr. P. in diesem Attest jedoch keinerlei Angaben.

bb) In einem Attest der Ärztin Dr. D. R.-G. vom 23.07.1999 (Bl. 21 d. A.) wird der Klägerin bescheinigt, dass sie während ihres Aufenthaltes in Kroatien in mehreren Fällen ärztliche Hilfe wegen Schmerzen im Halswirbel gebraucht habe. Diese seien "anamnestisch" auf den Verkehrsunfall vom 29.10.1995 zurückzuführen. Die Klägerin bezeichne die Schmerzen im Bereich von C6 und C7 am stärksten, während der ganze Nacken eine begrenzte Beweglichkeit aufweise mit ausgeprägter Schmerzhaftigkeit paravertebraler Muskulatur und Parästhesien in den Händen. Die RTG-Aufnahmen des Halswirbels wiesen auf Vorhandensein der Osteophyte und ein minimales ventrales Ausgleiten des C6-Wirbelkörpers hin. Es sei nach einer Behandlung zur Besserung gekommen, jedoch habe sich die Klägerin mit denselben Beschwerden dreimal im Jahr 1996, zweimal im Jahre 1997 und dreimal im April, Juli und November 1998 gemeldet. Dieses Attest geht lediglich "anamnestisch", also allein auf Grund der Angaben der Klägerin, von dem Ursachenzusammenhang mit dem Unfall aus. Eigene diesbezügliche Untersuchungen fehlen hingegen. Daher ist auch diese Bescheinigung nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zu begründen.

cc) Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. F. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.06.2001 (Bl. 199 d. A.) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin einzig und allein auf einen degenerativen Prozess der Halswirbelsäule zurückzuführen sind, jedoch ein ursächlicher Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht festgestellt werden kann.

aaa) Der Sachverständige hat zunächst alle vorhandenen ärztlichen Befunde, Bescheinigungen und Gutachten ausgewertet (Bl. 204 - 211 d. A.). Darüber hinaus hat der Gutachter die Klägerin selbst körperlich untersucht (Bl. 214 - 222 d. A.) und die vorhandenen Röntgenaufnahmen ausgewertet (Bl. 222 - 227). Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass es bezüglich der Zwischenwirbelraumhöhen sowie bezüglich der Osteochondrose zwischen 1995 und 2000 weder zu einer Erniedrigung noch zu einer Erhöhung gekommen sei (Bl. 226 f d. A.). Gleichgeblieben seien auch die Retrospondylophyten bei C4/C5 und C5/C6 (Bl. 227 d. A.). Im Segment C6/C7 sei es im zeitlichen Längsschnitt zu einer diskreten Zunahme des bereits 1995 erkennbaren Retrospondylophyten im Bereich der Deckplatte von C7 und der Grundplatte von C6 gekommen. Hier seien zwei ganz angedeutet ventrale Spondylophyten hinzugekommen (Bl. 227 d. A.).

Ausgehend von diesen Befunden hat der Sachverständige dargelegt, dass die Analyse der bisherigen bildgebenden Diagnostik, sowohl röntgenologisch als auch funktionsröntgenologisch sowie das Ergebnis des 1999 durchgeführten Kernspins zeigten, dass weder knöcherne noch ligamentäre Verletzungen noch Hinweise auf discogene Verletzungen in der Halswirbelsäule bis auf die Höhe C6/C7 zu finden seien (Bl. 232 d. A.). Neuere Studien zeigten, dass ein erheblicher Prozentsatz (etwa ein Drittel) der kernspintomographisch untersuchten Patienten mit Distorsionstrauma der HWS pathologische Bandscheibenveränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen aufwiesen (Bl. 233 d. A.). Jedoch müssten zur Bejahung der haftungsausfüllenden Kausalität verschiedene Kriterien erfüllt sein. Das Unfallereignis müsse adäquat gewesen sein (z. B. auch Kfz-Auffahrunfälle), typische Bandscheibenbeschwerden müssten eventuell durch Brücken-Symptome in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis stehen und es dürfe keine überwiegende degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule bestehen (Bl. 233 d. A.). Es sei ein beschwerdearmes bzw. -freies Intervall von längstens 8 Tagen tolerabel, da sich insbesondere radikuläre Syndrome mit einiger Verzögerung entwickelten (Bl. 234 d. A.).

Auch wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu verursachen, so seien doch keine eindeutig auf dieses zurückführbare Symptome mit engem zeitlichem Bezug zum Trauma vorhanden (Bl. 234 u. 245 d. A.). Aufgrund des zweigliedrigen Aufbaus der HWS (Kopfgelenksbereich bis C2/C3 sowie klassische Halswirbelsäule mit 5 gleichförmigen knöchernen Elementen, einheitlicher Gelenkmechanik und Muskulatur) komme es je nach betroffenem Bereich zu unterschiedlichen Symptomen. Im Kopfgelenksbereich komme es zu einem cervicocephalen oder cervicomedullären Syndrom (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Ohrensausen, Ohrenpfeifen, Hypakusis, Schwindel, Unsicherheitsgefühl, Nystagmus, Sehbeschwerden im Sinne von Ermüdung, Verschwommensehen, Sehfeldverminderung, Amaurose, Ohnmachtsanfälle, psychische Störungen) (Bl. 234 f d. A.). Dagegen könne es bei Verletzungen der klassischen HWS zu einem Cervicalsyndrom kommen (Nacken-Schulter-Schmerzen ohne Ausstrahlung in die Arme) oder zu einem cervicobrachialen Syndrom (monosegmentales Nervenwurzelreiz- bzw. Kompressionssyndrom, welches der geschädigten Höhe genau entspreche) (Bl. 235 d. A.).

Im vorliegenden Fall müssten demnach, da es sich um einen Bandscheibenvorfall zwischen dem 6. und 7. Halswirbel handle, eine Irritation entweder der rechten oder der linken Nervenwurzel C7 oder C8 vorliegen, d. h. ein ausstrahlender Schmerz in die Arme oder in einen Arm. Weiterhin müsste eine Gefühlsstörung im Bereich der ulnaren Handkante, des Kleinfingers und halben Ringfingers sowie an der ulnaren Unterarmkante vorzufinden sein (Bl. 235 d. A.). Daneben müsste eine Schwäche der Unterarmstreckmuskulatur und der Daumen- und Kleinfingeroppositionsmuskulatur beim Betroffensein der Nervenwurzel C7 oder C8 vorzufinden sein (Bl. 236 d. A.). Eine Analyse des Beschwerdebildes im zeitlichen Verlauf habe jedoch ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt ein solches mono- oder biradikuläres Wurzelsyndrom vorgelegen habe. Ausstrahlende Schmerzen in beide Arme ohne eindeutige Segmentzuordnung seien frühestens 8 Monate nach dem Ereignis dokumentiert. Durchgehend sei dem Beschwerdevortrag eher ein cervicocephales als ein cervicobrachiales Syndrom zu entnehmen (Bl. 236 d. A.).

Es sei daher zwar 3 1/2 Jahre nach dem Unfall ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Jedoch ließen sich weder zum Unfallzeitpunkt, noch kurz danach oder jetzt typische Symptome finden, die eindeutig auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführen seien. Dies stehe mit dem kernspintomographischen Befund in Einklang, wonach der Bandscheibenvorfall zwar den Liquorreserveraum einenge, jedoch keinen Druck auf Myelon oder Nervenwurzeln auslöse (Bl. 236 d. A.).

Schließlich sei schon vor dem Unfall ein geringer degenerativer Vorschaden im Bereich der unteren cervicalen Segmente (C5/C6, C6/C7) röntgenologisch mit angedeuteter Restrospondylose, Osteochondrose und Höhenminderung sichtbar gewesen. Dieser Bandscheibenverschleiß habe im Laufe der Zeit nur geringgradig im Segment C6/C7 zugenommen (Bl. 237 d. A.). Daher komme man bei der Kausalitätsbetrachtung eindeutig zu dem Schluss, dass zwar das Unfallereignis geeignet gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu verursachen, dass dies jedoch im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden könne, da sich entsprechende, auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführende klinische Symptome und Befunde nicht finden ließen und die vorhandenen Symptome auf eine wesentliche höhere "Schädigungshöhe" jeweils konstant hindeuteten (Bl. 237 d. A.). Schließlich seien auch degenerative Vorschäden an der Wirbelsäule der Klägerin nachgewiesen (Bl. 238 d. A.).

Die von der Klägerin geklagten Verletzungen seien daher nicht als unfallbedingt, sondern als rein degenerativ zu klassifizieren (Bl. 238 d. A.). Der attestierte Bandscheibenverschleiß sei als Alternativursache heranzuziehen, da sich die Klägerin im typischen Lebensalter für das Auftreten eines cervicalen Bandscheibenvorfalls befinde und dieser an typischer Stelle (C6/C7) aufgetreten sei und eine allgemeine Degeneration der Bandscheiben kernspintomographisch nachweisbar sei (Bl. 238 d. A.). Die vorgefundenen Veränderungen im Bereich der HWS seien bei der Klägerin als ausschließlich degenerativ anzusehen. Sonstige Vorerkrankungen, etwa rheumatische, seien nicht feststellbar (Bl. 238 f d. A.).

Hinweise auf ein Wurzelreizsyndrom der Wurzel C/ oder C8 oder sonstiger Wurzeln sei auf Grund des Untersuchungsbefunds vom 25.02.1997 nicht feststellbar gewesen (Bl. 239 d. A.). Eventuelle Weichteilverletzungen könnten zwar durch ein normales Röntgenbild und auch ein Computertomogramm nicht in ihrer Gänze erfasst werden. Jedoch habe der Gutachter A. (~kliniken) festgestellt, dass keine knöchernen oder discoligamentären Verletzungen, die sich an Hand der veränderten Stellung der Wirbel zueinander manifestierten (z. B. Luxationen oder Subluxationen eines Wirbels) feststellbar gewesen seien. Auch seien keine Reaktionen auf Weichteilverletzungen feststellbar gewesen, z. B. fortgeschrittene Osteochondrosen (Bl. 240 d. A.). Aus diesem Gutachten ergebe sich also, das keine Hinweise für das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule, insbesondere eines Bandscheibenvorfalls im Cervicalbereichs gefunden werden konnten (Bl. 240 d. A.).

Der Bandscheibenvorfall C6/C7 sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 29.10.1995 zurück zu führen (Bl. 241 d. A.). Es fehle insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang des Auftretens typischer Beschwerden im Hinblick auf den 1999 festgestellten Bandscheibenvorfall (Bl. 242 d. A.). Da dies aber das einzige pathologische Korrelat für die Beschwerden darstelle, ergebe sich die Frage, woher diese kämen (Bl. 241 d. A.). Insbesondere seien auf Grund des Kernspintomographiebefundes keine knöchernen oder Weichteilverletzungen im Bereich der oberen Halswirbelsäule gefunden worden und auch die Röntgenuntersuchungen seien normal gewesen, so dass die Beschwerden im Sinne eines cervicocephalen Syndroms nicht mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden könnten (Bl. 244 d. A.). Aus orthopädischer Sicht sei die festgestellte Demyelinisierung arealförmig vereinbar mit einer beginnenden multiplen Sklerose, die eine Erklärungsmöglichkeit für die Schmerzen darstellen könnte. Diesbezüglich sei jedoch die Einholung eines Zusatzgutachtens notwendig, da ein Orthopäde insoweit nicht 100 % sachkompetent sei (Bl. 242 d. A.).

Der behandelnde Orthopäde Dr. P. habe im Übrigen während der ersten 4 Wochen keinerlei Hinweiszeichen für das Vorliegen eines traumatischen Bandscheibenvorfalls feststellen können, insbesondere habe er nicht über Brachialgien, Hypästhesie, Kribbelgefühle oder motorische Störungen im Bereich der Hände berichtet, so dass der Nachweis des Eintritts typischer Beschwerden bis spätestens 8 Tage nach dem Ereignis auch im Hinblick hierauf nicht geführt sei (Bl. 243 f d. A.).)

bbb) Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht am 30.10.2002 (Bl. 379 d. A.) hat der Sachverständige ergänzend erklärt, die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden im linken Arm könnten nicht mit dem Bandscheibenvorfall C6/C7 erklärt werden, da dieser rechtsseitig gelegen sei und daher nach rechts ausstrahle. Auch sonst habe er keinerlei objektivierbare Ursachen für Gefühlsstörungen im linken Arm feststellen können (Bl. 379 d. A.). Der bei der Klägerin vorhandene enge Spinalkanal sei eine angeborene Anomalität (Bl. 380 d. A.).

ccc) Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere der Umstand, dass es nicht dokumentiert ist, dass die Klägerin nach dem Unfall von Anfang an durchgehend an den auf Grund eines traumatischen Bandscheibenvorfalls zu erwartenden typischen Symptomen gelitten hat, spricht dagegen, dass der später festgestellte Bandscheibenvorfall auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

Zwar behauptet die Klägerin nunmehr, die ausstrahlenden Schmerzen und das Kribbeln, welche der Gutachter als typisch für einen Bandscheibenvorfall bezeichnet hat, hätten seit dem Unfallereignis durchgehend bestanden und seien lediglich im Juni 1996 erstmals schriftlich fixiert worden (Bl. 434 d. A.). Jedoch hat die Klägerin diese Behauptung nicht bewiesen, denn der gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich angehörte Zeuge Dr. P. hat hierzu erklärt, die Klägerin habe sich nach dem Unfall erstmals am 02.11.1995 in seiner Praxis vorgestellt. Er, der Zeuge, habe alle relevanten, insbesondere auch neurologischen Untersuchungen geführt. Neurologische Ausfallerscheinungen seien zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht festgestellt worden, da sie dann - der ausnahmslosen Handhabung in seiner Praxis entsprechend - dokumentiert worden wären. Ausweislich seiner Unterlagen habe die Klägerin erstmals am 12.06.1996 ausstrahlende Schmerzen in beide Arme geschildert (Bl. 454 d. A.).

ddd) Auch die übrigen von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverständige hat nicht fälschlicherweise das Vorliegen einer multiplen Sklerose diagnostiziert. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass auf Grund bestimmter Umstände das Vorliegen einer solchen Erkrankung nicht auszuschließen sei, dass er aber als Orthopäde insoweit nicht zu 100 % sachkundig sei und daher eine neurologische Zusatzbegutachtung erforderlich sei. Der Sachverständige selbst hat hierzu bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt, er habe als Neuroorthopäde Veranlassung gehabt, das Vorliegen einer multiplen Sklerose in Betracht zu ziehen, eine solche jedoch nicht behauptet (Bl. 379 d. A.). Hierdurch werden jedenfalls die übrigen Gutachtenergebnisse nicht in Frage gestellt.

Auch hat der Sachverständige Dr. F. nicht erstmals einen zu engen Spinalkanal festgestellt. Bereits in den Anlagen zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 08.03.1999 ist vermerkt, dass die damals durchgeführte Röntgenuntersuchung eine Spinalstenose ergeben hat (Bl. 34 d. A.). Der Sachverständige Dr. F. hat diese Röntgenaufnahmen ausgewertet und die Verengung des Spinalkanals als angeborene Anomalie gewertet. Der Gutachter hat auch die Bedeutung dieses Umstandes für die Beweisfrage nicht offen gelassen, sondern dargelegt, dass dieser jedenfalls nicht vom Unfall herrührt.

Der Sachverständige hat die Untersuchungsbefunde und ärztlichen Berichte nicht nur zu Beginn seines Gutachtens aufgelistet, sondern diese auch in umfänglicher Weise im Rahmen seiner - im Vergleich mit dem üblichen Umfang derartiger Erörterungen besonders ausführlichen und sorgfältigen - eigenen Beurteilung verarbeitet. Der Heilungs- und Behandlungsverlauf ist gerade nicht unbeachtet geblieben. Vielmehr hat der Gutachter maßgeblich auf das Vorliegen eines beschwerdefreien Intervalls abgestellt.

Dass die Nervenwurzel von der Erkrankung nicht betroffen war, hat der Sachverständige begründet, nämlich einmal damit, dass sich eine solche Beteiligung an Hand der kernspintomographischen Befunde nicht nachweisen lasse, und zum anderen damit, dass auch der Krankheitsverlauf gegen ein Wurzelsyndrom spreche. Eine weitergehende, für medizinische Laien verständliche Begründung der Auswertung des kernspintomographischen Befundes ist in einem derartigen Gutachten nicht zu erwarten.

Eine Anhörung des Dr. K. zu der Frage, warum es zu der Verwechslung von C5/C6 und C6/C7 kam, ist nicht erforderlich. Dass tatsächlich die Wirbel C6 und C7 betroffen sind, zieht die Klägerin selbst nicht in Zweifel. Jedenfalls steht auch auf Grund des eindeutigen, von Dr. K. aufgeführten Röntgenbefundes (Bl. 34 d. A.) fest, dass es sich bei der Annahme eines Vorfalls C5/C6 um einen offensichtlichen Irrtum handelt und in Wirklichkeit ein Vorfall C6/C7 gegeben ist. Dessen Auswirkungen hat der Sachverständige Dr. F. dargelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass gerade ein Bandscheibenvorfall C6/C7 eine für das Lebensalter der Klägerin typische Verschleißerscheinung darstellt. Ferner ist die Frage, welche Wirbel betroffen sind, für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines traumatischen Bandscheibenvorfalls von Bedeutung.

Schließlich hat sich der Gutachter auch mit den konkreten Beschwerden der Klägerin umfassend auseinandergesetzt und sich nicht lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt.

dd) Der neurologische Sachverständige Dr. R. hat sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.06.2002 (Bl. 339 d. A.) mit möglichen neurologischen Ursachen der von der Klägerin behaupteten Beschwerden befasst.

aaa) Der Sachverständige hat die Klägerin neurologisch und psychiatrisch untersucht und hierbei mit ihr verschiedene körperliche und mentale Tests durchgeführt (Bl. 345 - 354 d. A.). Auf Grund der Untersuchungen hat der Gutachter festgestellt, dass von psychiatrischer Seite keine Diagnose gestellt werden könne. Von neurologischer Seite ergebe sich der Befund eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit kernspintomografisch nachgewiesenem cervikalem Bandscheibenvorfall C6/C7 und Pression des Duralraumes sowie Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (Bl. 354 d. A.).

Dagegen ergäben sich bei der Klägerin weder an Hand der anamnestischen Schilderungen noch an Hand des klinischen Untersuchungsbefundes Verdachtsmomente für das Vorliegen einer multiplen Sklerose (Bl. 357 d. A.). Die im Kernspintomogramm nachgewiesenen Herde seien unspezifisch, weshalb keine Veranlassung zur Durchführung einer Liquordiagnostik bestanden habe (Bl. 357 d. A.). Auch ohne diese könne das Vorliegen einer multiplen Sklerose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Bl. 357 d. A.).

Die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Oberarme verbunden mit den cervikocephalen Kopfschmerzen und der hieraus resultierenden Schlaflosigkeit seien durchaus einem cervikobrachialen und cervikocephalen HWS-Syndrom bei degenerativem Wirbelsäulenverschleiß mit Bandscheibendegeneration zuzuordnen. Die schnelle Ermüdbarkeit sei auch Folge des unerholsamen Schlafs. Das Anschwellen des Rückens dürfte Folge der Muskelverspannungen sein. Bezüglich der Kausalitätsbeurteilung werde auf das orthopädische Gutachten verwiesen (Bl. 358 d. A.).

bbb) Auch aus diesem Gutachten ergibt sich also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Gutachter hat zahlreiche Tests durchgeführt und hierbei keinen neurologischen Befund feststellen können. Eine multiple Sklerose hat er ausgeschlossen. Es ist daher auch nicht der Nachweis geführt, dass die Beschwerden der Klägerin zwar nicht auf massive Verletzungen durch den Unfall (Beschädigung der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall etc.), jedoch auf bilddiagnostisch nicht feststellbare Veränderungen der Nerven im Weichteilbereich zurückzuführen sind. Letzteres behauptet die Klägerin auch nicht, da sie ihre Beschwerden maßgeblich auf den Bandscheibenvorfall zurückführt.

ee) Der Sachverständige Dr. K. (Krankenhaus P.) hat allerdings in seinem von der Klägerin eingeholten fachchirurgischen Privatgutachten vom 08.03.1999 (Bl. 23. d. A.) festgestellt, dass die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien.

aaa) Der Gutachter hat eine Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule veranlasst und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im unteren HWS-Bereich und im oberen BWS-Bereich Veränderungen mit Verengung der Zwischenwirbelräume und arthrotische Veränderungen vorhanden seien, die ein Unfallereignis nicht verlässlich ausschließen könnten (Bl. 25 d. A.). Eine Kernspinuntersuchung habe darüber hinaus einen deutlichen Bandscheibenvorfall C5/C6 im unteren HWS-Bereich mit Verengung des Spinalkanales und Beteiligung der Nervenwurzel in diesem Bereich ergeben. Dieser Bandscheibenvorfall sei höchstwahrscheinlich auf das Ereignis vom 29.10.1995 zurückzuführen, da bei der 43-jährigen Patientin andere Ursachen nur schwierig zu erklären seien (Bl. 25 d. A.). Die Patientin habe früher keinen Unfall gehabt und auch rheumatische Erkrankungen seien nicht bekannt. Alleinige altersbedingte Veränderungen schienen ebenso höchst unwahrscheinlich, da in den anderen Wirbelsäulenabschnitten solche Veränderungen nicht zu finden seien (Bl. 25 d. A.). Der Gutachter "glaube" mangels früherer kernspintomographischer Untersuchungen, dass die jetzt eindeutigen Veränderungen im Bereich der unteren HWS allein auf das Unfallereignis vom 29.10.1995 zurückführbar seien (Bl. 25 d. A.).

Aus dem Unfall resultierten daher chronische Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich nach traumatischem Bandscheibenschaden im Bereich der unteren HWS, eine Minderung der groben Kraft im linken Arm mit Verschmächtigung der Muskulatur im linken Ober- und Unterarm sowie linken Schultergürtel, Bewegungseinschränkungen im HWS- sowie BWS-Bereich, verminderte Belastbarkeit der unteren Halswirbelsäule sowie der oberen Brustwirbelsäule, neurologisch beschriebene Veränderungen sowie subjektiv glaubhafte Beschwerden (Bl. 28 d. A.). Schwere körperliche Arbeiten könne die Patientin nicht mehr verrichten und es bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % (Bl. 29 d. A.).

bbb) Diesen gutachterlichen Feststellungen ist jedoch aus mehreren Gründen nicht zu folgen:

Nachvollziehbar und überzeugend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. F. in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.05.2001 (Bl. 199 d. A.) ausgeführt, dass es zwischen dem Originaltext des von Dr. K. erhobenen Befundes und der Darstellung in dessen Gutachten erhebliche Differenzen gebe (Bl. 229 d. A.). Dr. K. spreche von einem Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. und 6. Halswirbel, wohingegen der Kernspintomographiebefund eindeutig einen Bandscheibenvorfall zwischen dem 6. und 7. Halswirbel nachweise (Bl. 230 d. A.). Zum anderen beschreibe Dr. K. eine Verengung des Spinalkanals mit Beteiligung der Nervenwurzel. Ein solcher Befunde werde jedoch im Original-Kernspintomogramm nicht erhoben. Es werde ausgesagt, dass das Myelon nur knapp erreicht werde, also faktisch nicht erreicht werde. Das bedeutet, dass das Myelon oder die Nervenwurzeln - auch nach eigener Beurteilung der zur Verfügung stehenden Befunde - nicht komprimiert werde (Bl. 230 d. A.). Darüber hinaus habe Dr. K. festgestellt, dass im oberen BWS-Bereich Veränderungen mit Verengung der Zwischenwirbelräume und arthrotische Veränderungen vorzufinden seien. Das Kerspin sage hier aus, dass eine unauffällige Darstellung des cervicothorakalen Überganges, also der oberen BWS vorzufinden gewesen sei. Die eigene Röntgenbeurteilung der HWS im zeitlichen Längsschnitt zeige allerdings normalweite Zwischenwirbelräume, die Höhenminderung des von dem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments C6/C7 sei schon auf den Unfallaufnahmen erkenntlich und habe nicht zugenommen. Von einer Einengung der Foramina intervertebralia könne nicht die Rede sein (Bl. 230 d. A.).

Dr. K. habe auch nicht berücksichtigt, dass sich auf den Kernspinaufnahmen eine Chondrose aller cervicalen Bandscheiben im Sinne einer Dehydrierung des Nucleus pulposus zeige, d. h. ein allgemeiner degenerativer Schaden im Bereich der gesamten Halswirbelsäule (Bl. 230 f d. A.). Die Einschätzung des Dr. K., dass der Bandscheibenvorfall C6/C7 deshalb auf das Unfallereignis vom 29.10.1995 zurückgeführt werden könne, weil eine andere Ursache bei einer 43-jährigen Patientin nicht in Betracht komme, treffe nicht zu. Die Bandscheibe des menschlichen Körpers unterliege einem natürlichen Verschleiß, der an den Stellen größter Wirbelsäulenbeweglichkeit (unter HWS und untere LWS) in vielen Fällen zu Bandscheibenvorwölbungen (Protrusionen) oder Bandscheibenvorfällen führe (Bl. 231 d. A.). Solche Verschleißerscheinungen fänden sich zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bei 95 % aller Männer und bei 70 % aller Frauen. Die 4. Lebensdekade sei bei einem Auftreten spontaner, auf degenerativ bedingter Grundlage entstandener Bandscheibenvorfälle im Halswirbelsäulenbereich gegenüber den anderen Altersgruppen bevorzugt und der Bandscheibenvorfall betreffe hier meist die Bandscheiben C5/C6 und C6/C7 (Bl. 231 d. A.). Bei einer 43-jährigen Patientin könne daher der Bandscheibenverschleiß als Ursache für einen Bandscheibenvorfall C6/C7 in Betracht kommen, insbesondere, wenn eine allgemeine Bandscheibendegeneration im Bereich sämtlicher Halsbandscheiben kernspintomographisch nachgewiesen sei (Bl. 232 d. A.).

Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht am 30.10.2002 (Bl. 379 d. A.) hat der Sachverständige ergänzend erklärt, er bleibe aus den in seinem Gutachten festgehaltenen Gründen dabei, dass der Gutachter Dr. K. von falschen Umständen ausgegangen sei. Die Verwechslung von C5/C6 mit C6/C7 sei auch entscheidungserheblich, da die degenerativen Veränderungen umso geringer seien, je mehr man sich in der Halswirbelsäule nach oben bewege (Bl. 379 d. A.).

ccc) Bei dieser Sachlage ist nicht die Einholung eines Obergutachtens erforderlich. Sofern zwei widerstreitende Gutachten vorliegen, darf das Gericht den Widerstreit der Sachverständigen zwar nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt, sondern es muss den Zweifel ggf. durch die Einholung eines weiteren Gutachtens beheben (vgl. BGH, BB 1975, 480 (481); BB 1980, 863; NJW 1992, 2291; NJW 2001, 1787 (1788); MünchKomm(ZPO)-Damrau, 2. Auflage, § 412 ZPO, Rdnr. 4). Das Gericht kann sich jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem Gutachten anschließen, wenn es dieses für überzeugend hält. Es muss in diesem Fall lediglich in den Entscheidungsgründen darlegen, warum es nicht dem anderen Gutachten folgt (vgl. BGH, BB 1980, 863; VersR 1986, 467; NJW 1997, 1446; MünchKomm(ZPO)-Damrau, aaO., § 412 ZPO, Rdnr. 4). Da der Senat auf Grund der oben dargelegten sachlichen Argumente des Sachverständigen Dr. F. von der Richtigkeit dessen Gutachtens überzeugt ist, ist nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich. Dies gilt namentlich im Hinblick auf den - unstreitigen - Umstand, dass der Sachverständige Dr. K. von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nämlich - trotz des gegenteiligen Befundes (Bl. 34 d. A.) - von einem Bandscheibenvorfall C5/C6 statt von einem solchen bei C6/C7. Hierdurch werden seine im übrigen auch nicht hinreichend sorgfältig begründeten gutachterlichen Feststellungen entwertet. Dies gilt auch im Hinblick auf die fehlerhafte Auswertung der kernspintomographischen Aufnahmen, von der der Senat ebenfalls auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. überzeugt ist.

ff) Der Sachverständige A. ist schließlich in seinem vorprozessual eingeholten fachorthopädischen Gutachten vom 04.03.1997 (Bl. 43 = 131 d. A.) in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. F. ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen im Bereich der HWS nicht objektiviert werden könnten und daher ein unfallbedingter Dauerschaden der Achsenorgane nicht vorliege (Bl. 58 d. A.).

aaa) Der Sachverständige hat die Klägerin körperlich untersucht (Bl. 49 - 54 d. A.) und vorhandene Röntgenaufnahmen ausgewertet (Bl. 54 - 56 d. A.). Bei der Auswertung der Röntgenaufnahmen hat er festgestellt, dass im Bereich der HWS die Zwischenwirbelräume mittelweit und nicht verschmälert seien und auch keine vermehrten subchondralen Sklerosen der Deck- und Bodenplatten vorlägen. Die kleinen Zwischenwirbelgelenke seien insgesamt unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf Luxation oder Subluxation. Im gesamten dargestellten Skelettbereich fänden sich keine Traumafolgen, d. h. keine Hinweise auf knöcherne Verletzungen oder Weichteilverletzungen (Bl. 54 d. A.). Es handle sich um eine diskrete degenerative Veränderung im Sinne einer Spondylosis deformans C4 bis C7 bei ansonsten altersentsprechenden Verhältnissen und ohne Traumafolgen (Bl. 55 d. A.). Auch an der BWS fänden sich keine Traumafolgen (Bl. 55 d. A.).

Hieraus folgert der Gutachter, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion II. Grades nach Erdmann erlitten habe, also eine mittelschwere HWS-Distorsion (Bl. 56 d. A.). Es habe sich um eine rein funktionelle Verletzung gehandelt. Strukturelle Störungen könnten an Hand des klinischen Erstbefundes ausgeschlossen werden, insbesondere lägen neurologische Ausfallerscheinungen nicht vor (Bl. 56 d. A.). Auch eine strukturelle Schädigung des Knochen- und Bandapparates sei durch die wenige Tage nach dem Unfall angefertigten Röntgenaufnahmen des Dr. P. ausgeschlossen worden (Bl. 57 d. A.). HWS-Distorsionen der Grade I bis III hinterließen nie einen Dauerschaden. Nur bei besonders schweren Verletzungen könne ein solcher in seltenen Ausnahmefällen auftreten, was jedoch eine strukturelle Schädigung des Knochenbandapparates, also Frakturen, Bandabrisse oder Beschädigungen der Zwischenwirbelscheiben, voraussetze, die aber bei der Klägerin nicht gegeben seien (Bl. 57 d. A.).

Die noch geklagten Beschwerden seien auf degenerative Veränderungen der unteren HWS von C4 bis C7 im Sinne einer Spondylosis deformans zurückzuführen sowie auf degenerative Veränderungen der BWS ebenfalls im Sinne einer Spondylosis deformans. Ferner lägen statische Störungen bei Hohlrundrückenbildung und geringer Wirbelsäulenskoliose vor (Bl. 58 d. A.).

Weitere Unfallfolgeschäden seien keinesfalls zu erwarten (Bl. 58 d. A.). Es habe lediglich Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29.10.1995 bis zum 10.12.1995, von 20 % vom 11.12.1995 bis zum 11.03.1996 und von 10 % vom 12.03.1996 bis zum Ende des ersten Unfalljahres, also dem 28.10.1996, bestanden (Bl. 59 d. A.).

bbb) Auch aus diesem Gutachten ergibt sich in Übereinstimmungen mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F., dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Auch wenn die Behauptung, HWS-Syndrome der Grade I bis III hinterließen niemals Dauerfolgen, zweifelhaft ist, ergibt sich doch aus den objektiven Feststellungen des Sachverständigen, dass im vorliegenden Fall jedenfalls keine Anzeichen dafür gegeben sind, dass die unfallbedingten Verletzungen wenigstens mitursächlich für die späteren Beschwerden waren.

gg) Auch die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2003 (VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff) durchgeführte persönliche informatorische Anhörung der Klägerin hat zu keinen anderen Ergebnissen geführt.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie bei dem Aufprall schon am Verlassen des Autos gewesen sei, d. h. schon halb draußen. Sie habe, nachdem sie sich abgeschnallt habe, deshalb aussteigen wollen, weil der Fahrer des Fahrzeugs vor ihr sich mit ihr habe unterhalten wollen (Bl. 476 d. A.). Als sie den Fuß schon draußen gehabt habe, habe die Kollision stattgefunden (Bl. 476 f d. A.). Durch diese sei sie nach rechts geschleudert worden und ihre Beifahrerin, Frau J., habe sie zu sich gezogen (Bl. 477 d. A.). Vor dem Unfall habe sie keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt (Bl. 477 d. A.).

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dieser Unfallhergang zutrifft, ergibt sich hieraus nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von ihr geklagten, über das ursprüngliche HWS-Trauma hinausgehenden Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dr. F., welcher bei der Anhörung der Klägerin anwesend war, hat ausgeführt, dass es zwar zutreffen könne, dass die Klägerin keine gesundheitlichen Probleme vor dem Unfall gehabt habe. Jedoch habe der Unfall selbst zu einer allenfalls geringen HWS-Distorsion geführt (Bl. 477 d. A.). Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem ärztlichen Bericht des Dr. P. nur von einer Druckschmerzhaftigkeit des oberen BWS-Abschnitts die Rede sei und dass keine neurologischen Ausfälle festgestellt worden seien (Bl. 477 f d. A.). Außerdem sei die Stellung der Wirbelsäule normal und eine Lordose der Halswirbelsäule vorhanden gewesen. Dies bedeute, dass keine krankhaften Muskelspannungen bestanden hätten, wie sie sonst bei derartigen HWS-Distorsionen aufträten. Klinisch und radiologisch habe ein Minimalbefund vorgelegen. Zwar sei das Unfallereignis eine adäquate Ursache für das Auftreten einer Schädigung der Wirbelsäule, jedoch müssten dann die entsprechenden Beschwerden bzw. Symptome direkt nach dem Unfall auftreten. Dies müsse innerhalb eines Zeitraums von acht Tagen geschehen, nach neueren Erkenntnissen (vgl. Krämer/Wiese/Haaker, Bandscheibenvorfall und Trauma, Der Orthopäde 2001, 121 ff (Bl. 480 (481 f) d. A.)) sogar unmittelbar nach dem Unfall (Bl. 478 d. A.).

Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der von der Klägerin nunmehr - erstmals in der Berufungsinstanz - geschilderte Unfallablauf (Aufprall während des Aussteigevorgangs in abgeschnalltem Zustand) generell geeignet ist, die von der Klägerin behaupteten Beschwerden auszulösen, dass hiervon jedoch im konkreten Fall jedoch deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil nicht bewiesen ist, dass entsprechende Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Unfall, längstens aber binnen acht Tagen aufgetreten sind. Dass von Letzterem nicht ausgegangen werden kann, ergibt sich insbesondere aus der bereits erwähnten schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. P.. Dahinstehen kann es daher, ob die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 04.12.2003 (Bl. 464 d. A.) zutreffen.

b) Auch bezüglich des Haarausfalls ist von einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen:

aa) Aus der Bescheinigung der kroatischen Ärztin Dr. N.-K. vom 05.09.1996 (Bl. 37 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin an punktuellem Haarausfall auf dem Kopf litt, welcher sich verstärkte. Es erfolgte eine Behandlung mittels Einspritzens von Kortikosteroiden (Triancinolonacetonid) sowie mittels einer multivitaminischen und lokalen Theorie. Zu den Ursachen der Erkrankung enthält das Attest keine Angaben. Die Ärztin empfahl lediglich die maximale Vermeidung von Stresssituationen (Bl. 38 d. A.). Ein Nachweis der Unfallbedingtheit des Haarausfalls ist daher durch diese Bescheinigung nicht geführt.

bb) Die vom Landgericht bestellte dermatologische Gutachterin Dr. D.-M. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 24.10.2001 (Bl. 285 d. A.) ebenfalls keine Feststellungen getroffen, die für einen solchen Nachweis geeignet wären.

aaa) Die Gutachterin hat die Klägerin persönlich untersucht (Bl. 292 - 294 d. A.) und die vorhandenen Untersuchungsergebnisse anderer Hautärzte ausgewertet (Bl. 295 - 296 d. A.). Sie hat auf Grund der körperlichen Untersuchung und der Laborbefunde das Vorliegen einer Alpecia areata capitis mit wechselnder Krankheitsakuität und therapeutisch gutem Ansprechen auf intraläsionale Steroidtherapie sowie grenzwertig erhöhte antinukleäre Antikörper diagnostiziert (Bl. 294 u. 296 d. A.). Durch die intraläsionale Kortikoidtherapie könne das Krankheitsbild so kontrolliert werden, dass bei der aktuellen Haarlänge von ca. 10 cm keine optisch entstellenden kahlen Herde am Capillitium in Erscheinung träten. Die Körperbehaarung, Augenbrauen, Wimpern und die Nagelorgane seien nicht betroffen (Bl. 296 d. A.).

Die Alopecia areata sei - vom Haarausfall des Mannes abgesehen - die häufigste krankhafte Form des Haarausfalls und könne in jedem Lebensalter auftreten. Am häufigsten sei die Manifestation in der 2. bis 3. Dekade. Es gebe temporäre und rasch progredient verlaufende Formen mit vollständigem Verlust der Kopfbehaarung bzw. der Körperbehaarung (Bl. 297 d. A.). Typischerweise beginne das Krankheitsbild am behaarten Kopf mit einer oder mehreren kreisrunden kahlen Stellen (Bl. 297 d. A.). Die Ursache für diese Erkrankung sei trotz wissenschaftlicher Untersuchungen bisher unbekannt. Es gebe Theorien, die (auto)immunologische und genetische Ursachen für maßgeblich hielten, wobei kein Konzept lückenlos bewiesen sei (Bl. 297 d. A.). Die Erstmanifestation und die Ausprägung des Haarausfalls würden auch bei genetischen Ursachen durch bisher nicht näher bekannte "Triggerfaktoren" beeinflusst (Bl. 298 d. A.). An den Haarwurzeln bewirkten Abwehrzellen ein Absterben der die Haare tragenden Zellen, so dass innerhalb der Haarwurzel ein Haarbruch entstehe und die abgebrochenen Haare ausfielen. Die Haarwurzel behalte die Fähigkeit zur Neubildung von Haaren, wobei es ungewiss sei, wann diese tatsächlich eintrete (Bl. 298 d. A.).

Nicht zweifelsfrei geklärt sei bisher durch die Forschung, ob auch psychische Auslösefaktoren die Alopecia areata herbeiführen könnten. Dies werde allerdings in einigen Studien vermutet (Bl. 299 d. A.). In der Laienpresse würden vielfach emotionaler Stress, Schocksituationen, Trennung oder Versagenserlebnisse als Auslöser für das Krankheitsbild herangezogen (Bl. 299 d. A.). In der Fachliteratur würden derartige Hypothesen oft wenig präzise und methodisch zum Teil nicht nachvollziehbar beschrieben (Bl. 300 d. A.). Die Ergebnisse derartiger Untersuchungen seien auch oft wegen des Fehlens geeigneter Kontrollgruppen zweifelhaft (Bl. 301 d. A.). Im Rahmen einer umfangreichen Analyse der Hautklinik M. sei kein Zusammenhang zwischen stresserzeugenden Erlebnissen und dem Auftreten des Haarausfalls gefunden worden (Bl. 301 d. A.).

Im Falle der Klägerin bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem - zwei Wochen später erfolgten - Auftreten der Alopecia areata. Vor dem Unfall seien keine Haar- oder Kopfhauterkrankungen aufgetreten. Auch seien keine Hinweise auf andere mögliche Ursachen wie autoimmune Erkrankungen der Schilddrüse oder des Magen-Darm-Traktes gegeben (Bl. 302 d. A.). Der gleichwohl laborchemisch entdeckte grenzwertig erhöhte antinukleare Antikörpertiter könne physiologisch bedingt auftreten aber auch einen Hinweis auf eine sich möglicherweise weiterentwickelnde autoimmune Störung darstellen (Bl. 302 d. A.). Es bestehe daher eine gewisse immunologische Disposition für das Auftreten des betreffenden Krankheitsgeschehens im Sinne eines vom Unfallgeschehen unabhängigen individuellen Faktors (Bl. 302 f d. A.).

Es sei im Übrigen nicht allgemein anerkannt, dass die Alopecia areata als Folge eines erlittenen Schocks bzw. auf Grund einer Stresssituation in dem hier vorliegenden Umfang auftreten könne. Gleichwohl könne eine psycho-immunologische Komponente der Erkrankung im Einzelfall nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Als alleiniger Manifestationsfaktor komme sie allerdings nicht in Betracht (Bl. 303 d. A.). Bei entsprechender individueller, d. h. genetischer Disposition könne die erste Manifestation des Krankheitsbildes möglicherweise durch die Schocksituation im Rahmen des Unfallerlebnisses "getriggert" worden sein. Eine zufällige Koinzidenz sei jedoch ebenso möglich. Als alleiniger Kausalfaktor erscheine der Unfall unwahrscheinlich (Bl. 304 d. A.). Hingegen könnten andere Ursachen außerhalb des Krankheitsbildes ausgeschlossen werden (Bl. 303 d. A.).

bbb) Nach den Feststellungen der Gutachterin kommt es also durchaus in Betracht, dass der Unfall neben bereits bestehenden Faktoren als "Triggerfaktor", d. h. Auslösefaktor, für das Auftreten des Haarausfalls mitursächlich war. Dies würde im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ausreichen. Jedoch hat die Gutachterin überzeugend dargelegt, dass es in der Wissenschaft bezüglich eines solchen Zusammenhangs keine gesicherten Erkenntnisse gibt, so dass jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unfallursächlichkeit besteht. Eine solche Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Auftreten der Erkrankung (2 Wochen), da dies nach den Angaben der Gutachterin auch ein Zufall sein kann. Die Gutachterin hat daher - entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 435 d. A.) - eine Mitursächlichkeit gerade nicht bejaht, sondern lediglich als eine nicht bewiesene Möglichkeit bezeichnet.

4. Dahinstehen kann es ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt die vorhandene Schädigung auch ohne das Unfallereignis mit denselben Beeinträchtigungen aufgetreten wäre (überholende Kausalität - vgl. BGH, r + s 1989, 20 (21)). Da nicht nachgewiesen ist, dass die Erkrankungen der Klägerin überhaupt durch den Unfall (mit)verursacht wurden, stellt sich diese Frage nicht.

5. Schließlich sind die Beschwerden der Klägerin auch nicht psychisch durch den Unfall hervorgerufen worden, etwa infolge einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens (vgl. BGH, VersR 1996, 990; VersR 1991, 432; VersR 1986, 240; VersR 1979, 718; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.1997 - 3 U 28/96 - 6 -; OLG Köln, VersR 1996, 1551; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Auflage, Rdnr. 156 u. 157; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 11 StVG, Rdnr. 7).

Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige Dr. R. die Klägerin eingehend psychisch untersucht und mit ihr diverse Tests durchgeführt hat, auf Grund derer er jedoch mit Ausnahme einer leichten depressiven Verstimmtheit keine relevanten psychischen Beeinträchtigungen feststellen konnte.

6. Das Landgericht hat daher zurecht Kosten für eine Haushaltshilfe lediglich für die Zeit der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in den Monaten November und Dezember 1995 zugesprochen. Für die Zeit danach sind die von der Klägerin behaupteten weiteren starken Beeinträchtigungen nicht bewiesen, sondern es ist lediglich für den Zeitraum bis Oktober 1996 von einer 20-prozentigen bzw. 10-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht dargetan und bewiesen hat, dass sie auf Grund dieser partiellen Beeinträchtigungen in der Folgezeit nicht in der Lage war, den Haushalt zu führen und daher auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe angewiesen war. Weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen sind, wie oben dargelegt, nicht bewiesen.

7. Auch den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat das Landgericht zurecht auf Grund des Umstands abgewiesen, dass die Kausalität des Unfalls für die von der Klägerin behaupteten Beschwerden, die sie am Abschluss ihres Jurastudiums gehindert haben sollen, nicht nachgewiesen sind. Auch ist nicht bewiesen, dass diese Beschwerden, unterstellt sie wären auf den Unfall zurückzuführen, den erfolgreichen Abschluss des Jurastudiums verhindert haben.

Selbst wenn man von einem solchen Nachweis ausginge, wäre gleichwohl der Verdienstausfall nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal und ohne jede nähere Substantiierung, sie hätte nach Bestehen ihres juristischen Examens sofort in Deutschland, jedenfalls aber in Kroatien als Anwältin arbeiten können und hierbei ein Einkommen in der geltend gemachten Höhe erzielt. Hilfsweise hätte sie als Gerichtsverwaltungsreferentin jedenfalls 3.000,-- DM im Monat erzielt.

Dies reicht jedoch für die gemäß § 252 Satz 2 BGB zu treffende Prognose bezüglich der Verdienstmöglichkeiten, die die Klägerin ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte, nicht aus. Diese Prognose ist auf der Grundlage dessen, was der Geschädigte auf Grund seiner bisherigen beruflichen Situation verdient hatte, zu treffen, wobei die zukünftige berufliche Entwicklung mit zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die zu treffende Prognose dartun und gegebenenfalls auch beweisen. Es dürfen zwar insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 1634 (1635); VersR 1995, 422 (424); NJW-RR 1999, 1039 (1040)).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch überhaupt keine konkreten Tatsachen, auf Grund derer sich die Prognose treffen ließe, vorgetragen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin die juristische Prüfung in Kroatien bestanden hätte, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie danach sofort danach das behauptete Einkommen erzielt hätte. Die Behauptung, sie hätte sofort in Deutschland als Rechtsanwältin anfangen und hierbei kroatische Staatsbürger beraten können, ist nicht näher untermauert. Auf Grund der bestehenden Rechtslage ist dies höchst zweifelhaft. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt in der Regel das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung in Deutschland voraus. Insoweit hat die Klägerin aber lediglich gegenüber dem Sachverständigen Dr. R. erklärt, sie habe ihr Studium in Deutschland fortgesetzt, jedoch dessen Abschluss noch nicht geschafft (Bl. 345 d. A.). Dass die Kläger auf Grund europarechtlicher oder internationaler Bestimmungen auch auf Grund einer ausländischen Prüfung in Deutschland als Rechtsanwältin hätte tätig werden können, hat sie ebenfalls nicht dargelegt.

Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen, auf Grund welcher Umstände sie durch ihre Anwaltstätigkeit ein Gehalt von 5.000,-- DM im Jahre 1997 bis 9.300,-- DM im Jahre 2003 erzielt hätte. In Deutschland gehören derartige Einkünfte bei Rechtsanwälten schon zu einer gehobenen Kategorie. Insbesondere Berufsanfänger erzielen regelmäßig niedrigere Gehälter. Dass gerade die Beratung kroatischer Staatsbürger zu derart gesteigerten Einkünften geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar und nicht näher dargelegt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, ob sie als angestellte Anwältin oder selbstständig tätig geworden wäre. Erst recht ist nichts dafür dargelegt, dass die Klägerin gerade auch in Kroatien als Anwältin dieselben Einnahmen erzielt hätte.

Nachvollziehbar ist allenfalls, dass die Klägerin jedenfalls in ihrem alten Beruf als Gerichtsverwaltungsreferentin hätte weiterarbeiten können. Jedoch hat sie auch insoweit lediglich pauschal behauptet und nicht näher dargelegt, dass sie hierdurch 3.000,-- DM im Monat erzielt hätte.

8. Da bei der Klägerin unstreitig lediglich ein HWS-Syndrom II. Grades mit den bereits näher dargelegten Beeinträchtigungen bis Oktober 1996 gegeben war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das bereits (mindestens) gezahlte Schmerzensgeld von 3.500,-- DM für ausreichend angesehen hat. Schmerzensgelder von 3.500,-- DM werden von der Rechtsprechung i. d. R. bei bereits schwereren HWS-Verletzungen zugesprochen, die überdies mit längeren Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bzw. Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, verbunden sind (vgl. LG Augsburg, zfs 1989, 406; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 4. Auflage, Rdnr. 1025, 950, 1288 u. 2398, S. 578). Dass das Landgericht auch im vorliegenden Fall einen solchen Betrag für ausreichend angesehen hat, stellt jedenfalls keinen Fehlgebrauch des richterlichen Ermessens dar und kann daher im Rahmen der Berufung nicht mit Erfolg angegriffen werden.

9. Schließlich ist derzeit auch der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ein Feststellungsinteresse ist bei Schadensersatzansprüchen dann zu bejahen, wenn ein Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW 1991, 2707 (2708); NJW 1997, 388 (389); Zöller-Greger, 22. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7a; Geigel-Kolb, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 39. Kapitel, Rdnr. 12). Da nach der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann, dass in der Zukunft noch weitere unfallbedingte Beschwerden auftreten, besteht bezüglich zukünftiger Schäden kein Feststellungsinteresse der Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision zwar nicht zugelassen ist, dass jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für die Klägerin zulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 413.604,83 €, also mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 413.604,83 € (Antrag zu 1): 21.887,38 €; Antrag zu 2): 26 * 2.556,46 € (66.467,96 €) + 9 * 3.170,-- € (25.530,-- €) + 36 * 4.192,60 € (150.933,60 €) + 9 * 5.368,56 € (48.317,04 €) = 291.248,60 €; Antrag zu 3): 76.693,78 € - 1.789,52 € = 74.904,26 €; Antrag zu 4): 50.000,-- DM = 25.564,59 €).

Ende der Entscheidung

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